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Urteil

5 K 3646/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1017.5K3646.18.F.00
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Leitsätze
Divergiert das (Selbst-)Verständnis über die Zuordnung einer Partei, so bedarf es in der Einladung zu einer Versammlung einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Veranstalters, um bestimmte Personen von vornherein von einer Teilnahme an der Versammlung auszuschließen. Die bloße Anwesenheit einer Person, die die Intention des Veranstalters einer Versammlung nicht teilt, stellt noch keine >>gröbliche Störung<< der Ordnung einer Versammlung dar.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verhinderung der Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung im Bürgerhaus in C-Stadt am 30. August 2018 um 19.30 Uhr durch den Beklagten rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Divergiert das (Selbst-)Verständnis über die Zuordnung einer Partei, so bedarf es in der Einladung zu einer Versammlung einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Veranstalters, um bestimmte Personen von vornherein von einer Teilnahme an der Versammlung auszuschließen. Die bloße Anwesenheit einer Person, die die Intention des Veranstalters einer Versammlung nicht teilt, stellt noch keine >>gröbliche Störung , juris Rn. 41). Die öffentliche Werbung für dieses Anliegen unterstreicht den auf die Landtagswahl bezogenen kommunikativen Zweck, der gerade auf die Meinungsbildung ausgerichtet war. Damit unterfiel die Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. 2. Der Kläger war nicht nach § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes wirksam von einer Teilnahme ausgeschlossen. Nach dieser Ermächtigung können bestimmte Personen oder Personenkreise in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden. Unwidersprochen galt die Einladung nicht Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit diese Befugnis des Veranstalters im Lichte der Grundrechte als objektiver Wertordnung bei Anknüpfung an die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale – hier insbesondere der politischen Anschauung – eine Einschränkung erfahren kann oder es bei der freien Gestaltung des Veranstalters im Rahmen seiner Versammlungsautonomie verbleiben muss (hierzu Dürig-Friedl/Enders, VersR, 2016, § 6 Rn. 1, Dietel/Ginzel/Kniesel, VersGe, 18. Aufl. 2019, § 6 Rn. 10 ff.), denn jedenfalls war der Kläger hiernach nicht von der Versammlung ausgeschlossen. Maßgeblich für das Verständnis der genannten Einschränkung ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie sich in den §§ 133, 157 BGB finden, der Empfängerhorizont. Bestehen wegen einer Mehrdeutigkeit Zweifel, ist der objektiv erklärte Wille durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt die Erklärung so, wie sie zurzeit des Wirksamwerdens nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war (Jauernig/Mansel, 17. Aufl. 2018, BGB § 133 Rn. 10). Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der AfD das Verständnis des Klägers nicht dem des Veranstalters entsprochen hatte und beide Seiten sich dieses offenen Dissenses auch bewusst waren. Der Bericht des Verfassungsschutzes in Hessen für 2017 führt die AfD jedenfalls nicht bei den rechtsradikalen Kreisen an, bemerkt aber, dass „Linksextremisten für sich beanspruch[t]en, festzulegen, wer ‚faschistisch‘ ist und wer nicht“ (a.a.O. S. 30) und dass die AfD „als zentraler ‚faschistischer‘ Feind im Visier von Linksextremisten“ gestanden habe (a.a.O. S. 31). Auf dieser Linie bewegte sich auch die Aktion „Gemeinsam gegen rechtsextrem“. Im Ergebnis ist indes nicht von einem wirksamen Ausschluss des Klägers auszugehen, denn jedenfalls fand in der Einladung ein ausdrücklicher Ausschluss des Klägers im Besonderen oder von AfD-Mitgliedern oder -Befürwortern im Allgemeinen nicht statt. Gerade vor dem divergierenden (Selbst-)Verständnis hätte es aber einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung bedurft, um eine ausschließende Wirkung eintreten zu lassen. Somit greift eine Einschränkung der Grundrechtsausübung des Klägers über § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes nicht durch (ebenso VG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 20 K 3250/08 – juris Rn. 15). 3. Der Ausschluss des Klägers war weder auf das Versammlungsrecht (a.) noch das Hausrecht des Veranstalters (b.) zu stützen. a. Anders als vom Beklagten angenommen, wird der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG nicht darüber definiert, ob eine teilnehmende Person nun die Intention des Veranstalters teilt oder nicht. Der Zeuge I hat ein solches Verständnis für die Abgrenzung des besonderen Versammlungsrechts vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bekundet und sich bei seinem Entschluss, dem Kläger eine Platzverweisung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG zu erteilen, davon leiten lassen. Ein derartiges Verständnis mag naheliegen, wenn man davon ausgeht, dass das kommunikative Anliegen einer Versammlung synchron stattfinden müsse; dies entspricht aber nicht den verfassungsmäßigen Vorgaben. Vielmehr schützt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht nur solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen, die die Ziele der Versammlung oder die dort vertretene Meinungen billigen, sondern kommt ebenso denjenigen zu Gute, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies – wie der Kläger durch seine Anwesenheit – in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 772/90 –, BVerfGE 84, 203 , juris Rn. 16). Daraus folgt, dass allein die Anwesenheit einer Person, die die Intention des Veranstalters nicht teilt, noch keine „gröbliche Störung“ der Ordnung einer Versammlung im Sinne der Befugnis zum Ausschluss nach § 11 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes sein kann. Eine über seine Anwesenheit hinausgehende Beeinträchtigung der Versammlung durch den Kläger hat auch die Zeugin G nicht bekundet. Es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger über mögliche kritische Meinungsäußerungen hinaus die Absicht gehabt hätte, allein oder gemeinsam mit anderen anwesenden Mitgliedern oder Anhängern der AfD die Versammlung des Aktionsbündnisses „Gemeinsam gegen rechtsextrem“ zu stören und auf diese Weise letztlich zu verhindern. „Gröblich“ ist nur die Störung, die als besonders schwer empfunden wird und letztlich eine Unterbrechung, Behinderung, Auflösung oder Aufhebung der Versammlung bezweckt oder zur Folge haben kann (vgl. Dürig-Friedl/Enders, § 11 Rn. 3). Dabei müssen die Störungen sich auf die äußere Versammlungsordnung beziehen und den ordnungsgemäßen Versammlungsablauf beeinträchtigen (Dietel/Ginzel/Kniesel, § 11 Rn. 10). Die so verstandene Störung muss von bloßen Bagatellfällen und geringfügigen Störungen, vor allem aber normativ von Situationen abgegrenzt werden, in denen an der Versammlung teilnehme Personen lediglich Kritik üben. Von einer gröblichen Störung kann daher erst dann die Rede sein, wenn nicht nur inhaltlich eine Gegenposition zu einer vorherrschenden Linie bezogen wird, sondern gezielt obstruiert wird, besonders unter Überschreitung der üblichen Mittel argumentativer Auseinandersetzung. Davon war das Verhalten des Klägers weit entfernt (vgl. zu Beispielen Dietel/Ginzel/Kniesel, § 11 Rn. 12). Somit war und blieb die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung „Keine AfD in den Landtag!“ aus Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt. b. Ein Ausschluss des Klägers von der Versammlung durch die Zeugin G als Versammlungsleiterin war auch nicht unter Berufung auf das dieser übertragene Hausrecht zulässig und damit auch nicht dessen Durchsetzung durch die Polizei im Wege einer Platzverweisung. Denn das auf eine Versammlungsleitung übertragene Hausrecht wird gegenüber an einer Versammlung teilnehmenden Personen durch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes entscheidend eingeschränkt. Der Ausschluss einer teilnehmenden Person von einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen kann nämlich nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes erfolgen, nicht jedoch durch die Ausübung des Hausrechts (ebenso VG Köln, a.a.O., juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 1989 – 8 K 198/88 –, juris). II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger erteilten Platzverweisung. Am 30. August 2018 fand um 19.30 Uhr im Bürgerhaus in C-Stadt eine Diskussionsveranstaltung des Aktionsbündnisses „Gemeinsam gegen rechtsextrem“ unter dem Motto „Keine AfD in den Landtag!