Urteil
4 K 2714/12.F
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0527.4K2714.12.F.0A
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Leitsätze
Die Heilpraktikererlaubnis kann auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden.
Ein abgeschlossenes Vollzeitstudium der Chiropraktik und nachgewiesene berufliche Praxis als Chriropraktor im Ausland kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Kenntnisüberprüfung entbehrlich machen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Heilpraktikererlaubnis kann auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden. Ein abgeschlossenes Vollzeitstudium der Chiropraktik und nachgewiesene berufliche Praxis als Chriropraktor im Ausland kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Kenntnisüberprüfung entbehrlich machen. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin ergehen, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2013 eine Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zunächst mangels Durchführung des nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig erhobene Klage ist im für die Beurteilung des Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen maßgeblichen derzeitigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts zulässig. Denn das erforderliche Widerspruchsverfahren wurde während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt, so dass dessen ursprüngliches Fehlen bei Klageerhebung geheilt worden ist. Der Kläger hat insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftsätzlich erklärt, dessen Aufhebung zu beantragen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 ist rechtswidrig ergangen und verletzt den Kläger daher in seinen subjektiv öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) – im Folgenden HeilPrG –, i.V.m. der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 259), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.12.2002 (BGBl. I S. 4456) – im Folgenden DVO-HeilPrG. Hiernach bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG, wonach „nur in besonders begründeten Ausnahmefällen“ die Erlaubnis erteilt werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25.01.1957 (I C 194.94 –BVerwGE 4, 250) im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis besteht, wenn kein rechtstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1, insbesondere nach Lit. I des § 2 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung Heilpraktikergesetz gegeben ist. Nach § 2 Abs. 1 Lit. I der ersten Durchführungsverordnung Heilpraktikergesetz darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeit des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Das erkennende Gericht folgt insofern zunächst nicht der auf die aktuelle Richtlinie des Hessischen Sozialministeriums vom 12.12.2012 gestützten Auffassung des Beklagten, wonach die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis – mit Ausnahme auf dem Gebiet der Psychotherapie – grundsätzlich nicht möglich ist. Die Richtlinie des Hessischen Sozialministeriums vom 12.12.2012, wonach die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis – mit Ausnahme auf dem Gebiet der Psychotherapie grundsätzlich nicht möglich ist, - schränkt die Berufsfreiheit des Klägers und anderer Personen, welche eine vergleichbare Ausbildung im Bereich der Chiropraktik erhalten haben, aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig ein und ist daher insoweit rechtswidrig. Denn es handelt sich ebenso wie bei den Psychotherapeuten um ein selbständig abgrenzbares Berufsbild, für welches nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (3 C 19/08) nach Art. 12 GG ein Zulassungsanspruch besteht, sofern nicht sachliche Gründe entgegenstehen. Diese sind nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.08.2009 (3 C 19/08) für das Gebiet der Psychotherapie ausgeführt: „Die Heilpraktikererlaubnis ist anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis teilbar. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Heilpraktikergesetz weder dem Sinne noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis enthält. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hat noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden. Seit dem haben sich jedoch die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitunellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat der Senat für den Bereich der Psychotherapie bereits ausgesprochen (Urt. v. 21.01.1993 a.a.O., S. 361 bzw. S. 11); die dortigen Erwägungen sind aber nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.1994 – 1 BvR 1016/89 –, n.v. Beschlussabdruck S. 7 ff.). In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Betreffende die Grenzen seines Können kennt und beachtet…“ Bezogen auf das Berufsbild des Chiropraktors hat das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 01.07.2009 (12 K 30/08) ausgeführt: „Die von der Klägerin konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit ist die der Chiropraktorin. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Beruf, der den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt. Art. 12 Abs. 1 GG erfasst nicht nur die Berufe, die sich in rechtlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern darunter fallen auch neue Berufsbilder (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56– BVerfGE 7, 377, 397). Die Chiropraktik ist ein solches neues Berufsbild, das sich in Deutschland nach dem Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes entwickelt hat. Bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 (IC 53.66 –BVerwGE 35, 308) hat das Bundesverwaltungsgericht von dem Beruf des Chiropraktikers gesprochen. Auch die Weltgesundheitsorganisation geht von einem eigenständigen heilkundlichen Beruf aus; denn sie hat im Jahr 2006 Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In anderen Ländern wird das Berufsbild des Chiropraktors ausdrücklich geregelt, so in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Dänemark, Finnland, Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Zypern, Schweiz und in Groß-Britannien. Auch Deutschland ist die Chiropraktik etabliert, was sich unter anderem daran zeigt, dass es einen eigenen Berufsverband, die Deutsche Chiropraktoren-Gesellschaft e.V., gibt.“ Das erkennende Gericht sieht im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung der grundsätzlichen Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis auch auf das Gebiet der Chiropraktik abzuweichen. Den vorigen Ausführungen über die Abgrenzbarkeit des eigenständigen Berufsbilds hat die Beklagte lediglich entgegen gesetzt, dass es in Deutschland keinen Studiengang für Chiropraktik gibt. Das ist aber nach dem Vorstehenden unerheblich für das Eingreifen des Schutzes nach Art. 12 Abs. 1 GG. Denn der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst gerade nicht nur rechtlich in deutschen Ausbildungsgängen fixierte Berufsbilder, sondern auch andere Berufsbilder. Namentlich sprechen auch Gründe der Gefahrenabwehr nicht gegen die Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Denn eine Kenntnisprüfung kann - soweit sie in Ansehung der im Einzelfall nachgewiesenen Qualifikation überhaupt erforderlich ist – beschränkt erfolgen. Es ist dem Vortrag der Beklagtenseite und den Richtlinien bzw. Erlassen des Hessischen Sozialministeriums nach alledem kein sachlicher Grund zu entnehmen, der gegen eine „Teilbarkeit“ der Heilpraktikererlaubnis auf das klar abgrenzbare eigenständige Berufsbild eines Chiropraktikers spricht. Die Chiropraktik ist ein Heilberuf, der sich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störungen der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates beschäftigt. Dazu gehören die Wirbelsäule, das Nervensystem, die Muskeln, Sehnen und Gelenke. Die Behandlung erfolgt primär durch Manipulation der Wirbelsäule. Medikamentöse Behandlungen sowie Injektionen werden nicht angewandt. Der Chiropraktor verordnet keine Arzneimittel oder Betäubungsmittel. Die Weltgesundheitsorganisation hat im Jahr 2006 Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In vielen Ländern ist die Ausbildung zum Chiropraktor und die Berufsausübung gesetzlich geregelt. Aufgrund dessen handelt es sich bei der Chiropraktik um ein so fest umrissenes Berufsbild, dass dem Erlaubnisinhaber die Grenzen seiner Tätigkeit deutlich vor Augen führt und mithin allein aufgrund der erteilten, begrenzten Erlaubnis auf dieses Gebiet Gefahren für die Volksgesundheit nicht ersichtlich sind. Die Beklagte sieht sich offenkundig allein durch die in Hessen geltende Erlasslage an der Erteilung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis an den Kläger gehindert. Die Erlasse des Hessischen Sozialministeriums, welche zwar die nachgeordneten Behörden binden, nicht aber das Gericht, entbehren allerdings einer sachlichen Rechtfertigung für die Versagung der Anerkennung der Möglichkeit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet, dass dann – wenn wie vorliegend - feste Berufsbilder bestehen - die Heilpraktikererlaubnis auch beschränkt hierauf zu erteilen ist. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der die beschränkte Heilpraktikererlaubnis Beantragende tatsächlich über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, damit durch die Ausübung der Heilkunde durch ihn Gefahren für die Volksgesundheit ausgeschlossen sind. Hierzu hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., ausgeführt: „In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der Durchführungsverordnung hierzu geregelt. Form und Umfang der Überprüfung ergeben sich aber nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 – 3 C 21.82–BVerwGE 66, 367; Urt. v. 21.01.1993 – 3 C 34/90– NJW 1993, 2395; BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 u.a. – BVerfGE 78, 179 ) unter Heranziehung des Art. 12 .Abs. 1 GG und des rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ziel der nach § 2 Abs. 1 lit. I DVO-Heilpraktikergesetz vorgeschriebenen Überprüfung ist die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demgemäß soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt durch die vom Antragsteller konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. … Die Verordnungsbestimmung kann aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 u.a. – BVerfGE 78, 179 ). Denn es handelt sich nicht um eine Prüfung im herkömmlichen Sinne, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung hat, sondern um die Umschreibung des Gegenstandes und des Ziels der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung (BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 – 3 C 34/90– NJW 1993, 2395).