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Urteil

5 K 3701/15.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2016:0712.5K3701.15.F.00
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Leitsätze
Als >>letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr<< im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 gilt im Falle des Übergangs eines insolventen, rechtlich aber selbständigen Unternehmens im Wege der Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger das Geschäftsjahr allein dieses neuen Rechtsträgers. Das kann auch ein Rumpfgeschäftsjahr sein. Als >>neu gegründetes Unternehmen<< im Sinne von § 41 Abs. 2a EEG 2012 kann ein Unternehmen nicht gelten, wenn es durch Umwandlung entstanden ist. Aus dem Umstand, dass das Gesetz in § 41 Abs. 2a EEG 2012, nicht aber in § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG den Begriff >>Rumpfgeschäftsjahr<< verwendet, kann nicht geschlossen werden, dass es ein solches bei >>bestehenden Unternehmen<< nicht geben könne.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als >>letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr >neu gegründetes Unternehmen >Rumpfgeschäftsjahr >bestehenden Unternehmen<< nicht geben könne. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2015, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27.06.2013 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG für das Jahr 2014 abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anteils der Strommengen nach den §§ 40 ff EEG liegen bezüglich der Klägerin für das Jahr 2014 nicht vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074 ff.). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80% zu erhöhen. Dies verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt die Beklagte den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die vom Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das EEG in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 Drittes Gesetz zur Regelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. 2012 I, Seite 2730). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2014 bezogenen Begrenzungsantrag am Montag, dem 2. Juli 2013, maßgeblich. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.05.2011 – 8 C 52/09 -). Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der besonderen Ausgleichsregelung nicht. In § 41 EEG 2012 ist unter der Überschrift „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ bestimmt: 1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat b) … c) … Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Beteiligten, welcher Zeitraum als das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ der Klägerin im Sinne von § 41 Abs.! Nr. 1 EEG 2012 anzusehen ist. Während die Klägerin auf das Geschäftsjahr 2011 der AA-GmbH & Co KG in Insolvenz abstellt, welche unter Beibehaltung der konstituierenden sächlichen, wirtschaftlichen und personellen Mitteln auf die A-AG als neuen Rechtsträger überführt worden ist, bringt die Beklagte hier den Zeitraum 30. 05. 2012 (Gründung der Klägerin ) bis 31.12. 2012 in Ansatz. Bezüglich der Frage, auf welchen Zeitraum bei der Übernahme eines rechtlich selbständigen Unternehmens durch einen „asset deal“ während eines laufenden Jahres abzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 18.06.2013 (Az: 5 K 4393/11) unter Geltung des EEG vom 25. 10. 2008 ausgeführt: Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Vorschrift erfolgt bei „einem Unternehmen“ des produzierenden Gewerbes die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 EEG bezogene und „selbst verbrauchte Strom“ an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es bei dem erforderlichen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden auf den Stromverbrauch eines Unternehmens an einer Abnahmestelle an. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Begriff „selbst verbrauchter Strom an eine Abnahmestelle“. Das Wort „selbst“ kann sich nur auf den Begriff des „Unternehmens“ beziehen, da es dem Begriff „einer Abnahmestelle“ in Ziffer 1 dieser Vorschrift gegenübergestellt wird. Dies entspricht auch der Auslegung und dem Verständnis der Vorschrift des § 16 Ab. 2 EEG 2004 – die für die hier maßgeblichen Fragen mit der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Ziffer 1 EEG 2009 wortgleich bzw. identisch ist – durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31.05.2011 (Aktenzeichen: 8 C 52/09) zu § 16 Abs. 2 EEG 2004 ausgeführt: „Der Wortlaut und die Systematik des § 16 Abs. 2 EEG 2004 verlangen eindeutig Nachweise über den Stromverbrauch und die sonst nach dem Gesetz maßgeblichen Wirtschaftsdaten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des antragstellenden Unternehmens selbst. Diese Anforderungen sind zwingend und nicht nur als Regelbeispiele formuliert.