Urteil
5 K 962/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0604.5K962.18.F.00
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Leitsätze
1. Eine Begrenzungsentscheidung besteht nicht lösgelöst von einem konkreten Unternehmen im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014 und geht auch nicht ipso jure mit einer Abnahmestelle auf ein anderes Unternehmen über.
2. Ein "Verfügen" im Sinne von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 erfordert, dass die bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 an das jeweilige Unternehmen adressiert ist und sich gerade auf die diesem Unternehmen zugeordneten Abnahmestellen bezieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Begrenzungsentscheidung besteht nicht lösgelöst von einem konkreten Unternehmen im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014 und geht auch nicht ipso jure mit einer Abnahmestelle auf ein anderes Unternehmen über. 2. Ein "Verfügen" im Sinne von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 erfordert, dass die bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 an das jeweilige Unternehmen adressiert ist und sich gerade auf die diesem Unternehmen zugeordneten Abnahmestellen bezieht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der an der Abnahmestelle „C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2015, denn sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin erfüllt nicht die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2015 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 8 C 19/19 – juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – juris, Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Ursprünglich endete die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 des Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) (im Folgenden: EEG 2012) am Montag, dem 30. Juni 2014. Durch § 103 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wurde die Ausschlussfrist allerdings einmalig bis Dienstag, den 30. September 2014 verlängert. Bezogen auf diesen Zeitpunkt bestimmt sich die maßgebliche Rechtslage nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt – zuletzt rückwirkend durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden: EEG 2014). Einem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie einen ursprünglich der H-GmbH möglicherweise zustehenden Begrenzungsanspruch für das Begrenzungsjahr 2015 geltend macht. Insbesondere ist insoweit nicht der speziellere Anwendungsbereich des § 67 EEG 2017 eröffnet. Denn die Vorschrift betrifft nur die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen nach einer Umwandlung selbst in den Genuss einer Begrenzung der EEG-Umlage für die durch sie selbst verbrauchten Strommengen gelangen kann: Für das laufende Begrenzungsjahr, in dem die Umwandlung erfolgte, durch Übertragung eines vor der Umwandlung erteilten Begrenzungsbescheides nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 EEG 2014 und für die folgenden Begrenzungszeiträume durch eigene Antragstellung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 EEG 2014. Hingegen betrifft die Regelung nicht den – hier gegebenen – Fall, dass eine Rechtsnachfolgerin lediglich den Rechtsstreit der Rechtsvorgängerin über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines etwaigen vermögenswerten Begrenzungsanspruchs für einen vollständig vor der Umwandlung liegenden Begrenzungszeitraum fortführt. Insoweit umfasst der auf Grund der Verschmelzung erfolgte Vermögensübergang mit Wirkung ab der Eintragung in das Handelsregister am 15. September 2020 (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) auch einen etwaigen bereits entstandenen vermögenswerten Anspruch für vor der Verschmelzung liegende Zeiträume (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 A 1762/15 – juris, Rn. 36). Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung. Die H-GmbH und damit die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin erfüllt für das Begrenzungsjahr 2015 nicht die Begrenzungsvoraussetzung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es unter anderem nachweist, dass und inwieweit 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat [..] […] Diese Voraussetzungen liegen ungeachtet der Einordnung in Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 4 jedenfalls deshalb nicht vor, da die der H-GmbH seitens ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigte – und der Höhe nach unstreitige – Stromkostenintensität von 14,95 Prozent jeden der in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 aufgeführten Schwellenwerte unterschreitet. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 und 3 EEG 2014. Die Vorschrift lautet: (4) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die 1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und 2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. […] 3Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Die H-GmbH – auf die es hier maßgeblich ankommt – erfüllte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. September 2014 die Voraussetzung des § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 nicht, da sie an der streitgegenständlichen Abnahmestelle „C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ nicht für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung (EEG 2012) verfügte. Maßgeblich für die Frage, ob ein Unternehmen über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 im Sinne von § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 verfügt, ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. September 2014. Dieser zeitliche Bezugspunkt ergibt sich daraus, dass – wie sich gerade auch an der gesetzgeberischen Schaffung einer materiellen Ausschlussfrist zeigt – alle Anträge zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden sollen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (zu diesem und weiteren Zwecken der materiellen Ausschlussfrist siehe VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – juris, Rn. 53 m.w.N.). Bestandteil dieser Datenbasis – nämlich Tatbestandsvoraussetzung für eine Begrenzung nach Maßgabe von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (i.V.m. § 64 ff. EEG 2014) – ist der Umstand des Verfügens über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014. Daher ist unbeachtlich, dass die H-GmbH zwischenzeitlich mit Wirkung ab dem 15. September 2020 mit der jetzigen Klägerin verschmolzen ist und die jetzige Klägerin ursprünglich – also vor der Veräußerung des Geschäftsbereichs „L“ an die H-GmbH – für das Begrenzungsjahr 2014 über einen Begrenzungsbescheid für die Abnahmestelle „C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ verfügte. Denn zum maßgeblichen – vor dem Zeitpunkt der Verschmelzung liegenden – Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschussfrist, dem 30. September 2014, verfügte die damals antragstellende H-GmbH nach dem oben Gesagten nicht selbst für das Begrenzungsjahr 2014 über einen Begrenzungsbescheid für die Abnahmestelle „C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“. Zum Begriff des „Verfügens“ hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2020 – 5 K 3821/18.F – ausgeführt (juris, Rn. 29): „[S]oweit die Vorschrift Bezug auf ‚Unternehmen‘ nimmt und fordert, dass diese über eine Begrenzungsentscheidung ‚verfügen‘, ist zu berücksichtigen, dass nicht einzelne – nicht rechtsfähige – Abnahmestellen, sondern die jeweiligen Unternehmen (vgl. § 5 Nr. 34 EEG 2014) als antragstellende Personen Adressaten eines Begrenzungsbescheids sind (vgl. § 66 Abs. 4 EEG 2014). Nur Unternehmen, nicht aber Abnahmestellen ‚verfügen‘ in diesem Sinne über Begrenzungsentscheidungen.“ Diesen Ausführungen folgt der erkennende Einzelrichter und macht sie sich zu eigen. Eine Begrenzungsentscheidung besteht damit nicht losgelöst von einem konkreten Unternehmen im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014 und geht auch nicht ipso jure mit der Abnahmestelle auf ein anderes Unternehmen über. Ein „Verfügen“ im Sinne von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 erfordert, dass die bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 an das jeweilige Unternehmen adressiert ist und sich gerade auf die diesem Unternehmen zugeordneten Abnahmestellen bezieht. Danach stellt sich die Ansicht der Klägerin, wonach die H-GmbH bereits deshalb über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 verfügt habe, da sich eine Begrenzungsentscheidung auf eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit beziehe, worunter die Produktionseinheiten an einer bestimmten Abnahmestelle zu verstehen seien, als unzutreffend dar. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption „verfügen“ gerade nicht einzelne Abnahmestellen oder wirtschaftliche und organisatorischen Einheiten über Begrenzungsentscheidungen, sondern „Unternehmen“ im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014, also nur rechtsfähige Personenvereinigungen oder juristische Personen, die über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügen, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die juristische Person H-GmbH verfügte nicht in diesem Sinne über eine Begrenzungsentscheidung für 2014, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2013 war an die A-GmbH – und gerade nicht an die H-GmbH – adressiert und sah nur die Begrenzung der von der A-GmbH an deren Abnahmestelle „A-GmbH, C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr vor. Schließlich verfügte H-GmbH zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschussfrist am 30. September 2014 auch nicht infolge einer (teilweisen) Übertragung über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014. Eine Übertragung ist bislang nicht erfolgt und wäre auch rechtlich nicht zulässig. Denn bereits mit Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – (bestätigt durch Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F – juris, Rn. 15, und Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 2673/19.F – juris, Rn. 14) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Begrenzungsbescheide für das Begrenzungsjahr 2014 grundsätzlich nicht übertragen werden können, da hinsichtlich eines Antrags auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist für den zu übertragenden Begrenzungsbescheid bestand – im Falle eines Begrenzungsbescheids für das Begrenzungsjahr 2014 also am 30. Juni 2013 – und das danach maßgebliche EEG 2012 keine Regelung zur Übertragung von Begrenzungsbescheiden vorsah (zitiert nach juris, Rn. 57 ff.): „Auch bezüglich des Antrags auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides ist für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist für den zu übertragenden Begrenzungsbescheid bestand, maßgebend. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gebietet eine einheitliche Betrachtungsweise, so dass nicht der Zeitpunkt der individuellen Antragstellung mit dann jeweils unterschiedlichen geltenden normativen Bestimmungen entscheidend sein kann (ähnlich VG Frankfurt Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F, juris). Gerade die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris). Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15, juris Rn. 48). Die Notwendigkeit eines einheitlichen Beurteilungszeitpunktes wird gerade an dem Umwandlungsbegriff und damit auch Übertragungstatbestand des EEG deutlich. So wurde der Umwandlungsbegriff in § 3 Nr. 45 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258; EEG 2017) im Vergleich zu § 5 Nr. 32 EEG 2014 weiter gefasst. Die Antragstellung wurde erleichtert, ohne dass vom Gesetzgeber durch Übergangsbestimmungen die Anwendung auf zurückliegende Anträge geregelt worden wäre (hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F, juris). Insoweit drängt es sich auf, dass es nicht in das Belieben des jeweiligen Antragstellers gestellt werden kann, mit der Wahl des Zeitpunktes seiner Antragstellung zugleich die für ihn günstigere normative Situation zu wählen. Für das Begrenzungsjahr 2014 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2013 gestellt werden. Damit ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, für einen Antrag auf Begrenzung sowie für einen Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides maßgeblich. Diese Fassung enthielt allerdings keine Regelung zur Übertragung von Begrenzungsbescheiden. Die Übertragungsmöglichkeit ist erst mit dem Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingeführt worden, da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Umwandlung von Unternehmen zahlreiche Rechtsfragen für die antragstellenden bzw. bereits begünstigten Unternehmen erkannte. Mit § 67 EEG 2014 erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung eine Kodifizierung der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BTDrucks. 1891, S. 214 f.). Bis dahin fehlte eine gesetzliche Normierung und bestand lediglich eine Verwaltungspraxis. Der Gesetzgeber hat damit zunächst gesehen, dass eine bloß administrative Praxis keine genügende Rechtsgrundlage bilden kann. Maßgeblich sind mithin die rechtlich vorgegebenen Kriterien, nicht – wie im Subventionsbereich und der dortigen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz – die Verwaltungspraxis des Bundesamtes (zum EEG 2012 HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris Rn. 44 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2020 – 5 K 9248/17.F, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 4780/17.F, juris Rn. 17). Denn bei der Besonderen Ausgleichsregelung handelt es sich um ein restriktiv auszulegendes Ausnahmerecht, bei dem jede Begrenzung der Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 A 1706/15, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine analoge Anwendung der erstmals im EEG 2014 enthaltenen Regelungen über die Gewährung der Vergünstigung bei Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen auf Streitigkeiten unter der Geltung des EEG 2012 kommt nicht in Betracht (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15, juris Rn. 50; Urteil vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z, juris Rn. 11). Die Anwendung des EEG 2012 führt letztlich dazu, dass Begrenzungsbescheide für das Begrenzungsjahr 2014 grundsätzlich nicht übertragen werden können. Dies steht – ohne dass es vorliegend darauf ankommt – im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 erteilter Bescheid, der tatbestandsmäßig an einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 anknüpft, nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 nicht übertragungsfähig ist (VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F, juris).