“ Auch insoweit sieht das erkennende Gericht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die die Erlaubnis erteilende Behörde hat zu überprüfen, ob der Bewerber um die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis über auf diesem Gebiet ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, dass die Ausübung der beschränkten Heilkunde durch ihn keine Gefahren für die Volksgesundheit bedeutet. Unter Wahrung des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG und des hierin begründeten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat nicht zwingend eine mündliche und/oder schriftliche Prüfung zu erfolgen, sondern kann die Annahme, dass der Erlaubnisbewerber über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt bereits aus dem von ihm vorgelegten Unterlagen erfolgen. Dies insbesondere dann, wenn er über ein in einem anderen Land anerkanntes Studium auf diesem Gebiet verfügt und umfangreiche praktische Erfahrungen nachweisen kann. So verhält es sich hier. Der Kläger hat ein fünfjähriges Vollzeitstudium am Anglo-European College of Chiropractic in Bournemouth, Großbritannien absolviert und dieses erfolgreich mit dem ihm verliehenen „Master of Science in Chiropractic Sciences“ abgeschlossen. Dieses College ist eine der renommiertesten Ausbildungsstätten für Chiropraktik. Sie ist von der Deutschen Chiropraktorengesellschaft e.V. anerkannt und erfüllt die Anforderungen an das Studium der Chiropraktik, die von der Weltgesundheitsorganisation verlangt werden. Bereits im Rahmen seiner Ausbildung hat der Kläger umfangreiche praktische Erfahrungen gesammelt, indem er im letzten Studienjahr ein klinisches Praktikum von 30 Wochenstunden an einer örtlichen Klinik verbrachte und dort unter Anleitung von qualifizierten Krankenhausärzten Patienten begutachtet und behandelt hat. Zudem arbeite der Kläger von 2004 bis 2011 als Vollzeitkraft in der Chiropraktischen Klinik in Wyndmondham Groß-Britannien und hat dort mehr als 20.000 Patienten auch mit Diagnosestellung und Erstellung von Behandlungsplänen behandelt, was er durch die vorgelegten Unterlagen substantiiert belegt hat. Er kann damit auf eine umfangreiche praktische Tätigkeit in Großbritannien verweisen, wo das Berufsbild des Chiropraktors rechtlich fixiert ist. Die Annahme, dass er, der ein knappes Jahrzehnt im europäischem Ausland als Chiropraktiker unter den dort festgelegten Regularien zur erforderlichen Ausbildung und Berufsausübung als Chiropraktor tätig war, nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, so dass von ihm Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht und ihm die Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis zu versagen ist, erscheint abwegig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt eine Heilpraktikererlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als Chiropraktor. Die Chiropraktik ist ein Heilberuf, der sich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störungen der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates beschäftigt. Dazu gehören die Wirbelsäule, das Nervensystem, die Muskeln, Sehnen und Gelenke. Die Weltgesundheitsorganisation hat im Jahr 2006 Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und mehreren Europäischen Ländern, darunter Großbritannien, sind die Ausbildungen zum Chiropraktor und die Berufsausübung gesetzlich geregelt. In Deutschland bestehen kein Ausbildungsgang und auch keine gesonderten Regelungen zur qualifizierten Ausübung der Chiropraktik. Der im Jahr #### geborene Kläger absolvierte nach dem Abitur von 1999 bis 2004 ein Vollzeitstudium in Chiropraktik am Anglo-European College of Chiropractic in Bournemouth, Großbritannien. Dieses schloss er mit dem am 08.07.2003 verliehenen Grad des „Bachelor of Science in Chiropractic Sciences“ und dem am 06.07.2004 verliehenen „Master of Science in Chiropractic Sciences“ ab. Inhalt des letzten Studienjahres ist ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung des College vom 06.07.2011 ein klinisches Praktikum von 30 Wochenstunden, das der Kläger an einer örtlichen Klinik verbrachte und während dessen er unter Anleitung von qualifizierten Krankenhausärzten Patienten begutachtete und behandelte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Bescheinigung und zur Darstellung des Gegenstands der für den