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat durch diese Formulierung keinen Zweifel daran gelassen, dass es auf die Wirtschaftsdaten – und damit in dem vorliegenden Fall auf den Stromverbrauch – des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des antragstellenden Unternehmens selbst ankommt. Nichts anderes kann für die wortgleiche Vorschrift des § 41 Abs. 1 Ziffer 1 EEG gelten. Es ist zwar zutreffend, dass diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine Fallkonstellation betrafen, die mit der Vorliegenden nicht gleichzusetzen ist. Damals ging es darum, ob ein neu gegründetes Unternehmen, welches über kein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr verfügen kann, aufgrund von Prognosedaten eine Strommengenbegrenzung für das auf die Antragstellung folgende Geschäftsjahr beantragen bzw. beanspruchen kann. Dies wurde von dem Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichtes Frankfurt und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes verneint. Auch wenn die dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde liegende Fallkonstellation eine andere war, so ändert dies nichts daran, dass die von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze bei dem Verständnis und der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften – hier des § 41 Abs. 1 Ziffer 1 EEG – soweit allgemein formuliert auch allgemeine Geltung haben. Dies hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwingend zur Folge, dass es nach dem eindeutigen und insoweit auch unmissverständlichen Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift auf den „selbst verbrauchten Strom“ im Geschäftsjahr 2009 des antragstellenden Unternehmens, ( … ) der Klägerin, ankommt. Dieses Verständnis der Vorschrift ist auch nicht verfassungswidrig oder verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieses Verständnis der Vorschrift hat zwar zur Folge, dass die Klägerin für das Jahr 2011 eine Strommengenbegrenzung nach §§ 40 ff. EEG nicht in Anspruch nehmen kann, obwohl es sich unstreitig bei der Abnahmestelle … für sich allein betrachtet um eine Abnahmestelle handelt, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Ziffer 1 EEG erfüllt. Dieses für die Klägerin unbefriedigende Ergebnis steht aber mit Sinn und Zweck des Gesetzes in Einklang und entspricht den gesetzgeberischen Absichten. Bezüglich dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung ausgeführt: „Die Anknüpfung an die Vorjahresdaten des antragstellenden Unternehmens und die Formalisierung des Nachweises entsprechen dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach regeln die Nachweisanforderungen nicht nur die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer das Unternehmen begünstigenden Begrenzungsentscheidung, sondern auch die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 15. Ausschuss, vom 1. April 2004, BTDrcks 15/2464 S. 50 f. zu § 16 Abs. 2). Diese Auslegung des Nachweiserfordernisses trägt auch dem Zweck der Regelung Rechnung. § 16 Abs. 2 EEG 2004 soll sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die materiellen Entlastungskriterien erfüllen, im geregelten Umfang von der Senkung der Stromkosten profitieren können (ebenda Seite 51). § 16 EEG 2004 zielt weder ausschließlich noch vorrangig auf eine umfassende Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit aller stromintensiv produzierenden Unternehmen. Vielmehr formuliert Absatz 1 den Vorbehalt, dass die Strommengenanteilsbegrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar sein muss. Deshalb bezweckt die gesetzliche Regelung nur eine beschränkte Begünstigung besonders Betroffener. Dies führt zu einer teilweisen Entlastung … derjenigen Unternehmen, bei denen nicht nur vorübergehend erhebliche EEG-Stromkosten angefallen sind … Während die im Jahr 2005 noch geltende Deckelung nach § 16 Abs. 5 EEG 2004 die Mehrbelastung der nicht privilegierten Verbraucher absolut begrenzte, schützt das Nachweiserfordernis sie unterhalb der Deckelungsschwelle vor einer ungerechtfertigten Umverteilung von EEG-Stromkosten zu ihren Lasten.