Urteil
5 K 2673/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0303.5K2673.19.F.00
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Leitsätze
1. Der Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni des Antragsjahrs gilt nicht nur hinsichtlich eines
Anspruchs auf Umlagebegrenzung, sondern ebenso für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf
Übertragung eines Begrenzungsbescheides (Bestätigung VG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2020 - 5 K 4255/18.F
-).
-
2. Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übertragungsregelungen des § 67 EEG 2014 keine
Anwendung, da sie in § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 geradie nicht in Bezug genommen worden sind (Bestätigung VG
Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18 -).
-
3. Die - unternehmens-, nicht konzernbezogene - Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 lässt die Frage, wer die
Übertragung eines Begrnzungsbescheids beanragen kann, nicht etwa offen, sondern überantwortet dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Prüfung der Voraussetzungen >>auf Antrag des anderen Unternehmens<<
(Bestätigung VG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2020 - 5 K 3859/18.F -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni des Antragsjahrs gilt nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs auf Umlagebegrenzung, sondern ebenso für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides (Bestätigung VG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2020 - 5 K 4255/18.F -). - 2. Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übertragungsregelungen des § 67 EEG 2014 keine Anwendung, da sie in § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 geradie nicht in Bezug genommen worden sind (Bestätigung VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18 -). - 3. Die - unternehmens-, nicht konzernbezogene - Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 lässt die Frage, wer die Übertragung eines Begrnzungsbescheids beanragen kann, nicht etwa offen, sondern überantwortet dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Prüfung der Voraussetzungen >>auf Antrag des anderen Unternehmens = juris Rn. 24 ff.). Zielt der Gesetzgeber mit einer Novellierung auf eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 –, BeckRS 2017, 116041 = juris Rn. 48, mit Anm. Schmidt, IR 2017, 179). Die Notwendigkeit eines einheitlichen Beurteilungszeitpunktes wird gerade an dem Umwandlungsbegriff und damit auch Übertragungstatbestand des Erneuerbare-Energien-Gesetzes deutlich. So wurde der Umwandlungsbegriff in § 3 Nr. 45 EEG 2017 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258; „EEG 2017“) im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 Nr. 32 EEG 2014 weitergefasst (und jüngst durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe k des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3138, „EEG 2021“, abermals erweitert). Folge hieraus war eine Erleichterung der Antragstellung für kommende Begrenzungszeiträume, ohne dass vom Gesetzgeber durch Übergangsbestimmungen die Anwendung auf zurückliegende Anträge neugeregelt worden wäre (hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, NZI 2019, 476 = juris Rn. 41). Insoweit drängt sich hinsichtlich Übertragungsanträgen auf, dass es nicht in das Belieben des jeweiligen Antragstellers gestellt werden kann, mit der Wahl des Zeitpunktes seiner Antragstellung zugleich die für ihn günstigere normative Situation zu wählen. Nach der Sach- und Rechtslage am 30. Juni 2016 steht der Klägerin kein Übertragungsanspruch zu, da die E-GmbH ihre Wirtschaftsgüter schon nicht „vollständig“ auf die Klägerin übertragen hat (1.) und unabhängig davon die Übertragung der Begrenzung dieses selbständigen Unternehmensteils nicht möglich ist (2.). 1. Nach der Begriffsbestimmung des § 5 Nr. 32 EEG 2014, wonach „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession, ist, fehlt es hier bereits an der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschaftsgüter des Unternehmensteils. Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen; erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben (VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, NZI 2019, 476 = juris Rn. 44). Findet keine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz statt, für die es nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 (3) 1Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. auf einen „nahezu vollständig[en]“ Übergang ankommt, sondern – wie im Fall der Klägerin – eine Singularsukzession, bedarf es eines vollständigen Übergangs (VG Frankfurt a.a.O., NZI 2019, 476 = juris Rn. 30 f.). Ein solcher ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, als Grund und Boden sowie aufstehende Gebäude bei der E-GmbH verblieben. Dass sich in der Ablauforganisation rein tatsächlich nichts verändert habe, genügt nicht. Auf den Umwandlungsbegriff des § 3 Nr. 45 EEG 2017, demzufolge als „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt, zu verstehen ist, kommt wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage am 30. Juni 2016 nicht an. 2. Unabhängig davon fehlt bei einer Umwandlung die Übertragungsmöglichkeit für die Begrenzung eines selbständigen Unternehmensteils, der nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung des § 103 EEG 2014 begrenzt ist. Bei der hier streitgegenständlichen Abnahmestelle der E-GmbH ist von einer Zuordnung der E-GmbH zur Liste 2 der Anlage 4 EEG 2014 auszugehen (a.), so dass eine Übertragung ihrer EEG-Umlage-Begrenzung zugunsten des selbständigen Unternehmensteils ausscheidet (b.). a. Der Einwand der Klägerin, bei materiell zutreffender Klassifizierung gehöre die Abnahmestelle der E-GmbH in X nicht zur Klasse „10.11 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)“ und damit nach der lfd. Nr. 11 der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) EEG 2014 nicht zur Liste 2, greift nicht durch. Die Zugehörigkeit der E-GmbH ist im formalisierten Antragsverfahren anhand der Angaben, die bei der Antragstellung gemacht werden, zu beurteilen (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 2048/17.F –, EnWZ 2019, 43 Rn. 18 = BeckRS 2018, 25347 Rn. 15 = juris Rn. 19). Ordnet sich die E-GmbH in der WZ 2008 der Klasse 10.11 zu und bestehen für das Bundesamt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 VwVfG hieran keine Zweifel, ist diese (Selbst-)Zuordnung maßgebend. Ausweislich der Anlage 1 zum Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 21. Juni 2017 hat sich die E-GmbH aber selbst noch für den Begrenzungszeitraum 2018 der Klasse 10.11 zugeordnet (Bl. 218 BA) und damit der Liste 2. b. Wegen der Einschränkung des § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014, der zufolge die originäre Regelung zur Besonderen Ausgleichsregelung für selbständige Unternehmensteile von Unternehmen der Liste 2 gerade nicht gelten, (5) 1Die Absätze 1 bis 4a sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. 2 – 4 ... war für den selbständigen Unternehmensteil der E-GmbH in X eine Begrenzung allein nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung aus § 103 Abs. 4 Satz 2 i.Vm. Abs. 3 EEG 2014 (3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. (4) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die 1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und 2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. 2Satz 1 ist auch anzuwenden für selbständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist. 3Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. möglich; auf dessen Stromkostenintensität von 34,66 Prozent (Bl. 230 BA) kommt es nicht an. Wegen der Abnahmestellenbezogenheit bleibt unerheblich, dass die B-GmbH ihrerseits in die Liste 1 der Anlage 4 eingeordnet und an einer anderen Abnahmestelle für den Begrenzungszeitraum 2014 begünstigt war (vgl. hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 5 K 3821/18.F –, BeckRS 2020, 36608 = juris, Rn. 26 ff.). Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übertragungsregelungen des § 67 EEG 2014 jedoch keine Anwendung, da sie in § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 gerade nicht in Bezug genommen worden sind (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F –, BeckRS 2018, 25346 Rn. 12 ff. = juris Rn. 13 ff. zu § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014). Soweit es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) des Deutschen Bundestages vom 26. Juni 2014, Drucksache 18/1891 S. 224, zur Begründung der Regelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 heißt, „[d]ie §§ 64, 66, 67, 68 und 69 EEG 2014 [Hervorhebung durch das Gericht] sind im Übrigen entsprechend anzuwenden“, ist dem keine Bedeutung zuzumessen, denn im Normbefehl des § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014, wie er nach den Beschlüssen des 9. Ausschusses lauten sollte, werden nur „die §§ 64, 66, 68 und 69“ EEG 2014 benannt (a.a.O. S. 124). Damit stimmt der empfohlene Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 mit dem von § 103 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 überein und werden die Vorgaben für die Umwandlung von Unternehmen des § 67 EEG 2014 gerade nicht für anwendbar erklärt. B. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. Juni 2017, geltenden Rechtslage. Wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist steht der Klägerin für die Abnahmestelle der E-GmbH kein Anspruch zu (1.), denn sie ist nicht in das Verfahren eingetreten und auf die Übertragungsregelungen zu verweisen (2.). 