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Urteil

4 K 1496/10.F

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0920.4K1496.10.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung kann durch die Vorsitzende anstelle der Kammer (§ 6 Abs. 1 VwGO) im schriftlichen Verfahren ergehen, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 107 Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist ungeachtet seiner sich mehrfach überschneidenden Anträge einerseits auf die Feststellung gerichtet, er sei nicht Mitglied der Beklagten. Damit ist dieser Teil der Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Mitgliedschaft bei der Beklagten, einer öffentlich rechtlichen Körperschaft gem. § 1 Heilberufsgesetz (HeilbG), weitaus umfassender gegenüber etwa der klageweisen Anfechtung eines Beitragsbescheides, in welcher die Frage der Mitgliedschaft nur eine Vorfrage ist (BVerwG in NJW 1983, Seite 2208 unter Hinweis auf BVerwGE 25, 151/156). Darüber hinaus begehrt der Kläger ungeachtet der Frage der Bestandskraft der Beitragsbescheide die Verpflichtung der Beklagtenseite, den auf Befreiung von der Mitgliedschaft gerichteten ablehnenden Bescheid vom 14.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2010 aufzuheben und ihn von der Mitgliedschaft zu befreien. Es bedarf an dieser Stelle keines weiteren Eingehens auf die Frage in welcher Beziehung die von der Klägerseite ausdrücklich gestellten Haupt- und Hilfsanträge jeweils zueinander stehen und welcher Antrag als Hauptantrag vorgreiflich wäre, denn die Klage ist unter keinem rechtlichen Aspekt begründet. Der Kläger ist jedenfalls beitragspflichtiges Pflichtmitglied bei dem Beklagten, was ihm nach seinem Wechsel von S. nach H. mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid über seine Mitgliedschaft und dem 1. Pflichtbeitrag für das Beitragsjahr 2007 unter dem 06.08.2007 mitgeteilt worden ist. Grundsätzlich ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Berufsorganisationen mit Zwangsmitgliedschaft obergerichtlich anerkannt und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung. Für eine Feststellung, der Kläger sei nicht Mitglied bei dem Beklagten, liegen unter keinem rechtlichen Aspekt die Voraussetzungen vor. Nach § 2 Abs. 1 HeilbG vom 07.02.2003 (GVBl. I Seite 66) gehören den Kammern als Berufsangehörige alle Ärztinnen und Ärzte an, die in H. ihren Beruf ausüben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde tätigen Berufsangehörigen nach § 20 HeilbG. Neben der Approbation ist zur Begründung der gesetzlichen Mitgliedschaft in der Kammer erforderlich, dass der Beruf der/des Ärztin/Arztes auch tatsächlich ausgeübt wird. Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 5 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 30.07.2004 (BÄO) ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Dabei darf nach § 2 a BÄO die Berufsbezeichnung nur führen, wer als Arzt approbiert ist. Soweit der Kläger seine Befreiung von der Mitgliedschaft in verfassungsgemäßer Auslegung des § 9 der Satzung begehrt, verfängt seine Argumentation nicht. Dies ist in den angefochtenen Bescheiden nachvollziehbar und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Wegen der Einzelheiten kann folglich insoweit auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid vom 14.09.2009 sowie im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2010 in vollem Umfang Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird verwiesen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.1990 (Az.: 1 BvR 907/87), die in der Neubegründung einer Versicherungspflicht eines niedergelassenen Arztes in Folge eines Standortwechsels keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versorgungsanwartschaft sieht, die der Arzt bereits zuvor bei einer anderen Ärzteversorgung erworben hat. In den Leitsätzen zu dieser Entscheidung wird ausgeführt „1. …Rechtlich hat die Begründung einer neuen Versicherungspflicht nichts mit den bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften zu tun, wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Gesamtbeitragsbelastung und den Versorgungsbedarf berühren nicht den Schutzbereich von GG Art. 14, denn die Auferlegung von Geldleistungspflichten beeinträchtigt nur das Gesamtvermögen. Ein Eingriff in Versorgungsbesitzstände liegt auch nicht darin, dass im Fall einer Überleitung der Versorgungsanwartschaft in das neue Versicherungsverhältnis trotz vollständiger Anrechnung der Versicherungszeit und aller Beiträge uU geringere Rentenansprüche entstehen können, als sie in dem früheren Versicherungsverhältnis zu erwarten gewesen wären. 