Urteil
5 K 641/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0922.5K641.19.F.00
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Leitsätze
Im Fall einer präventiven Anschlusssicherstellung kann das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen Datenträger mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüft wurden, die ein bestehender Anfangsverdacht erforderte. Nimmt man mit dem Bundesgerichtshof an, dass weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordung bestehe (BGHSt 62, 123 = NJW 2017, 3173 Rn. 25), können Beweismittel nicht von vornherein nicht in die Ermittlungen einbezogen und ihre rechtliche Würdigung einer präventiven Anschlusssicherstellung überlassen bleiben.
Tenor
Die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 12. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, die durch diese Verfügung sichergestellten Gegenstände an den Kläger zurückzugeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall einer präventiven Anschlusssicherstellung kann das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen Datenträger mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüft wurden, die ein bestehender Anfangsverdacht erforderte. Nimmt man mit dem Bundesgerichtshof an, dass weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordung bestehe (BGHSt 62, 123 = NJW 2017, 3173 Rn. 25), können Beweismittel nicht von vornherein nicht in die Ermittlungen einbezogen und ihre rechtliche Würdigung einer präventiven Anschlusssicherstellung überlassen bleiben. Die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 12. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die durch diese Verfügung sichergestellten Gegenstände an den Kläger zurückzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (A.) und begründet (B.). A. Richtigerweise erhebt der Kläger eine Anfechtungsklage (1.), um die im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Herausgabe der sichergestellten Sachen zu erreichen (2.). 1. Die gegen die Sicherstellungsverfügung vom 12. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 gerichtete Anfechtungsklage ist statthaft (BeckOK PolR Hessen/Leggereit, 18. Ed. 1.7.2020, HSOG § 40 Rn. 18; Hornmann, HSOG, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 32), denn diese wirkt noch fort. Es kommt nicht – isoliert – darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses durch Bekanntgabe an den Kläger darstellte; hiervon geht offenbar auch der Beklagte nicht aus, wenn es im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main auf dessen S. 12 (Bl. 78 d.A.) heißt, „[d]iese Sicherstellungsgründe sind auch nicht nachträglich weggefallen, so dass die Sicherstellungsverfügung fortbesteht und eine Herausgabe an [den Kläger] ausscheidet“. Aufgrund der Sicherstellung wurden die betroffenen Sachen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HSOG in – noch fortdauernde – Verwahrung genommen. Die Verwahrung wurde also nicht rechtsgeschäftlich nach den §§ 688 ff. BGB (ggf. in Verbindung mit § 62 Satz 2 HVwVfG) vereinbart, sondern nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HSOG gesetzlich begründet. Das Verwahrungsverhältnis – ein Realakt (vgl. BeckOK PolR Hessen/Leggereit HSOG § 41 Rn. 10; Hornmann, HSOG, § 40 Rn. 2) – ist mithin von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsgrund in sich selbst zu tragen und bedarf so zu seiner Rechtfertigung zwingend der weiteren Fortgeltung des Sicherstellungsgrundes. Hiervon geht auch § 42 Abs. 1 HSOG unmissverständlich aus, wenn dort die Voraussetzungen für die Verwertung „einer sichergestellten Sache“ und nicht einer „verwahrten“ Sache aufgestellt werden (vgl. BeckOK PolR Hessen/Leggereit HSOG § 42 Rn. 4). Die Sach- und Rechtslage bei der Sicherstellung einer Sache entspricht somit der bei der Ingewahrsamnahme einer Person: Bei der zu ihr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG unverzüglich einzuholenden richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer ist – zwingend – nicht isoliert auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen bei der Ingewahrsamnahme abzustellen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen nunmehr noch vorliegen. Die angegriffene Sicherstellungsverfügung hat sich damit noch nicht in dem Sinne erledigt, dass sie ihre regelnde Wirkung verloren hätte (Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. 