Urteil
4 E 5932/04
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0323.4E5932.04.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein öffentlich-rechtlicher Nachbarabwehranspruch zu. Ein solcher setzt voraus, dass die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist, also gegen das öffentliche Recht verstößt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung erfüllt sind, dass die verletzten Vorschriften zumindest auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dass durch das Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintreten würde (st. Rspr. d. Hess.VGH, vgl. Urt. v. 05.03.2001 - 9 UE 2329/95 -, BRS 64, Nr. 182). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Gemäß § 64 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung schon zutreffend feststellte, ist das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO genehmigt worden. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur die Zulässigkeit 1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, 2. von Abweichungen nach § 63,3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Gemäß § 63 Abs. 2 HBO ist über Abweichungen nur auf schriftlich zu begründenden Antrag von Seiten der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden. Dies bedeutet, dass, soweit die Genehmigungsvoraussetzungen des reduzierten Prüfprogramms des § 57 Abs. 1 HBO erfüllt sind, und von dem Bauantragsteller keine weitergehenden Abweichungsanträge gestellt worden sind - die den Weg zu einer Prüfung des Bauordnungsrechts eröffnen könnten - die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet ist, eine entsprechende Baugenehmigung zu erteilen (Hess.VGH, Beschl. v. 28.11.2005 - 3 TG 2774/05 -, HSGZ 2006, S. 22 ff.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 57, 63, 64 HBO ist die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten Abstandsflächenrechts ohne Stellung eines Abweichungsantrages nicht Prüfprogramm einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird. Dieser zitierten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes schließt sich das erkennende Gericht an. Fragen, die nicht Gegenstand des Prüfprogramms sind, können damit nicht zur Ablehnung einer Baugenehmigung führen. Ist eine Baugenehmigung danach zu erteilen, kann sie auch nicht rechtswidrig sein. Aber selbst wenn man zu der Einschätzung gelangen könnte, dass der Baubehörde entgegen der vorbezeichneten Rechtsprechung eine bauordnungsrechtliche Prüfung eröffnet worden wäre, ist die Baugenehmigung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die bauliche Anlage in ihrer jetzigen Nutzung die gesetzlichen Mindestabstandsflächen nicht einhält. Die Kläger sind als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Eigentümerin X an die von ihr abgegebene gegenseitige Nachbarerklärung aus dem Jahre 1974 gebunden. Die mit ihr eingeräumte Bebaubarkeit der Grundstücksgrenzen umfasst nämlich auch die bauliche Anlage in ihrer durch die heutige Nutzung bestimmten Funktion. Zwar ist mit den Klägern davon auszugehen, dass die Nutzung jedenfalls dann in abstandsrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, wenn das betreffende Gebäude die maßgeblichen Abstandsvorschriften nicht einhält. Dies gilt entsprechend auch für die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Abstandsvorschriften nicht einhält. Wenn der Nachbar die von der bisherigen Nutzung eines solchen Gebäudes ausgehenden Beeinträchtigungen aufgrund einer eigenen Zustimmung zu dem ursprünglichen Vorhaben hinzunehmen hatte, so rechtfertigt dies grundsätzlich noch nicht, dass er auch mögliche weitere durch eine geänderte Nutzung ausgelöste Beeinträchtigungen ohne Abwehrrecht zu dulden hat. Dabei kommt es entscheidend auf den Inhalt der seinerzeit abgegebenen Zustimmung zu der Grenzbebauung an und auch darauf, was der Nachbar aufgrund des fraglichen Gebietscharakters an Beeinträchtigen hinzunehmen verpflichtet ist. Die von der Rechtsvorgängerin der Kläger unterzeichnete gegenseitige Nachbarerklärung ist inhaltlich nicht beschränkt. Sie erlaubt vielmehr eine gegenseitige Grenzbebauung bis zu vier Vollgeschossen in circa 6 m bis 8 m Abstand von der neuen Uferstraße in circa 12 m bis 14 m Tiefe. Von dieser Nachbarerklärung wird erkennbar nicht nur die so genannte Hausmeisterwohnung erfasst, sondern darüber hinaus auch die angrenzende Kulturhalle, sodass das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass hier über den Regelungsgehalt der Nachbareinverständniserklärung hinaus die Nutzungsänderung nicht von ihr erfasst werden könnte. Die von den Klägern angesprochene „gemeinsame Grundlage“ war von Anfang an nicht nur auf die Gestattung der Grenzbebauung des Hausmeisterbungalows beschränkt. Außerdem ist hinsichtlich