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Urteil

4 E 30798/98.A

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1113.4E30798.98.A.0A
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Leitsätze
Asyl, Folgeantrag,
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl, Folgeantrag, Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom XX.XX.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu. Gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach muss der Folgeantragsteller substantiiert und nachvollziehbar vortragen, dass sich entweder die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 VwVfG). Beruft sich der Kläger - wie hier - auf eine geänderte Sachlage, ist für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nicht nur ein substantiierter und glaubhafter Vortrag erforderlich, aus dem sich ergibt, dass sie die zu Grunde gelegte Sachlage tatsächlich zu Gunsten des Folgeantragstellers verändert hat. Für den Erfolg eines Wiederaufgreifensantrages ist außerdem zu verlangen, dass sich auf Grund der veränderten Sachlage nicht nur die theoretische Möglichkeit einer positiven Entscheidung für den Folgeantragsteller ergibt, sondern die neue Sachlage auch objektiv geeignet ist, für den Folgeantragsteller eine günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.11.1997 - 4 E 10737/93.A (1); GK-AsylVfG, Stand: Dezember 1999, § 71 Rdnr. 80). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Sachlage tatsächlich geändert hat bzw. der schlüssige Vortrag des Klägers auf eine solche Änderung schließen lässt und ob sich infolge dessen die Möglichkeit einer Asylgewährung oder der Gewährung von Abschiebeschutz ergibt, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und damit auch an den Voraussetzungen für die Asylgewährung bzw. für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. Der Vortrag des Klägers genügt den genannten Anforderungen nicht. Nach seinem Vorbringen ist bereits eine Änderung der Sachlage nicht glaubhaft. Soweit er vorträgt, am XX.XX.1998 einen selbst verfassten Brief an die Botschaft der VR China in Bonn und an die Sicherheitsbehörde A-Stadt in China geschickt zu haben, sind die dazu vorgelegten Einlieferungsbelege der Deutschen Post AG (Blatt 16, 17 der Behördenakte) nicht geeignet, zu belegen, dass der Kläger tatsächlich Schreiben mit dem vorgelegten Inhalt (vgl. Blatt 11 bis 14 der Behördenakte) an die entsprechenden Stellen geschickt hat. Durchgreifende Zweifel des Gerichts daran, dass der Kläger die vorgelegten Texte tatsächlich verschickt hat, bestehen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den Inhalt der Schreiben auch nur annähernd wieder zu geben. Seine Angaben zum Inhalt der Schreiben beschränken sich darauf, dass er geschrieben habe, "gegen die Korruption der kommunistischen Partei zu sein". Einzelheiten vermag er nicht zu benennen. Deshalb glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass es sich bei dem vorgelegten Text - der einen umfangreichen Inhalt und sieben "Warum-Fragen" enthält - um ein von ihm selbst verfasstes Schreiben handelt. Darüber hinaus versuchte der Kläger sein Vorbringen unter Berufung auf die fingierte Aussage einer Bekannten (Frau B.), die tatsächlich weder den Inhalt der Schreiben kannte, noch bei deren Absendung anwesend war, glaubhaft zu machen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst eingeräumt, dass Frau B. bei der Aufgabe der Briefe nicht dabei war. Auch dieser offensichtliche Täuschungsversuch steht einem glaubhaften Vortrag entgegen. Außerdem fehlt substantiierter Vortrag dazu, wie es den staatlichen Stellen, an die die angeblichen Schreiben gerichtet waren, überhaupt möglich sein sollte, den Kläger als Verfasser und Absender der Schreiben zu identifizieren. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger insoweit lediglich auf seine Unterschrift bezogen, mit der er die Schreiben versehen habe. Allein der Namenszug des Klägers "…" - ohne weitere Angaben - ist jedoch nicht geeignet, die Person des Klägers für den chinesischen Staat identifizierbar zu machen. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des Klägers - im Jahr 1998 zwei Schreiben an staatliche Stellen der VR China gerichtet zu haben - jedenfalls nicht für eine günstigere Entscheidung geeignet. An der Eignung für eine günstigere Entscheidung mangelt es in den Fällen, in denen zwar an sich ein neuer Sachverhalt vorliegt, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aber geklärt ist, dass hieraus keine Verfolgungsgefahr resultiert (vgl. GK-AsylVfG, a.a.O.). Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, mit der Folge, dass er sich nicht auf den für Vorverfolgte anzuwendenden herabgestuften Prognosemaßstab berufen kann. Durch die Rücknahme seines ersten Asylantrages mit Schreiben vom XX.XX.1998 gegenüber dem Bundesamt der Beklagten hat der Kläger bekundet, dass er keine asylrelevanten Verfolgungen in seinem Heimatland ausgesetzt war bzw. sich entsprechendes Vorbringen nicht mehr zu eigen macht. Soweit er sich im vorliegenden Verfahren erneut auf Vorverfolgung in seinem Heimatland beruft, ohne insoweit veränderte Umstände oder neue Beweismittel vorzutragen, vermag das Gericht dieses Vorbringen nicht zu glauben, da es im Widerspruch zu dem im Erstverfahren gezeigten Verhalten steht. Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeit ist das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang auch zu vage und detailarm, um es als Grundlage für die Annahme heranziehen zu können, er wurde möglicherweise in seinem Heimatland politisch verfolgt. Dementsprechend ist die behauptete exilpolitische Betätigung des Klägers - wie das Bundesamt der Beklagten zutreffend im Bescheid vom XX.XX.1998 ausgeführt hat - unter dem Blickwinkel des Art. 16 a Abs. 1 GG unbeachtlich, weil es nicht Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen, erkennbar betätigten Überzeugung ist (vgl. § 28 AsylVfG). Das Vorbringen des Klägers, zwei an staatliche Stellen der VR China gerichtete Schreiben versandt zu haben, ist aber auch nicht geeignet, eine positive Entscheidung im Hinblick auf § 51 AuslG zu bewirken. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob eine derartige Bedrohung vorliegt, ist für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerfGE, 91, 150, 154). Nach ständiger Rechtsprechung der entscheidenden Kammer (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 11.11.1999 - 4 E 32279/95.A (2); Urteil vom 14.03.2000 - 4 E 41320/94.A (2); Urteil vom 31.07.2000 - 4 E 30502/96.A (1)) und der Obergerichte (OVG Saarlouis, Urteil vom 15.09.1999 - 9 R 25/98 -, Seite 16 ff.; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 28.09.1999 - 1 A 1955/97.A -, Seite 8 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2000 - 11 A 12211/99.OVG -, Seite 4 ff.). Droht einem chinesischen Staatangehörigen auch bei Zusammenschau mit einer illegalen Ausreise aus China und mit einem in Deutschland gestellten Asylantrag wegen exilpolitischer Betätigung nur dann im Falle seiner Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, wenn er von der chinesischen Regierung als gefährlich eingestuft wird. Als gefährlich eingestuft werden solche Personen, die sich während ihres Aufenthalts im Ausland in besonders hervorgehobener Weise öffentlich, nachhaltig und ernsthaft gegen die chinesische Regierung betätigt haben. Als nicht gefährlich eingestuft werden solche Personen, die sich aus lediglich asyltaktischen Motiven heraus Oppositionsgruppen anschließen, an regierungskritischen Demonstrationen teilnehmen oder sonstige Aktivitäten entfalten. Denn auch die chinesische Regierung weiß, dass solches Verhalten vornehmlich dem Zweck dient, einen Daueraufenthalt im westlichen Ausland zu begründen. Im Falle ihrer Rückkehr müssen solche Personen allenfalls damit rechnen, zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt und ggf. vor weiteren Aktivitäten gewarnt zu werden. Nicht ausgeschlossen erscheint es, dass Rückkehrer mit Strafgeldern belegt werden. Diese Strafgelder knüpfen aber nicht an asylrechtlich erhebliche Merkmale an, sondern stellen Maßnahmen gesetzeswidrige Einnahmebeschaffung dar. Denkbar ist, dass Rückkehrer kurzzeitig inhaftiert werden, um der auferlegten Geldleistungspflicht Nachdruck zu verleihen. Auch solche Maßnahmen haben aber nicht den Charakter politischer Verfolgung. Das sie gegenüber Rückkehrern getroffen werden, ist im übrigen auch nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. o.g. Urteile des VG Frankfurt a. M.). Der Kläger gehört eindeutig nicht zum Kreis derjenigen Personen, die bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Das