Erhalt der vorgenannten Abschlüsse absolvierten Prüfungen wird auf Blatt 27- 31 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Anglo-European College of Chiropractic in Bournemouth in der Liste der Colleges/Universitäten aufgeführt, deren Studiengang im Fach Chiropraktik von der Deutschen Chiropraktoren-Gesellschaft e.V. (DCG) anerkannt ist. Mit nach der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013 vorgelegter Bescheinigung vom 22.01.2014 bestätigte der erste Vorsitzende der Deutschen Chiropraktoren-Gesellschaft e.V. dem Kläger, dass der in vollem Umfang die Kriterien der DCG und auch die der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erfülle. Vom 01.08.2004 bis 16.05.2011 arbeite der Kläger als Vollzeitkraft in der Chiropraktischen Klinik in Wyndmondham (Wynmondham Chiropractic Clinic), Großbritannien, und hat ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung dieser Einrichtung vom ##.##.#### in dieser Zeit 24752Patienten behandelt und 2285 neue Patienten einer gründlichen Untersuchung mit Diagnosestellung und Erstellung eines Behandlungsplans unterzogen. Er war Senior Partner der Klinik und ordentliches Mitglied der Britischen Vereinigung für Chiropraktoren und gründete im April 2007 die Gesellschaft „E..“ in F., Großbritannien, welche nach seinem Vortrag 2011 in das britische Who’ Who vorbildlich geführter ausländischer Unternehmen aufgenommen worden ist. Am 03.02.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, unter Verzicht auf eine Kenntnisprüfung zu erteilen. Zur Begründung stellte er unter Vorlage der entsprechenden Belege sowohl den Gang seiner beruflichen Ausbildung als auch seine langjährige berufliche Tätigkeit dar (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 – 70 der Behördenakte verwiesen). Darüber hinaus nahm er Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 01.07.2009 (12 K 31/08.F), welches sein Begehren stütze. Mit Schreiben vom 21.03.2012 hörte die Beklagte den Kläger beabsichtigten Antragsablehnung an. Zur Begründung wird auf einen Erlass des Erlass des Hessischen Sozialministeriums (HMdS) vom 30.09.2011 verwiesen, welcher die Erteilung von Heilpraktikererlaubnissen, beschränkt auf den Bereich der Chiropraktik, untersagt. In dem in Bezug genommenen Erlass des HMdS ist ausgeführt, dass dieses trotz der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass auf dem Gebiet der Chiropraktik eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden könne. Dies stützt es zum einen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (Az.:3 C 19/08). Soweit dort zum Berufsbild des Physiotherapeuten eine Kenntnisprüfung als ausreichend angenommen worden sei, könne man dies auf das Berufsbild des Chiropraktors nicht übertragen, da dieses in Gegensatz zum Beruf des Physiotherapeuten nicht staatlich geregelt sei, also weder Studiengänge noch Berufsausbildungen existierten. Da die Ausübung der Chiropraktik umfassende allgemeinmedizinische Kenntnisse erfordere, sei komme eine Begrenzung der nachzuweisenden Kenntnisse wie auch die beschränkte Erlaubniserteilung auf das Gebiet der Chiropraktik nicht in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 30.09.2011 (Bl. 72-73 der Behördenakte) Bezug genommen. Diesen Ausführungen trat der Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.04.2012 unter Einbeziehung ausgewählter gerichtlicher Entscheidungen entgegen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 90 – 135 der Behördenakte verwiesen. Mit Bescheid vom 18.07.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Approbation eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik unter Verzicht auf eine Kenntnisprüfung ab. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im wesentlichen die im Erlass vom 30.09.2011 und einem weiteren Erlass vom 20.12.2011 des Hessischen Sozialministeriums gemachten Ausführungen und verwies darauf, dass die Erlasslage allen in den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Sozialministeriums fallenden unteren Verwaltungsbehörden die Erteilung von Heilpraktikererlaubnissen beschränkt auf den Bereich der Chiropraktik untersage. Hiergegen hat der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit Schriftsatz vom 15.08.2012, eingegangen bei Gericht am 16.08.2012, Klage erhoben. Nach rechtlichem Hinweis des Gerichts zur Erforderlichkeit des Vorverfahrens nach der Änderung der Nr. 5.2. der Anlage zu § 16a HAGVwGO hat der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2012, eingegangen bei der Beklagten am 22.08.2012, Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2012 erhoben. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Er macht - unter Vertiefung seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 18.04.2012 - geltend, aus § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes - HPG i.V.m. Art. 12 Abs.1 des Grundgesetzes– GG - einen Anspruch auf die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu haben. Entscheidend sei, dass es auch ohne staatliche Anerkennung das Berufsbild des Chiropraktoren gebe, womit nach den Grundsätzen von im einzelnen zitierter bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung und der zwar in einem Fall aus dem Bereich der Psycho- und Physiotherapie entwickelten, aber hier entsprechend übertragbaren bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Erteilung einer auf dieses Fachgebiet beschränkten Erlaubnis möglich sei müsse. Die hierzu erforderliche hinreichende Sachkunde habe der Kläger durch seine Ausbildung und berufliche Vortätigkeiten hinreichend nachgewiesen, so dass eine Kenntnisprüfung entbehrlich sei. Zudem folge ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis aus Art. 43 EG, worauf er im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft seinen Anspruch unter Berücksichtigung der von ihm absolvierten akademischen Ausbildung ebenfalls stützen könne. Sowohl hinsichtlich der Inhalte seiner Ausbildung als auch bezogen auf seine berufliche Tätigkeit hat der Kläger umfassende Unterlagen vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf den zur Gerichtsakte gehörigen Band „Sammelakte für Anlagen“, verwiesen wird. Er verweist auf ein Urteil des VG Braunschweig vom 30.11.2012, 1 A 114/10, und – später - auf ein Urteil des VG Leipzig vom 11.07.2013, 5 K 1161/11, in welchem die von ihm vertretene Rechtsauffassung geteilt werde. Im Widerspruchsverfahren ist der Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen beim Regierungspräsidium Darmstadt beteiligt worden, welcher unter dem 14.11.2012 Stellung genommen hat. Der Gutachterausschuss hat dort zu erkennen gegeben, die Rechtsauffassung des Antragstellers zu teilen und anempfohlen, das Hessische Sozialministerium um Weisung zu bitten. Das ist erfolgt. Das Hessische Sozialministerium hat die Beklagten mit Erlass vom 14.01.2013 dahingehend beschieden, dass es nach wie vor an der im Erlasse vom 30.09.2011 geäußerten Rechtsauffassung und Weisung festhalte. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf Bl. 213 – 216 der Gerichtsakte verwiesen. Daraufhin hat die Beklagte den Widerspruch mit am 11.02.2013 ergangenen Widerspruchsbescheid zurück gewiesen. Nach der Richtlinie des Hessischen Sozialministeriums vom 12.12.2012 (StAnz. 12.12.2013, S. 98) sei eine Kenntnisprüfung für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis zwingend vorgeschrieben. Punkt 5 der Richtlinie lasse eine Ausnahmen nur für Tätigkeitsgebiete der Psychotherapie und Physiotherapie zu, welche nicht einschlägig sei. Außerdem wird unter Bezugnahme auf den Erlass des Hessische Sozialministeriums vom 14.01.2013 ausgeführt, dass das Heilpraktikergesetz die Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis nicht vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 130 – 136 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 07.03.2013 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 11.02.2013 zum Gegenstand der Klage gemacht und diese mit Schriftsatz vom 08.05.2013 ergänzend begründet. Danach rechtfertigten auch die während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums vom 12.12.2012 die Versagung der begehrten eingeschränkten Erlaubnis nicht. Diesen sei im Gegenteil vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass eine auf einen Teilbereich beschränkte Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich erteilt werden könne und dies ggf. auch unter Verzicht auf eine vorherige Kenntnisprüfung. Was in der Richtlinie zu den Psychotherapeuten ausgeführt sei, könne ebenso auch auf die Chiropraktoren übertragen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, unter Verzicht einer Kenntnisprüfung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 zu verpflichten, ihn zu einer Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf den Bereich Gesetzeskunde, zuzulassen und ihm nach erfolgreich absolvierter Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und Erlasslage, welche keine andere Entscheidung zulasse. Ergänzend führt sie aus, dass es sich bei der Chiropraktik zwar um ein neues Berufsbild handele, welches sich nach dem In-Kraft-Treten des Heilpraktikergesetzes entwickelt habe, da es aber in Deutschland keinen anerkannten Studiengang gebe, hielte auch die Beklagte eines eindeutige Abgrenzbarkeit des Tätigkeitsgebiets nicht für gegeben. Am 27.11.2013 ist das Verfahren vor der Kammer mündlich verhandelt worden. Ein aus drei zusammengefassten Heftstreifen zusammengefasster Hefter Behördenunterlagen sowie eine Sammelakte für Anlagen zum Klageschriftsatz war neben der Gerichtsakte (2 Bände) Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27.11.2013. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde den Klägern aufgegeben, weitere Nachweise zu Inhalt, Umfang und Intensität der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit in beglaubigter Form sowie vorliegende Anerkennungen durch die Deutsche Chiropraktorengesellschaft vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Behördenakte verwiesen.