Urteil
5 K 1453/19.F
VG Frankfurt 5. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0819.5K1453.19.F.00
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Leitsätze
Bei der Ermittlung der Stromkostenintensität eines selbständigen Unternehmensteils ist der gesamte Strombezug am Standort über die Abnahmestelle des selbständigen Unternehmensteils diesem zugeordnet und sind diejenigen Strommengen, die über interne Messungen nicht dem selbständigen Unternehmensteil zuzurechnen sind, als Weiterleitungen des selbständigen Unternehmensteils an die restlichen Verbraucher am Standort zu sehen (Begrenzungszeitraum 2018).
Wird auf einen Antrag, der erkennbar auf eine Begrenzung mit der Rechtsfolge des § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2017 gerichtet ist, nur eine Begrenzung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 103 Abs. 3 EEG 2017 bewilligt, so liegt darin eine Teilablehnung, die der Begründung nach den Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bedarf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung der Stromkostenintensität eines selbständigen Unternehmensteils ist der gesamte Strombezug am Standort über die Abnahmestelle des selbständigen Unternehmensteils diesem zugeordnet und sind diejenigen Strommengen, die über interne Messungen nicht dem selbständigen Unternehmensteil zuzurechnen sind, als Weiterleitungen des selbständigen Unternehmensteils an die restlichen Verbraucher am Standort zu sehen (Begrenzungszeitraum 2018). Wird auf einen Antrag, der erkennbar auf eine Begrenzung mit der Rechtsfolge des § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2017 gerichtet ist, nur eine Begrenzung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 103 Abs. 3 EEG 2017 bewilligt, so liegt darin eine Teilablehnung, die der Begründung nach den Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bedarf. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 34 mit Bl. 30 = 40, Bl. 22R d.A.). I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlage-Begrenzung für den Begrenzungszeitraum 2018 durch die Bescheide vom 31. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. April 2019 ist im Ergebnis rechtmäßig: Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; im Folgenden: „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. Juni 2017, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Von den Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage im Jahre 2018 für den selbständigen Unternehmensteil „I“ der Klägerin nach der maßgeblichen Fassung von § 64 Abs. 1 EEG 2017 § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: . 1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden. 2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die aa) einer Branche nach Liste 1 der Anlage EEG 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 17 Prozent betragen hat, oder bb) einer Branche nach Liste 2 der Anlage EEG 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent betragen hat, oder b) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent und weniger als 17 Prozent betragen hat. 3. Die Höhe der nach Nummer 2 Buchstabe a zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat, oder b) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 Prozent betragen hat. 4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur soweit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet: a) 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist, oder b) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt. (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, 2. ... (4), (4a) ... (5) 1Die Absätze 1 bis 4a sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. 2Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt. 3Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 4Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. (5a) ... (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist oder sind 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, 2a. ... 