2. Soweit die Uneinheitlichkeit der regional gegliederten Versorgungssysteme die Freiheit der Berufsausübung behindern kann, ist die darin liegende Einschränkung mit GG Art. 12 Abs. 1 und GG Art. 2 Abs. 1 vereinbar. Eine kollektive Altersversorgung der Ärzte, die auf dem Versicherungsgrundsatz aufbaut, ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Ärzte zu ihrer Finanzierung beitragen (BVerfG, 1960-02-25, 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354 ). Dem Ziel der Schaffung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft stände ein Wahlrecht entgegen, das jedem Arzt ermöglichte, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit im Laufe eines Berufslebens festzuhalten und alle anderen Versicherungspflichten auszuschließen, was sich langfristig nachteilig für diejenigen Versorgungswerke auswirken musste, die ein ungünstigeres Versicherungsrisiko mit einem geringeren Mitgliederbestand abdecken. 3. Die Unterscheidung in der Satzung der Versorgungsanstalt (ÄVersorgAnstSa BW Art. 18 Nr. 3) von angestellten Ärzten einerseits und niedergelassenen Ärzten andererseits (beide soweit nicht älter als 45 Jahre) stellt keine mit GG Art. 3 Abs. 1 unvereinbare Gruppenbildung dar. Die ungleiche Ausnahmeregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Bindung jüngerer angestellter Ärzte, die ihren endgültigen beruflichen Mittelpunkt regelmäßig noch nicht gefunden haben, an die regionale Solidargemeinschaft geringer und ihr Interesse an beruflicher Mobilität schutzwürdiger ist.“ Dieser Entscheidung schließt sich das Gericht voll umfänglich an und sieht weder eine Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit noch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG oder eine Verletzung der Eigentumsgewährleistungsgarantie nach Art. 14 GG. Den grundrechtlich geschützten Besitzstand würde das Bundesverfassungsgericht zutreffenderweise nur dann angetastet sehen, wenn der durch Eigenleistungen angesparte Wert nicht erhalten bliebe. Dafür fehlt auch vorliegend jeglicher Anhaltspunkt. Ein Eingriff in Versorgungsbesitzstände liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn im Falle einer Überleitung der Versorgungsanwartschaft in das neue Versicherungsverhältnis trotz vollständiger Anrechnung der Versicherungszeit und aller Beiträge wie im vorliegenden Fall in der Gesamtschau ab Eintritt in das Rentenalter geringere Rentenansprüche entstehen als sie bei durchgängiger Leistungen in dem früheren Versicherungsverhältnis zu erwarten gewesen wären. Laut Bundesverfassungsgericht ergibt sich dies zwangsläufig aus dem landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystem der Ärzteschaft. Ob im Falle des Klägers im Rhein-Main-Gebiet ein höheres Monatseinkommen als in S. erzielt wird, und solcher Mehrverdienst während der aktiven Berufstätigkeit einen niedrigeren Anspruch im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Rentenanwartschaft vorliegend kompensieren könnte, z.B. durch eine zusätzliche private Vorsorge, bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung. Ebenso wenig wird mit dem Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung in dem Umstand unterschiedlicher Versorgungsmöglichkeiten mit der Folge unterschiedlicher Höhe erworbener Anwartschaften gesehen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht am angegebenen Ort ausgeführt: „Eine kollektive Altersversorgung der Ärzte, die auf dem Versicherungsgrundsatz aufbaut, ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Ärzte zu ihrer Finanzierung beitragen (BVerfGE 10, 354 ). In der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt es, den Mitgliederkreis so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfGE 44, 70 ). Deshalb ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass…“ Ausnahmen in engen Grenzen seien ohne verfassungsrechtliche Bedenken zulässig, werden aber nicht gefordert. Weiter wird ausgeführt: „Die Regelung der Pflichtversicherung und der Ausnahmetatbestände ist geeignet, erforderlich und zumutbar im Hinblick auf das Ziel, eine leistungsfähige Solidargemeinschaft zu schaffen. Gäbe es ein Wahlrecht, das jedem Arzt ermöglichte, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit im Laufe eines Berufslebens festzuhalten und alle anderen Versicherungspflichten auszuschließen, müsste sich das langfristig nachteilig für diejenigen Versorgungswerke auswirken, die ein ungünstigeres Versicherungsrisiko mit einem geringeren Mitgliederbestand abdecken; ihr Mitgliederbestand und damit ihr Beitragsaufkommen würde zwangsläufig im Laufe der Zeit immer mehr zurückgehen. Wenn sie einer solchen Entwicklung rechtzeitig vorbeugen wollen, so ist das von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.