“ Aus diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wird deutlich, dass die in § 40 ff. EEG geregelte Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen nicht nur im Hinblick auf die Interessen der stromintensiven bzw. stromverbrauchenden Unternehmen, sondern auch im Verhältnis zu den nicht privilegierten Stromverbrauchern, den Rest der Unternehmen und den Haushalten in Deutschland, die diese zusätzlichen Kosten dann tragen müssen, gesehen und verstanden werden muss. Dadurch, dass der Gesetzgeber teilweise sehr strenge und formalisierte Voraussetzungen für eine Strommengenbegrenzung normiert hat, hat er auf der anderen Seite auch die Interessen der übrigen Verbraucher im Blick gehabt und berücksichtigt. So heißt es wörtlich in der amtlichen Begründung zu § 16 Abs. 2 EEG 2004, Bundestagsdrucksache 15/2864 Seite 51: „Mit dem durch Absatz 2 vorgegebenen Nachweis an Forderungen wird einerseits zum Ausdruck gebracht, unter welchen kumulativen materiellen Voraussetzungen von der Regelung Gebrauch gemacht werden kann. Andererseits wird deutlich gemacht, dass und auf welche Weise das letztverbrauchende Unternehmen den Nachweis hierfür zu erbringen hat. Die Nachweispflicht und das anschließende Verfahren sollen den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten Umfang in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung gelangen.“ Diese Ausführungen gelten auch zu dem hier einschlägigen § 41 Abs. 1 EEG 2009, da nach der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 16/8141 Seite 65) „Absatz 1 im Wesentlichen § 16 Abs.2 Satz 1 EEG 2004 entspricht.“ Weiter heißt es dort: „Nummer 1 erfordert den Nachweis, dass und in welchem Umfang der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und durch das Unternehmen selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung 10 Gigawattstunden überstiegen hat. Sonstiger Strom wird nicht berücksichtigt, da dieser Strom nicht in den Ausgleichsmechanismus des EEG einbezogen ist.“ Auch hier wird nochmals klargestellt, dass es auf den „durch das Unternehmen selbst verbrauchten Strom“ ankommt, demzufolge nicht auf den verbrauchten Strom der Abnahmestelle. Durch den Satz „sonstiger Strom wird nicht berücksichtigt“ wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber hier durchaus bewusst war, dass es Konstellationen geben mag, die zu einer Belastung von Unternehmen durch sonstigen Strom führen können, dieser Strom aber ausdrücklich nicht nach § 40 ff. EEG 2009 zu berücksichtigen ist. Hierdurch hat der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nochmals deutlich auf den bereits in der Begründung zum EEG 2004 genannten „notwendigen Verbraucherschutz“ hingewiesen. Da bezüglich der streitentscheidenden Normen die vorliegend zur Anwendung kommende Fassung des EEG keine grundlegenden Veränderungen zu der der oben zitierten Fassung aufweist, gelten diese obigen Ausführungen uneingeschränkt auch in der hiesigen Fallkonstellation. Das hat zur Folge, dass es bei der Ermittlung des Stromverbrauches auf den Verbrauch der Klägerin selbst ankommt, der – da es ein solches gibt – an Hand der Daten des Rumpfgeschäftsjahres 2012 zu ermittele ist. In diesem Jahr hat die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. § 41 Abs. 2a EEG führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst gab es diese Vorschrift – zwar mit einem etwas anderen Wortlaut als heute, aber im Kerngedanken gleich – schon bei der oben zitierten Entscheidung. Die Rechtslage hat sich nicht grundlegend geändert, so dass das Gericht keinen Anlass sieht, die oben angeführten Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus bezieht sich § 41 Abs.2a EEG auf neu gegründete Unternehmen, die nicht durch Umwandlung entstanden sind. Da die Klägerin – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – kein neu gegründetes Unternehmen im Sinne von § 41 Abs. 2a EEG 2012 ist, kann sie grundsätzlich aus dieser Vorschrift nichts für sich herleiten. Soweit die Klägerin argumentiert, aus der Verwendung des Begriffes Rumpfgeschäftsjahr in § 41 Abs.2a EEG wäre zu schließen, dass es ein solches bei „bestehenden Unternehmen“, die nicht § 41 Abs. 2a EEG 2012 unterfielen, nicht geben könne, ist zunächst festzustellen, dass es bei bestehenden Unternehmen in aller Regel ein vorheriges volles Geschäftsjahr gibt, so dass für den Gesetzgeber kein Anlass bestand, diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung in § 41 Abs. 1 EEG 2009 oder 2012 zu treffen, also insoweit kein Regelungsgrund bestand. Demzufolge ist der von der Klägerin gezogene Schluss nicht zwingend. Darüber hinaus bestehen für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass auch bei „bestehenden Unternehmen“ grundsätzlich auf den in einem Rumpfgeschäftsjahr ermittelten Stromverbrauch – soweit vorhanden – zurückzugreifen ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 14.10.2009 zu § 16 EEG 2004 (Az.: 6 A 1002/08) ausgeführt: Der Wortlaut der Bestimmung lässt sich auch bei weitest gehendem Verständnis des Begriffes „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ nicht in dem Sinne deuten, dass keinerlei Anknüpfung an Daten aus den der Antragstellung vorangehenden Geschäftsjahr mehr erfolgt, sondern dass die von den Gesetz nach seinem unmissverständlichen Wortlaut vorausgesetzte Tatsachenbasis aus einem in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Geschäftszeitraum durch eine in die Zukunft gerichtete prognostische Abschätzung ersetzt wird. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist es noch vereinbar, im oben dargelegten Sinne den nicht der vollen Zeitspanne eines Kalenderjahres entsprechenden Zeitraum eines „Rumpfgeschäftsjahres“ ab Gründung des Unternehmens oder Neuerrichtung der Abnahmestelle als „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ zu betrachten. Mit der völligen Abkoppelung von der Datenbasis des zurückliegenden Geschäftsjahres und mit dem Abstellen auf eine in die Zukunft gerichtete prognostische Abschätzung wurde der Sinngehalt des Gesetzeswortlauts indessen nicht nur überschritten, sondern dieser würde letztlich in sein Gegenteil verkehrt.“ Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass bereits vor Geltung des § 41 Abs. 2a EEG 2012 die Rechtsprechung bei der Ermittlung der für eine Begrenzung notwendigen Tatsachen auch eine Datenermittlung aufgrund eines „Rumpfgeschäftsjahres“ für zulässig und mit dem Gesetz vereinbar angesehen hat. Wie oben ausgeführt, hat sich grundsätzlich daran auch durch die Neufassungen des EEG nichts geändert. Auch lässt sich aus der von dem Klägervertreter zitierten Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2a EEG (Bundestagsdrucksache 341/11, S. 165) nichts anderes herleiten. Es ist zwar zutreffend, dass es dort heißt: „Wird ein Unternehmen auf Basis des Betriebsvermögens eines bestehenden Unternehmens gegründet, kann dieses unter Rückgriff auf die Daten dieses Unternehmens einen Antrag nach Absatz 1 stellen.“ Das Gericht teilt hier die Meinung der Beklagten, dass ein Abstellen auf das Geschäftsjahr eines anderen als des antragstellenden Unternehmens bei Gründungen, die nicht unter Absatz 2a fallen, überhaupt nur dann geboten sein kann, wenn das auf Basis des Betriebsvermögens eines bestehenden Unternehmens gegründete (antragstellende) Unternehmen noch nicht über ein eigenes abgeschlossenes Geschäftsjahr verfügt, dies aber bei der Klägerin aufgrund des vorhandenen Rumpfgeschäftsjahres gerade nicht der Fall ist. Dies wird auch aus der (weiteren) Gesetzesbegründung am angegebenen Ort deutlich. Dort heißt es weiter: „Auch neu gegründete Unternehmen müssen den Nachweis der Erfüllung der Grenzwerte nach Abs. 1 Nr. 1 durch Vergangenheitsdaten auf der Basis zumindest eines Rumpfgeschäftsjahres führen. Eine Begrenzung auf der Basis von Prognosedaten oder Hochrechnungen ist nicht zulässig.“ Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auf einer für eine Begrenzungsentscheidung maßgebende Datenvermittlung aufgrund von „Vergangenheitsdaten“ besteht, auch auf der Basis zumindest eines Rumpfgeschäftsjahres. Eine Begrenzung auf der Basis von Prognosedaten oder Hochrechnungen ist nach dieser Gesetzesbegründung nach wie vor grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht sieht darin eine Bestätigung seiner auch in dem Verfahren 5 K 4393/11 ergangenen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich der „selbstverbrauchte Strom“ eines antragstellenden Unternehmens zugrunde zu legen ist und dieser auch aufgrund eines Rumpfgeschäftsjahres ermittelt werden kann. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass bei Zugrundelegung der maßgeblichen Daten der Klägerin für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 diese die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begrenzungsentscheidung nicht erbracht hat, so dass die Klage abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 124a Abs. 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Weder liegt hier der Grund des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor, da aufgrund der erfolgten Neufassung des EEG die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat. Auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor, da das Urteil nicht von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes abweicht. Mit am 01.07.2013 (Montag) bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 40 ff. EEG für die Abnahmestelle „A-Fabrik, G-Straße, C-Stadt. Nach Anhörung lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 26.03.2014 ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfülle. Nach § 41 Abs. 1 EEG erfolge die Begrenzung nur, soweit das Unternehmen nachweise, dass der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr von einem Elektrizitäts-versorgungsunternehmen bezogene und selbstverbrauchte Strom an einer Abnahme-stelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen habe. Gemäß den eingereichten Unterlagen sei der Antrag der A-AG auf der Basis des Jahresabschlusses der AA-GmbH & Co KG in Insolvenz für das Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 gestellt. Im Falle der A-AG liege ein letztes abgeschlossenes Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12. 