3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. (7) ... ist hier auf der Rechtsfolgenseite des § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2017 die Stromkostenintensität von mindestens 17 Prozent streitig. Die Klägerin gehört wegen ihrer Klassifizierung unter 2221 WZ 2008 in der Anlage 4 zur Liste 1, ihr Energiemanagementsystem ist zertifiziert (Bl. 580 ff. BA). Das Gericht lässt dahinstehen, ob die im Antrag rechtzeitig vor Fristablauf gemachten Angaben zum selbständigen Unternehmensteil der Klägerin wirklich für eine hinreichend gesicherte Sachbearbeitung genügten (im Wirtschaftsprüfervermerk vom 23. Juni 2017 und dessen Anlage 5 heißt es, „Angaben zur Jahreshöchstlast für die einzelnen Abnahmestellen [seien] – unverschuldet und nachweislich – nicht verfügbar, da die Gesellschaft vom vorgelagerten Netzbetreiber nur eine Abrechnung über die Netznutzung bekomm[e], die nur Daten für die entnommene elektrische Arbeit am Standort C insgesamt und nur eine Angabe zur Jahreshöchstlast ent[halte], die sich nicht den Unternehmensteilen bzw. Antragsabnahmestellen zuordnen [lasse]“, Bl. 29 BA, weshalb sich „die in Anlage 5 aufgeführte höchste Last der Entnahme, welche zur Berechnung der Vollbenutzungsstunden ... erforderlich [sei], auf die höchste Last der Entnahme der A SE & Co. KG am Standort C bezieh[e]“, Bl. 10 BA), wie sich der – unbestritten auf einer Abstimmung zwischen der Klägerin und dem Bundesamt in den Antragsverfahren der Jahre 2014 und 2015 beruhende (Bl. 843 BA unter Bezugnahme auf Bl. 766 = 776 BA zum Begrenzungszeitraum 2017) – Zuschnitt der Abnahmestellen des selbständigen Unternehmensteils (Anlage 7a, Bl. 35 = 134 BA, vgl. in farbiger Darstellung Bl. 55 d.A.) zu den Voraussetzungen einer eigenen Abnahmestelle nach § 64 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017 verhält und ob und ggf. inwieweit ein bei Prüfung der Begrenzungsvoraussetzungen festgestellter „Klärungsbedarf“ (Schreiben des Bundesamts vom 23. November 2017, Bl. 758 – 760 BA) zu einer Modifikation der im Antrag gemachten, der Antragstellung zugrundeliegenden Angaben führen darf, denn die Sichtweise der Beklagten ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden und führt im Ergebnis nicht zu einer Stromkostenintensität, die die Klägerin für das Jahr 2018 über die bewilligte Begrenzung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2017 hinaus in den Bereich der begehrten Begrenzung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2017 brächte. Soweit das Bundesamt bei der Ermittlung der Stromkostenintensität des selbständigen Unternehmensteils den gesamten Strombezug am Standort über die Abnahmestelle des selbständigen Unternehmensteils diesem zugeordnet und diejenigen Strommengen, die über interne Messungen nicht dem selbständigen Unternehmensteil zuzurechnen sind, als Weiterleitungen des selbständigen Unternehmensteils an die restlichen Verbraucher am Standort gesehen hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass ein „selbständiger Unternehmensteil“ keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt und so selbst keine Beschaffungsverträge mit Stromlieferanten abschließen könnte. Bei der Ermittlung der Stromkostenintensität für die Bewilligung einer EEG-Umlagebegrenzung kommt es hierauf indes nicht an, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber stellt nicht auf diesen Gesichtspunkt ab. Vielmehr hat er, insoweit der zunächst nur kursorischen Vorgängernorm des § 41 Abs. 5 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), dann präzisiert durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) folgend, ausdrücklich Unternehmensteilen, die als selbständig im Sinne eines „Für-sich-(Be-)Stehens“ am Markt auftreten könnten (Küper/Denk, in: Säcker EEG 2014, 3. Aufl. – 2015, § 64 Rn. 207; siehe auch Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 5. Aufl. – 2018, § 64 Rn. 82), eine eigenständige Bedeutung zugemessen. Die Verordnungsermächtigung des § 94 Nr. 2 EEG 2017 § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. ..., 2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die Strommarktrealitäten abbilden, und b) verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie berücksichtigt werden, 3. ... schränkt insoweit nicht durch Vorgaben ein. Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, übernimmt vielmehr bei der Bestimmung der „Antragsabnahmestelle“ und des „antragstellenden Unternehmens“ in § 2 Nr. 1, 2 DSPV § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind 1. „Antragsabnahmestelle” eine Abnahmestelle nach § 64 Absatz 6 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, für die ein Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt, 2. „antragstellendes Unternehmen” ein Unternehmen oder selbständiger Unternehmensteil, das oder der für eine oder mehrere Abnahmestellen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt, 3. bis 7. ... die Rechtsfigur des selbständigen Unternehmensteils und behandelt „Unternehmen“ wie „selbständiger Unternehmensteil“ gleich. Das ist entscheidend. Wäre bei der Ermittlung der Strombezugsmenge im Sinne von § 2 Nr. 5 DSPV 5. „Strombezugsmengen” sämtliche Strommengen, die ein antragstellendes Unternehmen im Nachweiszeitraum an allen Abnahmestellen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten bezogen hat, einschließlich der Strommengen, die das antragstellende Unternehmen an Dritte weitergeleitet hat, für selbständige Unternehmsteile eine prinzipiell andere Anknüpfung gewollt gewesen, hätte dies normiert werden müssen. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vorgabe für die Errechnung der maßgeblichen Stromkosten in § 5 Abs. 2 DSPV § 5 Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren (1) 1In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unternehmen bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. 2Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8760 Stunden angenommen. 3Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. (2) 1Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. 3Abweichend von Satz 2 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden. nichts dafür zu entnehmen. Die Bemessung des selbständigen Unternehmensteils unter Anknüpfung an das antragstellende Unternehmen erscheint auch von daher angemessen, dass bei einem höheren Strombezug vom Energieversorger regelmäßig günstigere Konditionen zu erlangen sein dürften. Die Sichtweise der Klägerin würde dagegen den Kreis der Privilegierten ausweiten, was dem Grundsatz widerspricht, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung um eng auszulegende Ausnahmevorschriften handelt. Hieraus folgt für die Klägerin: Dass der selbständige Unternehmensteil mehrere Standorte umfasst, ist unschädlich (Küper/Denk, in Säcker EEG 2014, 3. Aufl. – 2015, § 64 Rn. 211). Allerdings ist mit der Beklagten eine höhere Strombezugsmenge anzusetzen. Ausgehend vom physikalischen Fluss des Stroms von der Entnahmestelle über das Gelände der Abnahmestelle C1 – der in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert bestritten worden ist – zu den anderen Verbrauchern am Standort ist die ausgewiesene Stromverbrauchsmenge statt der in der Anlage 5 zum Wirtschaftsprüfervermerk vom 23. Juni 2017 (Bl. 30 BA) insgesamt angesetzten 52172738 kWh für den Standort C mit 43680562 kWh und für den Standort G mit 13903860 kWh anzunehmen, so dass sich eine Strommenge von 57584422 kWh ergibt. Bei angesetzten 6180 Vollbenutzungsstunden im Sinne von § 2 Nr. 7 DSPV 7. „Vollbenutzungsstunden“ das mittels entnommener elektrischer Arbeit mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens im Nachweiszeitraum; die Benutzungsdauer einer Abnahmestelle ist der Quotient aus jeweils an dieser Abnahmestelle im Nachweiszeitraum entnommener elektrischer Arbeit und der in diesem Zeitraum höchsten Last der Entnahme; beträgt der Nachweiszeitraum weniger als ein Jahr, wird die entnommene elektrische Arbeit linear auf ein Jahr hochgerechnet. . fällt der selbständige Unternehmensteil der Klägerin nach der vom Bundesamt auf seiner Internetseite für den Begrenzungszeitraum 2018 bekanntgemachten Tabelle der durchschnittlichen Strompreise in die mit 13,09 ct/kWh bemessene Gruppierung. Das nach § 5 Abs. 2 DSPV maßgebliche arithmetische Mittel des Stromverbrauchs des selbständigen Unternehmensteils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren 2014 bis 2016 beträgt ([45123387 + 46663521 + 46771760] : 3 =) 46 186 223 kWh, die maßgeblichen Stromkosten mithin (* 13,09 ct/kWh : 100 =) 6045776,59 Euro. Diese Strommenge ist nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens ins Verhältnis zu setzen. Die so ermittelte Bruttowertschöpfung beläuft sich – nach der insoweit unbestrittenen Anlage 4 des Wirtschaftsprüfervermerks (Bl. 27 BA) – auf 35719351,68 Euro. Damit errechnet sich die entscheidende Stromkostenintensität in Höhe von ([6045776,59 : 35719351,68] * 100 =) 16,92 Prozent. Auf der Rechtsfolgenseite ist der selbständige Unternehmensteil der Klägerin daher für den Begrenzungszeitraum 2018 nicht nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2017, sondern nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 103 Abs. 3 EEG 2017 § 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (1), (2) ... (3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für eine Abnahmestelle verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für diese Abnahmestelle in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an der begrenzten Abnahmestelle des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für eine Abnahmestelle verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. (4) bis (8) ... zu begrenzen. Die hierzu erlassenen Festsetzungen der Begrenzungsbescheide vom 31. Januar 2018 mit den zugrundeliegenden Berechnungen sind bereits im Widerspruchsverfahren ausdrücklich nicht angegriffen worden (Bl. 843 BA unter Bezugnahme auf Bl. 746 BA zum Begrenzungszeitraum 2017). Da für die Klägerin hinsichtlich ihres selbständigen Unternehmensteils keine weitergehenden materiellen Ansprüche auf eine Besondere Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2018 bestehen, bleiben Begründungsmängel der Bescheide vom 31. Januar 2018 unerheblich. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bedarf es nämlich einer Begründung nur insoweit nicht, „soweit die Behörde einem Antrag entspricht“; entsprechendes gilt nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG „soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist“. Wird auf einen Antrag, der erkennbar auf eine Begrenzung mit der Rechtsfolge des § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2017 gerichtet ist, nur eine Begrenzung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 103 Abs. 3 EEG 2017 bewilligt, so liegt darin eine Teilablehnung, die der Begründung nach den Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bedarf. Als Mitteilung der „wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe“ genügt nicht, wenn lediglich die Vorgaben der Normbefehl wiederholt werden. Vielmehr hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, aus der ersichtlich wird, warum der Berechnung in der Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht gefolgt wird. Hieran ändert nichts, dass aufgrund des vom Bundesamt vor der Bescheidung im vorangegangenen Antragsverfahren für den Begrenzungszeitraum 2017 durch Schreiben vom 12. Januar 2017 und hier durch Schreiben vom 23. November 2017 mitgeteilten noch bestehenden „Klärungsbedarfs“ für die Klägerin erkennbar war, dass die für den selbständigen Unternehmensteil beantragte Begrenzung möglicherweise nicht wie beantragt bewilligt würde und gemutmaßt werden konnte, worauf das Bundesamt stattdessen – in Abweichung von einer vorangegangenen Praxis – abstellen würde. Auch wenn sich Inhalt und Umfang, den eine Begründung haben muss, nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalls richten, dient sie doch ebenso dem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwGE 84, 375 ; HessVGH NVwZ-RR 1997, 57 ) und muss sie auch die Überprüfung der Entscheidung ermöglichen (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. – 2018, § 39 Rn. 43). Der Widerspruchsbescheid vom 5. April 2019 bessert hier allerdings nach. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. . Beschluss Der Streitwert wird auf 163031,59 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts in der Anlage zur Klageerwiderung vom 1. August 2019 (Bl. 23, 24 d.A.), der nicht substantiiert entgegengetreten worden ist. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungs-zeitraum 2018 zugunsten eines selbständigen Unternehmensteils im Hinblick auf die zutreffende Ermittlung der maßgeblichen Strombezugsmenge. Hinsichtlich des Begren-zungszeitraums 2017 ist ein paralleles Klageverfahren unter der Geschäftsnummer 5 K 1467/19.F anhängig. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2008 gehört die Klägerin zur Klasse 22.21 „Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen“. Mit am 26. Juni 2017 (vgl. Bl. 685 der beigezogenen Behördenakten – „BA“) über das elektronische Portal ELAN-K2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) gerichteten Antrag begehrte die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für ihre Abnahmestellen … - C1 (Süd), B-Straße, C-Stadt, … - C2 (Nord), ebenda, und … - G, H-Straße, G-Stadt, als selbständigen Unternehmensteil „I“. Hierbei gelangte sie zu einer Stromkostenintensität von 17,27 Prozent (Bl. 30 BA). Am 26. Juni 2017 stellte das Bundesamt eine kursorische Vorprüfung der eingereichten Unterlagen an (Protokoll als Bl. 746 – 750 BA). Mit Schreiben an die Klägerin vom 23. November 2017 führte das Bundesamt weitergehenden Klärungsbedarf an (Bl. 758 – 760 BA), worauf die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 (Bl. 761 – 763 =764 – 766 BA, Anlagen als Bl. 767 – 777 BA) antwortete. Durch Bescheide vom 31. Januar 2018 begrenzte das Bundesamt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 die EEG-Umlage nach Maßgabe von § 64 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 EEG 2017 für die Abnahmestelle C1 (Bl. 823 – 827 BA = Bl. 11 – 14 d.A.), die Abnahmestelle C2 (Bl. 787 – 791 BA) und für die Abnahmestelle G (Bl. 805 – 809 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Klägerin sei einer Branche der Anlage 4, Liste 1, zuzuordnen und unterfiele der Übergangsregelung des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 EEG 2014. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. Februar 2018 ließ die Klägerin gegen die drei Bescheide Widerspruch erheben, mit dem sie eine Regelbegrenzung nach § 64 EEG 2017 anstrebte (Bl. 842 f. = 840 f. BA). Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Widerspruchsbegründung im parallelen Widerspruchsverfahren zum Begrenzungszeitraum 2017. Das Bundesamt sah sich zu einer Abhilfe außerstande, teilte dies den Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 24. April 2018 mit (Bl. 853 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2019 (Bl. 870 – 875 BA = Bl. 10 – 12R d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt an, warum die maßgebliche Strombezugsmenge zu ändern gewesen sei. Bei einem selbständigen Unternehmensteil seien nach § 2 Nr. 5 DSPV alle beantragten und nicht beantragten Abnahmestellen anzusetzen, die zu ihm gehörten; hierbei sei der Stromverbrauch zu ermitteln, der dem Anteil der externen Umsatzerlöse zuzuordnen sei. Aus der Anlage 7a zum Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers (Bl. 35 BA) ergebe sich, dass die Halle 12 eindeutig Bestandteil der „I“ sei. Der gesamte Strombezug am Standort C in Höhe von 43680562 kWh erfolge über die Abnahmestelle C1. Strommengen, die aufgrund interner Messungen nicht dem Unternehmensteil zuzuordnen seien, müssten als Weiterleitung abgezogen werden; beim gesamten Strombezug C1 in Höhe von 43680562 kWh abzüglich der an die Abnahmestelle C1 gelieferten 24787797 kWh seien dies 18892765 kWh. Für die Ermittlung der Stromkostenintensität sei der durchschnittliche Strompreis auf Basis der ermittelten Vollbenutzungsstunden und der Strombezugsmenge zuzüglich der umlagepflichtigen, selbsterzeugten oder selbstverbrauchten Strommenge des gesamten Unternehmensteils maßgeblich. Nach nochmaliger Prüfung sei hier von (43680562 kWh C gesamt + 13903860 kWh G =) 57584422 kWh auszugehen. Das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs der Jahre 2014 bis 2016 abzüglich der an Dritte weitergeleiteten sowie der auf interne Erlöse bezogenen Strommenge betrage ([45123387 + 46663521 + 46771760] : 3 =) 46186223 kWh, woraus sich eine Stromkostenintensität von 16,93 Prozent ergebe, die unter 17 Prozent liege, so dass nur noch Raum für eine Begrenzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 verbleibe. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten durch Einschreiben vom 5. April 2019 (vgl. Bl. 869 BA). Am 25. April 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie eine Besondere Ausgleichsregelung aufgrund der Regelbegrenzung des § 64 EEG 2017 begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, warum ihr ein Anspruch auf eine Regelbegrenzung mit 15 Prozent der EEG-Umlage zuzüglich Bruttowertschöpfungs-Cap für die drei beantragten Abnahmestellen als selbständigem Unternehmensteil zustehe. Das Bundesamt habe die Strombezugsmenge zu hoch bemessen mit der Folge, dass nach der maßgeblichen DSPV-Strompreistabelle ein Tabellensprung von der siebten Preisstufe zur achten und letzten Preisstufe erfolge und der ansatzfähige durchschnittliche Strompreis von testierten 13,49 Cent/kWh auf die im angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten 12,40 Cent/kWh sinke, was wiederum dazu führe, dass die Stromkostenintensität aus dem attestierten Bereich der Regelbegrenzung nach § 64 EEG 2017 in den Bereich der bloßen Bestandsschutzregelung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 absinke. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung der Begrenzungsbescheide vom 31. Januar 2018 (Az.: …, … sowie …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2019 (…) der Klägerin die unter dem 26. Juni 2017 für die Abnahmestellen in C1 (Süd) und C2 (Nord), B-Straße in C-Stadt sowie der Abnahmestelle G, H-Straße in G-Stadt, beantragte Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2018 gemäß der gestellten Hauptanträge zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die Bescheidung durch das Bundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 – 884, „Beiakten I“) und den der Gerichtsakten 5 K 1467/19.F sowie der dort beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 – 866, „Beiakten I“), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.