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Urteil

5 K 3314/19.F

VG Frankfurt 5. Berichterstatterin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0922.5K3314.19.F.00
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Leitsätze
1. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher i.S.d. § 1 PassG ist (Anschluss HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07, juris). 2. Auch die der Behörde anonym übersandte Kopie eines ägyptischen Passes stellt einen erheblichen Anhaltspunkt für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher i.S.d. § 1 PassG ist (Anschluss HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07, juris). 2. Auch die der Behörde anonym übersandte Kopie eines ägyptischen Passes stellt einen erheblichen Anhaltspunkt für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 87a VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich der Kläger und die Beklagte mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Reisepasses nach § 6 PassG i.V.m. § 1 Abs. 4 PassG, da der Kläger nicht nach § 6 Abs. 2 PassG die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat. Nachweise für die Feststellung der Deutscheneigenschaft i.S.d. § 1 PassG – Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Statusdeutscher – sind notwendig, wenn sich diese Eigenschaft – wie im Fall des Klägers – für die Passbehörde nicht aus entsprechenden Urkunden oder aus dem Pass- oder Personalausweisregister mit hinreichender Sicherheit ergibt (vgl. auch Nr. 6.2.4.1 der Allg. VwV zur Durchführung des PassG vom 16. Dezember 2019 [GMBl 2020, 247]). Erbringt ein Passbewerber die für die behördliche Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise gegenüber der Passbehörde nicht, hat diese von der Ausstellung eines Passes abzusehen. Die Aufklärung der Deutscheneigenschaft eines Passbewerbers ist nach dem Passgesetz nicht Aufgabe der Passbehörde. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist demgemäß als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher i.S.d. § 1 PassG ist. Die Klärung der Deutscheneigenschaft und die hiervon abhängige Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Statusdeutscher hat im Verhältnis zur für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Behörde bzw. deren Rechtsträger zu erfolgen (HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 7 UZ 1218/07, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 5 Bs 215/00, juris). Hierangemessen hat der Kläger seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt. Die der Beklagten am 12. Mai 2009 anonym übersandte Kopie des ägyptischen Passes, die aufgrund der richtigen Daten authentisch wirkt, stellt einen erheblichen Anhaltspunkt für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. September 2020 – 8 D 2073/20 ausgeführt, dass „bereits“ die „einfache Kopie des ägyptischen Reisepasses“ den Verdacht begründet, „der Kläger habe nach seiner Einbürgerung erneut die ägyptische Staatsangehörigkeit erworben“. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente sind aber nicht geeignet, zu belegen, dass er nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund im Jahr 1999 die ägyptische Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt wiedererlangt hat. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Bestätigung des Generalkonsulates der Arabischen Republik Ägypten – Frankfurt am Main vom 31. Juli 2019 keine Aussage darüber enthält, ob der Kläger die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht. Zudem bezieht sich der Aussagegehalt allein darauf, dass der Kläger beim Generalkonsulat in Frankfurt am Main keinen Antrag gestellt hat, schließt aber eine Antragstellung bei einer anderen ägyptischen Behörde nicht aus. Hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung des ägyptischen Innenministeriums vom 21. November 2019 (Bl. … d.A.) geht der Kläger selbst davon aus, dass das Innenministerium in Kairo „nur“ bestätigt hat, er werde im Zeitpunkt der Ausstellung in Ägypten ausschließlich als deutscher Staatsbürger behandelt (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2020). Die Beklagte wendet daher zutreffend ein, dass diese Bescheinigung offenlasse, ob der Kläger die ägyptische Staatsangehörigkeit nach seiner Einbürgerung im Jahre 1999 nicht wieder erworben und dann wieder aufgegeben hat. Damit bestehen schon nach dem klägerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung einer beglaubigten Übersetzung des Schreibens des Innenministeriums und einer diesbezüglichen Aufklärung von Amts wegen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 18. Februar 2020 unter Bezugnahme auf das Beklagtenvorbringen darauf hingewiesen, dass bereits nach dem Klägervorbringen und dem von ihm selbst übersetzten Schreiben nicht dargelegt ist, dass er die ägyptische Staatsangehörigkeit nach seiner Einbürgerung im Jahre 1999 nicht wiedererlangt und dass er die Umstände der Ausstellung des ägyptischen Nationalpasses im Jahr 2007 nicht aufgeklärt hat. Der Kläger ist gleichwohl seiner nach § 6 Abs. 2 PassG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hat der Kläger tatsächlich nach seiner Einbürgerung die ägyptische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben, ist es nicht nachvollziehbar, warum er sich zwar die Mühe macht, mehrere Dokumente vorzulegen, aber keine sog. Negativbescheinigung. Die Argumentation, er könne den ägyptischen Behörden nicht vorschreiben, wie diese ihre Bescheinigungen formulierten, ist durch keine plausible Begründung untermauert und damit nicht tragfähig, vor allem, wenn es darum geht, eine Bescheinigung zu erhalten, wonach der Kläger seit seiner Einbürgerung im Jahr 1999 zu keinem Zeitpunkt die ägyptische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat. Weiterhin hat der Kläger keine Gründe angeführt, wie es zur Ausstellung des ägyptischen Passes im Jahr 2007 habe kommen können. Die Beklagte hat insoweit die Vorlage einer Bestätigung der Arabischen Republik Ägypten über die Nichtausstellung bzw. Nichtexistenz des Nationalpasses, welcher dem Standesamt Frankfurt am Main in Kopie zugeleitet wurde, verfügt. Für einen Antrag des Klägers auf Ausstellung des ägyptischen Passes dürfte jedenfalls sprechen, dass die Ausstellung einen Antrag voraussetzt und aus der Sicht der ägyptischen Behörden formal die Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung des Klägers vorgelegen haben müssen. Dass der Pass entgegen des hierfür erforderlichen Antrags des Klägers und damit von Amts wegen ausgestellt worden ist, hat der Kläger schon nicht behauptet, ist jedenfalls nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wiedereinbürgerung des Klägers und Ausstellung des Passes, oder dass der Kläger nicht frei gewesen ist, er also etwa durch Zwang oder Drohung zur Abgabe des Antrags genötigt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist kein substantiierter Vortrag erfolgt, sondern pauschal darauf hingewiesen worden, dass der Kläger die Existenz des Passes bestreitet. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführte Behauptung, der vor seiner Einbürgerung im Jahr 1999 auf ihn ausgestellte ägyptische Pass könnten ohne Weiteres mit technischen Mitteln im Hinblick auf das Ausstelldatum manipuliert worden sein, bleibt rein spekulativ. Jedenfalls bleibt unklar, wer an das Altdokument des Klägers gelangt sein und diesen aus welchen Gründen manipuliert haben soll. Der Kläger hätte konkrete Tatsachen benennen und belegen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall ergeben könnte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 5. März 2018 – W 7 K 18.258, juris Rn. 46). Nur ergänzend und ohne dass es – nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass die Beklagte auch ihre Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG), nicht verkannt hat, sondern sich sowohl an den Kläger als auch an die zuständigen ägyptischen Stellen wandte. So hat die Beklagte das ägyptische Generalkonsulat mehrfach um Auskunft über den Staatsangehörigkeitsstatus des Klägers gebeten. Diese hat lediglich mitgeteilt, die Anfrage weitergeleitet zu haben, oder überhaupt nicht reagiert. Auch das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) auf Beweismittel aus der Sphäre des ägyptischen Generalkonsulats keinen Zugriff. Nach Art. 44 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind Mitglieder eines konsularischen Postens nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen oder amtliche Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Staates zu verweigern. Ausländische Behörden sind deshalb nur dann zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, wenn – was im Hinblick auf die Ägypten nicht der Fall ist – völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 27/08, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 28.Januar 2009 – 5 ZB 07.2080, juris Rn. 10). Weitere – auch gerichtliche – Anfragen zum tatsächlichen Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Klägers wären mithin aussichtslos. Daher war der gestellte Beweisantrag abzulehnen. Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht uneingeschränkt. Vielmehr sind der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus der Natur der Sache Grenzen gesetzt. Die Amtsermittlungspflicht endet dort, wo die – materielle – Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten beginnt. Zwar entbindet die Verletzung von Mitwirkungspflichten das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht; sie kann die Anforderungen an deren Umfang aber herabsetzen und im Einzelfall auf Null reduzieren. Umstände, die ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitarbeit voraussetzen, sind vom Gericht nicht gegen dessen Willen zu ermitteln. Wenn – wie hier – erhebliche Anhaltspunkte dafürsprechen, dass ein Wiedererwerb einer anderen Staatsangehörigkeit erfolgt ist, ist ohne Mitwirkung des Betroffenen die vollständige Aufklärung der näheren Umstände des Wiedererwerbs unmöglich. Vorliegend ist der Kläger angesichts der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten deutscher Stellen sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren über Jahre immer wieder aufgefordert worden, eine Negativbescheinigung oder einen Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen. Dem ist er nicht nachgekommen. Letztlich hat der Kläger seinen Staatsangehörigkeitsstatus bisher nicht in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde klären lassen, er hat jedenfalls weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Nachweise vorgelegt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wurde im Oktober 1999 in den deutschen Staatsverband unter Aufgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Dem Standesamt der Beklagten wurde am 12. Mai 2009 ein auf den Kläger im Jahr 2007 ausgestellter ägyptischer Pass anonym in Ablichtung vorgelegt. Auf die Anfrage des Standesamtes der Beklagten teilte das Generalkonsulat der Arabischen Republik Ägypten mit Schreiben vom 1. Februar 2010 bezugnehmend auf die wiederholte Anfrage zur Klärung der Staatsangehörigkeit mit, dass die Anfrage an die zuständige Behörde in Kairo weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 21. September 2015 teilte das Standesamt der Beklagten dem Kläger mit, es sei nicht nachvollziehbar, warum er nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erneut im Besitz eines ägyptischen Dokumentes sei. Die Bemühungen um Aufklärung durch die ägyptischen Behörden seien leider bisher nicht erfolgreich. Der Kläger werde daher gebeten, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, der den Besitz oder Nichtbesitz der ägyptischen Staatsangehörigkeit bestätige. Da der Kläger dem nicht entsprach, wurde die Ausweis- und Passbehörde der Beklagten informiert. Diese wandte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2016 an den Kläger und forderte ihn auf, eine Bescheinigung der ägyptischen Behörden zum Besitz bzw. Erwerb mit Erwerbszeitpunkt oder einen aktuellen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen, um die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der auf ihn ausgestellten deutschen Ausweisdokumente prüfen zu können. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 teilte der Kläger mit, das Konsulat habe ihm mitgeteilt, dass nur auf Antrag der Behörden, nicht aber auf Antrag von Privatpersonen Auskunft gegeben würde. Die Ausweis- und Passbehörde der Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 7. März 2016 an das Generalkonsulat der Arabischen Republik Ägypten und bat um Mitteilung, ob der Kläger die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze sowie wie und wann dieser Erwerb erfolgt sei. Mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 2016 bat es dann um Mitteilung des Sachstandes. Eine Antwort erfolgte auf beide Schreiben nicht. Am 30. Juli 2019 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Reisepasses. Er erklärte, das Generalkonsulat nicht aufgesucht zu haben und auch nicht aufsuchen zu wollen. Er erklärte, seit 1999 deutscher Staatsangehöriger zu sein. Als Nachweis hierfür legte er seine deutschen Ausweisdokumente vor. Am 2. August 2019 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und legte eine Bestätigung des Generalkonsulates der Arabischen Republik Ägypten - Frankfurt am Main vom 31. Juli 2019 mit folgendem auszugsweisem Wortlaut vor: „Das Generalkonsulat der Arabischen Republik Ägypten in Frankfurt am Main bestätigt hiermit, dass Name: A… … …. geb. am: ../../…. F-Ort bis heute keinen Antrag auf Wiedererlangung derselben beim Generalkonsulat in Frankfurt am Main gestellt hat.“ Mit Bescheid vom 5. September 2019 lehnte die Beklagte die Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses ab (Nummer 1 und Nummer 2) und fordert den Kläger auf, unverzüglich – jedoch bis spätestens 27. September 2019 – zum Nachweis des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit eine Bestätigung über den Besitz oder Nichtbesitz der ägyptischen Staatsangehörigkeit, ausgestellt durch die ägyptischen Behörden, ggfs. mit Übersetzung in die deutsche Sprache, oder einen aktuellen Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen. Alternativ sei die Vorlage einer Bestätigung der Arabischen Republik Ägypten über die Nichtausstellung bzw. Nichtexistenz des Nationalpasses, welcher dem Standesamt Frankfurt am Main in Kopie zugeleitet wurde, ausreichend (Nummer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, grundsätzlich verliere ein deutscher Staatsangehöriger gemäß § 25 Abs. 1 StAG automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwerbe. Der Verlust trete nicht ein, wenn vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung bei der zuständigen deutschen Behörde beantragt und erteilt worden sei. Eine Beibehaltungsgenehmigung sei vorliegend weder beantragt, noch durch das Standesamt erteilt worden. Voraussetzung für den berechtigten Besitz deutscher Ausweisdokumente sei, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Es bestünden aber Hinweise für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Am 6. November 2013 sei der deutsche Personalausweis Nr. … ausgestellt worden, der sich im Besitz des Klägers befinde. Sollte er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit verloren haben, besäße er diesen unberechtigt, er wäre einzuziehen. Zudem wäre dieses Dokument durch den Eintrag „DEUTSCH“ in der Rubrik Staatsangehörigkeit ungültig (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG, § 11 Nr. 2 PassG) und einzuziehen (§ 29 Abs. 1 PAuswG, § 12 Abs. 1 PassG). Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm liege nunmehr eine Bestätigung des ägyptischen Innenministeriums vom 21. November 2019 vor, worin nochmals klargestellt sei, dass er ausschließlich als deutscher Staatsbürger angesehen werde. Er sei auf eigene Kosten nach Ägypten geflogen, um in Kairo diese erforderliche Bescheinigung zu erfragen. Er habe das Schreiben selbst übersetzt und halte die Einholung einer beglaubigten Übersetzung für zielführend. Soweit eingewandt werde, dieses Dokument sei nicht ausreichend, könne er den zuständigen Behörden in Kairo nicht vorschreiben, wie diese ihre Bescheinigungen ausstellten. Er habe mehrfach die Existenz des ägyptischen Nationalpasses bestritten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. September 2019 zu verpflichten, dem Kläger einen Reisepass auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zu Begründung trägt sie vor, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit – und damit die Berechtigung zum Führen deutscher Pässe und Personalausweise – verloren, wenn er die ägyptische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe. Das wäre auch dann der Fall, wenn der Kläger die ägyptische Staatsangehörigkeit erlangt und anschließend wieder aufgegeben hätte. Um dies festzustellen, sei der Kläger sowohl vom Standesamt (Staatsangehörigkeitsstelle) als auch vom Bürgeramt (Pass- und Personalausweisbehörde) aufgefordert worden, eine Bestätigung des Staates Ägypten vorzulegen, aus der hervorgehe, dass ein Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit nicht erfolgt sei; alternativ hätte er im Bürgeramt einen (deutschen) Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen können. Den wiederholten schriftlichen Aufforderungen der Staatsangehörigkeitsstelle habe der Kläger nicht Folge geleistet. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Generalkonsulats der Arabischen Republik Ägypten – Frankfurt am Main besage lediglich, dass beim Generalkonsulat kein Antrag auf Wiedererlangung der ägyptischen Staatsangehörigkeit gestellt worden sei. Die Bestätigung enthalte keine Aussage darüber, ob der Kläger die ägyptische Staatsangehörigkeit nun besitze oder nicht. Ein Antrag könne auch bei einer anderen ägyptischen Behörde, zum Beispiel direkt in Ägypten, erfolgt sein. Der Nachweis könne auch nicht über die beim Gericht eingereichte Bestätigung des ägyptischen Innenministeriums vom 21. November 2019 geführt werden. Diese Bescheinigung stelle keinen Nachweis dar, dass der Kläger die ägyptische Staatsangehörigkeit nach seiner Einbürgerung im Jahre 1999 nicht wieder erworben haben könnte. Weiter bleibe ungeklärt, wie es zur Ausstellung des ägyptischen Nationalpasses von 2007 gekommen sei. Der zeitliche Verlauf lasse die Möglichkeit offen, die ägyptische Staatsangehörigkeit könnte wieder aufgegeben worden sein, um den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit zu vertuschen. Die Bescheinigung schließe diese Möglichkeit jedenfalls nicht aus. Letztlich bedürfe es eines Nachweises, dass der Kläger, die ägyptische Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt wiedererworben habe und aus welchen Gründen der Reisepass erteilt worden sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Januar 2020 (Bl. 14 d.A.), die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 (Bl. 10 d.A.) Zustimmung zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 3. August 2020 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. September 2020 – 8 D 2073/20 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.