Urteil
4 E 30037/97.A
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0904.4E30037.97.A.0A
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Asyl China, Zwangssterilis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl China, Zwangssterilis Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht der Klägerin weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu. Einen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG hat, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 ). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (vgl. § 28 AsylVfG). Eine Verfolgung ist als politisch im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfGE 76, 143 ). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfGE 80, 315 ). Eine Verfolgungsgefahr liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwGE 89, 162 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 ). Von der Wahrheit des individuellen Schicksals, aus dem der Asylsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, muss das Gericht die volle Überzeugung erlangen (BVerwGE 71, 180 ). Der Asylsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, InfAuslR 1990, 38 ; BVerwG, Urteil v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Gemessen daran kann der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigte zustehen. Von einer politischen Verfolgung der Klägerin vor ihrer Ausreise kann nicht ausgegangen werden, ihr Vortrag zum angeblichen Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Ihre Schilderungen weisen erhebliche Widersprüche auf und sind in wesentlichen Punkten unplausibel bzw. nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für das Kernvorbringen, das die Klägerin zu ihrem Fluchtanlass angibt. Dieses weicht erheblich von ihrem Vortrag bei der Bundesamtsanhörung ab. Nicht nur hinsichtlich Datum, Teilnehmerzahl und zeitlichem Ablauf macht die Klägerin unterschiedliche Angaben, darüber hinaus steigert sie in der mündlichen Verhandlung den Umfang ihrer politischen Aktivitäten und macht auch in Bezug auf den Aufenthalt ihres Mannes widersprüchliche Angaben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, die sie zur Ausreise veranlassende Aktion habe am 09.06.1996 - auf Nachfrage: es könne auch der 07.06.1996 gewesen sein -, stattgefunden und es seien neun Leute daran beteiligt gewesen. Dagegen hatte sie bei der Bundesamtsanhörung angegeben, "das ganze war am 02.06.1996" und "wir waren zu siebt". Hier fällt insbesondere die Abweichung bei der Teilnehmerzahl auf. In der mündlichen Verhandlung ist es der Klägerin außerdem nicht gelungen, den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung plausibel zu schildern. Während sie zunächst angibt: "Wir kamen morgens früh vom Plakatekleben zurück. Man stand zusammen und redete. Dann bin ich weggegangen, um etwas zu kaufen. (...) Auf einmal kam die Polizei, das war sehr früh, der Tag war noch dunkel, 5.00 oder 6.00 Uhr. Unmittelbar nach dem Kleben der Flugblätter kam die Polizei." Auf die Nachfrage des Gerichts, wo sie um diese Uhrzeit etwas habe einkaufen wollen, korrigiert sie sich sodann: "Ich meine um 5.00 bis 6.00 Uhr haben wir Plakate geklebt und 8.00 Uhr oder 9.00 Uhr kamen wir zurück. Der Gesamtablauf dauerte einen halben Tag." Bei diesem Erklärungsversuch bleibt jedoch offen, was die Gruppe in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 8.00/9.00 Uhr gemacht hat. Darüber hinaus hatte die Klägerin bereits bei der Bundesamtsanhörung angegeben, die Aktion habe nachts stattgefunden und ca. zwei Stunden lang gedauert, dann sei die Polizei gekommen. Davon weicht die spätere Angabe zur Dauer des Gesamtablaufs mit "einen halben Tag" und die spätere zeitliche Einordnung (frühe Morgenstunden) erheblich ab. Auf Vorhalt der Abweichungen, versuchte die Klägerin ihre widersprüchlichen Angaben damit zu erklären, öfter - nämlich fünf- bis zehnmal - Flugblätter verteilt zu haben. Dagegen hatte sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben: "Die Aktion vom 02.06.1996 war spontan. Sonst haben wir nichts gemacht." Der hierzu gegebene Erklärungsversuch, "damals nur von einem Mal" erzählt zu haben, "weil die Festnahmen auch nur bei einem Mal erfolgten", überzeugt nicht, da die Angaben der Klägerin "fünf- bis zehnmal" Flugblätter verteilt zu haben, hinsichtlich der Anzahl äußerst ungenau und auch im übrigen sehr allgemein gehalten sind. Nach Präzisierung befragt, gibt sie lediglich an: "Das war auch zum Andenken an den 07. Juni. Das erste Mal war 1990." Weitere Ausführungen zu den anderen Veranstaltungen vermag sie nicht zu machen. Weshalb das Gericht diesen Vortrag als gesteigertes Vorbringen wertet, nachträglich eingebracht, um Widersprüchen und Unsicherheiten beim zeitlichen Ablauf der vorgeblichen Aktion im Juni 1996 auszuweichen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich die Klägerin zu den Zielen ihrer Betätigung befragt auf die pauschale und oberflächliche Angabe beschränkt: "Es handelt sich um die Freiheit und die Demokratie. Ein Staat möchte Freiheit und Demokratie, wie zum Beispiel die Deutschen Freiheit haben." Selbst auf Aufforderung war die Klägerin nicht zu einer Konkretisierung und Präzisierung dieser Angaben im Stande. Darüber hinaus hat die Klägerin schließlich ausgeführt, nach Verlassen der Gruppe selbst bereits gegen 8.00 Uhr / 9.00 Uhr in das Haus der Organisation zurückgekehrt zu sein. Hier hat die Klägerin demnach genau die gleiche Uhrzeit angegeben, die sie zuvor für die Rückkehr der gesamten Gruppe nach dem Ende der Aktion genannt hatte. Eine plausible Erklärung dafür, warum sie die Gruppe überhaupt verlassen hat - und somit zum Zeitpunkt der Verhaftung der anderen nicht anwesend war -, dann aber unmittelbar danach zum Haus der Organisation zurückgekehrt ist, vermag sie nicht zu geben. Weitere Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin ergeben sich aus folgendem: Nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes und Kindes während der Veranstaltung im Juni 1996 befragt, führte die Klägerin an, beide seien zu Hause gewesen. Auf Vorhalt, wie das sein könne, nachdem ihr Ehemann bereits 1993 von China nach Deutschland ausgereist sei, gibt sie zunächst völlig unverständlich an: "Er hatte Angst, er hatte gelogen und ist zurückgekommen." Und auf Nachfrage: "Er war nicht zu Hause." Der nach Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben vorgenommene Erklärungsversuch, das Jahr 1990 gemeint zu haben, überzeugt das Gericht nicht. Denn die Frage ist im Zusammenhang mit der Veranstaltung im Juni 1996 und dem Aufenthalt des Kindes gestellt worden. Im Jahr 1990 war die Tochter jedoch noch nicht geboren (Geburtstag: 04.01.1992). Auch in diesem Punkt bleiben die Angaben der Klägerin damit widersprüchlich und somit unglaubhaft. