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Urteil

4 E 7024/03

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0805.4E7024.03.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat als Teileigentümer der Eigentümergemeinschaft einer Tiefgaragenanlage, Konrad-Adenauer-/Albrecht-Dürer-Straße in Z, XX, XY keinen Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer. Das Gericht lässt es vorliegend offen, ob der Kläger als Teileigentümer aktivlegitimiert ist, für die Eigentümergemeinschaft eine Verpflichtung, nämlich die von ihm begehrte Nummerierung eines Grundstückes zu erstreiten, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Für das mit der Klage verfolgte Ziel, die Beklagte zu verpflichten, für ein Grundstück, auf dem sich oberirdisch Kraftfahrzeugstellplätze und unterirdisch eine Tiefgarage befinden, eine Hausnummer zu erteilen, gibt es keine Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger der Auffassung ist, als Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten eine Hausnummer zu erteilen, sei § 126 Abs. 3 BauGB als Rechtsgrundlage heranzuziehen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. § 126 Abs. 3 BauGB normiert, dass der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen hat. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer ergibt sich danach bereits aus dem Wortlaut des § 126 Abs. 3 BauGB nicht. Nach der in den Kommentaren und Aufsätzen hierzu vertretenen Auffassung, der sich das erkennende Gericht anschließt, besteht Einigkeit darüber, dass § 126 Abs. 3 S. 1 BauGB selbst nichts über die rechtliche Einordnung der Hausnummerierung aussagt. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift nach den Duldungspflichten des § 126 Abs. 1 BauGB folgt, dass Absatz 3 lediglich die Leistungspflicht des Grundstückseigentümers zur Anbringung der Hausnummer regeln wollte, eine Konkretisierung dieser Leistungspflicht über § 126 Abs. 3 S. 2 BauGB aber ausdrücklich ins Landesrecht verwiesen hat (vgl. hierzu Schürmann/Schwindt, die Pflicht zur Anbringung und Beleuchtung von Hausnummern, DVBl. 2001, S. 1479, ebenso wie Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 126 Rdnr. 20). In Hessen wird die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße und Hausnummer als ordnungsrechtliche Aufgabe angesehen (vgl. Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 126 Rdnr. 20 a). Mangels anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen in Hessen wird § 1 Abs. 1, Abs. 3, § 11 HSOG als Rechtsgrundlage für die Nummerierung/Umnummerierung angesehen. Dabei soll die Zuordnung eines Grundstücks zu einer Straße und die Zuteilung einer Hausnummer das Auffinden von Wohngebäuden ermöglichen und erleichtern . Die administrative Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstückes zu einer bestimmten Erschließungsstraße muss davon geleitet sein, die öffentliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 1 HSOG zu wahren und die Gefahren abzuwehren, die sich aus einer sachwidrigen Zuordnung ergeben können. Insoweit gebietet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, dass erschlossene Grundstücke vom öffentlichen Straßenraum aus durch Eigentümer, Besucher, Nothelfer und andere Personen ohne zumutbare Behinderung erreicht werden können (HessVGH, Urt. v. 13.09.1982, VIII OE 86/81, NVwZ 1983, S. 551 ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Straße und die Zuteilung einer Hausnummer für dieses Grundstück ein Verwaltungsakt, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer für eine Tiefgaragenanlage nebst oberirdischen Stellplätzen besteht nach dem Hessischen Gesetz für Sicherheit und Ordnung in vorliegendem Fall nicht. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass es bei der Beauftragung von Handwerksfirmen, TÜV-Abnahmen, Brandschutzschauen und Abfassung von Mietverträgen zu Verständigungsschwierigkeiten und Irrtümern gekommen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet Gefahren anzunehmen, deren Abwehr die Gefahrenabwehrbehörde veranlassen müsste, eine Zuordnung des Tiefgaragengrundstücks in der gewünschten Art und Weise vorzunehmen. Die öffentliche Ordnung, die die Zuordnung eines Grundstücks zu einer Straße und die Zuteilung einer Hausnummer zum Zwecke des Auffindens von Wohngebäuden ermöglichen und erleichtern soll, ist vorliegend nicht gefährdet, wenn die Tiefgarage, die von mit Hausnummern versehenen Wohngebäuden L-förmig umfasst ist, keine eigene Hausnummer erhält. Viele Ordnungsvorschriften, die eine Zuordnung der Anwohner zu bestimmten Grundstücken erfordern, wie z. B. Meldepflicht oder Postzustellung und damit auch die Nutzung der Hausnummer zu privatem und wirtschaftlichem Verkehr ist für Tiefgaragen bzw. Stellplätze nicht einschlägig, weil dort keine Menschen leben. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, dass die Begründung einer Hausnummer zu einer meldefähigen Anschrift im Einwohnermelderegister führen würde, was ordnungsrechtliche Probleme aufwerfen würde. Damit bleibt im Sinne eines öffentlichen Interesses lediglich das Auffinden der Stellplätze/Tiefgarage im Not-/Rettungsfall. Die Widerspruchsbehörde hat insoweit beim Fachbereich für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bei dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises nachgefragt, ob es Argumente für die Zuteilung einer Hausnummer für die Tiefgaragen und Stellplatzanlage gibt. Diese hat mitgeteilt, dass aus Sicht der Zentralen Leitstelle sowie brandschutztechnisch die Vergabe einer separaten Hausnummer absolut nicht erforderlich sei. Damit gibt es keine ordnungspolizeilichen Gründe, die eine Nummerierung der Tiefgarage gebieten. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Der Kläger ist Teileigentümer einer Tiefgarage, die nach seinen Angaben 96 unterirdische und oberirdische Kraftfahrzeugstellplätze umfasst. Die Tiefgarage und die Stellplätze befinden sich auf der XX, XY, Dürerstraße/Adenauerstraße in Z. Der Kläger beantragte am 17.07.2001 die Vergabe einer Hausnummer für die Tiefgarage/PKW-Abstellplätze auf dem Flurstück 265. Zur Begründung trug er vor, dass die Tiefgarage keine Hausnummer habe, dies sei bei der Beauftragung von Handwerksfirmen, TÜV-Abnahmen, Brandschutzschauen und Abfassung von Mietverträgen von Nachteil sei. Mit Schreiben vom 19.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für das XY werde keine Hausnummer vergeben weil es sich nicht um ein bewohntes bzw. bewohnbares Anwesen handele. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Zuteilung einer Hausnummer stütze sich auf die übergeordnete Rechtsvorschrift des § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch, wobei die Leistungspflicht alle Grundstücke, ohne Rücksicht darauf, ob diese erschlossen, bewohnt oder bewohnbar sind, betreffe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003 wies der Landrat des Hochtaunuskreises als Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers zurück. In § 126 Abs. 3 BauGB werde lediglich die Pflicht eines Eigentümers geregelt, dass er das Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen habe. Die Gemeinde habe vorliegend aber keine Hausnummer festgesetzt, mithin könne der Grundstückseigentümer und damit auch nicht der Bruchteilseigentümer darauf verweisen, dass er eine Hausnummer anbringen wolle. Überzeugende Argumente, weshalb eine eigene Grundstücksnummer notwendig sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine Nachfrage beim Fachbereich für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bei dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises habe keine Begründung für die Zuteilung einer Hausnummer für die Tiefgaragen und Stellplatzanlage gegeben. Aus brandschutztechnischer Sicht sei die Vergabe einer separaten Hausnummer absolut nicht erforderlich. Der Kläger hat am 1. Dezember 2003 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer stütze sich einzig und allein auf die übergeordnete Rechtsvorschrift des § 126 Abs. 3 BauGB. Die Ansicht der Beklagten, dass ein Problem bei der Beauftragung von Firmen nicht gesehen werde, sei irrig und praxisfremd, weil die Hausnummer dem "privaten und wirtschaftlichen Verkehr dient", vor allem mit Behörden. Dies habe der VGH Kassel, in seinem Urteil vom 13.09.1982 so entschieden. Auf das HSOG könne nicht zurückgegriffen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der seit dem 01.01.1999 verselbstständigten und als Bruchgrundstück verdinglichten Tiefgaragenanlage Adenauer-/Dürerstraße, Z gemäß § 126 Abs. 3 BauGB eine Hausnummer zuzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus § 123 Abs. 3 BauGB folge nicht die Verpflichtung der Gemeinde für jedes Grundstück, dass erschlossen werde, eine Hausnummer zu erteilen. § 126 Abs. 3 BauGB regele lediglich die Verpflichtung des Eigentümers, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Nummerierung bzw. Umnummerierung vorzunehmen sei, richte sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Rechtsgrundlage diene in Hessen hierfür alleine § 1 Abs. 1 und 2, § 11 HSOG. Eine Nummerierung im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei vorliegend nicht erforderlich. Das Interesse des Klägers liege nicht so schwer, die Zuteilung einer extra Hausnummer zu rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (1 Band) verwiesen. Die Beteiligten haben einvernehmlich Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 87 a Abs. 3 VwGO erklärt. Ebenso haben sie einverständlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet.