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Beschluss

4 L 3350/11.F

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0203.4L3350.11.F.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Die am 12.10.2011 gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin an der TU Dortmund im WS 2010/2011 im Modul 1 erbrachte Prüfungsleistung „Mathematik“ für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften vorläufig anzurechnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin an der TU Dortmund im WS 2010/2011 im Modul 1 erbrachte Prüfungsleistung „Buchführung“ für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften vorläufig anzurechnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin an der TU Dortmund im WS 2010/2011 im Modul 2 „Markt und Absatz“ erbrachte Prüfungsleistung „Marketing, Konsumsoziologie, Markt und Wettbewerb“ vorläufig anzurechnen sind gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, u. a. um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Auf Grund der Vorläufigkeit einer Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren darf in diesem die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden, es sei denn, dies ist im Hinblick auf Art. 19. Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig. Würde der Erlass der einstweiligen Anordnung wie hier die Hauptsache vorwegnehmen - wenn auch nur vorläufig, denn die begehrte Anrechnung der an der TU Dortmund erbrachten Studienleistungen bliebe weiterhin vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig -, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, das heißt an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, so dass dahinstehen kann, ob ihr überhaupt ein Anordnungsgrund zu Seite steht für die begehrte Anrechnung ihrer Leistungen, ohne dass Gründe dargetan sind, weshalb sie einen Wechsel zur Antragsgegnerin erstrebt und weshalb dieser eilbedürftig sein soll, obwohl sie einen festen Studienplatz an der TU Dortmund innehat. Sie kann ihr Begehren auf Anrechnung der im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, das letztlich auf Zulassung zum 2. Fachsemester im Studiengang Wirtschaftswissenschaften bei der Antragsgegnerin mit ihrem noch bei Gericht anhängigen Eilverfahren 3 L 3359/11.F (2) zielt, nicht auf § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Ordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaften“ mit dem Abschlußgrad „Bachelor of Science“ vom 19.04.2007 i. d. Fassung vom 01.07.2009, veröffentlicht im UniReport am 07.09.2009 (im folgenden BPO - Wiwi ) stützen. Nach dieser Regelung werden an einer anderen Hochschule erbrachte Prüfungsleistungen für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften angerechnet, „soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach dieser Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.“ Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor, so dass der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.09 2011 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Ob die bereits anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen, also die Gleichwertigkeitsfeststellung seitens der aufnehmenden Hochschule zutreffend ist oder nicht, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung; die im der einschlägigen § 22 Abs. 2 BPO – Wiwi aufgeführten maßgeblichen Kriterien sind sachlich objektivierbar und können vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG HH vom 3.4.2007 Az. 3 Bf 64/04 Juris RdNrn. 43 ff.; OVG Bremen vom 19.5.2010 Az. 2 B 370/09 Juris RdNr. 24; VGH BW vom 30.11.1999 Az. 9 C 1036/99 Juris RdNr. 32; VG Dresden vom 4.3.2010 Az. 5 K 2210/07 Juris RdNr. 51; Für die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmende und vor allem auch an den Qualifikationszielen des „aufnehmenden“ Studiengangs auszurichtende Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie für die erbrachte Prüfungsleistung vorausgesetzt worden sind, mit denen, wie sie für die Prüfungsleistung gelten, auf die die Anrechnung erfolgen soll, maßgeblich. Aus der Einschränkung „im Wesentlichen“ ergibt sich, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern dass es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll. Es ist somit festzustellen, ob die Prüfungsleistung als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass das jeweilige Studienziel erreicht worden ist, wobei die nähere Bestimmung von Inhalt, Umfang und Anforderungen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen vergleichend zu erfolgen hat (vgl. OVG HH vom 3.4.2007 a.a.O.; VGH BW vom 30.11.1999 a.a.O.). Gemessen daran fehlt es vorliegend an der Gleichwertigkeit der Leistungen, deren Anrechnung die Antragstellerin von der Antragsgegnerin begehrt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob unter „Prüfungsleistung“ die Ergebnisse einzelner Teilleistungen innerhalb der Module oder lediglich das Gesamtergebnis des Moduls zu verstehen ist – letzteres sieht wohl § 25 Abs. 9 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterordnung vor-, weil es jedenfalls den „Teilleistungen“ an der Gleichwertigkeit mangelt. Zwar handelt es sich bei dem Bachelorstudiengang Wirtschaftwissenschaften sowohl an der TU Dortmund als auch an der JWG-Universität um einen jeweils modulierten Studiengang. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung sind jedoch die Modulbeschreibungen beider Universitäten und damit der Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen für die jeweils erbrachten Modulteilleistungen der Antragstellerin maßgeblich, wobei der Umfang der Anforderungen seinen Niederschlag findet in der Zahl der maximal erreichbaren Kreditpunkte und dem Prüfungsumfang, ablesbar auch in der Dauer der die Lerneinheit, also die jeweilige Teileinheit abschließenden Klausur. Entsprechend definiert § 6 Abs. 5 BPO – Wiwi „Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden nach Maßgabe des Anhangs B Kreditpunkte (im Folgen-den CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) vergeben. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand (workload) für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden. In diesem Studiengang ist pro Semester eine durchschnittliche workload von 30 CP vorgesehen“. Im Lichte dieser Bestimmungen scheitert nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung eine Anerkennung der von der Antragstellerin im Modul 1 – Methodische Grundlagen – erbrachten Teilleistung in Mathematik. Während nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften“ an der TU Dortmund – im Folgenden Modulhandbuch Do – 5,5 CP (Kreditpunkte) und 3 SWS im ersten Fachsemester vorgesehen sind, also ein Arbeitsaufwand von 165 Arbeitsstunden, sieht die Modulbeschreibung in Anhang B zur BPO – Wiwi der Universität B-Stadt 12 CP sowie insgesamt 6 SWS und damit einen Arbeitsaufwand von insgesamt 360 Arbeitsstunden vor, also einen mehr als doppelt hohen Zeitaufwand. Dem eklatanten Unterschied beim Lernaufwand steht eine doppelt so lange Prüfungszeit gegenüber, soweit die Klausurdauer bei der Antragsgegnerin für die Teilleistung „Mathematik“ 120 Minuten beträgt, an der TU Dortmund hingegen lediglich 60 Minuten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dennoch Inhalt und Umfang des Lernstoffes vergleichbar im Sinne der erforderlichen Gleichwertigkeit sein könnten, vermag das Gericht jedenfalls im Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich zu erkennen. Während die im Modulhandbuch Do umschriebenen Lehrinhalte in lediglich zwei Sätzen knapp umschrieben werden, definiert die Modulbeschreibung der BPO WiWi der Antragsgegnerin die Lerninhalte präzisier unter Auflistung von sechs Themen „Approximation von Funktionen Regel von de l’Hospital, Näherungsverfahren Differentialrechnung mehrerer Variablen Extremwertbestimmung mit und ohne Restriktionen Lineare Gleichungssysteme Lineare Optimierung „ In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die Teilleistung Statistik bei der TU Dortmund lediglich mit 5,5 CP im ersten Semester veranschlagt wird, während bei der Antragsgegnerin auch für diese Teilleistung bei einem Gesamtarbeitsaufwand von 450 Stunden 15 Kreditpunkte vergeben werden, so dass ausgeschlossen werden kann, dass diese Teilleistung wie bei der TU Dortmund in ein Modul, dort genannt „Methodische Grundlagen“ eingeflossen sein könnte. Auch bei der Teilleistung „Buchführung“ vermag das erkennende Gericht eine hinreichende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches nicht zu erkennen. Zwar beträgt der Unterschied der maximal zu vergebenden CP lediglich einen Punkt – 4 CP an der TU Dortmund und 5 CP bei der Antragsgegnerin -; dennoch lassen auch hier der Unterschied von 30 Minuten für die das Modul oder die Teilleistung abschließende Klausur sowie die Beschreibung der Lerninhalte zumindest im Eilverfahren den Schluss auf Gleichwertigkeit nicht zwingend zu. Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 150 Arbeitsstunden steht auch bei der Teilleistung „Buchführung“ mit nur 120 Arbeitsstunden an der TU Dortmund einem um 30 Stunden verminderten Arbeitsaufwand gegenüber, was den Rückschluss auf einen geringeren Umfang des Lernstoffes zulässt. Demgegenüber scheitert eine Gleichwertigkeitsfeststellung der von der Antragstellerin an der TU Dortmund im Modul 2 „Markt und Absatz“ erbrachten Teilleistung „Marketing, Konsumsoziologie, Markt und Wettbewerb“ wegen Unterschiedlichkeit der Lehr- und Prüfungsinhalte. Zwar ist anhand des Modulhandbuchs Do das aus insgesamt vier Teilleistungen bestehende Modul „Markt und Absatz“ mit insgesamt 15 CP und 450 Arbeitsstunden rechnerisch insgesamt weit höher bewertet, als das Modul Marketing 1 bei der Antragsgegnerin mit nur 150 Stunden Arbeitsaufwand und 5 CP. Allein dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob das Modul „Marketing 1“ bei der Antragsgegnerin und das Modul „Markt und Absatz“ an der TU Dortmund überhaupt kongruent sind. Zumindest vermag die Antragstellerin im Rahmen ihres Eilrechtsschutzes nicht mit der für die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren notwendigen Gewissheit den Standpunkt der Antragsgegnerin zu widerlegen, der Schwerpunkt des Moduls „Markt und Absatz“ der TU Dortmund liege auf dem „soziologischen Teil“ der Marketinglehre, während die Modulprüfung nach der BPO WiWi sehr „mathematiklastig“ sei und zusätzlich den Teilbereich „Internetmarketing“ enthalte. Tatsächlich werden in der Modulbeschreibung des Anhanges B zur BPO – WiWi die Fragestellungen und Methoden der Betriebswirtschaftslehre ins Zentrum gerückt, während in der Beschreibung des einen weitaus höheren Arbeitsaufwand erfordernden Moduls 2 „Markt und Absatz“ an der TU Dortmund der Markt als Erkenntnisobjekt von BWL, VWL und Soziologie eingeführt werden soll und die Veranstaltung sowohl im ersten als auch zweiten Semester angesiedelt ist, während bei der Antragsgegnerin das Modul „Marketing 1“ erst im zweiten Semester angeboten wird, also in dem Semester, in das die Antragstellerin mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren im Verfahren 3 L 3359/11.F (2) aufgenommen werden will. Auch dieser Umstand stützt die Auffassung, dass es den Veranstaltungen an inhaltlicher Gleichheit fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 GKG und orientiert sich an Ziff. 18.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327), wobei wegen des auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilrechtschutzbegehrens von einer Reduzierung des dort festgelegten Wertes – ½ Auffangwert -, der dreimal in Ansatz zu bringen ist, abgesehen wurde.