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen beachtlichen subjektiven Nachfluchttatbestand berufen. In Betracht zu ziehen sind insoweit eine eventuelle illegale Ausreise, die Asylantragstellung, exilpolitische Betätigung und Verstöße gegen die chinesische Familienplanungspolitik. Die genannten Tatbestände sind unter dem Blickwinkel des Art. 16 a Abs. 1 GG deshalb unbeachtlich, weil sie im Falle der Klägerin nicht Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen erkennbar betätigten Überzeugung und geäußerten politischen Lebenshaltung sind (vgl. § 28 AsylVfG; Vergleich zum Tatbestand der unerlaubten Einreise BVerfG, InfAuslR 1989, Seite 171 f.). Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, ist es unglaubhaft, dass die Klägerin sich in China politisch betätigt hat. Vor ihrer Ausreise aus China ist die Klägerin auch nicht mit der chinesischen Familienplanungspolitik in Konflikt gekommen. Abgesehen davon, stellen die in der Volksrepublik China betriebene Familienplanungspolitik und die dazu vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen gegen die Betroffenen keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 20.10.1999 - Az.: 9 R 24/98, - Seite 11 ff.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage von Art. 16 a Abs. 1 GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt (BVerwGE 91, 150 ). Ob eine derartige Bedrohung vorliegt, ist für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Der Klägerin droht bei Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung, einer etwaigen unerlaubten Einreise oder der Asylantragstellung. Unberücksichtigt bleiben muss auch in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin zu von ihr befürchteten Auswirkungen der chinesischen Familienplanungspolitik auf ihre Lebenssituation nach einer Rückkehr in die Volksrepublik China. Diese sogenannte "Ein-Kind-Politik" einschließlich der darin vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen gegen die Betroffenen stellen keine politische Verfolgung dar, da sie nicht an die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Merkmale (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung) anknüpfen, sondern für alle Bürger der Volksrepublik China im wesentlichen unterschiedslos gelten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.1995 - 11 A 13385/95. OVG - Seite 9 ff., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.1998 - Az.: 1 A 1399/97.A - Seite 7, 8; OVG Saarlouis, a.a.O., Seite 22, 23). Das gilt sowohl für die Zwangssterilisation, als auch die Zwangsabtreibung, welche die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach China befürchtet. Allein aus der Intensität eines Eingriffs kann nämlich nicht auf dessen politischen Charakter geschlossen werden. Unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 AuslG bedarf es demgegenüber einer Bewertung der etwaigen unerlaubten Ausreise, der Asylantragstellung und exilpolitischen Betätigung der Klägerin. Politische Verfolgung droht nur denjenigen chinesischen Staatsangehörigen, die von der chinesischen Regierung als gefährlich eingestuft werden. Als gefährlich eingestuft werden solche Personen, die sich während ihres Aufenthaltes im Ausland in besonders hervorgehobener Weise öffentlich, nachhaltig und ernsthaft gegen die chinesische Regierung betätigt haben. Als nicht gefährlich eingestuft werden solche Personen, die sich aus lediglich asyltaktischen Motiven heraus Oppositionsgruppen anschließen, an regierungskritischen Demonstrationen teilnehmen oder sonstige Aktivitäten entfalten. Denn auch die chinesische Regierung weiß, dass solches Verhalten vornehmlich dem Zweck dient, einen Daueraufenthalt im westlichen Ausland zu begründen. Im Falle ihrer Rückkehr müssen solche Personen allenfalls damit rechnen, zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt und gegebenenfalls vor weiteren Aktivitäten gewarnt zu werden. Nicht ausgeschlossen erscheint es, dass Rückkehrer mit Strafgeldern belegt werden. Diese Strafgelder knüpfen aber nicht an asylrechtlich erhebliche Merkmale an, sondern stellen Maßnahmen gesetzeswidriger Einnahmebeschaffung dar. Denkbar ist, dass Rückkehrer kurzzeitig inhaftiert werden, um der auferlegten Geldleistungspflicht Nachdruck zu verleihen. Auch solche Maßnahmen haben aber nicht den Charakter politischer Verfolgung. Dass sie gegenüber Rückkehrern getroffen werden, ist im Übrigen auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Die tatsächliche Grundlage für diese Einschätzung bilden insbesondere die Stellungnahmen und Berichte des Auswärtigen Amtes, durch China-Korrespondentin Dr. PK und von Dr. TW. Das Auswärtige Amt spricht in seinem Lagebericht vom 11.07.2000, ebenso wie in den vorangegangenen Lageberichten, davon, dass von regierungsfeindlichen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland, wie z. B. der FDC, aus der Sicht der chinesischen Führung eine weitaus geringere Gefahr ausgehe, als von solchen in China. Weder die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland oder das Verfassen von Petitionen allein - auch nicht vor chinesischen Auslandsvertretungen - noch in Verbindung mit illegaler Ausreise oder Asylantragstellung führten nach bisheriger Beobachtung zu Repressalien bei Rückkehr. Personen, die vor ihrer Rückkehr nach China keine herausragende politische Aktivität entfaltet bzw. Resonanz verursacht hätten, müssten, wenn überhaupt, allenfalls damit rechnen, befragt und vor regierungskritischen Aktivitäten in China gewarnt zu werden. Es sei bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Asylbewerber politisch oder strafrechtlich verfolgt würden, weil sie einen Asylantrag gestellt hätten. Vielmehr seien in verschiedenen westlichen Botschaften in Peking Fälle bekannt geworden, in denen chinesische Staatsbürger mit Flüchtlingsstatus im westlichen Ausland wiederholt Besuchsreisen nach China unternommen hätten, ohne dass sie während ihres Aufenthaltes erkennbare Schwierigkeiten gehabt hätten. Der illegale Grenzübertritt könne zwar bestraft werden. Es handele sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, dass keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöse. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stelle vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 könne das heimliche überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände zwar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es werde nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Gefährdet seien indes führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, die nach wie vor aktiv seien, sowie bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernstzunehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorgerufen hätten. Dr. K führt in ihrer Stellungnahme vom 27.07.1995 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf aus, dass die chinesische Regierung die Exilbewegungen zwar genau beobachte, sie aber nicht mehr als gefährliche Feinde betrachte. Was Konsequenzen gegen ihre Mitglieder anbelange, so sei bekannt, dass sie nur gegen ihre Führer gerichtet gewesen seien. Die Konsequenzen hätten aber nicht in einer strafrechtlichen Verfolgung bestanden, sondern darin, dass sie nicht mehr nach China einreisen durften. Es sei eine alte Vorgehensweise der chinesischen Kommunisten, nur an ihren Führern Exempel zu statuieren. Außerdem sei den chinesischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich bekannt, dass nicht wenige "politische Aktivitäten" von Chinesen im Ausland nur asyl-taktischen Erwägungen dienten. Mittlerweile seien etliche Personen zurückgekommen, die nach den Ereignissen vor 1989 das Land legal oder illegal verlassen hätten, darunter auch führende Mitglieder der Demokratiebewegung. Ihnen sei nichts passiert. Die chinesischen Behörden hätten aber ein Auge darauf, ob die Personen in China wieder politisch aktiv würden. Fälle der Bestrafung wegen illegaler Ausreise seien nicht bekannt. Ganze Schiffsladungen voller Illegaler seien aus Amerika zurückgeschickt worden. Nach Auskunft amerikanischer Diplomaten seien sie nur verwarnt worden. Generell sei daran zu erinnern, dass die chinesische Justiz einzelne Fälle nach politischen Anweisungen oder Belieben entscheide, und nicht unbedingt nach Gesetz. Die chinesische Regierung unterdrücke Oppositionsgruppen im Land selbst weiterhin hart. Sie werde Zurückkehrende hauptsächlich danach beurteilen, ob sie sich im Land selbst wieder politisch engagieren wollten. Dr. W führt in seinem - nicht datierten - Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 06.09.1999) unter anderem aus: Ob einfache Mitläufer von oppositionellen Exilorganisationen, die sich lautstark im Ausland bei Demonstrationen gegen das Regime aussprächen, nach § 106 des Chinesischen Strafgesetzbuches (Umsturz des sozialistischen Systems) bestraft würden, hänge vom tatsächlichen Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates ab. Maßgeblich sei hier vor allem die Prognose der Wiederholung der Tat innerhalb Chinas. Für den Bestand des kommunistischen Staates sei es nur von untergeordneter Bedeutung, wenn fernab von der chinesischen Bevölkerung Handlungen gegen den Staat begangen würden. Der großen Zahl der der Weltöffentlichkeit unbekannten chinesischen Immigranten, die aus dem Ausland abgeschoben würden, begegne die chinesische Regierung mit einem geringen Verfolgungsinteresse. Weitgehend passive Mitglieder von oppositionellen Exilorganisationen müssten mit Geldstrafen bzw. Kurzinhaftierungen von 10 bis 30 Tagen rechnen, wie Angehörige exilpolitischer Organisationen berichteten. Bemerkenswert sei, dass sich das Interesse der Strafverfolger vor allem auf hohe Geldstrafen richte, da die Erwartung gehegt werde, Immigranten, welche bereits hohe Summen an einen Schlepper hätten bezahlen können, seien auch weiterhin in der Lage, hohe Geldstrafen zu bezahlen. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass auch bei einem geringen Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates die Strafandrohung des § 105 Chinesisches Strafgesetzbuch für Personen bestehe, die bei exilchinesischen Demonstrationen regierungsfeindliche Parolen skandierten. Die Rechtsunsicherheit des Landes und die große Machtfülle der Funktionäre ermöglichten es, vereinzelt solche Personen härter zu verfolgen, als dies mehrheitlich üblich sei. Die Bestrafung bestehe in kurzzeitiger Haft zuzüglich einer verhältnismäßigen hohen Geldstrafe. Den vorbezeichneten Auskünften und Stellungnahmen sind folgende Aussagen gemeinsam: Die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit beantwortet sich danach, ob die chinesische Regierung einen Rückkehrer als für den "Bestand des kommunistischen Staates" (W) gefährlich ansieht. Anderen Personen gegenüber - "die große Zahl der der Weltöffentlichkeit unbekannten chinesischen Immigranten" (W) - besteht kein Verfolgungsinteresse. Den chinesischen Behörden sind die einzelnen Umstände weitestgehend bekannt. Das Verfolgungsinteresse wird nicht durch bestehende Strafvorschriften, beispielsweise über die unerlaubte Ausreise, determiniert. Soweit W davon spricht, dass auch weitgehend passive Mitglieder von oppositionellen Exilorganisationen mit Strafen rechnen müssten, unterscheidet sich seine Stellungnahme von denen des Auswärtigen Amtes und K. Sie fügt sich gleichwohl weitgehend in das Gesamtbild ein. Denn die zentrale Aussage W besteht darin, dass das Interesse der Strafverfolger vor allem auf hohe