204) und so von ihrem Unwirksamwerden nach § 43 Abs. 2 Alt. 5 HVwVfG auszugehen wäre. Es handelt sich also um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2014 – 1 S 2422/13 – ECLI:DE:VGHBW:2014:0311.1S2422.13.0A, juris Rn. 6 zu einer Beschlagnahme nach § 33 PolG B-W), denn eine Retrospektive allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anschlusssicherstellung an den Kläger sagt nichts zum Rechtsgrund der Verwahrung. Die übrigen formellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage (insbesondere aus § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 VwGO) liegen vor. 2. Die rein tatsächliche Herausgabe der sichergestellten Sachen ist als materiell-rechtlicher Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Schoch/Schneider/Bier/Riese, 37. EL Juli 2019, VwGO § 113 Rn. 91; BeckOK PolR Hessen/Leggereit HSOG § 40 Rn. 18) mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Für diese besteht schon deshalb ein Rechtsschutzinteresse, da die Sicherstellung bereits vollzogen worden ist (Hornmann, HSOG, § 40 Rn. 32). B. Die Klage ist mangels eines im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegenden Sicherstellungsgrundes begründet (1.). Die noch fortdauernde Verwahrung der asservierten, unter Nr. I des Widerspruchsbescheids (S. 2 und 3) im Einzelnen angeführten Gegenstände ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.). 1. Die Voraussetzungen des – vom Beklagten angeführten und hier einzig in Betracht kommenden – § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG liegen nicht vor (a.). Die Begründung, die sichergestellten Datenträger bedürften weiterer Auswertung, vermag eine fortdauernde Sicherstellung nicht mehr zu rechtfertigen (b.). a. Bei der Eingriffsermächtigung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG handelt es sich um eine Sonderheit der Länder Hessen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt (Graulich/Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts [PolR-HdB], 6. Aufl. 2018, E 670). Nach ihr können (auch) Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. An sich rechtfertigen „tatsächliche Anhaltspunkte“ die Annahme, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 10. November 2015, StAnz. 49/2015 S. 1226). Sie sind hier aber einengend zu verstehen (Meixner/Fredrich, HSOG, 12. Aufl. – 2016, § 40 Rn. 11), denn nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, 2420, 2437/95 –, BVerfGE 100, 313 ; zu Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsbefugnis siehe Hornmann, HSOG, § 40 Rn. 23 ff.). Wegen der Vorverlegung der Eingriffsschwelle durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG (vgl. Graulich/Rachor, PolR-HdB E 670) müssen an die zu verlangenden Indizien also eher hohe Anforderungen gestellt werden, um nicht die Grenzen der Eigentumsgewährleistung zu überschreiten. Aufgrund der gegenwärtigen Feststellungen besteht keine derart verdichtete Tatsachenbasis und bleibt eine zu verhinderte Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Klägers im Bereich bloßer Möglichkeit: Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger homosexuell veranlagt und suchte über Jahre hinweg zumindest bis in den Zeitraum, in dem sich das hier maßgebliche Geschehen zutrug, zuletzt durch Angebote im Fußballbereich, den Kontakt zu jungen Volljährigen, aber auch Jugendlichen männlichen Geschlechts, um seine sexuelle Orientierung auszuleben. Dies geschah, wie sich aus