des inhaltlichen Umfangs der Zustimmungserklärung auch darauf abzustellen, was in dem jeweiligen Gebietscharakter an Nutzungsarten hinzunehmen ist. Denn die Zulässigkeit eines Bauvorhabens und mithin auch eine Nutzungsänderung richtet sich bauplanungsrechtlich im vorliegenden Fall nach § 34 BauGB, da das Baugrundstück innerhalb der bebauten Ortsteile im so genannten unbeplanten Innenbereich liegt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Gebietscharakter sowohl durch eine Wohn- als auch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Auch die Kläger gehen davon aus, dass die Umgebungsbebauung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzustufen ist, in welchem ein Kinderhort zur Betreuung von Schulkindern als Anlage für soziale Zwecke zulässig ist. Gehen von einer in einem Mischgebiet zulässigen Anlage für soziale Zwecke mischgebietstypische Belästigungen oder Störungen aus, können sie bereits nicht unzumutbar sein. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen werden. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, insbesondere auch hinsichtlich des § 15 BauNVO, ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kläger sind dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, weil er keinen Antrag gestellt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) erfolgt nicht, da er keinen Klageabweisungsantrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer auf dem Nachbargrundstück befindlichen Hausmeisterwohnung. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Y-straße 20 in Hanau-Steinheim mit der Flurbezeichnung .../1. Die Beklagte ist Eigentümerin des nördlich unmittelbar angrenzenden Flurstücks .../6, y-Straße 18 in Hanau. Auf dem Grundstück der Kläger ist ein Mehrfamilienhaus unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet worden. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein entsprechend der Baugenehmigung vom 15.07.1974 errichtetes eingeschossiges Gebäude, das ursprünglich als Hausmeisterwohnung für die benachbarte Kulturhalle genutzt worden war. Die südwestliche Ecke dieses Gebäudes stößt an die Grenze zum Grundstück der Kläger, die südliche Hauswand verläuft in einem Winkel von etwa 28 Grad von der Grenze weg. Die größte Entfernung zur Nachbargrenze beträgt etwa 2 m. Am 2. Juni 2003 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau der Hausmeisterwohnung zur Errichtung einer Hortgruppe zur Betreuung von Grundschulkindern. Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten erhoben die Kläger hiergegen Widerspruch und führten zur Begründung aus, dass das ursprünglich als Hausmeisterwohnung genutzte Gebäude seinerzeit unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Kläger errichtet worden sei, nachdem diese seinerzeit eine Nachbareinverständniserklärung für die Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstandes erteilt hätten. Die Nutzungsänderung von einer Hausmeisterwohnung in eine Hortgruppe werde nunmehr mit Bescheid vom 25.07.2003 genehmigt, ohne zuvor die Zustimmung der Kläger einzuholen. Damit verstoße die Baugenehmigung jedoch gegen die gesetzlichen Abstandsvorschriften der Hessischen Bauordnung. Im Urteil vom 9. Juni 2001 - 9 UE 1809/97 - habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Grundsatz, dass Nutzungsänderungen rechtlich unerheblich seien, dann nicht mehr gelte, wenn durch die Nutzungsänderung Umstände berührt würden, die für die Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung maßgeblich gewesen seien. Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. So sei die Errichtung der Hausmeisterwohnung seinerzeit nur durch die Zustimmungserklärung der Kläger möglich geworden. Diese habe sich jedoch nur auf das konkrete Bauvorhaben „Hausmeisterwohnung“ bezogen. Durch die jetzt neu genehmigte Nutzung stelle sich die abstandsrechtliche Prüfung neu, da die damals von den Klägern erteilte Zustimmung die jetzt genehmigte Nutzung nicht mit umfasse, sodass ohne eine erneute Nachbareinverständniserklärung der Kläger die hier in Rede stehende Nutzung nicht hätte genehmigt werden dürfen. Zwar ergebe sich aus der gegenseitigen Nachbarerklärung vom 5. März 1974 keine weitere Konkretisierung. Allen Beteiligten sei jedoch seinerzeit, nicht zuletzt durch Vorlage entsprechender Baupläne, klar gewesen, dass es sich bei der auf der Grundstücksgrenze errichteten Wohnbebauung ausschließlich um eine Hausmeisterwohnung gehandelt habe. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei seinerzeit die Einverständniserklärung auch erteilt worden. Nachdem zwischen den Klägern und dem Beigeladenen während des Widerspruchsverfahrens gegenseitige Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung über die zukünftige Nutzung der Außenfläche des Schülerhortes geführt worden waren und es zwischen den Genannten auch am 12.05.2004 zu einer dahingehenden Einigung gekommen war, führten die Kläger das Widerspruchsverfahren fort, da es immer wieder zu erheblichen Belästigungen durch die Nutzung des Schülerhortes gekommen war. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 30. September 2004 den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletzte, und zwar weder in bauplanungs- noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB, da das Baugrundstück innerhalb der bebauten Ortsteile von Hanau-Steinheim liege. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteile sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens hinsichtlich der Nutzungsart ausschließlich danach, welchem der in §§ 2 - 11 BauNVO bestimmten Baugebietstypen es entspreche. Andernfalls sei entscheidend, ob sich das Bauvorhaben seiner Art nach gemäß Abs. 1 in die Eigenart der näheren baulichen Umgebung einfüge. Der die Bebauung prägende Bereich enthalte sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung (Möbel- und Einrichtungsgeschäfte) und werde auch durch die benachbarte Kulturhalle geprägt. Die Umgebungsbebauung sei daher als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzustufen, in welchem ein Kinderhort zur Betreuung von Schulkindern als Anlage für soziale Zwecke zulässig sei. Entgegen der Auffassung der Kläger läge auch eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme nicht vor. Zwar sei nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein Vorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Die von den Klägern angeführten Belästigungen durch die spielenden Hortkinder auf der angrenzenden Freifläche seien zwar möglicherweise erheblich, doch überstiegen sie nicht die Grenze der Zumutbarkeit und führten daher nicht zur Unzulässigkeit gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO. Kinderlärm sei auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen, sodass dies erst recht in einem Mischgebiet gelte, das hinsichtlich Lärmimmissionen weniger Schutz genieße als ein reines Wohngebiet. Zudem sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einrichtung nur an fünf Tagen der Woche durch die Kinder erst ab 11.00 Uhr morgens aufgesucht würde und nach den Ausführungen des Beigeladenen die Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten werde. Die meisten Kinder verließen den Hort bereits wieder bis 16.30 Uhr. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei die Einwirkung durch Kinderlärm auf das Grundstück der Kläger nach Art, Ausmaß und Dauer zumutbar. Auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen sei der Bescheid der Beklagten nicht rechtswidrig. Die Kläger könnten sich nämlich auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen nicht beziehen, da die am 05.03.1974 von Frau X unterzeichnete Erklärung zur Zustimmung einer gegenseitigen Bebauung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze die Art der späteren Nutzung nicht erwähne. Aus dem Hinweis „bis zu vier Vollgeschossen“ gehe hervor, dass sich die Zustimmung nicht nur auf die „Hausmeisterwohnung“, sondern auch auf die in Grenznähe geplante Kulturhalle bezogen habe. Aufgrund dieser gegenseitigen Erklärung sei sowohl die Kulturhalle mit Hausmeisterwohnung als auch das jetzt den Klägern gehörende Mehrfamilienhaus auf der Grenze bzw. ohne Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes genehmigt worden. Ob sich die Beteiligten damals tatsächlich darüber einig gewesen seien, dass sich die Zustimmung bezüglich der Hausmeisterwohnung nur auf diese Nutzung beziehen sollte, könne jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Nutzungsänderung nunmehr die abstandsrechtliche Frage neu zu bewerten sei. Dies führe entgegen der Auffassung der Kläger jedoch nicht dazu, dass der Kinderhort - anders als die Hausmeisterwohnung - nur bei Einhaltung des Mindestabstandes genehmigt werden könne. Vielmehr sei bei der Prüfung des einzuhaltenden Mindestabstandes auch zu berücksichtigen, dass nicht nur das als Hausmeisterwohnung genehmigte Gebäude, sondern auch das Haus der Kläger den Mindestabstand nicht einhalte. Ein Grundstücksnachbar, der selbst den Grenzabstand nicht einhalte, könne jedoch billigerweise zumindest im selben Grenzbereich nicht verlangen, dass der Nachbar einen Grenzabstand einhalte. Dies gelte auch unabhängig von der Art der Nutzung der betreffenden Grundstücke, soweit sich diese im Einzelfall innerhalb des von der jeweiligen Gebietsart vorgegebenen Rahmens halte. Mit am 8. November 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erheben lassen. Zur Begründung vertiefen sie ihre bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Darlegungen. Die gegenseitige