Geldstrafen gerichtet sei, und dass zu Recht erwartet werde, dass Rückkehrer diese Summen aufbringen könnten. Vor dem Hintergrund der von K beschriebenen Korruption innerhalb der chinesischen Justiz, die auch von W bestätigt wird ("Willkür der Kader"), sind solche "Strafen" nicht auszuschließen. Hiervon berichten auch andere Quellen (vgl. insoweit OVG Koblenz, Urteil v. 13.12.1995, Az.: 11 A 13385/95). Sie sind aber als bloße Geldbeschaffungsmaßnahmen zu bewerten, und nicht als an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpfende Handlung (vgl. zum Merkmal der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale BVerfGE 76, 143 ; BVerfGE 80, 315 ). Denn weil es den chinesischen Behörden respektive deren Amtswaltern nur auf die Geldbeschaffung ankommt, ist es für die eventuelle Verhängung eines Strafgeldes unerheblich, ob sich der Rückkehrer im Ausland oppositionell betätigt hat. Erheblich ist allein die Annahme, der Rückkehrer sei wirtschaftlich in der Lage, die geforderte Geldsumme abzuführen Für nicht beachtlich wahrscheinlich hält es das Gericht, dass Rückkehrer gleichzeitig (kurzfristig) inhaftiert werden, wie W außerdem feststellt. Bei dem - auch von W konstatierten - nur geringen Verfolgungsinteresse gibt es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund. Plausibel wären solche Maßnahmen nur dann, wenn sie den Zweck hätten, den verhängten Strafgeldern Nachdruck zu verleihen. Eine solche Vorgehensweise erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber andererseits nicht häufig vorkommen. Denn die meisten Rückkehrer können das verlangte Geld, so W, in kurzer Zeit beschaffen. Sollten Rückkehrer gleichwohl inhaftiert werden, so wären solche Maßnahmen, ebenso wenig wie die Auferlegung von Geldleistungspflichten, aber nicht als politische Verfolgung anzusehen. Das Gericht folgt nicht den Auskünften von amnesty international, wonach es in hohem Maße wahrscheinlich sei, dass Personen wegen ihrer aktiven Mitarbeit in der Organisation FDC/ADC bei einer Rückkehr nach China politisch verfolgt werden (vgl. z.B. Auskunft an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom 13.05.1997). Amnesty international begründet seine Einschätzung damit, dass diese Organisation von Vertretern des chinesischen Regimes mehrfach als konterrevolutionäre Organisation bezeichnet worden sei. Auch die chinesische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland habe die FDC/ADC beschuldigt, regierungsfeindliche Aktivitäten durchgeführt zu haben. Das Gericht folgt dieser Einschätzung deshalb nicht, weil die FDC/ADC von der chinesischen Regierung zwar als feindlich und unbequem, nicht aber als gefährlich angesehen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil v. 27.10.1997, Az.: 4 E 13824/93.A(V)). Auch hat amnesty international keine Erkenntnisse über einzelne Verfolgungsschicksale benennen können. Auch das Gutachten des Spiegel-Korrespondenten J vom 06.11.1998 ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts. J führt aus, dass Rückkehrer, die sich im Ausland politisch gegen die chinesische Regierung betätigt haben, umfangreichen Nachteile befürchten müssten. Verlust von Arbeitsplatz, Einweisung in Lager, Folter oder Todesdrohungen seien nicht auszuschließen. Derartige Sanktionen träten nicht in jedem Einzelfall ein. Die Wahrscheinlichkeit jedoch, dass Personen aus einem derartigen Personenumfeld bei ihrer Rückkehr nach China unter den jetzigen politischen Vorzeichen um ihre Freiheit und körperliche Unversehrtheit fürchten müssten, sei enorm groß. Weitere Sanktionen seien: Verlust von Arbeitsplatz, Bedrohung der Familie und der eigenen Person, Einweisung in Arbeitslager auf unbestimmte Zeit und ohne Gerichtsurteil. Wegen der nicht bestehenden Rechtssicherheit und der unsicheren Rechtslage könne nach Erachten des Gutachters die körperliche Unversehrtheit eines Rückkehrers, der sich politisch engagiert habe, nicht garantiert werden. Das Gericht folgt dieser Einschätzung deshalb nicht, weil sie auf Erkenntnissen fußt, die die Tätigkeit von in China tätig gewesenen Personen und insbesondere die prominenter Dissidenten zum Gegenstand haben. Eine Erklärung dafür, weshalb Rückkehrer, die sich im Ausland in nicht besonders hervorgehobener Weise exilpolitisch oppositionell betätigt haben, mit schweren, politisch motivierten Sanktionen zu rechnen haben, findet sich in dem Gutachten nicht. Insoweit bestätigt es vielmehr die aufgrund der übrigen Erkenntnisquellen gewonnene Einschätzung, dass sich der Grad der Gefährdung danach bemißt, ob die chinesische Regierung Veranlassung zu der Annahme hat, ein Rückkehrer werde sich in China (weiterhin) oppositionell betätigen und insoweit für die Regierung eine Gefahr darstellen können. Wie oben ausgeführt, wird dies aus Sicht der chinesischen Regierung nur dann der Fall sein, wenn sich der Rückkehrer bereits im Ausland in besonders hervorgehobener Weise öffentlich, nachhaltig und ernsthaft gegen die chinesische Regierung betätigt hat. An der Einschätzung des Gerichts ändert auch die weitere Stellungnahme J vom 02.11.1999 nichts. Er äußert sich zur Rückkehrgefährdung von nicht prominenten chinesischen Staatsangehörigen, die sich im Ausland politisch betätigt haben, wie folgt: Das Problem bei der Beurteilung des Gefährdungsgrads eines Rückkehrers, der sich im Ausland politisch engagiert habe, liege besonders in der Tatsache begründet, dass es sich bei der Volksrepublik China nicht um einen Rechtsstaat handele. Könne ein Rockstar etwa schon vor einem chinesischen Gericht mit Aussicht auf Erfolg klagen, dass seine Musikkassetten illegal kopiert worden seien, so werde ein politisch Verfolgter nie Rechtsschutz genießen. Politische Unterdrückung sei Aufgabe der Geheimdienste und Polizei. Die aber seien keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterworfen. Der Arm dieser Dienste reiche sehr weit. Es gebe keine genauen Erkenntnisse, die über das genaue Ausmaß der Bespitzelung der chinesischen Dienste und Auslandsvertretungen Aufschluss geben könnten. Eine Zahl illustriere jedoch, wie massiv die