“ statt. Als Veranstaltungsleiterin wurde Frau G benannt. Die Veranstaltung bewarb das Aktionsbündnis bereits im Vorfeld medial, insbesondere durch eine Zeitungsanzeige in der H-Zeitung vom 23. August 2018. Der Anzeigentext verwies dabei ausdrücklich auf § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, wonach Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehörten, der rechtsextremen Szene zuzuordnen seien oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtenden Äußerungen in Erscheinung getreten seien, von der Veranstaltung ausgeschlossen sein sollten. Der Kläger begab sich als ortsbekanntes Mitglied der AfD am Abend des 30. August 2018 in das Bürgerhaus C-Stadt und nahm im Zuhörersaal Platz. Zu dieser Zeit waren bereits ca. 25 bis 30 Veranstaltungsteilnehmer anwesend. Nachdem die Anwesenheit des Klägers durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung bemerkt worden war, kam es zu lautstarken Auseinandersetzungen, wobei der Kläger im Rahmen einer Vorstellungsrunde Angaben zu seiner Person verweigert hatte. Ein Teil der Anwesenden bezichtigten den Kläger, ein bekannter Rechtsextremist und einschlägig vorbestraft zu sein. Dem ging kein aktives, gar provozierendes Verhalten des Klägers voraus. Die Veranstaltungsleiterin Frau G forderte den Kläger schließlich zum Verlassen des Saales auf und schloss ihn ausdrücklich von der Veranstaltung aus. Dabei verwies sie darauf, dass er als Parteimitglied der AfD dem im Vorfeld ausgeschlossenen Personenkreis angehöre. Der Aufforderung sich zu entfernen, kam der Kläger jedoch nicht nach, weshalb gegen 19.30 Uhr die zuständige Polizeistation F-Stadt … verständigt und um Hilfe nachgesucht wurde. Daraufhin erschien vor Ort der Dienstgruppenleiter und Polizeiführer für den Einsatz zu der Veranstaltung Herr Polizeihauptkommissar I. Dieser ersuchte den Kläger um ein Gespräch im Vorraum des Bürgerhauses und erteilte ihm in dessen Rahmen eine Platzverweisung, der der Kläger letztlich nachkam. Im Anschluss daran, konnten die übrigen Teilnehmer die Veranstaltung störungsfrei durchführen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht zu dem nach § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes im Vorfeld ausgeschlossenen Personenkreis gehöre und insofern als Zuschauer an der Veranstaltung habe teilnehmen dürfen. Außerdem verweist er darauf, dass es sich bei der AfD gerade nicht um eine rechtsextreme Partei handle. Sein Ausschluss könne ferner auch nicht auf § 11 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gestützt werden, da er keinerlei störendes Aktivverhalten an den Tag gelegt habe und daher von einer „gröblichen Veranstaltungsstörung“ seinerseits schon nicht die Rede sein könne. Insofern sei auch die polizeiliche Platzverweisung rechtswidrig gewesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verhinderung der Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung im Bürgerhaus in C-Stadt am 30. August 2018 um 19.30 Uhr durch den Beklagten rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe dem Polizeihauptkommissar I mitgeteilt, dass er allein durch seine Anwesenheit die Versammlung habe stören wollen, um Rache zu nehmen, weil einige Tage zuvor eine AfD-Veranstaltung durch das Bündnis gestört worden sei. Der Beklagte ist der Ansicht, die Platzverweisung sei rechtmäßig gewesen. Polizeihauptkommissar I habe den vorher wirksam ausgesprochenen Veranstaltungsausschluss des Klägers und die private Hausrechtsmaßnahme der Veranstaltungsleiterin mittels einer Platzverweisung polizeilich durchsetzen dürfen. Die Rechtmäßigkeit des Veranstaltungsausschlusses resultiere dabei aus § 11 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, da der Kläger die Veranstaltung gröblich gestört habe. Die vom Kläger geäußerte Störungsabsicht habe außerdem darauf schließen lassen, dass es ihm einzig darum gegangen sei, die Versammlung zu obstruieren und letztlich zu verhindern, weswegen er sich nicht auf den Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG berufen könne. Das Gericht hat Beweis erhoben durch das Zeugnis von Frau G und Herrn Polizeihauptkommissar I. Wegen des Beweisthemas und -ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den des Behördenvorgangs (Bl. 1 – 6), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.