Nachbarerklärung zur Grenzbebauung habe sich allein auf die Errichtung einer Hausmeisterwohnung bezogen. Gegen diese reine Wohnnutzung habe die Rechtsvorgängerin der Kläger keine Einwände erhoben. Durch die jetzt erteilte Nutzungsänderung der Beklagten werde diese Wohnnutzung jedoch aufgegeben, sodass die Nutzungsänderung insoweit über den Regelungsinhalt der Nachbareinverständniserklärung hinausgehe. Damit stehe fest, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m unterschreite mit der Folge, dass die Kläger einen nachbarlichen Abwehranspruch geltend machen können. Ihr nachbarlicher Abwehranspruch sei auch nicht bereits deshalb treuwidrig, weil die Kläger selbst mit ihrem Gebäude den gesetzlichen Mindestabstand unterschreiten. Eine Änderung der Nutzung habe bislang auf dem klägerischen Grundstück nicht stattgefunden. Hingegen habe die Beklagte die Nachbarerklärung aufgegeben und eine neue Nutzung vorgenommen. Insoweit habe die Beklagte die gemeinsame Grundlage der gegenseitigen Nachbarerklärung verlassen. Die auf dem Nachbargrundstück genehmigte Nutzung sei derart lärmintensiv, dass die Mieter der Kläger zwischenzeitlich mit Mietkürzungen bzw. Kündigungen des Mietvertrages reagiert hätten. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. September 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird dargelegt, dass die beantragte Nutzungsänderung im so genannten vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO geprüft worden sei und offensichtlich auch rechtmäßig sei. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Da es sich vorliegend um die Umnutzung eines bereits genehmigten Gebäudes handele, komme es auf die Art der nunmehr ausgeübten Nutzung an. Die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens entspreche einem Mischgebiet. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art bestimmt sich daher gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. In Mischgebieten sind gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 5 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke, zu denen auch Kinderhorte gehörten, allgemein zulässig. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf unzumutbare Belästigungen oder Störungen gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO schließen ließen. Die meisten Kinder erreichten den Hort erst zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr und verließen diesen wieder zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr. In den Abendstunden ginge von dem Grundstück überhaupt keine Beeinträchtigung aus. Das Gleiche gelte für die Wochenenden. Berücksichtige man darüber hinaus, dass die Kinder in dem Hort noch gemeinsam zu Mittag essen und ihre Hausaufgaben machten, so sei die Möglichkeit des Spielens in den Außenbereichen sehr eingeschränkt. Die damit verbundenen, möglicherweise als Belästigung empfundenen Störungen seien hinzunehmen. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung, die im Einzelfall zu einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führe, könne schon im Hinblick auf die begrenzte Schülerzahl von 25 Kindern nicht ausgegangen werden. Bauordnungsrechtliche Vorschriften, wie z.B. die Einhaltung von Abstandsflächen, habe die Beklagte im hier streitgegenständlichen Verfahren indes nicht zu prüfen gehabt. Nach § 57 Abs. 1 HBO entfalle die Prüfung von Bauordnungsrecht, sodass die erteilte Baugenehmigung die Kläger auch nicht in ihren Rechten verletzen könne. Eine Baugenehmigung könne auch nicht aus Gründen, die nicht zu ihrem Prüfungsgegenstand gehöre, rechtswidrig sein. Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.11.2005, Az. 3 TG 2774/05, verwiesen. Die Kläger könnten danach allenfalls gegen das Bauvorhaben selbst vorgehen, nicht aber gegen die Baugenehmigung. Aus diesem Grund scheide ein nachbarlicher Abwehranspruch, der sich aus der Baugenehmigung selbst ergeben solle, bereits aus. Rein vorsorglich werde jedoch darauf hingewiesen, dass die genehmigte Umnutzung des Gebäudes auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen sei. Insoweit werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen. Ungeachtet der vorstehend genannten Gründe hätten die Kläger ihr nachbarliches Abwehrrecht auch verwirkt, da sie mit dem Beigeladenen eine wirksame Vereinbarung darüber geschlossen hätten, wie die Außenfläche des Hortes genutzt werden solle, um die Beeinträchtigungen für die Nachbarn möglichst gering zu halten. Die Kläger seien zumindest für die Zeit, in der der Hort von der Beigeladenen betrieben werde, an die vorstehend genannte Vereinbarung gebunden. Mit Beschluss vom 10. Februar 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf einen Hefter Behördenvorgänge, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.