chinesischen Geheimdienste besetzt seien. So verfügten taiwanesische Stellen über die Erkenntnis, dass diejenigen Geheimdienste in China, die sich nur mit der Thematik "Taiwan" beschäftigten, mit 180.000 Vollzeitkräften besetzt seien. Auch westliche Geheimdienste gingen davon aus, dass nicht unerhebliche Teile des Personals der Botschaften der Volksrepublik China im Ausland mit geheimdienstlichen Aufgaben betraut seien. Neben der Beschaffung von Informationstechnologie und militärischer Technologie stehe vor allem die Bespitzelung der eigenen Bürger im Vordergrund. Die Gefährdung eines Rückkehrers hänge ferner davon ab, wohin der Betroffene zurückkehre, welchen Familienhintergrund und welche Beziehungen er habe und zu einem Großteil, wie das politische Klima beschaffen sei. So möge es durchaus möglich sein, dass eine Person, die sich im Ausland engagiert habe oder nur als Mitläufer einer oppositionellen Exilgruppe gelte, zunächst gefahrlos zurückkehren könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass nur die bekannteren Personen der Exilbewegung bei der Einreise verhaftet würden. Doch noch immer werde die Politik der KP von Polit-Kampagnen bestimmt. Habe dies auf die alltägliche Politik immer weniger Einfluss, so würden dementsprechende Aufrufe im Sicherheitsbereich immer noch ernst genommen. Komme eine solche Kampagne ins Rollen, so müsse für Mitglieder und Mitläufer der Exilopposition von einem sehr hohen Gefährdungsgrad ausgegangen werden. Das typische Szenario sei etwa, dass der Betroffene in China zunächst aus dem Ausland unbeschadet einreise. Dann werde durch die Information eines Dienstes ruchbar, dass er sich im Umfeld von Exilgruppen aufgehalten habe. Nun würden die inländischen Dienste und die Polizei auf die betreffende Person angesetzt. Bei Kampagnen stünden diese Dienststellen unter Erfolgsdruck. Man wolle aus seinem Bereich einen Fall vorweisen. Der Betroffene sei permanenter Bespitzelung und Psychoterror ausgesetzt. Sein Arbeitgeber sei gezwungen, ihn zu entlassen. Falls er ein Unternehmen gegründet habe, würden die Kunden unter Druck gesetzt, sich einen anderen Geschäftspartner zu suchen. Anlässlich bestimmter Jahrestage würden lokale Behörden die Liste ihrer "Unruhestifter" hervorholen, diese zu Hause besuchen, um sie einzuschüchtern, sie vorübergehend in Haft nehmen oder sie aus den Großstädten zum Hausarrest aufs Land verfrachten. Nicht selten dehne sich die Verfolgung auf die ganze Familie aus. Es liege im Ermessen der lokalen Polizei und Dienste, wie weit sie diesen Terror trieben. In Peking würden sich wegen der Vielzahl der betroffenen Personen derartige Maßnahmen nur gegen mehrere Hundert mehr oder minder bekannte Intellektuelle richten. Auf dem Land und den "kleineren" Provinzstädten sei der Rückkehrer vollkommen der Willkür der lokalen Behörden ausgesetzt. Ob es bei weniger bekannten Personen zu Folter, Haft und Verfolgung komme, hänge davon ab, wie weit sich die lokalen Behörden gegenüber ihren übergeordneten Behörden profilieren wollten und wie ernst sie ihre Arbeit nähmen. Von einem einheitlichen Verhaltensmuster könne nicht gesprochen werden. Es handele sich um reine Willkürmaßnahmen. Auch diese gutachterliche Stellungnahme J weicht in ihrem Aussagegehalt nicht maßgeblich von dem ab, was sich bereits aus den vorbezeichneten Erkenntnisquellen erschließen lässt. Sie bestätigt ausdrücklich, dass bei der Einreise von Rückkehrern, die sich nicht in herausgehobener Weise exilpolitisch betätigt haben, nicht mit einer Verhaftung zu rechnen sei. Diese Personen könnten - so ist die Aussage des Gutachters zu verstehen - jedenfalls zunächst gefahrlos zurückkehren. Was das weitere Schicksal eines Rückkehrers anbelangt, so enthält das Gutachten eine Differenzierung. In Peking richteten sich die beschriebenen Maßnahmen nur gegen mehr oder minder bekannte Intellektuelle, auf dem Land und in den Provinzstädten sei der - weniger bekannte - Rückkehrer vollkommen der Willkür lokaler Behörden ausgesetzt. Ungeachtet dessen, dass unter Zugrundelegung dieser Feststellungen jedenfalls für Peking und die anderen Großstädte Chinas eine inländische Fluchtalternative angenommen werden müsste, enthält das Gutachten keine entscheidungserheblichen Aussagen darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit es in der chinesischen Provinz gegenüber (ehemaligen) Mitläufern in Exilbewegungen zu den beschriebenen Repressalien kommt. Die von J beschriebenen Szenarien sind zwar anschaulich geschildert. Aus den bezeichneten Umständen lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, derartige Szenarien träten gegenüber Rückkehrern, die nicht prominent sind, mit einer Wahrscheinlichkeit ein, die im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG beachtlich ist. Es ist vielmehr so, dass die meisten der von J angeführten Beispiele wiederum den Schluss zulassen - und insoweit decken sich die Aussagen J mit denen in seinem Gutachten vom 06.11.1998 -, dass ursächlich und ausschlaggebend dafür, von den beschriebenen Repressalien betroffen zu werden, das (weitere) Verhalten des Rückkehrers in China ist, und nicht sein Verhalten im Ausland, sofern es sich bei dem Rückkehrer um jemanden handelt, der sich nicht im oben beschriebenen Sinn in besonders herausgehobener Weise engagiert hat. Auch das vom Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.07.2000 vorgelegte Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Dresden vom 04.07.2000 ändert die Einschätzung des Gerichts nicht. Soweit darin ausgeführt wird, dass Personen, die bei regierungsfeindlichen Aktivitäten von den Sicherheitsbehörden festgenommen würden, grundsätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen (Verwarnung bis hin zu Haftstrafen) rechnen müssten, ist bereits nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Stellungnahme abgegeben wurde. Jedenfalls lässt diese Auskunft, bei der jeder konkrete Bezug auf die Behandlung von Rückkehrern fehlt, nicht den Schluss zu, das Auswärtige Amt rücke nunmehr von seiner bisherigen Einschätzung ab, das für das Gros der einfachen Mitglieder von regierungskritischen Exilorganisationen eine Rückkehr nach China keine oder keine nennenswerten Konsequenzen habe, und dass weder die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland allein noch in Verbindung mit illegaler Ausreise oder Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung führen (vgl. Lagebericht vom 11.07.2000). Die Klägerin gehört eindeutig nicht zum Kreis derjenigen Personen, die bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Ihre bloß einmalige Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration kann nach dem oben Ausgeführten für die chinesischen Sicherheitsbehörden kein Anlass sein, die Klägerin als gefährlich für den Bestand des kommunistischen Regimes anzusehen. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG festgestellt wird. Der Klägerin steht insbesondere kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) zu. Soweit die Klägerin sich auf die Gefahr einer Zwangssterilisierung bei Rückkehr nach China beruft, fehlt es insoweit an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin diese Maßnahme tatsächlich droht. Dabei kann es dahinstehen, ob die befürchtete Zwangssterilisierung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt - wie dies das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O., Seite 21 ff.) angenommen hat. Wird dies nämlich unterstellt, so erfordert der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Abgeschobenen droht, im aufnehmenden Land konkret- und einzelfallbezogen, d. h. individuell (vgl. BVerwG, InfAuslR 1996, Seite 289 f.) einer von dieser Vorschrift der EMRK verbotenen Behandlung unterworfen zu werden. Danach muss das reale Risiko einer derartigen Behandlung gerade für den Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Diese Voraussetzung des geltend gemachten Abschiebungsschutzanspruchs liegt im Falle der Klägerin nicht vor. Es mag zwar sein, dass in China Zwangssterilisationen im Rahmen der Familienplanungspolitik stattfinden. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass diese Behandlung individuell der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht legt seiner Einschätzung insbesondere das Urteil des OVG Saarlouis vom 20.10.1999 (Az.: 9 R 24/98) zugrunde sowie die auch für diese Entscheidung maßgebliche Stellungnahme des Prof. Dr. S an das VG Leipzig vom 25.03.1999 (zu Az.: A 4 K 31532/96). Prof. Dr. S schließt zwar die Möglichkeit, dass eine Han-Chinesin im gebärfähigen Alter, die bereits zwei oder mehr eigene Kinder hat, bei Wiedereinreise in die Volksrepublik China einer mehr oder weniger zwangsweisen Sterilisierung unterzogen wird, nicht grundsätzlich aus. Er legt aber eingehend dar, dass für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer solchen Maßnahme, die für die einzelnen Regionen Chinas unterschiedlichen Geburtenplanungsbestimmungen auf Provinzebene, die Ausführungsbestimmungen unterer Organe sowie die Merkmale des einzelnen Falles ausschlaggebend seien. Die heute gültigen Geburtenplanbestimmungen auf Provinzebene enthielten durchweg eine explizite Verpflichtung zur Durchführung von Verhütungsmaßnahmen bei Ehepaaren im gebärfähigen Alter. In vielen Fällen werde diese Generalklausel der Bestimmungen noch weiter präzisiert, in dem verlässliche, langfristige, wirksame oder umfassende Verhütungsmaßnahmen verlangt würden. Solche Formulierungen dienten meistens als Umschreibung für Pessareinsetzungen bzw. Sterilisierungen. In den meisten Provinzen seien die allgemeinen Verhütungsvorschriften nicht weiter präzisiert worden und räumten damit indirekt die Wahlfreiheit bei den Verhütungsmethoden ein. Zu diesen Provinzen zählt auch die Provinz Zhejiang, aus der im vorliegenden Fall die Klägerin stammt. Die Vorschriften dieser Provinz sind für die Klägerin auch bei einer Rückkehr nach China maßgeblich. Prof. Dr. S führt dazu aus, Auslandschinesen, die nach China zurückkehrten, würden unter ihrem alten Wohnsitz vor der Ausreise erfasst, wobei immer der amtliche Wohnsitz und nicht der Ort der Einreise dafür ausschlaggebend sei, welche provinziellen Geburtenplanungsbestimmungen Anwendung fänden. Für die Frage, ob der Klägerin konkret individuell eine Zwangssterilisation droht, kommt es mithin auf die Verhältnisse in der Provinz Zhejiang an. Die in der Stellungnahme des Prof. Dr. S enthaltene Statistik über Verhütungsraten nach Methoden und Provinzen 1997 (vgl. Seite 9) weist für diese Provinz eine Häufigkeitsrate von 39,5 % Tubenligaturen bei verheirateten Frauen im gebärfähigen Alter auf. Diese Prozentzahl stimmt nahezu mit dem Durchschnitt von 36,5 % Tubenligaturen für Gesamtchina überein und bewegt sich im Mittelfeld der Raten für die einzelnen Provinzen. Von den dort aufgeführten dreißig Verwaltungsbezirken liegen elf hinsichtlich der Prozentzahl an Tubenligaturen deutlich über diesem Wert. Das OVG Saarlouis, das ebenfalls den Fall einer aus der Provinz Zhejiang stammenden Klägerin zu beurteilen hatte, führt dazu im Urteil vom 20.10.1999 aus: "Bereits von diesem Zahlenverhältnis her haben Tubenligaturen als Verhütungsmethoden in der für die Rückkehr der Klägerin maßgeblichen Provinz keine überragende Bedeutung, woraus wiederum gefolgert werden kann, dass der Druck, der dort auf Frauen ausgeübt wird, derartige Eingriffe vornehmen zu lassen, weniger stark ist als in den elf Provinzen mit deutlich höheren Werten. Von daher bereits ist die Gefahr, einer derartigen Maßnahme unterworfen zu werden, nicht als besonders hoch einzuschätzen. Hinzu kommt, dass aus dem Gutachten von Prof. Dr. Scharping weiter hervorgeht, dass bei der Interpretation der Daten aus der amtlichen chinesischen Statistik zu beachten ist, dass eine hohe Dunkelziffer von absichtlichen Fehlangaben besteht. Der Gutachter weist darauf hin, dass generell davon auszugehen sei, dass die absoluten Zahlen und Prozentanteile von Sterilisierungen in Wirklichkeit niedriger als in den offiziellen Angaben lägen, da man um möglichst hohe Konformität mit den Planziffern und politischen Zielen bemüht sei. Anhand von gegenseitigen Kontrollrechnungen mit