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Urteil

4 E 3458/98

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1010.4E3458.98.0A
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Leitsätze
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVKostG enthält kein Kostenüberschreitungsgebot. Es beinhaltet vielmehr den Auftrag an den Verordnungsgeber, dass zumindest der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand gedeckt werden muss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVKostG enthält kein Kostenüberschreitungsgebot. Es beinhaltet vielmehr den Auftrag an den Verordnungsgeber, dass zumindest der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand gedeckt werden muss. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten dem zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird durch die festgesetzte Befreiungsgebühr nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Festsetzung der Befreiungsgebühr rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 4 HVwKostG können die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit ihnen die Bauaufsicht übertragen ist, durch Satzung von Nr. 11 und 12 des amtlichen Gebührenverzeichnisses abweichende, ihren Verwaltungskosten angepasste Gebührensätze festlegen. Entsprechend dieser Vorschrift hat die Beklagte unter dem 16.3.1995 eine Bauaufsichtsgebührensatzung erlassen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Bauaufsichtsgebührenverzeichnis ist unter VI. geregelt, dass die Höhe der Befreiungsgebühr sich nach dem durch die Befreiung erzielten wirtschaftlichen Vorteil und dessen Abschöpfung von 10 % richtet. Entsteht kein wirtschaftlicher Vorteil, so ist die Mindestgebühr von 100,- DM zu erheben. Diesen Bestimmungen entspricht die von der Beklagten vorgenommenen Berechnung. Insbesondere hatte die Beklagte die Gebühr nicht nach der aufgewendeten Zeit bzw. den verursachten Kosten zu berechnen. Denn mit dem Kostendeckungsgebot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVKostG, auf dessen Verletzung der Kläger maßgeblich abstellt, ist nicht ein Kostenüberschreitungsgebot gemeint. Vielmehr beinhaltet es den Auftrag an den Verordnungsgeber, dass zumindest der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand gedeckt werden soll. Den öffentlichen Haushalten soll keine über das Gebührenaufkommen hinausgehende Belastung entstehen (vgl. Böhm/Fabry, Hess. Verwaltungsgebührenrecht, § 3 Rdnr. 6). Dass bei der Festlegung der Gebührenhöhe über den Verwaltungsaufwand hinausgegangen werden kann, zeigt das zusätzliche Kriterium der Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner, wobei § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Amtshandlung verhindert. Dabei handelt es sich um eine einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des sogenannten Äquivalenzprinzips, das verbietet, dass der Wert der gebührenpflichtigen Leistung und die Gebührenhöhe zueinander in einem Missverhältnis stehen. Ferner sind Äquivalenzprinzip und Kostendeckungsprinzip nicht identisch, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gehindert ist, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2000, 533 ; Hess. VGH, Entsch. v. 13.3.2002 - 5 N 3081/00). Gemessen an diesen Grundsätze ist das Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde in mehreren Punkten - nämlich hinsichtlich der Gauben, der Sockelhöhe, der überbaubaren Fläche und der Grundflächenzahl - von den Festsetzungen des Bebauungsplan befreit (vgl. Bl. 339 d. BA sowie Bl. 20 d.A.). Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Beklagte hinsichtlich der Gauben eine Befreiungsgebühr festsetzen. Denn gemäß Punkt VI der Gebührensatzung sind Gebühren für die Befreiung von "baurechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen von Satzungen (z.B. B-Plänen)" zu erheben. Mit Änderung der Gestaltungssatzung zu dem Bebauungsplan Nr. 714.1 vom 21.3.1993 (Bl. 65 d.A.) hat die Beklagte die Zulässigkeit von Gaupen in dem entsprechenden Baugebiet festgesetzt. Hierzu war sie gemäß § 9 Abs. 4 BauGB, § 118 HBO (i.d.F.v. 20.7.1990) berechtigt. Soweit der Kläger auf § 4 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetz verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Norm, die eine erleichterte Zulassungsmöglichkeit bei überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl vorsah, auf die Berechnung der Befreiungsgebühr hätte durchgreifen können. Im übrigen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger durch die Befreiung erlangt hat, nicht richtig bestimmt hat (vgl. Bl. 20 d.A.). Insbesondere erscheint der die überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl betreffende Wert, welcher den größten Anteil an der Befreiungsgebühr ausmacht, angemessen. Auch die Orientierung an dem Bodenwert des betreffenden Grundstücks ist eine nicht zu beanstandende Berechnungsmethode (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 1.6.1999, Az. 3 E 2044/98, S. 9). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein Missverhältnis zwischen der festgelegten Gebühr und dem im konkreten Einzelfall entstandenen Verwaltungsaufwand vorliegt. Ein solches Missverhältnis kann nach dem bereits ausgeführten nicht bereits dann vorliegen, wenn die Verwaltungskosten unter den Befreiungsgebühren liegen. Der Unterschied zwischen diesen Kosten muss vielmehr ein erhebliches Maß erreichen, so dass dem Betroffenen die Gebühr in dieser Höhe nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht als geringfügig einzustufen. Ohne die Befreiung hätte der Kläger seine Planungen erheblich verändern müssen und das Grundstück in geringerem Maße wirtschaftlich ausnutzen können. Dies gilt insbesondere für die Befreiung hinsichtlich der Nichteinhaltung der überbaubaren Flächen (86,58 qm) und der überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (betrifft eine Fläche von 190,68 qm). Ein Missverhältnis i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG ist daher nicht feststellbar. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, erübrigt sich daher. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Der Kläger stellte am 19.12.1994 einen Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück J.-E.-W. 12 in H., welches in seinem Eigentum steht. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 714.1 vom 22.9.1981. Der Antrag des Klägers weicht in mehreren Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab und zwar bezüglich der Gauben, der festgesetzten Sockelhöhe, der überbaubaren Fläche (bzgl. Tiefgarage und Stellplätzen) und der festgesetzten Grundflächenzahl. Mit Bescheid vom 12.5.1995 wurde der Kläger insoweit von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit. Die Befreiungsgebühr wurde auf 24.365 DM festgesetzt. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch wurde mit Bescheid vom 7.11.1995 teilweise abgeholfen und die Befreiungsgebühr auf 19.909 DM reduziert. Hierbei wurden die Pauschalen bzgl. der Gauben von 500 DM auf 100 DM reduziert, von einer geringeren Vergrößerung der zulässigen Geschossfläche (190,68 statt 379,45 qm) sowie gleichzeitig einem einheitlichen Bodenrichtwert (700 DM statt von 540 DM) ausgegangen und die Gebühr für die Befreiung hinsichtlich der Nichteinhaltung der überbaubaren Fläche (86,58 qm statt 42,50 qm für Stellplätze und Tiefgarage) anders berechnet. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.9.1998 zurückgewiesen. Der Kläger hat unter dem 2.11.1998 Klage erhoben und trägt im wesentlichen zur Begründung vor, dass nach dem seit dem 3.11.1995 geltenden Verwaltungskostengesetz nunmehr das Kostendeckungs- und nicht mehr das Äquivalenzprinzip gelte. Erforderlich sei somit, dass die Gebühr aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werde und dazu bestimmt sei, in einer Anknüpfung an diese Leistung diese Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die festgesetzte Gebühr gehe hingegen über den Verwaltungsaufwand bei weitem hinaus. Zudem betreffe die Befreiung lediglich den von dem Kläger geplanten Ausbau des Dachgeschosses. Dachgauben seien jedoch keine genehmigungsbedürftigen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Ein Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei insoweit daher unbeachtlich. Ferner stehe die Gebühr in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung, da der Kläger nur eine relativ geringfügige Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beklagten beantragt habe. Schließlich verweist er auf § 4 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetz, der die Systematik der Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 BauGB sprenge. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.9.1998 aufzuheben und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG solle die Gebühr den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken und die Bedeutung dieser Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigen. Das Kostendeckungsprinzip verlange nicht, dass die im Einzelfall anfallenden Gebühren nicht über den Verwaltungsaufwand hinausgehen dürften, der gerade durch diese Amtshandlung bedingt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend das vorliegende Verfahren sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren und im Verfahren 4 E 3457/98 (3) verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3.1.2000 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.