2012 vor, deshalb hätten die Antragsvoraussetzungen für diesen Zeitraum nachgewiesen werden müssen. Ein Zugriff auf die Daten der AA-GmbH & Co KG in Insolvenz sei nicht möglich. Ferner handele es sich bei der Klägerin nicht um eine Neugründung im Sinne des § 41 Abs. 2 a EEG, da als solche nur Unternehmen gelten könnten, die unter Schaffung von im Wesentlichen Neubetriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen hätten und nicht durch Umwandlung entstanden seien. Nach den eingereichten Unterlagen sei das Betriebsvermögen der AA-GmbH & Co KG in Insolvenz allein durch Umwandlung auf die A-AG übergegangen. Da somit die Klägerin nicht als Neugründung angesehen werden könne, könne sie die Antragsvoraus-setzungen nach § 41 EEG auch nicht über ein frei wählbares Rumpfgeschäftsjahr vorlegen. Auch sei eine Hochrechnung der Daten eines Rumpfgeschäftsjahres auf ein rechnerisch 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr nicht möglich. Am 07.04.2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei eine mit notarieller Urkunde vom 30.05.2012 errichtete Aktiengesellschaft. Sie habe zum 01.06.2012 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen, indem sie den laufenden Geschäftsbetrieb der insolventen AA-GmbH & Co KG vom Insolvenz-verwalter erworben und als Auffanggesellschaft fortgeführt habe. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage habe die Klägerin auf das Geschäftsjahr 2011 der AA-GmbH & Co KG in Insolvenz abgestellt. Dies deshalb, weil die Klägerin für das Rumpfgeschäftsjahr 2012 bei einem Stromverbrauch von 0,995 GWh die Voraussetzungen des § 41 EEG nicht erfüllt habe. Das Abstellen auf das letzte vor dem Rumpfgeschäftsjahr liegende Geschäftsjahr sei möglich, da im vorliegenden Falle ein Gesellschafterwechsel vorliege – die A-AG sei nur noch zu 60% beteiligungsidentisch mit der insolventen Vorgängerin – und es sich auch um eine Umstrukturierung handele, da die Klägerin den Betrieb der insolventen AA-GmbH & Co KG nur im reduzierten Umfange fortführe, da Gesamtleistung und Mitarbeiterzahl um rund 1/3 vermindert worden seien. Bei der Klägerin fänden die Regelungen für bestehende Unternehmen Anwendung, da es sich bei ihr nicht um ein im Sinne von § 41 Abs. 2 a EEG neu gegründetes Unternehmen handele. Dies deshalb, da das bestehende Unternehmen AA-GmbH & Co KG unter Beibehaltung der konstituierenden sächlichen, wirtschaftlichen und personellen Mitteln auf die A-AG als neuen Rechts-träger überführt worden sei, eine Schaffung wesentlicher neuer Vermögenswerte mit der Übernahme nicht verbunden gewesen sei. Demzufolge sei bei der Klägerin auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen. Da bezüglich der Klägerin aber kein abgeschlossenes vollständiges Geschäftsjahr existiere, sei auf das Jahr 2011 der übernommenen A-Fabrik abzustellen. Punkt III.6 des Merkblattes der Beklagten, Stand 07.05.2013 müsse so gelesen werden, dass ein Rumpfgeschäftsjahr nur für neu gegründete Unternehmen als Nachweiszeitraum in Betracht komme. Dies entspreche dem historischen Willen des Gesetzgebers. Auch zeige ein Blick auf § 41 Abs. 2 a EEG, dass seit Schaffung des § 41 Abs. 2 a EEG nur für neu gegründete Unternehmen auf ein Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden könne. Könnte auch jenseits des Anwendungsbereichs von § 41 Abs. 2 a EEG für bestehende Unternehmen auf Rumpfgeschäftsjahre abgestellt werden, hätte § 41 Abs. 2 a EEG keinen eigenen Anwendungsbereich mehr und wäre sinnentleert. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung des § 41 EEG zu keinem anderen Ergebnis, da die Regelung bezwecke, zur Schaffung einer sicheren Tatsachenbasis an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr anzuknüpfen. Nur um Benachteiligungen für neu gegründete Unternehmen zu kompensieren, könne ausnahmsweise gemäß § 41 Abs. 2 a Satz 1 EEG auf ein Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden. Auch wäre eine Nichtberücksichtigung unverhältnismäßig. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist dort im Wesentlichen ausgeführt, nach § 41 Abs. 1 EEG müsse die Klägerin die Voraussetzungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nachweisen. Das maßgebliche letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sei das erste Geschäftsjahr der Klägerin vom 30.05.2012 bis 31.12. 2012. Für diesen Zeitraum sei ein Rumpfgeschäftsjahr als maßgebliches letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr zu bilden. Der Rückgriff auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der AA-GmbH & Co KG sei nicht möglich. Der Gesetzgeber verlange, dass auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens abzustellen ist. Diese Anforderung sei zwingend, sie lasse weder Prognosedaten noch Daten eines mit dem antragstellenden Unternehmen nicht identischen sondern nur vergleichbaren Unternehmens genügen. Dieser Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde am gleichen Tag zur Post gegeben. Am 27.08.2015 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt aus, für die Beurteilung der Rechtslage sei auch das Merkblatt der Beklagten zu den gesetzlichen Regelungen nach den §§ 40 ff EEG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Stand 07.05.2013, heranzuziehen. Auch zeige schon die Wortauslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG, dass es sich bei dem dort genannten „Geschäftsjahr“ nicht um ein Rumpfgeschäftsjahr handeln könne. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des § 41 Abs. 2 a EEG im Sinne gehabt, für neu gegründete Unternehmen eine Ausnahmeregelung zu schaffen, wonach diese Unternehmen die Antragsvoraussetzungen auch in Rumpfgeschäftsjahren nachweisen können sollten. Die Rechtslage für bestehende Unternehmen sollte hier jedoch nicht verändert werden. Schließlich zeige auch eine systematische und teleologische Auslegung des § 41 EEG, dass ein Rumpfgeschäftsjahr bei bestehenden Unternehmen kein Geschäftsjahr im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 könne ein auf Basis des Betriebsvermögens eines bestehenden Unternehmens (neu) gegründetes Unternehmen, das jedoch nicht als neu gegründetes Unternehmen im Sinne von § 41 Abs. 2 a EEG 2012 zu qualifizieren sei, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EEG 2012 unter Rückgriff auf die Daten des bestehenden Unternehmens nachweisen. Dies folge aus der Gesetzesbegründung BR-Drs. 341/11, Seite 165, worin es heiße: Wird ein Unternehmen auf Basis des Betriebsvermögens eines bestehenden Unternehmens gegründet, kann dieses unter Rückgriff auf die Daten dieses Unternehmens einen Antrag nach Abs. 1 stellen. Dies verdeutliche auch die aktuelle Regelungssituation nach dem EEG 2014, wonach in § 67 Abs. 1 EEG 2014 eine explizite Regelung für den Nachweis der Antragsvoraussetzungen umgewandelter Unternehmen in dem Sinne getroffen worden sei, wonach das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung zurückgreifen könne. Ein sachlicher Grund, warum dies für Antragstellungen vor Inkrafttreten des EEG 2014 nicht gelten solle, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ausgangsbescheides vom 26.03.2014 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2015 (Az.: 102-HFw-…/2015) zu verpflichten, der Klägerin die am 29.06.2013 beantragte Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. des Gesetzes für den Aufbau erneuerbaren Energien (EEG) vom 28.07.2011 für die Abnahmestelle A-Fabrik, B-Straße, C-Stadt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Umstand, dass es sich bei dem Rumpfgeschäftsjahr (30.05.2012 bis 31.12.2012) um das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 handele, ergebe sich nicht zuletzt aus dem handelsrechtlichen Verständnis des Begriffs des Geschäftsjahres, das auch dem EEG zugrunde liege. Die vereinzelt vertretene Auffassung, dass seit dem 01.01.2009 Rumpfgeschäftsjahre keine Geschäftsjahre mehr im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 seien, sei abzulehnen. Auch ein Rückgriff auf § 41 Abs. 2 a EEG 2012 führe nicht weiter. Der Begriff des Rumpfgeschäftsjahres in § 41 Abs. 2 a EEG 2012 könne unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes nur so ausgelegt werden, dass hierunter ein frei wählbares (gewillkürtes) Rumpfgeschäftsjahr zu verstehen sei, das von dem handelsrechtlichen (Rumpf-) Geschäftsjahr abweichen könne. Nur so bestehe die vom Gesetzgeber gewollte Verfahrenserleichterung für neu gegründete Unternehmen nach § 41 Abs. 2 a EEG 2012, da bei diesen Unternehmen das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ immer ein Rumpfgeschäftsjahr sei, das weniger als 12 Monte umfasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakte verwiesen.