den in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 4871 Js …/17 Jug und 4871 Js …/18 Jug, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, getroffenen Feststellungen ergibt, teils durch Fertigung von Photoaufnahmen, teils durch pseudomedizinische „Behandlungen“, bei denen u.a. Massagen, Untersuchungen von Penis und Prostata, anale Temperaturmessungen mit „Studien“ und Verabreichung von Medikamenten durchgeführt wurden, zu denen der Kläger weder qualifiziert noch für die ein über das Ausleben seiner sexuellen Orientierung hinausgehender Anlass erkennbar war und die videographiert wurden. Daraus folgt indes kein hinreichendes Indiz dafür, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden, gelangten die sichergestellten Sachen wieder in die Hände des Klägers. Gewichtig, aber nicht durchgreifend, ist die Begründung, die Wiedererlangung des Gewahrsams über die Datenträger versetze den Kläger in die Lage, betroffene Personen zu nötigen oder gar zu erpressen. Zwar lässt bereits das Vorgehen des Klägers, das zu einer Beendigung seiner Beschäftigung bei der I-Bank und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens 3490 Js …/13 führte, das nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt wurde und dessen Akten inzwischen bereits vernichtet sind (Bl. 171 d.A.), das indes dem Grunde nach durch den noch vorhandenen Antrag des Arbeitgebers an den Landeswohlfahrtsverband Hessen auf Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers (Bl. 140 bis 165 Strafakten I = Beiakten I) bekannt ist, eine ausgeprägte Neigung des Klägers erkennen, Personen unter Druck zu setzen. Das in den Ermittlungsverfahren 4871 Js …/17 Jug und 4871 Js …/18 Jug maßgebliche Vorgehen entspricht diesem Muster, Jugendliche und junge Volljährige männlichen Geschlechts unter dem Gesichtspunkt einer Förderung – zumeist mit dem Bezug zu einem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika – zu gewinnen, dann jedoch, wenn sie seinen Vorstellungen nicht folgen, durch Inaussichtstellung von Nachteilen unter Druck zu setzen, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, seine sexuelle Orientierung insbesondere durch pseudomedizinische Handlungen auszuleben. Doch ist dem Kläger nunmehr infolge seiner Aufdeckung und Herausnahme aus Strukturen, die ihn mit Nachwuchskräften, denen er sich unter dem Vorwand einer Förderung, in Wahrheit aber aus sexuellem Interesse, nähern konnte, entscheidendes Druckpotential genommen (vgl. Schreiben des Klägers vom xx. … 2017, Bl. 318 Strafakten I). Hinreichende Indizien für strafbewehrte Verstöße gegen § 33 KunstUrhG bestehen nicht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; § 23 KunstUrhG schränkt das Einwilligungserfordernis teilweise ein, ohne hier einschlägig zu sein. Ob die „Vereinbarungen“, die der Kläger mit den Betroffenen traf und die ein „Stillschweigen“ oder „strengstes Stillschweigen“ sichern sollten, zivilrechtlich wirksam sind, mag dahingestellt bleiben. Fraglich ist insbesondere bei Jugendlichen, inwieweit ebenso deren gesetzliche Vertreter hätten einwilligen müssen (vgl. Brost/Rodenbeck, Minderjährige in den Medien – Herausforderungen in alten und neuen Öffentlichkeiten, AfP 2016, 495 ). Denn jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Photoaufnahmen und Aufzeichnungen über den Eigenbedarf des Klägers hinaus Verwendung oder Verbreitung bereits gefunden hätten oder künftig finden sollten. Zwar stellte der Kläger solche Veröffentlichungen in Aussicht, doch handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts dabei um Drohungen, durch die die betroffenen Jugendlichen und jungen Volljährigen fügsam gehalten werden sollten, ohne dass sie auf eine Realisierung mit der Wahrscheinlichkeit, dass zugleich die sexuelle Ambition des Klägers aufgedeckt würde, deren Verwirklichung doch gerade erhalten werden sollte, angelegt gewesen wären. Soweit Betroffene ihre Einwilligung im Hinblick auf eine – mögliche – Persönlichkeitsrechtsverletzung widerrufen (vgl. Brost/Rodenbeck, AfP 2016, 495 ) und hieraus folgende Ansprüche gegen den Kläger geltend machen könnten, handelte es sich um zivilrechtliche Ansprüche, zu deren Sicherung nach § 1 Abs. 3 HSOG nicht die Polizei berufen ist. Wegen rein tatsächlich vorliegender Einwilligungen, an deren Wirksamkeit (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB Vorbem. zu den §§ 32 ff. Rn. 39 ff.) zu zweifeln kein Anlass besteht, sowie aus dem Grund bloßen Eigenbedarfs des Klägers sieht das Gericht auch keine drohende Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Sinne von § 201a StGB, insbesondere der unbefugten Weiterleitung im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB, der Zugänglichmachung im Sinne von § 201a Abs. 2 StGB oder der Herstellung oder des Angebots im Sinne von § 201a Abs. 3 Nr. 1 StGB, oder der Vertraulichkeit des gesprochenen Worts im Sinne des § 201 StGB. Ebenso wenig erscheint deshalb eine Straftat nach § 42 BDSG im Raum stehend, die dadurch verhindert werden könnte, dass der Kläger die Verfügungsmöglichkeit über die Datenträger nicht wiedererlangt. .Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, das annehmen ließe, es gelte hier eine nach § 184c StGB strafbare Verbreitung, strafbaren Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften zu verhindern. Nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 2 StGB ist jugendpornographisch eine pornographische Schrift im erweiterten Sinn des § 11 Abs. 3 StGB, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat. Ob hierunter die Videoaufzeichnungen der „Behandlungen“ mit ihren pseudomedizinischen Attitüden fielen, soweit der Betroffene minderjährig oder – wofür bislang indes nichts ersichtlich geworden ist – scheinjugendlich (Schönke/Schröder/Eisele, StGB § 184c Rn. 9) war, kann hier dahingestellt bleiben, da jedenfalls nichts für eine der einschlägigen Tathandlungen (a.a.O. Rn. 11 bis 15) ersichtlich ist; soweit auf ein – zurückliegendes – Herstellen ohne Verbreitungsabsicht abgestellt wird, erscheint der realpornographische Bezug (Eisele a.a.O. § 184b Rn. 29 f.) durch eine sexuelle Handlung (Eisele a.a.O. § 184h Rn. 5 ff.) fraglich. Unter all den vorgenannten Gesichtspunkten gelangte die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht zu einer Strafbarkeit des Klägers; die Verurteilung durch Strafbefehl erging wegen Vergehen nach § 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, Abs. 9, § 223 Abs. 1, § 52 StGB und stützte sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass der Kläger einen zu diesem Zeitpunkt völlig unbekleideten Geschädigten mit der Ankündigung, eines gewonnenen Vorteils verlustig zu gehen, zwang, sich bäuchlings über seinen Schoß zu beugen und den Geschädigten sodann, nachdem er dort für einige Sekunden verharrte, in sexueller Motivation einmal kräftig mit der flachen linken Hand auf die linke entblößte Gesäßhälfte zu schlagen, wodurch dieser einen ziehenden Schmerz verspürte und ein Rötung auf der Haut entstand. Auf die Rückgabe hierzu gefertigter Aufzeichnungen hat der Kläger aus Sicht des Gerichts bereits im Strafverfahren verzichtet, so dass sie nunmehr nicht streitgegenständlich sind. Da die hier in den Raum gestellten Strafandrohungen, abgesehen von § 33 KunstUrhG, Offizialdelikte sind, geht das Gericht nicht davon aus, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger seitens der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ganze Bereiche nicht mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüft wurden, die ein bestehender Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO erforderte. Nimmt man mit dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16, ECLI:DE:BGH:2017:260417U2STR247.16.0 – an, dass weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordnung bestehe (BGHSt 62, 123 = NJW 2017, 3173 Rn. 25), können Beweismittel nicht von vornherein nicht in die Ermittlungen einbezogen und ihre rechtliche Würdigung einer präventiven Anschlusssicherstellung überlassen bleiben. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger sichergestellte Datenträger gewalt- oder tierpornograhische Inhalte haben könnten, die eine zu verhindernde Strafbarkeit nach den Tathandlungen des § 184a StGB annehmen ließen, sind nicht festzustellen. Speziell zu den §§ 184b, 184c StGB hält der Vermerk der Staatsanwältin J. vom 15. Januar 2018 (Bl. 313 Strafakten I) fest: „Nach Eingang des F-GmbH-Gutachtens vom 19.12.2017 habe ich dort wegen des für mich nicht vollständig nachvollziehbaren Ergebnisses Rücksprache gehalten. Dabei wurde mir bestätigt, dass sich aus dortiger Sicht keine eindeutigen Rückschlüsse auf kinder- oder jugendpornografische Dateien gefunden hätten. Dies deckt sich mit der Vorabinformation und Einschätzung von KOK K..“ Damit sind „tatsächliche Anhaltspunkte“, die eine weitere Sicherstellung der streitgegenständlichen asservierten Sachen rechtfertigen könnten, nicht gegeben. b. Soweit ein Gefahrenverdacht verbleibt, vermag dieser bloße Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen (Denninger, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB D 49). Eine bereits länger andauernde Sicherstellung geht über diese Sachverhaltsermittlung hinaus und gehört so nicht hierzu. Daher bedarf es keiner Entscheidung, welche Bedeutung einer zeitlichen Verzögerung der anscheinend erst jüngst in Angriff genommenen Auswertung bestimmter Datenträger zukommt. 2. Die fortdauernde Verwahrung der streitgegenständlichen Sachen verletzt den Kläger in seinen Eigentümerrechten (Meixner/Fredrich, HSOG, § 40 Rn. 1). Auch wenn die Eigentumsverhältnisse an den Sachen durch die Sicherstellung allein zwar regelmäßig nicht berührt werden, so umfasst der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG doch ebenso den Besitz, dessen Entziehung in aller Regel – wie hier – Wesensbestandteil einer Sicherstellung ist (BeckOK PolR Hessen/Leggereit HSOG § 40 Rn. 4). II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Umsatzsteuersatzes. Beschluss Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen. Da ein hiervon abweichendes wirtschaftliches Interesse nicht erkennbar geworden ist, verbleibt es hierbei (vgl. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013). Die Beteiligten streiten über die präventive (Anschluss-)Sicherstellung diverser Sachen des Klägers, vor allem Datenträger. Der Kläger war als Fußballtrainer und Talentsucher tätig. In diesem Zusammenhang organisierte er für junge Fußballtalente aus dem Rhein-Main-Gebiet als Projekt „…“ (Sicherung des Internetauftritts auf Compact Disc zu Bl. 112 mit ausgedruckten Auszügen als Bl. 114 bis 116 des als Beiakten I geführten Aktenordners, entsprechend Bl. 114 bis 116 der Strafakten 4871 Js …/17 Jug, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, im Folgenden „Strafakten I“) eine Reise in die Vereinigten Staaten von Amerika, wobei Teilnehmern bei entsprechender Leistung in der Vorbereitungsphase die Gelegenheit geboten werden sollte, sich durch ein Vorspiel für ein dortiges Stipendium zu qualifizieren. Zugleich sollten während der Reise neben dem sportlichen Programm auch verschiedene Freizeitaktivitäten stattfinden. Zur Vorbereitung bot der Kläger interessierten Teilnehmern körperliche Behandlungsmaßnahmen an. Aufgrund schriftlicher „Vereinbarungen“, die ein „Stillschweigen“ oder „strengstes Stillschweigen“ beinhalteten (vgl. Bl. 45 bis 55 = 57, 58 des als Beiakten II geführten Hefters = Bl. 49 bis 60 d.A.), fertigte der Kläger Photoaufnahmen oder unterzog Personen einem „medizinischen Komplettcheck“, bei dem u.a. Massagen, Untersuchungen von Penis und Prostata, anale Temperaturmessungen mit „Studien“ und Verabreichung von Medikamenten durchgeführt wurden. Über eine medizinische Qualifikation