1. Die Regelungen zur Antragstellung und Entscheidungswirkung in § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EEG 2017 (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2, 3 ... (2), (3) ... (4) 1Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. (5) ... zielen auf das nach § 64 EEG 2017 zu begünstigende stromkostenintensive Unternehmen. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Juni 2017 zwar die Umstrukturierung der Klägerin bereits lief, indes mangels Entscheidung der Kartellbehörde noch nicht abschließend vollzogen war (vgl.BeckOK EEG/Schuster, 11. Ed. 16.11.2020, EEG 2017 § 67 Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 18/1891 S. 215) und so die E-GmbH für den selbständigen Unternehmensteil in X den Begrenzungsantrag stellte, blieb die E-GmbH im Verfahren und war der richtige Adressat des Bundesamts. Denn Änderungen, die nach dem 30. Juni des Antragsjahrs eintreten, sind nach der Konzeption des Erneuerbare-Energien-Gesetzes prinzipiell unerheblich; ob Überlagerungen durch andere Spezialregelungen, etwa des Insolvenzrechts, eintreten können, bedarf hier keiner Erörterung. Damit kann sich eine Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten der Klägerin nicht auf den selbständigen Unternehmensteil der E-GmbH in X erstrecken. 2. Durch die Anzeige der Umwandlung von Unternehmen durch die C GmbH & Co. KG vom 18. August 2017 und deren Antrag auf Übertragung der vorhandenen Begrenzungsbescheide der B-GmbH und der E-GmbH auf die Klägerin ebenfalls vom 18. August 2017 nach § 67 Abs. 2, 3 Satz 1 EEG 2017 (2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unternehmen umgewandelt, so hat es dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (3) 1Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. 2, 3 ... hat sich hieran nichts geändert. Offenbleiben kann, ob die C GmbH & Co. KG den Übertragungsantrag überhaupt zu stellen berechtigt war und das Bundesamt ihr gegenüber diesen Antrag bislang beschieden hat (a.), denn ipso iure fand kein Eintritt in das Verwaltungsverfahren statt (b), so dass auf die – hier aus den oben A 2 b angeführten Gründen nicht bestehende – Möglichkeit einer Übertragung des Begrenzungsbescheids oder die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist, nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 EEG 2017 (1) 1Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. 2Andernfalls ist § 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. zu verweisen ist. a. Ob die C GmbH & Co. KG als Mutter überhaupt berechtigt war, einen Übertragungsantrag zu stellen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die – unternehmens-, nicht konzernbezogene – Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 lässt die Frage, wer eine Übertragung beantragen kann, nicht etwa offen, sondern überantwortet dem Bundesamt die Prüfung der Voraussetzungen „auf Antrag des anderen Unternehmens“, hier also der Klägerin (vgl. zur Antragsberechtigung VG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2020 – 5 K 3859/18.F –, BeckRS 2020, 21587 = juris, insbes. Rn. 21). Ob insoweit eine Vertretung der Klägerin durch die Mutter möglich ist und welche Anforderungen daran gegebenenfalls zu stellen sind, kann dahinstehen, denn vorliegend ist hierdurch eine Rechtsfolge für den Begrenzungszeitraum 2018 nicht eingetreten. Daher kann ebenso offenbleiben, ob die an die E-GmbH gerichtete Bescheidung vom 23. Januar 2018 als Ablehnung des Antrags gegenüber der C GmbH & Co. KG wirkt. b. Entgegen der Sicht der Klägerin ist sie nicht durch das materielle Rechtsgeschäft der Umwandlung und dessen formelle Mitteilung an das Bundesamt ipso iure in das Verwaltungsverfahren eingetreten (vgl. zur Anwachsung aufgrund damaliger Rechtslage VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 4780/17.F –, BeckRS 2019, 1991 Rn. 18 = juris Rn. 17). Da das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Regelung über die Rechtsnachfolge enthält, ist das materielle Recht entscheidend (Stelkens/Bonk/ Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 13 Rn. 50), denn die Übertragbarkeit oder Rechtsnachfolgefähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Rechts richtet sich danach, in welchem Maß dieses durch das einschlägige materielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolgefähigkeit auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 – 6 C 39.13 –, BVerwGE 152, 87 Rn. 17). Danach liegt jedenfalls in den Fällen der Umwandlung während eines laufenden Antragsverfahrens, in denen es auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession ankommt, keine sachbezogene Regelung vor, in der eine Einzelrechtsnachfolge auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich erscheint, sondern geht es um ein personenbezogenes Recht, so dass es für die Rechtsnachfolge einer Rechtsnorm bedarf. Eine solche Rechtsnorm findet sich indes nicht. Freilich folgt daraus nichts zugunsten der Klägerin, denn insoweit verbleibt es bei den Regelungen in § 67 Abs. 1, 3 Satz 1 EEG 2017. Bestätigung findet diese Sichtweise darin, dass die E-GmbH nicht vollständig in der Klägerin aufgegangen ist, sondern fortbesteht und das Eigentum an den Grundstücken, auf denen der Geschäftsbetrieb der Klägerin stattfindet, weiter innehat. Ob in Fällen einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz im Hinblick auf eine Universalsukzession anderes zu gelten hat (hierzu HessVGH, Urteil vom 9. August 2017 – 6 A 1908/15 – BeckRS 2017, 124628 Rn. 20 = juris Rn. 42 mit Anm. Schmidt IR 2017, 252 ), bedarf keiner Erörterung, da dieser Weg nicht gegangen wurde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist; mithin kommt es nicht darauf an, ob ein Tätigwerden nach außen ersichtlich geworden sein muss (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Olbertz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 162 Rn. 72 f.). III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der vorläufigen Streitwertfestsetzung. Die Beteiligten streiten um die Übertragung eines EEG-Umlage-Begrenzungsbescheids für den Begrenzungszeitraum 2017 auf die Klägerin und eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2018 zugunsten der Klägerin. Hintergrund der Auseinandersetzung bildet eine Umgliederung von Firmen, die in der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln tätig sind. Durch „Kauf- und Übertragungsvertrag betreffend Einzelwirtschaftsgüter“ vom 7. Juni 2017 (Bl. 410 bis 420 der beigezogenen Behördenakten – BA) vereinbarten die A GmbH & Co KG als Verkäuferin und die B-GmbH als Käuferin Verkauf und Übertragung von in den Anlagen beschriebenen Betriebs- und Grundstücksausstattungen, Vorräten und Kundenbeziehungen nebst allen damit verbundenen Rechten und Nebenrechten. Mit einem „Kauf- und Übertragungsvertrag betreffend Einzelwirtschaftsgüter“ ebenfalls vom 7. Juni 2017 (Bl. 422 bis 432 BA) vereinbarten die E-GmbH als Verkäuferin und die B-GmbH als Käuferin Verkauf und Übertragung von in den Anlagen beschriebenen Betriebs- und Grundstücksausstattungen, Vorräten und Kundenbeziehungen nebst allen damit verbundenen Rechten und Nebenrechten, jedoch mit Ausnahme von Grund und Boden sowie aufstehenden Gebäuden. Die E-GmbH verfügte über einen selbständigen Unternehmensteil mit der Abnahmestelle X (vgl. Anlagen A und B zum Prüfvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 21. Juni 2017, Bl. 209 BA); nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) ordnete sich die E-GmbH der Klasse „10.11 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)“ zu und genoss aufgrund Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) vom 15. Dezember 2016 für den Begrenzungszeitraum 2017 eine Begrenzung der EEG-Umlage. Durch Pachtvertag vom 7. Juni 2017 (Bl. 453 bis 460 BA) verpachtete die C GmbH & Co. KG die auf den Grundstücken in X gelegene Grundfläche mit den aufstehenden Gebäuden an die B-GmbH. Durch Gesellschaftervereinbarung vom 7. Juni 2017 (Bl. 441 bis 449 BA) wurde die E-GmbH als Gesellschafterin der B-GmbH aufgenommen und die letztgenannte Gesellschaft umfirmiert auf den Namen der Klägerin. Eingetragen wurde die Änderung in das Handelsregister B des Amtsgerichts Y-Stadt am 2. August 2017 (Bl. 472 BA). Ergebnis der Transaktion war, dass die E-GmbH (ebenso wie die A GmbH & Co KG) kein eigenes operatives Geschäft mehr betrieb, sondern lediglich Geschäftsanteile an der Klägerin sowie das Eigentum an den Grundstücken, auf denen der Geschäftsbetrieb der Klägerin stattfindet, hielt. Am 28. Juni 2017 beantragte die E-GmbH beim Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für diesen selbständigen Unternehmensteil. Mit Schreiben vom 18. August 2017 zeigte die C GmbH & Co. KG dem Bundesamt die „Umstrukturierung/Umwandlung von Unternehmen gem. § 67 Abs. 2 EEG 2017“ an (Bl. 391 bis 394 BA). Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 18. August 2017 (Bl. 489 f. BA = Bl. 16 f. = Bl. 35 f. d.A.) beantragte die C GmbH & Co. KG beim Bundesamt die Übertragung der vorhandenen Begrenzungsbescheide der B-GmbH und der E-GmbH auf die Klägerin. Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Bl. 498 f. BA) unter Bezugnahme auf den Antrag vom 28. Juni 2017 an die E-GmbH und machte zum Erwerb der E-GmbH durch die B-GmbH weiteren Aufklärungsbedarf geltend, worauf die C GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 9. November 2017 (Bl. 503 f. BA) nebst Anlagen reagierte. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 (Bl. 507 bis 509 BA) hörte das Bundesamt die E-GmbH zur beabsichtigten Ablehnung einer Übertragung des Begrenzungsbescheids nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 an und teilte mit, dass nach seinen Feststellungen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht vorlägen; der selbständige Unternehmensteil gehöre nicht zu einer Branche nach Anlage 4 Liste 1, sondern Liste 2. Die C GmbH & Co. KG reagierte hierauf durch Schreiben vom 8. Januar 2018 (Bl. 512 f. BA) und wandte ein, dass die Klägerin der Klasse „10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u.ä. Nahrungsfette)“ und damit einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 zugehöre. Durch Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2018 (Bl. 520 bis 522 BA) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle X ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Nach § 64 Abs. 5 EEG 2017 bestehe für selbständige Unternehmensteile nur dann eine Antragsberechtigung, wenn sie einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 zugehörten; für andere, die der Liste 2 zugehörten, bestehe keine Begrenzungsmöglichkeit, es sei denn, sie verfügten über einen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014. Auf dieser Grundlage sei die E-GmbH für das Begrenzungsjahr 2017 nach den Übergangs- und Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EEG 2014 begrenzt worden. Eine Übertragung von Begrenzungsbescheiden auf andere Rechtsträger sei indes nicht möglich, da der Wortlaut von § 103 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 EEG 2017 gerade nicht auf § 67 EEG 2017 verweise. Zwar könne in der Übertragung des selbständigen Unternehmensteils eine Umwandlung im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017 gesehen werden, doch sei eine Übertragung nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 generell nicht möglich. Die Umschreibung des Antrags der E-GmbH auf die Klägerin lasse nur eine Begrenzung nach der Übergangs- und Härtefallregelung in Betracht kommen, da der Nachweis sich nur auf einen selbständigen Unternehmensteil beziehe, der der Liste 2 zuzuordnen sei. Die Zuordnung der Klägerin zur Liste 1 sei unerheblich, weil sie den selbständigen Unternehmensteil erst nachträglich übernommen habe. Da die Klägerin nicht über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach der am 31. Juli 2014 geltenden EEG-Fassung verfügte, sei eine Begrenzung nach der Übergangs- und Härtefallregelung in § 103 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EEG 23017 nicht möglich und der Antrag der E-GmbH abzulehnen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (Bl. 527 BA) erhob die E-GmbH gegen den Bescheid vom 23. Januar 2018 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 16. April 2018 (Bl. 556 bis 558 = 547 bis 549 BA) im Wesentlichen wie folgt begründete: Die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstruktion sei gesetzlich nicht geregelt, da § 67 Abs. 1 EEG 2017 eine Umwandlung nach Antragstellung und Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nicht erfasse und § 67 Abs. 3 EEG 2017 nicht regele, wie zu verfahren sei, wenn im Zeitpunkt der Umwandlung noch kein Bescheid erteilt sei. Nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen trete damit der neue Rechtsträger in das laufende Verfahren unter Beibehaltung der Antragsfakten und -daten ein. Am verfahrensgegenständlichen Standort X habe sich durch die Umwandlung schlicht gar nichts geändert, außer einem Rechtsträgerwechsel; insbesondere verbliebe die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig erhalten, da mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens und der Mitarbeiter übergegangen seien. Durch die Zuordnung des selbständigen Unternehmensteils zu einem Unternehmen der Liste 1 erfülle diese Abnahmestelle nunmehr die Antragsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 5 EEG 2017. Der Sache nach stelle sich der selbständige Unternehmensteil auch als Liste 1-Betrieb dar und sei formal nur irrtümlich so nicht eingeordnet worden. Als Hilfsüberlegung sei zu berücksichtigen, dass, wäre die Umwandlung vor dem 30. Juni erfolgt, die Klägerin den Antrag für den verfahrensgegenständlichen Standort gestellt hätte und er nach § 64 Abs. 2 EEG 2017 begrenzt worden wäre. Die notarielle Beurkundung der Umwandlung mit den erforderlichen Nebenverträgen habe am 7. Juni 2017 stattgefunden und nur dem Umstand, dass das Bundeskartellamt erst unter dem 14. Juli 2017 zugestimmt habe, sei es zuzuschreiben, dass die Umwandlung nicht bereit vor dem 30. Juni vollzogen worden sei. Das Bundesamt prüfte eine Abhilfe (Bl. 576 bis 577a BA) und wies durch an die E-GmbH gerichteten Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2019 (Bl. 584 bis 586a BA = Bl. 9 bis 14 = 28 bis 