“ Das Argument der Klägerseite, seine berufliche Standortentscheidung und die seiner Ehefrau, die in Zürich arbeite, von einer besseren Versorgungsmöglichkeit abhängig zu machen, vermag diese überzeugenden Argumente nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, wird der diesbezügliche Vortrag des Klägers, ohne dass es einer weitergehenden Aufklärung bedarf, ernsthaft in Zweifel gezogen. Jedenfalls ist der Kläger seit dem 01.07.2007 bis heute, obwohl sein Vertrag zunächst bis zum 30.06.2012 befristet war, wissenschaftlicher Mitarbeiter am S.-Institut und ausweislich des aktuellen Internetsauftritts dieses Instituts dessen Leiter der Ambulanz ( http://www.... ). Ob der heute 57 Jahre alte Kläger seinen lokalen beruflichen Mittelpunkt gefunden hat, bedarf für die Entscheidung keiner weiteren Aufklärung, denn auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht überzeugend ausgeführt, eine Gruppenbildung, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, sei im Hinblick auf die Unterscheidung von angestellten Ärzten einerseits und niedergelassenen Ärzten andererseits – beide soweit sie nicht älter als 45 Jahre sind – im Hinblick auf den Regelungsgegenstand nicht zu beanstanden. Dass eine solche Typisierung im Einzelfall abweichendes Verhalten einzelner Mitglieder nicht erfasst, ist im Interesse einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft hinzunehmen. Insgesamt ist ausgehend von all diesen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, dass weder das Heilberufsgesetz noch die einschlägigen Satzungen des Beklagten für den Fall des Klägers eine Befreiung von seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung des Beklagten vorsehen. Da der klägerische Anspruch auf keine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann, kommt es auf die Frage der fristgerechten, bzw. der Folgen einer nicht fristgerechten Antragstellung samt Rechtsfolgen nach § 9 Abs.5 der Satzung nicht an Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten. Der Kläger ist approbierter Arzt und war aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an der Universitätsklinik in H. vom 01.06.1991 bis 30.06.2007 Mitglied der Ärzteversorgung S.. Seit seinem Wechsel zum S.-Institut in A-Stadt, wo er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt ist, ist er Mitglied im Versorgungswerk der Landesärztekammer H.. Ausweislich des aktuellen Internetauftritts dieses Instituts ist der Kläger noch heute dort beschäftigt und leitet die Ambulanz (http://www...). Mit Bescheid vom 06.08.2007 teilte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger seine Pflichtmitgliedschaft mit und setzte zugleich den Beitrag ab dem 01.07.2007 für das Beitragsjahr 2007 fest. Ebenso wurde mit Bescheiden vom 01.01.2008, vom 24.12.2008 und vom 23.12.2009 der jeweilige monatliche Beitrag für die Beitragsjahre 2008, 2009 und 2010 festgesetzt. Mit Schreiben vom 25.08.2009, eingegangen bei dem Beklagten am 27.08.2009 beantragte der Kläger seine rückwirkende Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Landesärztekammer H. zum 01.07.2007, um ihm eine Fortsetzung seiner Mitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk S. zu ermöglichen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund des Ärzteversorgungswerkswechsels büße er etwa 637,00 Euro bei einem Rentenanspruch mit Eintritt in das Rentenalter mit 65 Lebensjahren ein. Er verweist insoweit auf die prognostizierte Rentenanwartschaftsmitteilung der Ärzteversorgung S. vom 21.02.2007 sowie der Rentenanwartschaftsmitteilung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer H. vom Juli 2007, auf die jeweils im Einzelnen Bezug genommen wird. Er wolle aus der Mitgliedschaft entlassen werden, denn das Ärzteversorgungswerk S. würde ihn rückwirkend zum 01.07.2007 wieder als Mitglied aufnehmen. Mit Bescheid vom 14.09.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Landesärztekammer H. rückwirkend zum 01.07.2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger unterfalle keiner der Ausnahmen von der Mitgliedschaft nach § 7 der einschlägigen Satzung des Versorgungswerkes. Ebenso wenig liege ein Befreiungstatbestand nach § 9 Abs. 1 der Satzung vor. Soweit der Kläger sich auf eine Benachteiligung hinsichtlich seines prognostizierten Rentenanspruches in Folge des Kammerwechsels beklagte, habe er keinen Anspruch auf eine optimal immer nur steigende Anwartschaft; der Schutzbereich des Art. 14 GG werde nicht verletzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid vom 14.09.2009. Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 legte der Kläger Widerspruch ein gegen den seinen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 14.09.2009. Er hält an seiner Auffassung fest, ihm stehe ein Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten zur Seite. Der von ihm zu erwartende, in Folge des Kammerwechsels gesunkene Rentenanspruch sei grundrechtswidrig. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete in seinem Falle ebenso eine Befreiung, wie sie befristet im Beamtenverhältnis beschäftigten Mitgliedern der Landesärztekammer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung zustünden. Diese Vorschrift sei verfassungskonform auszulegen, denn es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Beamte auf Probe oder Widerruf von der Mitgliedschaft befreit werden könnten, andere befristet oder widerruflich beschäftigte jedoch nicht. Dem stehe auch das Lokalitätsprinzip nicht entgegen. Ein Anspruch auf Befreiung ergebe sich auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Personen, die am 01.01.2005 nicht versichert waren, von der Mitgliedschaft ausgenommen werden sollen, weil sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, während Personen, die 45 Jahre alt waren, Zwangsmitglieder sind, wenn sie Mitglied eines Versorgungswerkes waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben wird auf dieses Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18.05.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Berufung auf das Lokalitätsprinzip und Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die in der einschlägigen Satzung vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten als unbegründet zurück. Grundsätzlich habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Satzungsgeber im Bereich berufsständiger Versorgungseinrichtungen einen weiten Gestaltungsspielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen. Sich daraus ergebende geringfügige Ungleichbehandlungen oder gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten stellten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung Kammerangehörigen, die Beamte auf Widerruf oder Probe oder Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit seien, die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung biete. Bei diesem Personenkreis sei in der Regel davon auszugehen, dass er auch weiterhin im Beamtenverhältnis verbleibe und es deshalb nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung komme. Demgegenüber habe der Widerspruchsführer deutlich gemacht, H. nicht wieder verlassen zu wollen und die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses anzustreben. Der Kläger sei auch nicht teilbeschäftigter Kammerangehöriger oder Teilzeitbeschäftigter i. S. d. § 2 Teilzeit-Befristungsgesetz, so dass kein den § 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zugrundeliegender vergleichbarer Sachverhalt, nämlich teilbeschäftigter angestellter Kammerangehöriger, die nach SGB VI nicht versicherungspflichtig und im Verlauf eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei Monate beschäftigt seien, angenommen werden könne. Ein befristeter Arbeitsvertrag sei kein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Im Übrigen sei die Versorgung innerhalb der Beamtenversorgung nicht gleichwertig mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung S. Eine solche könne gekündigt oder in der Höhe der Beitragszahlung verändert werden. Es bestünde in diesem Fall keine gleichwertige Versorgung mehr wie bei einer Pflichtversorgung bei dem Beklagten. Für die von den Neuregelungen ausgenommenen 45-Jährigen sollte der Umstand erfasst werden, dass Pflichtmitglied nicht werden solle, wer auch vorher nicht Mitglied eines Versorgungswerkes war. Demgegenüber sei der Kläger zum 01.01.2005 bereits Mitglied eines berufsständigen Versorgungswerkes gewesen, so dass ein entsprechendes schützenswürdiges Vertrauen nicht vorgelegen hätte. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf dessen Inhalt verwiesen. Mit am 17.06.2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er an seinem Begehren auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten festhält. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Da die einschlägige Satzung für die zur Entscheidung stehende Fallkonstellation eine Befreiung nicht vorsehe, sei sie verfassungskonform auszulegen. Wenngleich das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, einem Kammerangehörigen stehe kein Wahlrecht zu, im Laufe seines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten, sei mit dieser Entscheidung nicht der Fall des Klägers unbilliger Härte wegen einer vorübergehenden Tätigkeit im Geltungsbereich eines anderen Versorgungswerkes erfasst. Es könne aufgrund der befristeten Beschäftigung des Klägers nicht ausgeschlossen, dass es alsbald zu einer Rückkehr in das angestammte Versorgungswerk komme. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft für einen aus einem anderen Bundesland zugezogenen Kammerangehörigen sei rechtmäßig. Unterstellungen bezüglich der Lebensplanung des Klägers würden zurückgewiesen. Es überzeuge auch nicht die Verneinung der Gleichstellung mit Kammerangehörigen, die zum 01.01.2005 das 45. Lebensjahr erreicht hatten und einer berufsständigen Versorgungseinrichtung nicht angehörten. Es sei nicht erkennbar, weshalb diese Personengruppe aus Vertrauensschutzgründen anders behandelt werde als die Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vielzahl von Jahren in einem anderen Versorgungswerk versichert gewesen seien. Im Übrigen werde der Kläger in seiner Freizügigkeit in Folge der fehlenden Befreiungsmöglichkeit beschränkt, weil er den Wegzug aus H. noch vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Befristung erwäge, um den zu erwartenden erheblichen Vermögensnachteil – die Reduzierung der Versorgungsleistung um 637,00 pro Monat – nicht hinnehmen zu müssen. Allein die Schmälerung der Versorgungsanwartschaften tangiere den Schutzbereich der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 unter anderem erklärt, er und seine in D. lebende Ehefrau machten es unter anderem von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängig, wer sich wo um eine weitere berufliche Bleibe kümmere. Der Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft mit Schriftsatz vom 25.08.2009 sei auch fristgerecht gestellt, denn die Mitteilung der Beklagtenseite, woraus sich die Minderung der Rente ergebe, habe er im Juli 2009 erhalten. Auf die Tatsache, dass die Mitgliedschaft bereits durch Bescheid vom 06.08.2007 begründet worden sei, komme es nicht an. Jedenfalls aber wäre eine Befreiung gem. § 9 Abs. 5 und Abs. 2 der Satzung ab dem 01. des Monats zu gewähren in dem der Antrag bei dem Versorgungswerk eingegangen sei, also rückwirkend zum 01.08.2009. Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen auf seine Schriftsätze zur Klagebegründung. Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 08.07.2011, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2010 dem Antrag des Klägers auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten vom 25.08.2009 stattzugeben; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Befreiungsantrag des Klägers vom 25.08.2009 nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise festzustellen, dass der Kläger nicht Mitglied des Versorgungswerks der Landesärztekammer ist; hilfsweise festzustellen, dass der Kläger von der Beitragspflicht für das Versorgungswerk der Landesärztekammer befreit ist; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2010 dem Antrag des Klägers auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk vom 25.08.2009 und 01.08.2009 stattzugeben; hilfsweise festzustellen, dass der Kläger nicht Mitglied des Versorgungswerkes der Landesärztekammer H. ist; hilfsweise festzustellen, dass der Kläger von der Beitragspflicht für das Versorgungswerk der Landesärztekammer H. ab dem 01.08.2009 befreit ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, dass laut der einschlägigen Satzung eine Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht im Falle des Klägers nicht gegeben ist, weil er zu keinem des in § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung genannten Personenkreis gehöre. Ebenso wenig sei er mit teilbeschäftigten angestellten Kammerangehörigen, die in § 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung angesprochen seien, als nicht nach SGB VI versicherungspflichtig und im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei Monate Beschäftigte angesprochen sind, vergleichbar. Beide in § 9 Abs. 1 der Satzung angesprochenen Befreiungsmöglichkeiten entsprächen den Regelungen zur Versicherungsfreiheit gem. § 5 SGB VI i. V. m. § 8 und 8a des SGB IV. Der Kläger hingegen sei weder teilbeschäftigter Kammerangehöriger noch Teilzeitbeschäftigter i. S. d. § 2 Teilzeitbefristungsgesetzes. Ebenso wenig gehöre er zu den geringer verdienenden Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, da sein Arbeitsentgelt über der monatlichen Grenze von 400,00 Euro liege. Der Kläger unterfalle auch keiner der in § 9 Abs. 2 bis 4 der Satzung angesprochenen Personengruppen, für die die Möglichkeit von Beitragsermäßigungen vorgesehen sei. Im Übrigen hätte der Kläger gem. § 9 Abs. 5 der Satzung einen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft gem. § 9 Abs. 5 der Satzung bis zum 09.02.2008, also sechs Monate nach Erhalt der Mitgliedschaftsbescheinigung beantragen müssen. Dagegen habe der Kläger erst am 25.08.2009 die rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der beklagten Landesärztekammer zum 01.07.2007 beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie einen Hefter Behördenunterlagen.