anderen Bevölkerungsdaten müsse weiterhin von knapp 30 % nicht gemeldeter Geburten ausgegangen werden. Die Zahlen für Sterilisierungen hält der Gutachter im entsprechenden Umfang für übertrieben. Bei der Auswertung der mitgeteilten Zahlen ist weiter zu beachten, dass sich die Angaben sowohl auf freiwillige Sterilisierungen als auch auf Zwangssterilisierungen beziehen. Daraus folgt, dass die Zahlen der im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblich mit Zwang herbeigeführten Sterilisierungen weiter nach unten zu korrigieren sind." Das entscheidende Gericht schließt sich dieser Beurteilung an. Aus den tabellarischen Aufstellungen des Prof. Dr. S wird weiter deutlich, dass die Durchsetzung der Verhütungseingriffe und Abtreibungen im Jahr 1991 ihren Höhepunkt erreichten und die Zahlen seitdem stetig rückläufig sind. Landesweite im großen Umfang stattfindende Zwangssterilisationen lassen sich auch nicht den Angaben von amnesty international entnehmen. In ihrem Schreiben vom 22.02.1999 an das VG Leipzig weist die Organisation darauf hin, dass kein offizielles Zahlenmaterial über die Anzahl der in China durchgeführten Zwangssterilisationen vorliege. Die wenigen Fälle, die bekannt geworden seien, würden von den chinesischen Behörden stets als sogenannte Einzelfälle heruntergespielt. Darüber hinaus verweist amnesty international nur auf einen von ihr im Jahre 1995 veröffentlichen Bericht, der sich mit eklatanten Verstößen bei der Geburtenkontrolle, nicht aber speziell mit der Frage von Zwangssterilisationen befasst und somit nicht als Beleg für eine weitverbreitete Anwendung gerade dieser Maßnahmen dienen kann. Ebenso stellen auch die weiteren Ausführungen zur Praxis der Geburtenkontrollpolitik innerhalb des Landes nicht speziell auf die Durchführung von Zwangssterilisationen ab. Zwar hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24.04.1998 (Az.: 1 A 1399/97.A) einer Chinesin Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gewährt, seit dem diese Entscheidung im Jahr 1998 ergangen ist, liegen jedoch neue Erkenntnisse vor, die damals noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dies gilt insbesondere für die umfassende gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. S an das VG Leipzig vom 25.03.1999 mit Ergänzung vom 28.10.1999. Außerdem berücksichtigt das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen nicht, dass für heimkehrende Auslandschinesen Sonderbestimmungen gelten. Prof. Dr. S weist in seiner ergänzenden Stellungnahme an das VG Leipzig vom 28.10.1999 darauf hin, dass heimkehrende Auslandschinesen laut § 3 des Gesetzes über den Schutz von Rechten heimgekehrter Auslandschinesen und ihrer Angehörigen vom 07.09.1990 ebenfalls alle in Verfassung, Gesetzen und Bestimmungen niedergelegten Bürgerpflichten erfüllen müssten. Dazu gehöre auch die Geburtenplanung. Es lägen jedoch - bis heute gültige -Sonderbestimmungen für die Geburtenplanung bei heimgekehrten Auslandschinesen vom August 1982 und Juni 1983 vor. Darin würden die ausführenden Behörden aufgefordert, "die Besonderheiten und realen Umstände aller Fälle angemessen zu berücksichtigen." Obwohl diese Bestimmungen nicht direkt auf Sterilisierungen Bezug nähmen, ließen sie erkennen, dass davon ausgegangen und akzeptiert werde, dass sich chinesische Frauen im Ausland nicht nach chinesischen Geburtenplanungsvorschriften über die Kinderzahl richten. Darum erscheine es unwahrscheinlich, dass eine Aufforderung zur Sterilisierung mit früherem Fehlverhalten im Ausland begründet werden könne. Trotz sozialen und politischen Drucks auf Auslandschinesen dürfte die Frage entscheidend sein, ob sich der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person in China oder im Ausland befunden habe. Sofern die Klägerin ihre beiden letzten Kinder in Deutschland geboren habe und hier über längere Zeit hinweg ihren Lebensmittelpunkt besessen habe, würden ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit daraus keine Nachteile entstehen. Sie müsse allerdings eine wirksame Verhütung für die Zukunft gewährleisten. Der Gutachter weist außerdem daraufhin, dass bei der Einreise nach China die Erfüllung von Geburtenplanungsbestimmungen nicht kontrolliert werde. Auch das Auswärtige Amt führt in seiner Stellungnahme an das VG Leipzig vom 04.05.1999 und in seinem Lagebericht vom 11. Juli 2000 aus, dass es für im Ausland lebende chinesische Ehepaare Ausnahmen von der Ein-Kind-Politik gebe. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 04.05.1999 wird weiter ausgeführt, zurückgekehrte Auslandschinesen, insbesondere wenn sie weitere Qualifikationen besitzen, würden bevorzugt behandelt, d. h., sie könnten meist problemlos ein zweites Kind bekommen. Nach Meinung der Botschaft sei in dem dort zu beurteilenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Zwangssterilisierung durch staatliche Behörden bei Wiedereinreise zu rechnen. Wenn die Kinder nicht vor Ausreise der Mutter in der Volksrepublik China, sondern im Ausland (Bundesrepublik Deutschland) geboren wurden, sei mit bevorzugter Behandlung der Mutter zu rechnen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall ihr zweites Kind in Deutschland zur Welt gebracht hat und hier auch über einen längeren Zeitraum (4 Jahre) hinweg ihren Lebensmittelpunkt hatte, ist auch unter dem Aspekt der Sonderbehandlung heimkehrender Auslandschinesen davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangssterilisation oder sonstige Maßnahmen - auch keine strafrechtliche Verfolgung - wegen der Geburt ihres zweiten Kindes drohen. Zwar wird in der Stellungnahme von amnesty international an das VG Leipzig vom 22.02.1999 ausgeführt, dass einer Rückkehrerin in der Situation der Klägerin aufgrund des Auslandsaufenthaltes, durch den die Heimkehrerin politisch auffällig geworden sei, möglicherweise von behördlicher Seite ein schärferes Vorgehen drohe. Als Grund dafür wird angegeben, dass von den Behörden vermutet würde, dass die Betroffene sich durch die Flucht der chinesischen Geburtenkontrollpolitik habe entziehen wollen. Einen Beleg für