verfügt der Kläger nicht. Entsprechende Tätigkeiten reichen bis in das Jahr 1999 zurück. Der Vater eines am XX. … 1999 geborenen Geschädigten bekundete am 19. April 2017 als Zeuge vom Hörensagen gegenüber dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Geschehnisse anlässlich der Reise in die Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und der Herstellung jugendpornographischer Schriften führten (Niederschrift Bl. 6 bis 29 Strafakten I = Beiakten I). Der Geschädigte wurde vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main am 20. April 2017 vernommen (Bl. 48 bis 80 Strafakten I = Bl. 48 bis 80 Beiakten I). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24. April 2017 (Bl. 88, 89 Strafakten I) ordnete des Amtsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 24. April 2017 – 931 Gs – die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Klägers an (Bl. 91, 92 Strafakten I = Beiakten I), die am 26. April 2017 vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main durchgeführt wurde (Niederschrift Bl. 93, Lichtbildmappe Bl. 94 bis 104, Durchsuchungsbericht Bl. 105 bis 107 Strafakten I = Bl. 93 bis 107 Beiakten I). Hierbei wurden in größerem Umfang Beweismittel sichergestellt (siehe Bl. I bis XII im Vorheft Bd. II Strafakten I, auch in den Beiakten I), die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main von der F-GmbH ausgewertet wurden. Darunter findet sich auch ein „Interview“ des Klägers mit diesem Geschädigten (Bl. 180 bis 200 Strafakten I = Bl. 204 bis 224 Beiakten I). Der Sachverständige H. von der F-GmbH erstellte unter dem 17. Juli 2017 ein Gutachten (Bl. 216 bis 222 Strafakten I), aufgrund dessen das Polizeipräsidium Frankfurt am Main zu dem Schluss gelangte, dass auf dem sichergestellten Computer Nachweis XI lfd. Nr. 97 keine Kinderpornographie festzustellen sei (Vermerk Auswertbericht vom 7. August 2017, Bl. 224 Strafakten I). Festgestellt wurde allerdings, dass der Kläger einen anderen Geschädigten, der zur Tatzeit ebenfalls noch minderjährig war, in unbekleidetem Zustand zwecks Bestrafung wegen verschobener oder abgesagter „Behandlungstermine“ in sexueller Motivation einmal kräftig mit der linken flachen Hand auf die linke entblößte Gesäßhälfte geschlagen hatte, wodurch dieser einen ziehenden Schmerz verspürte und eine Rötung der Haut entstand (Niederschriften Bl. 240 bis 250, 327 bis 371 Strafakten I, Vermerk Auswertbericht vom 7. August 2017, Bl. 226 bis 231 Strafakten I = Beiakten I). Bei einer Grobsichtung wurden zudem zwei weiter zurückliegende Fälle festgestellt, in denen es der Kläger bei Reisen in die Vereinigten Staaten von Amerika mit Minderjährigen zu tun hatte (Zwischenbericht vom 28. Juni 2017, S. 4, Bl. 171 Strafakten I = Beiakten I). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 hatte sich die nunmehr zur Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers gehörende Rechtsanwältin E. als Bevollmächtigte des Klägers gemeldet (Bl. 262 Strafakten I). Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte durch Verfügung vom 5. Februar 2018 das Verfahren hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz sowie das Arzneimittelgesetz vorläufig ein und beantragte beim Amtsgericht Frankfurt am Main den Erlass eines Strafbefehls gegen den Kläger (Bl. 385, 386 Strakten I). Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2018 – 4871 Js …/17 –, der seit dem 13. März 2018 rechtskräftig ist (Bl. 387 bis 389 Strafakten I), wurde der Kläger wegen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person an dieser vorgenommenen sexuelleren Handlung, wobei gegenüber dem Opfer Gewalt angewendet wurde, in Tateinheit mit körperlicher Misshandlung oder gesundheitlicher Schädigung einer anderen Person, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main ebenfalls vom 20. Februar 2018 wurde die Bewährungszeit des Klägers auf drei Jahre festgesetzt. Darüber hinaus wurden durch Verfügungen vom 21. und 26. Februar 2018 – 4871 Js …/18 – die Ermittlungen hinsichtlich des Geschädigten, dessen Vorbringen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hatte, sowie weiterer acht Betroffener nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (nicht foliiert nach Bl. 319 der Strafakten 4871 Js … Jug, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, „Strafakten II“). Mit Verfügung vom 12. April 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Freigabe der sichergestellten Beweismittel (Gesprächsvermerk Bl. 344 Beiakten I). Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main stellte durch Verfügung vom 12. Juni 2018 (Bl. 5 bis 8 Beiakten II = Bl. 6 bis 9 d.A.) die im Asservatenbuch K 13-IT, Nr. 17/12, Sicherstellungsnachweis I bis XII, geführten Gegenstände – näher aufgelistet in der Anlage 1 (Bl. 10, 11 d.A.) – sicher und führte zur Begründung an, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch künftig derartige Nacktaufnahmen von Personen missbräuchlich vervielfältigen, darüber hinaus verbreiten oder sogar an Dritte weitergeben könnte, was mangels wirksamer Einwilligungen der Betroffenen nach § 33 KunstUrhG, §§ 201, 201a StGB und § 42 BDSG strafbar sei; auch würde der erneute Besitz dieser höchst sensiblen Nacktaufnahmen ihn in die Lage versetzen, die abgelichteten Personen massiv unter Druck zu setzen oder diesen zu schaden, was nach § 240 StGB oder, wenn damit eine Vermögensverfügung erstrebt werde, nach § 253 StGB strafbar sei. Daher lägen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 40 [Abs. 1] Nr. 4 HSOG vor. Nach Abwägung aller Umstände werde von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. Juli 2018 (Bl. 280, 281 Beiakten I) erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den er mit Schreiben vom 27. Juli 2018 (Bl. 10 bis 44 Beiakten II = Bl. 14 bis 48 d.A.) begründen ließ. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main habe, abgesehen von Aufnahmen der Teilnehmer der USA-Reise im Jahre 2017, auf deren Rückgabe der Kläger – von einer Rückausnahme abgesehen – verzichtet habe, die Freigabe der Asservate erklärt. Es habe jedem freigestanden, sich zur Vorbereitung der Reise behandeln zu lassen oder nicht. Unklar sei darüber hinaus, was als pornographisches Bild- und Tonmaterial von der Verfügung erfasst werde; eine pauschale Einziehung aller Gegenstände sei jedenfalls nicht verhältnismäßig. Alle Nacktbilder, die im Übrigen nicht pornographisch seien, seien in Kenntnis der Aufnahmen einvernehmlich entstanden, was die entsprechenden Vereinbarungen belegten. Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2019 (Bl. 117 bis 130 BA II = Bl. 67 bis 80 d.A.) mit anliegendem Gutachten der F-GmbH vom 17. Juli 2017 (Bl. 131 bis 164 BA II = Bl. 81 bis 114 d.A., Original als Bl. 79 bis 113 BA II) wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Nach den Auswertungen der F-GmbH hätten sich zwar keine Hinweise auf Verbreitung der selbst hergestellten Photo- und Videoaufnahmen an Dritte ergeben und schienen diese dem Eigenbedarf gedient zu haben, doch lägen „tatsächliche Anhaltspunkte“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG vor, die die Sicherstellung rechtfertigten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung sei zu befürchten gewesen, dass die sichergestellten Datenträger Photo- und Videobilder mit Nacktaufnahmen und Tonaufnahmen enthielten, die unbefugt verbreitet und dadurch Straftatbestände nach § 33 KunstUrhG, §§ 201, 201a StGB verwirklicht würden. Die Asservate enthielten nach der Auswertung der F-GmbH eine Vielzahl von Nacktaufnahmen und Videos unterschiedlicher junger Männer bei ihren „Behandlungen“, wobei eine Zuordnung zu einzelnen Personen nicht immer möglich sei. Die abgeschlossenen Verträge seien bereits unwirksam, da sie letztlich keinerlei Einschränkungen enthielten, in welchen Posen und Umständen das „Model“ abgelichtet, zu welchem Zweck die Bilder verwendet und inwiefern sie verbreitet werden dürften. Die Einwilligung sei somit gänzlich uferlos und ermögliche es, die „Models“ auch in die Menschenwürde eindeutig verletzender Art zu filmen, zu photographieren und später mit der Androhung der Verbreitung zu erpressen. Nach Erlass der Sicherstellungsverfügung unterzeichnete Einwilligungserklärungen mancher Betroffener seien wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt deren Erlasses irrelevant. Da der Besitz dieser höchst sensiblen Nacktaufnahmen in die Lage versetzen würde, die abgebildeten Personen unter Druck zu setzen oder ihnen zu schaden, was sich nach § 240 StGB als Nötigung oder nach § 253 StGB als Erpressung darstellen könne, sei es erforderlich, den Zugriff auf die Datenträger und Laptop zu entziehen. Diese Sicherstellungsgründe seien auch nicht nachträglich weggefallen. Nach nochmaliger Ermessensbetätigung sei die Sicherstellungsverfügung aufrechtzuerhalten. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid dem Kläger im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigte gegen Empfangsbekenntnis am 4. Februar 2019 (Bl. 168 Beiakten II). Am 22. Februar 2019 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er sich gegen die noch fortbestehenden Sicherstellungen wendet und die Herausgabe der Gegenstände begehrt. Zur Begründung bezieht er sich auf die zur Widerspruchbegründung mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. Juli 2018 eingereichte Auflistung der Asservate, auf die der Beklagte nicht konkret eingegangen sei. Soweit sich der Beklagte darauf zurückziehe, es sei ihm weder technisch noch personell möglich, sämtliche Inhalte der Datenträger zu sichten, zur Kenntnis zu nehmen oder zu bewerten, vermöge dies den Eingriff nicht zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt, 1. die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 12. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 aufzuheben; 2. die durch diese Verfügung sichergestellten Gegenstände an den Kläger zurückzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Beklagte die angegriffene Bescheidung. Die Herausgabe an den Kläger verwirklichte den Straftatbestand des § 184c StGB einer Verbreitung, eines Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Schriften. Es sei technisch nicht möglich, einzelne Speichersegmente dauerhaft und unwiederbringlich zu löschen, wenn dabei die übrigen Daten nicht beschädigt werden sollen. Lediglich eine vollständige Formatierung führe zu einem irreversiblen Löschen und nicht bloß einem Überschreiben der Speicherpartitionen. Soweit der Kläger mit einem vollständigen Löschen der auf den Datenträgern gespeicherten Dateien einverstanden sei, könnten die jeweiligen Datenträger herausgegeben werden; ebenso könnten auf entsprechende Anfrage hin einzelne Daten oder Unterlagen herausgegeben werden, wenn diese in Anwesenheit des Klägers hinsichtlich des Vorhandenseins versteckter kinderpornographischer Inhalte geprüft würden und ausgeschlossen werden könne, dass bezüglich dieser Daten oder Unterlagen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie zur Begehung von Straftaten benutzt würden. Die Sicherstellung sei auch zur effektiven Gefahrenabwehr zwingend erforderlich, da, solange nicht eine vollständige Sichtung aller Datenträger stattgefunden habe, nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese jugendpornographisches Material enthielten. Die Datenmenge, die insbesondere aus Filmdateien der „Behandlungen“ an Männern im jungen Erwachsenenalter resultierten, könne nicht zulasten der Effektivität der Gefahrenabwehr gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten (ein Aktenordner „Beiakten I“, ein Hefter „Beiakten II“) und der beigezogenen Strafakten (4871 Js …/17 Jug – „Strafakten I“ –, 4871 Js …/18 Jug – „Strafakten II“ –, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.