33 d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Da die E-GmbH wie der selbständige Unternehmensteil der Liste 2 der Anlage 4 EEG 2017 zuzuordnen sei, könne keine Begrenzung nach § 64 EEG 2017 erfolgen. Eine Begrenzung nach § 103 Abs. 4 EEG 2017 setze voraus, dass das antragstellende Unternehmen mit dem Unternehmen identisch oder zumindest vergleichbar sei, für das der Bescheid für das Begrenzungsjahr 2014 erteilt wurde. Die E-GmbH verfüge über keinen Bescheid für das Begrenzungsjahr 2014, sondern lediglich der Rechtsvorgänger. Bescheide seien nicht ipso iure übergegangen. Unabhängig der Frage, ob es sich bei dem Begrenzungsanspruch nach EEG 2012 überhaupt um ein nachfolgefähiges Recht handele, habe der Gesetzgeber in § 67 Abs. 3 EEG 2017 eine abschließende Sonderregelung geschaffen. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der E-GmbH im Wege der Zustellung mit am 5. Juli 2019 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 587 BA). Am 7. August 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie eine Übertragung des EEG-Umlage-Begrenzungsbescheids der E-GmbH für den Begrenzungszeitraum 2017 auf sich und eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2018 begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, warum sie sowohl für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 als auch das Jahr 2018 einen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage hinsichtlich des selbständigen Unternehmensteils im X habe. Die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation sei gesetzlich nicht geregelt, so dass die allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze zur Anwendung gelangten. Danach trete der neue Rechtsträger in das laufende Verfahren unter Beibehaltung der Antragsfakten und -daten ein. Die Umwandlung stelle sich hinsichtlich des selbständigen Unternehmensteils als identitätswahrende Umwandlung dar, denn es liege lediglich ein Rechtsträgerwechsel vor. Unstreitig gehöre die Klägerin als Gesamtunternehmen zur Liste 1 der Anlage 4 EEG 2017, so dass diese Abnahmestelle nunmehr die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017 erfülle, unabhängig davon, dass es sich bei ihr immer schon um den Betrieb einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 EEG 2017 gehandelt habe, der nur letztlich formal irrtümlich nicht so eingeordnet worden sei. Auch habe die Klägerin als B-GmbH einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014 innegehabt. Soweit das Bundesamt angeführt habe, die Begünstigungsregeln des EEG seien restriktiv auszulegen, da es sich um eine staatliche Beihilfe handele, sei diese Sichtweise aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 2019 – C-405/16 – überholt. Da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 64 EEG 2017 in der Vergangenheit regelmäßig erfüllt habe, gehe es hier nicht darum, sich durch einen „Zukauf“ besserzustellen. Ebenfalls am 7. August 2019 hat die E-GmbH vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Klage erhoben, mit der sie begehrt, festzustellen, dass richtiger Adressat des Bescheids vom 23. Januar 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2019 die Klägerin und diese Bescheidung ihr gegenüber unwirksam sei, hilfsweise, den Begrenzungsbescheid der E-GmbH für das Jahr 2017 auf die Klägerin zu übertragen, hilfsweise, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2019 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Bescheid für 2018 zu erteilen. Das Klageverfahren wird unter der Geschäftsnummer 5 K 2672/19.F geführt und parallel entschieden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2018 (Az. …) in Form des Widerspruchsbescheids des Bundesamts vom 5. Juli 2019 (Az: 112-HFw-…/18) zu verpflichten, den der E-GmbH mit Datum 15. Dezember 2016 für das Begrenzungsjahr 2017 für die Abnahmestelle X, als selbständigen Unternehmensteil der E-GmbH, erteilten Begrenzungsbescheid (Gz. …) auf die Klägerin zu übertragen und der Klägerin so die Begrenzung der EEG- Umlage für die Abnahmestelle X für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2017 zu gewähren, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2018 (Az. …) in Form des Widerspruchsbescheids des BAFA vom 5. Juli 2019 (Az: 112-HFw-…/18) zu verpflichten, der Klägerin einen Bescheid zur Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2017 für das Begrenzungsjahr 2018 für die Abnahmestelle X zu erteilen und ihr so die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle X für das Kalenderjahr 2018 zu gewähren, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf die Bescheidung durch das Bundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der Gerichtsakten 5 K 2672/19.F und den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 bis 587).