diese reine Vermutung, die sich wiederum auf einen möglichen bloßen Verdacht chinesischer Behörden gegenüber der Klägerin bei Rückkehr nach China bezieht, hat amnesty international aber nicht dargetan (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 20.10.1999, S. 31 f.). Soweit die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, sie sei erneut schwanger und es drohe ihr bei einer Rückkehr nach China eine Zwangsabtreibung, hat sie die Behauptung schwanger zu sein, nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, sie befinde sich im vierzigsten Tag der Schwangerschaft. Auf Nachfrage erklärt sie diese Einschätzung damit, dass ihre Periode seit zehn Tagen überfällig sei. Zum einen folgt aus diesem Umstand jedoch nicht zwangsläufig der Tatbestand einer Schwangerschaft, das Verzögern oder Ausbleiben der Periode kann ganz unterschiedliche Ursachen haben. Weshalb es auch unverständlich ist, warum die Klägerin nicht lediglich die Vermutung schwanger zu sein geäußert hat, sondern ohne Umschweife das Bestehen einer Schwangerschaft behauptet und dazu einen genauen Schwangerschaftstag benennt. Darüber hinaus ist es aber weiter nicht nachvollziehbar, warum sie, sofern sie meint, tatsächlich schwanger zu sein - insbesondere im Hinblick auf das vorliegende Verfahren - nicht einen Schwangerschaftstest durchgeführt hat, um das Ergebnis dann dem Gericht vorlegen zu können. Schwangerschaftstests können bereits unmittelbar nach Ausbleiben der Periode durchgeführt werden. Die Durchführung eines solchen Tests wäre für die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2000 auch möglich und zumutbar gewesen. Ungeachtet dessen ist nach Einschätzung des Gerichts auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsabtreibung droht. Wie bereits dargelegt, gelten für die Geburtenplanung bei heimgekehrten Auslandschinesen Sonderbestimmungen. In seiner Stellungnahme an das VG Leipzig vom 25.03.1999 führt Prof. Dr. S aus (vgl. Seite 6), auslandschinesische Frauen, die zwei oder mehr Kinder besitzen und die schwanger nach China zurückkehren, würden nach den Bestimmungen explizit nicht zum Schwangerschaftsabbruch aufgefordert. Dementsprechend ist auch im Falle der Klägerin nicht mit einer solchen Maßnahme zu rechnen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Klägerin im Hinblick auf die hier fraglichen Umstände ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zusteht. Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben im Oktober 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.10.1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie habe sich am siebten Gedenktag der Niederschlagung der Studentenbewegung in ihrer Heimatstadt W. am 2. Juni 1996 beteiligt. Sie habe Transparente an die Hauswände geklebt und Flugblätter verteilt, auf denen gestanden habe, die Regierung solle ihre Verbrechen zugeben, weil sie die Studenten damals niedergemetzelt habe. Sie seien zu siebt gewesen. Das Verteilen der Flugblätter habe ca. zwei Stunden gedauert. Dann sei die Polizei gekommen und habe einige Leute verhaftet. Die Aktion vom 2. Juni 1996 sei spontan gewesen. Sonst habe die Gruppe nichts gemacht. Mit Bescheid vom 20.12.1996, zugestellt am 15.01.1997, lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte der Klägerin die Abschiebung nach China an. Der Vortrag der Klägerin sei in wesentlichen Teilen unglaubhaft. Erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit ergäben sich aus dem Vorbringen zur kurzfristigen Ausreise. Auch sei es fraglich, ob die Behörden überhaupt Kenntnis von der Teilnahme der Klägerin an der Aktion gehabt hätten, da die Klägerin sich sonst noch nie oppositionell oder allgemein politisch engagiert habe. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die chinesischen Behörden den Versuch unternommen hätten, sie zu belangen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids vom 20.12.1996 verwiesen (Bl. 23 - 26 der Behördenakte). Die Klägerin hat am 16.01.1997 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Tatsache, dass einige der Personen, mit denen sie Flugblätter verteilt habe, verhaftet worden seien, lasse dringend befürchten, dass diese ihren Namen preisgegeben hätten. Darüber hinaus sei sie vor ihrer Ausreise aus China von Polizisten, die sich nach dem Verbleib ihres Ehemanns erkundigten, sexuell belästigt worden. Außerdem habe sie am 05.06.2000 an einer Demonstration teilgenommen, mit der an das Massaker auf dem Platz des Himmlischen Friedens in Peking erinnert worden sei. Ihre Asylanspruchsberechtigung ergebe sich aus ihrer illegalen Ausreise aus China in Verbindung mit der Asylantragstellung in Deutschland und ihrem exilpolitischen Engagement. Außerdem drohe ihr in China eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen die Geburtenkontrollbestimmungen sowie die Gefahr einer Zwangssterilisation. Auf die weitere Klagebegründung im Schriftsatz vom 19.07.2000 wird verwiesen (Bl. 59 - 65 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin darüber hinaus, sie sei erneut schwanger und befinde sich im vierzigsten Tag der Schwangerschaft. Bei einer Zurückweisung drohe ihr die Zwangsabtreibung. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.12.1996, GZ.: 2160253-479, zugestellt am 15.01.1997, in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuer- kennen; 3. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Her kunftslandes China die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor- liegen; 4. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bezüglich China Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2000 Gelegenheit, zu ihren Asylgründen vorzutragen. Sie wurde hierzu vom Gericht auch ausführlich befragt. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Verwiesen wird insbesondere auf den Inhalt der der Klägerin zusammen mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste sowie der Ergänzung vom 24.08.2000, die Bestandteil der Gerichtsakte sind und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.07.2000, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.