behauptete versenden von zwei Schreiben an staatliche Stellen der VR China im Jahr 1998 kann für die chinesische Regierung kein Anlass sein, ihn als gefährlich für den Bestand des kommunistischen Regimes anzusehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gemacht, dass er sich ernsthaft für die mit den angeblichen Schreiben vorgetragenen Forderungen einsetzt, da er Einzelheiten zu ihrem Inhalt nicht wieder zu gegeben vermochte. Das der Kläger nur aus asyltaktischen Motiven gehandelt hat, ist - auch für chinesische Sicherheitsbehörden - nicht zu übersehen. Das Vorbringen des Klägers ist schließlich auch nicht geeignet, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG festgestellt wird. Aufgrund des vorgesagten, ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach China der konkreten Gefahr gravierender Verletzungen der persönlichen Integrität ausgesetzt wird. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung... Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am XX.XX.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am XX.XX.1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe im Juni 1989 in A-Stadt an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Man habe ihm konterrevolutionäre Aktivitäten und Tätigkeiten gegenüber der Polizei vorgeworfen und zu 10 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Während eines Hafturlaubs habe er fliehen können. Mit Bescheid vom XX.XX.1997 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte das offensichtliche nicht Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das nicht Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest. Das Bundesamt der Beklagten hielt das Vorbringen des Klägers für unglaubhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom XX.XX.1997 (Blatt 26 bis 34 der Behördenakte) verwiesen. Dagegen erhob der Kläger am 02.10.1997 Klage und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Mit Beschluss vom 14.10.1997 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. den Eilantrag ab. Mit Schreiben vom XX.XX.1998 nahm der Kläger seinen Asylantrag gegenüber der Beklagten zurück. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde das Erstverfahren sodann mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 11.03.1998 eingestellt. Mit Schriftsatz vom XX.XX.1998 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den er damit begründete, einen selbst verfassten und antikommunistische Regierung Chinas gerichteten Brief an die Botschaft der VR China in Bonn und an die Sicherheitsbehörden der Stadt A-Stadt in China geschickt zu haben. Zur Glaubhaftmachung legte er zwei Einlieferungsbelege der Deutschen Post AG (Blatt 16,17 der Behördenakte) und ein Schreiben der Frau B. vom XX.XX.1998 (Blatt 5 der Behördenakte), mit dem diese die Absendung der beiden Briefe bestätigte - dessen Inhalt sie jedoch mit Schreiben vom XX.XX.1998 (Blatt 29 der Behördenakte) widerrief -. Mit Bescheid vom XX.XX.1998, dem Kläger zugestellt am XX.XX.1998 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Bescheides Bezug genommen (Blatt 30 bis 34 der Behördenakte). Am 03.07.1998 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Kläger habe Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, da sich die zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung maßgebliche Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Die Kumulation der illegalen Ausreise des Klägers aus China und der schriftlich bekundete Protest gegen die chinesische Regierungspolitik führe bei einer Rückkehr des Klägers nach China zur erheblicher politischer Verfolgung. Die exilpolitische Aktivität des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sei von Gewicht und stelle einen beachtlichen neuen Grund im Sinne des § 51 VwVfG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es nicht darauf an, aus welchem Motiv heraus der Kläger den Brief verschickt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom XX.XX.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2000 Gelegenheit, zu seinen Asylgründen vorzutragen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Verwiesen wird insbesondere auf den Inhalt der dem Kläger zusammen mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste, die Bestandteil der Gerichtsakte ist.