Urteil
4 K 5804/16.F.A
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2017:0809.4K5804.16.F.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 3.7.2017 dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ##.##.#### ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Klageverfahren geltend gemachten Begehren. Nach § 3 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt ist. Als Schutzsuchendem obliegt es dem Betroffenen, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den Schutzsuchenden unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, der durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Weil es sich bei der religiösen Identität um eine innere Tatsache handelt, obliegt es dem Schutzsuchenden, von sich aus den Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen. Er muss es dem Gericht ermöglichen, sich von seinem religiösen Selbstverständnis, von seiner individuellen Glaubensausprägung, von seinen persönlichen Vorstellungen, Entscheidungen und Erfahrungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn zu überzeugen. Damit dies gelingt, darf sein Vortrag nicht allgemein, schematisch oder oberflächlich bleiben, sondern muss konkret, persönlich und authentisch sein. Es muss deutlich werden, dass seine Religionszugehörigkeit nicht bloß soziokulturell oder familiär bedingt ist, sondern dass und wie für ihn sein Glaube bestimmt, was ihn als Person ausmacht. Dabei gibt es für die religiöse Identität keine "Identitätspapiere". In aller Regel können schriftliche Stellungnahmen oder auch persönliche Äußerungen anderer Personen nur deren jeweilige Eindrücke, nicht aber die inneren Tatsachen einer religiösen Identität nachweisen (siehe auch: VG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az 23 K 877/16.A, juris). Das Gericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Das Gericht sieht dabei von einer weiteren ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es im Wesentlichen den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge folgt (§ 77 Abs 2 AsylG). Das Bundesamt ist in seinem Bescheid in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Bundesamt hat sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den Darlegungen auseinandergesetzt und seine ablehnende Entscheidung in zutreffender Weise begründet. Auch die weiteren Ausführungen im Klageverfahren sowie die Darlegungen in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auf weiteres Befragen angegeben, er sei in Pakistan einmal auf dem Weg von der Moschee nach Hause überfallen worden. Dabei habe man von hinten ein Kleidungsstück über ihn geworfen und zweimal mit einem Messer auf ihn eingestochen. Die Angreifer hätten ihn und seine Begleiter wegen seiner Religion beschimpft und beleidigt, sie seien gegen den Bau einer Moschee für Ahmadis gewesen. Auf weitere Nachfragen des Gerichts konnte der Kläger allerdings keine konkreten Angaben über die Einzelheiten des Vorfalls und über eventuelle Forderungen oder Äußerungen der angeblichen Angreifer machen. Bei der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei nach dem Vorfall zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu erstatten, aber die Polizei habe sich geweigert, die Anzeige aufzunehmen. Im weiteren Verlauf der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger diese Angabe dann dahingehend geändert, er sei aufgrund der negativen Erfahrungen anderer Ahmadiyya-Mitglieder nicht zur Polizei gegangen. In der Anhörung vor dem Gericht erklärte der Kläger auf Befragen, dass ein konkret gegen ihn gerichteter Angriff nur einmal stattgefunden habe. Ansonsten habe es keine weiteren Bedrohungen oder Gefährdungen gegen ihn persönlich gegeben. Es habe allgemein Überfälle auf eine Moschee und viele Vorfälle gegen Ahmadis gegeben. Im Ergebnis verweist der Kläger darauf, dass er allgemeine Probleme gehabt habe, die auch andere Ahmadiyya-Mitglieder gehabt hätten. Sodann schildert der Kläger, dass er einmal persönlich einem Angriff ausgesetzt gewesen sei. Aber gerade zu diesem angeblichen Ereignis kann der Kläger auch auf Nachfragen des Gerichts keine hinreichend nachvollziehbaren Angaben über die Einzelheiten des Geschehens machen. Die Darlegungen bleiben in wesentlichen Punkten allgemein gehalten und können das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger einen solchen Vorfall tatsächlich erlebt hat oder dass ein Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Religion bestanden haben könnte. Das Gericht hat insofern ganz erhebliche Zweifel, inwieweit das Vorbringen hinsichtlich des angeblichen Angriffs auf den Kläger persönlich in seiner Gesamtheit der Realität und der Wahrheit entspricht. Unter Würdigung aller Umstände hält das Gericht die Angaben nicht für glaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass es sich in den wesentlichen Punkten um ausgedachte und konstruierte Umstände handelt, die allein dazu dienen sollen, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erreichen. Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nicht allgemein einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl VG Bayreuth, Urteil vom 14.03.2017, Az B 5 K 16.30291, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2017, Az 5 A 513/14, juris; VG München, Urteil vom 6.11.2015, Az M 23 K 14.30636, juris). Nach dem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung gelangt das Gericht auch nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger bei einer zur Wahrung seiner religiösen Identität erforderlichen Lebensführung in Pakistan der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder dass ein Verzicht auf einzelne religiöse Handlungen oder Betätigungen eine unzumutbare Einschränkung seiner religiösen Identität bedeuten würde. Das Gericht geht im Ergebnis davon aus, dass sich in diesem Sinne eine öffentliche Religionsausübung für den Kläger nicht als unverzichtbar darstellt. Der Kläger spricht davon, dass er sich in der Ahmadiyya-Gemeinde in Pakistan zu freiwilligen Aufgaben gemeldet habe und solche Aufgaben ab und zu erledigt habe. So hat der Kläger angegeben, er habe sich zum Wachdienst bereiterklärt, als die Lage sich verschlechtert habe. Allerdings hat der Kläger keinerlei Angaben über besondere religiöse Aktivitäten im eigentlichen Sinne gemacht. In Deutschland gehe der Kläger an manchen Freitagen in die Moschee und er nehme unter anderem an den Treffen zur ##### ###### teil. Der Kläger hat außerdem im Klageverfahren eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vorgelegt. Dies alles ist nicht geeignet, eine intensive und persönlichkeitsbezogene religiöse Geprägtheit zum Ausdruck zu bringen. Allein aus der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung, wonach der Kläger unter anderem regelmäßig an Gebeten in der Moschee teilnehme, soziale und karitative Aktivitäten ausübe, seine Mitgliedsbeiträge entrichte und gute Kontakte pflege, lässt sich eine innere Religiosität in Bezug zur Ahmadiyya-Glaubensrichtung nicht entnehmen. Auch bei der angesprochen Mithilfe an Informationsständen handelt es sich um allgemeine Tätigkeiten, die auch von Anhängern sonstiger Gruppierungen verschiedenster Art wahrgenommen werden. Zudem kann die religiöse Einstellung einer Person nicht mit der Vorlage einer (Mitglieds-) Bescheinigung belegt werden. Maßgeblich ist vielmehr das gesamte religiöse Erscheinungsbild des Betroffenen unter Berücksichtigung der religiösen Aktivitäten und des aus der sichtbaren Religiosität des Betreffenden resultierenden gesamten Lebenswandels. Weiterhin geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass für Ahmadis in Pakistan eine inländische Fluchtalternative in Rabwah / Chenab Nagar besteht. Hier ist ein überwiegender Anteil von Ahmadis an der Bevölkerung gegeben und es gibt eine Vielzahl von Ahmadiyya-Moscheen. Aufgrund ihrer zahlenmäßigen Dominanz können sich Ahmadiyya-Glaubensanhänger in Rabwah relativ sicher fühlen (VG Ansbach, Urteil vom 10.03.2017, Az AN 11 K 16.31151, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2017, Az 5 A 513/14, juris). Außerdem besteht in Pakistan grundsätzlich die Möglichkeit, sich etwaigen persönlichen Bedrohungen durch den Umzug in einen anderen Landesteil und insbesondere in eine der großen Städte des Landes zu entziehen. Hier können besorgte Personen unbehelligt leben, wenn sie sich deutlich von ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort entfernt haben. Ausnahmen sind nur dann anzunehmen, wenn es sich um herausgestellte Persönlichkeiten handelt, die einen weit überörtlichen Bekanntheitsgrad haben, oder wenn es aufgrund besonderer Umstände dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar ist, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 30.5.2016; VG Ansbach, Urteil vom 10.03.2017, Az AN 11 K 16.31151, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.03.2015, Au 3 K 14.30437, juris). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes und es liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor. Hierzu wird wiederum auf die Darlegungen im Bundesamtsbescheid Bezug genommen (§ 77 Abs 2 AsylG). Die Klage bleibt damit insgesamt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er kam nach eigenen Angaben im Juli 2015 nach Deutschland und stellte nachfolgend einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er habe Probleme, weil er der Ahmadiyya-Gemeinde angehöre. Seine Familie habe Grund und Boden besessen, aber Nicht-Ahmadi-Familien hätten deren Tiere auf ihren Feldern grasen lassen. Die Nicht-Ahmadis hätten auch verhindert, dass die Ahmadis eine Moschee bauen konnten. Das Leben als Ahmadi sei in Pakistan sehr schwer. Der Kläger sei oft bedroht worden. Einmal sei er am Bein mit einem Messer verletzt worden. Mehrere Männer hätten ihn von hinten angegriffen. Sie hätten zu ihm gesagt, er sei kein Mensch. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ##.##.#### wurden die Schutzanträge abgelehnt. Am ##.##.#### hat der Kläger Klage erhoben. Zur weiteren Begründung der Klage wurde vorgetragen, bei dem Kläger handele es sich um eine religiös geprägte Persönlichkeit. Er habe bei der ##### ###### und bei weiteren Großveranstaltungen teilgenommen und auch bei deren Vorbereitung mitgeholfen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vorgelegt und sich weiter geäußert. Der Kläger beantragt im Wesentlichen, den Bescheid des Bundesamtes vom ##.##.#### aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs 1 AsylG zu gewähren und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 und Abs 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen.