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Urteil

4 E 32105/96.A

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0821.4E32105.96.A.0A
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Leitsätze
China,
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: China, Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht dem Kläger weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu. Einen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG hat, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 ). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (vgl. § 28 AsylVfG). Eine Verfolgung ist als politisch im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfGE 76, 143 ). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfGE 80, 315 ). Eine Verfolgungsgefahr liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwGE 89, 162 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 ). Von der Wahrheit des individuellen Schicksals, aus dem der Asylsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, muss das Gericht die volle überzeugung erlangen (BVerwGE 71, 180 ). Der Asylsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, InfAuslR 1990, 38 ; BVerwG, Urteil v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Gemessen daran, kann dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter zustehen. Sein Vortrag ist unglaubhaft. Seine Schilderungen weisen erhebliche Widersprüche auf. Der Kläger vermochte in der mündlichen Verhandlung die behaupteten Fluchtversuche aus China und deswegen erlittene Bestrafungen nicht schlüssig zu schildern und in einen strigenten zeitlichen Zusammenhang zu bringen. Zunächst macht er Ausführungen zu dem Fluchtversuch, bei dem er 1993 in Mexiko festgenommen und nach China zurückgebracht worden sei. Nach der Zeit zwischen seinem ersten Ausreiseversuch und der Arbeit im Restaurant Ende 1995 befragt, gibt der Kläger an, versucht zu haben, Geschäfte zu machen, um Geld für seine Familie zu verdienen. Selbst auf die Frage, ob in dieser Zeit noch etwas Besonderes gewesen sei, führt er aus: "Da war nichts Besonderes, außer dass ich in dieser Zeit hohe Schulden hatte und jede Drecksarbeit annehmen musste. Ich musste mich dann auch noch jeden Monat melden. Ich habe das einige Male gemacht. Deshalb ist man mit mir locker gewesen." Bei diesen Angaben zu seiner Lebenssituation nennt der Kläger nicht die von ihm bisher behauptete Inhaftierung und Verbüßung einer einjährigen Freiheitsstrafe. Dagegen gibt er eine Meldeauflage an, die er bisher nicht erwähnt hatte. Der Kläger hat damit einen zentralen Teil seines angeblichen Verfolgungsschicksals in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Die Verbüßung einer einjährigen Haftstrafe stellt jedoch ein einprägsames Erlebnis dar. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger die Inhaftierung, sofern er sie tatsächlich erlebt und erlitten hätte, bei seinen Angaben genannt. Danach befragt, ob er mehrmals ausgereist sei, gibt der Kläger an, "im Jahr 1993 nur einmal und dann wieder 1996". Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, bei der Bundesamtsanhörung einen zweiten Ausreiseversuch im Jahr 1993 angegeben zu haben, schildert er einen Ausreiseversuch, den er abweichend von seinen bisherigen Angaben mit Taiwan und Zahlungen für Strafgeld und Tickets in Verbindung bringt. Auch in diesem Zusammenhang schildert er keine Inhaftierung. Auf den Vorhalt, bisher angegeben zu haben, nach dem zweiten Fluchtversuch ein Jahr inhaftiert gewesen zu sein, führt er an, "dies sei ein anderes Mal gewesen." Im folgenden gelingt es dem Kläger weder schlüssig anzugeben, wie oft er versucht hat auszureisen, wann er seine Ausreiseversuche unternommen hat und welche Strafen ihm deswegen auferlegt wurden. Insbesondere vermag er nicht zu konkretisieren, für welchen Fluchtversuch er mit einjähriger Freiheitsstrafe belegt worden ist und wann er diese genau verbüßen musste. Soweit der Kläger meint, nachdem ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben vorgehalten wurden, die Wahrheit sei, dass er Strafgeldquittungen habe und eine Bescheinigung der Inhaftierung, genügen diese Schriftstücke alleine nicht, um sein Verfolgungsschicksal zu belegen. Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger keine widerspruchsfreien und konkreten Angaben zum Grund seiner vorgeblichen Inhaftierung machen. Auch hinsichtlich der angeblich geleisteten Zahlungen für die er Quittungen vorgelegt hat, gelingt ihm dies nicht. In der mündlichen Verhandlung führt er aus, für den Fluchtversuch nach Mexiko habe seine Familie 20.000 Yuan bezahlen müssen: "Das war Strafgeld und noch was, ich weiß nicht mehr genau, aber ich habe einen Strafbefehl." Substantiierte Angaben dazu, wofür er die vorgeblichen Zahlungen leisten musste, vermag der Kläger nicht zu machen. Die Vorlage einzelner Bescheinigungen kann jedoch nicht das Erfordernis eines plausiblen Sachvortrages ersetzen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da das Auswärtige Amt wiederholt ausführt (vgl. zuletzt Stellungnahme an das VG des Saarlandes vom 11.05.1999), Fälschungen von amtlichen Schriftstücken seien in China an der Tagesordnung und hätten dort eine lange Tradition. Bei der Verwendung chinesischer Dokumente zu Beweiszwecken sei daher Vorsicht geboten. Da der Kläger sich bei der Schilderung seines Verfolgungsschicksals in erhebliche Widersprüche verwickelt hat und in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage war, die Angaben, die durch die vorgelegten Bescheinigungen belegt werden sollen, im einzelnen zu schildern, misst das Gericht diesen vorgelegten Schriftstücken keinen Beweiswert zu. Auch hinsichtlich seiner politischen Betätigung weist die Schilderung des Klägers Widersprüche auf. Insbesondere weichen die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zum Verteilen von Flugblättern erheblich von den Ausführungen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab. Damals hatte er angegeben, im März und April 1996 Flugblätter verteilt zu haben; nach der Veranstaltung im Mai seien keine Flugblätter mehr verteilt worden. Dagegen führt er nun auf die Frage, wann er Flugblätter verteilt habe, aus: "Das war von 1995 bis ich China verlassen habe." Auch vermag der Kläger erst nach mehrfacher Aufforderung die Ereignisse des Jahres 1996 zu schildern, wobei diese oberflächlich und allgemein gehalten blieben. Zunächst führte der Kläger auf die Frage, was er mit der Festnahme seines Cousins und dessen Studienfreunden zu tun hatte, abweichend von vorausgegangenen Angaben an: "Weil ich im Restaurant arbeitete, wurde ich verdächtigt. Ich musste öfter weg zum Einkaufen und andere Dinge erledigen. Als die Polizei kam, war ich zufällig nicht da." Zwar ergänzte der Kläger auf Nachfrage, den Anruf seiner Schwiegermutter und die Erkrankung seiner Tochter. Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers dennoch für unglaubhaft. Insbesondere auch deshalb, weil der Kläger seine Beziehung zu der Organisation des Cousins nicht plausibel darzulegen vermochte. Zum Tag der Festnahme befragt, führt er aus: "Mein Cousin war mit seinen Leuten im Restaurant. Ich sollte gucken, ob fremde Leute kommen." Diese Angaben lassen eine eigene Identifizierung mit der Gruppe und der Teilnahme an deren politischer Diskussion vermissen. Auch die Aussage: "wir waren alle Studenten" ist hinsichtlich des Klägers nicht nachvollziehbar, da dieser nach seinem übrigen Vorbringen offenbar kein Student war, sondern als Schreiner bzw. Tischler und zuletzt in dem Restaurant arbeitete. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit, wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage von Art. 16 a Abs. 1 GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt (BVerfGE, 91 S. 150, 155). Ob eine derartige Bedrohung vorliegt, ist für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Dem Kläger droht bei Rückkehr in sein Heimatstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen einer etwaigen unerlaubten Ausreise aus dem Heimatland oder der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer führen diese Umstände weder zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung noch zu einer konkreten Gefährdung des betreffenden Asylantragstellers (vgl. die Kammerurteile vom 24.11.1997 - 4 E 13596/93.A (V); Urteil vom 19.01.1998 - 4 E 13249/93.A (2); Urteil vom 19.01.1998 - 4 E 40715/94.A (V)). Nach der vom Gericht der Entscheidung zugrundegelegten Auskunftslage, wie sie sich in der den Beteiligten mit der Ladung bekannt gegebenen Liste von Dokumenten ergibt, besteht für abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Heimkehr selbst dann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung, wenn sie illegal aus China ausgereist waren. Denn politische Verfolgung droht nur denjenigen chinesischen Staatsangehörigen, die von der chinesischen Regierung als gefährlich eingestuft werden. Als gefährlich eingestuft werden nur solche Personen, die sich während ihres Aufenthaltes im Ausland in besonders hervorgehobener Weise öffentlich, nachhaltig und ernsthaft gegen die chinesische Regierung betätigt haben. Der Verstoß allein gegen Ausreisebestimmungen führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23.11.1998; Dr. Petra Kolonko, Stellungnahme vom 27.07.1995 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf; Dr. Weyrauch, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom September 1999). Diese Einschätzung entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteil v. 24.04.1998, Az.: 1 A 1399/97.A; VGH Mannheim, Urteil v. 29.04.1998, Az.: A 6 S 3271/96 und Urteil v. 15.07.1998, Az.: A 6 S 669/97; OVG Saarlouis, Urteil v. 19.05.1999, Az.: 9 R 22/98; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2000, Az.: 11 A 12211/99; OVG). Da der Kläger sich überhaupt nicht exilpolitisch betätigt hat, besteht kein Grund für die Annahme, die chinesische Regierung könne ihn als gefährlich einstufen. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG festgestellt wird. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger, wie er mit Schriftsatz vom 18.07.2000 vorträgt, im Falle einer Rückkehr ein - gesetzwidriges - Strafgeld bezahlen muss. Ebenso wenig auszuschließen, aber noch weniger wahrscheinlich ist, dass der Kläger, um der Geldleistungspflicht Nachdruck zu verleihen, kurzzeitig inhaftiert wird. Diese Befürchtung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 53 AuslG. die Bejahung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift setzt die konkrete Gefahr gravierender Verletzungen der persönlichen Integrität des Ausländers voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die beschriebenen Maßnahmen ergriffen werden, ist auch nicht annähernd so wahrscheinlich, dass von einer konkreten Gefahr gesprochen werden könnte. Ungeachtet dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine - lediglich im Bereich des möglichen liegende - kurzzeitige Inhaftierung den Charakter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG oder einer existenziellen Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG hat. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 01.10.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.10.1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab der Kläger im Wesentlichen an, im Februar 1993 bei einem Ausreiseversuch in Mexiko verhaftet worden zu sein. Er sei dann einen Monat in Untersuchungshaft gewesen und habe 20.000 Yuan zahlen müssen. Einen weiteren Ausreiseversuch habe er im Oktober 1993 unternommen. Dabei sei er bereits in Hanzhou verhaftet worden und habe ein Jahr Freiheitsstrafe im Umerziehungslager in Fuzhou verbüßen müssen. Von Ende 1995 bis zu seiner Ausreise habe er in einem Restaurant gearbeitet. Im März 1996 habe er sich einer illegalen Organisation namens Fuzhou Union der Demokratie angeschlossen. Im März und April habe er Flugblätter verteilt, die sich gegen die Bedrohung Taiwans durch die chinesische Armee wendeten. Am 15.06.1996 habe er an einer Versammlung in einem Lokal in Fuzhou teilgenommen. Während dessen habe seine Schwiegermutter angerufen, um ihm mitzuteilen, dass seine Tochter an Fieber erkrankt sei. Daraufhin habe er die Versammlung verlassen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe er festgestellt, dass die übrigen fünf Teilnehmer verhaftet worden waren. Der Geheimdienst habe in seiner Abwesenheit seine Wohnung durchsucht und ihm die Nachricht hinterlassen, dass er sich melden solle. Er sei zu einem Freund geflüchtet und habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Mit Bescheid vom 15.10.1996 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte dem Kläger die Abschiebung nach China an. Das Vorbringen des Klägers zum zweiten Fluchtversuch und seiner politischen Betätigung sei unglaubhaft. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 15.10.1996 (Bl. 20 - 25 der Behördenakte) verwiesen. Der Kläger hat am 25.10.1996 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und legt drei Schriftstücke vor: Eine Quittung für Buß- und Strafgelder der Provinz Fujian über 5.000 Yuan vom 10.06.1993 (Bl. 32 - 34 der Gerichtsakte), eine Quittung des Grenzschutzamtes der Provinz Fujian über 15.000 Yuan vom 10.06.1993 (Bl. 35 - 37 der Gerichtsakte) sowie eine Bescheinigung über die Entlassung aus der "Erziehung durch körperliche Arbeit" vom 11.09.1994 (Bl. 29, 30 der Gerichtsakte). Auf den Inhalt der Schriftstücke wird Bezug genommen. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass er wegen seiner illegalen Ausreise aus China und der Asylantragstellung in Deutschland mit Bestrafung zu rechnen habe. Auf die Einzelheiten im Schriftsatz vom 18.07.2000 wird verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.10.1996 (Az.: 2152556-479), ausgehändigt am 22.10.1996, in den Ziffern 1), 2), 3) und 4) aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; 3. festzustellen, dass hinsichtlich des Herkunftslandes China die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; 4. festzustellen, dass bezüglich China Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2000 Gelegenheit, zu seinen Asylgründen vorzutragen. Er wurde hierzu vom Gericht auch ausführlich befragt. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 21.08.2000 verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Verwiesen wird insbesondere auf den Inhalt der den Beteiligten zusammen mit der Ladung vom 21.06.2000 übersandten Erkenntnismittelliste, die Bestandteil der Gerichtsakte ist.