“ Diesen Ausführungen folgt der erkennende Einzelrichter vollumfänglich und macht sie sich zu eigen. Da ein Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014 nach dem oben Gesagten nicht übertragbar ist, kommt es vorliegend auch nicht auf dessen Teilbarkeit an. Auch aus dem Umstand, dass das Bundesamtes in der Vergangenheit – also noch vor Geltung des EEG 2014 – möglicherweise in Abweichung von den obigen Ausführungen im Einzelfall die Aufteilung und Übertragung von Begrenzungsentscheidungen ermöglichte, kann die Klägerin hieraus nichts für sich herleiten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist hierin nicht zu erblicken, weil derartige Entscheidungen, die trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen ergangen sein sollten, rechtswidrig wären. Eine Berufung auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 28). Soweit die Klägerin schließlich einwendet, dem Bundesamt sei zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die A-GmbH bereits die geplante Veräußerung des Unternehmensteils an die H-GmbH bekannt gewesen und angesichts dessen habe das Bundesamt der A-GmbH ausdrücklich dazu geraten, den zu übertragenden Unternehmensteil in den Antrag und damit in den Begrenzungsbescheid einzubeziehen und die Auftrennung der Sachverhalte erst im Jahr 2014 vorzunehmen, folgt hieraus nichts anderes. Wenn nämlich eine Veräußerung von Produktionsanlagen an ein bislang nicht produzierendes Unternehmen zwar nur geplant, aber noch nicht vollzogen ist, ist der Hinweis des Bundesamtes zutreffend, dass allein dasjenige Unternehmen, das derzeit Produktionsanlagen innehat, einen Begrenzungsantrag stellen kann, nicht aber das Unternehmen, das künftig über Produktionsanlagen verfügen wird. Schließlich lässt sich den von der Klägerin wiedergegebenen Äußerungen des Bundesamtes nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht einmal im Ansatz ein für eine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlicher Bindungswille (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8.09 – juris, Rn. 39) dahingehend entnehmen, etwaige Anträge der H-GmbH nach Übertragung der „L“-Produktion positiv zu bescheiden. Vielmehr stellen sich die angeblich im Jahr 2013 – also vor Verabschiedung und Inkrafttreten des EEG 2014 – getätigten Äußerungen als bloße Hinweise auf die nach Auffassung des Bundesamtes damals unter dem EEG 2012 geltende Rechtslage dar. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die jetzige Klägerin, die A-GmbH ist – als übernehmender Rechtsträger – die Rechtsnachfolgerin der mit ihr im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme mit Wirkung ab dem 15. September 2020 verschmolzenen ursprünglichen Klägerin, der H-GmbH (ab dem 11. September 2018 und bis zur Verschmelzung unter AI-GmbH firmierend, siehe Bl. 282 - 294 der Gerichtsakte – GA), und verfolgt deren Begehren einer Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 weiter. Bereits vor ihrer Verschmelzung mit der H-GmbH betrieb zunächst die A-GmbH am Standort C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil, Produktionsanlagen, die sie in die Geschäftsbereiche „K“ und „L“ untergliederte. Auf Antrag der A-GmbH vom 28. Juni 2013 begrenzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 (Bl. 752 - 754 der beigezogenen Behördenakte – BA – = Bl. 219 - 221 GA) die von der A-GmbH an ihrer Abnahmestelle „A-GmbH, C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2014. Zuvor, mit einem als „Vertrag über Kauf und Übertragung von Vermögensgegenständen vom 28. Dezember 2012“ überschriebenen Vertrag (Bl. 4 - 60 = 396 - 452 = 895 - 951 BA sowie Bl. 81 - 137 GA), der als Datum der Unterzeichnung den 3. Januar 2013 ausweist (Bl. 18 = 410 BA = Bl. 95 GA), hatte die am 17. Dezember 2008 gegründete (vgl. Bl. 635 BA) H-GmbH mit vertraglich vereinbarter Rückwirkung ab dem 1. Januar 2013 im Einzelnen näher bezeichnete materielle und immaterielle Vermögensgegenstände sowie u.a. das Personal des Geschäftsbereichs „L“ der A-GmbH im Wege der Einzelübertragung erworben. Der tatsächliche Übertragungsvorgang der erworbenen Vermögensgegenstände vollzog sich in Etappen und wurde erst in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2013 – nach dem 30. Juni 2013 – abgeschlossen (Seite 2 des Protokolls über die öffentliche Sitzung vom 4. Juni 2021). Am 30. Juni 2014 beantragte die H-GmbH beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015 (Bl. 2 - 388 BA). Mit Schreiben vom 24. September 2014 (Bl. 391 - 393 = 768 - 770 BA) teilte das Bundesamt der H-GmbH mit, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz zum 1. August 2014 novelliert worden sei und dass das Gesetz nach § 103 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014 auch auf alle noch nach den §§ 40 ff. EEG 2012 gestellten Anträgen für das Begrenzungsjahr 2015 anzuwenden sei, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 noch nicht bestandskräftig beschieden worden seien. Eine nach §§ 40 ff. EEG 2012 ausgestellte Wirtschaftsprüferbescheinigung genüge den Anforderungen des EEG 2014 nicht. Eine den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 entsprechende Bescheinigung müsse spätestens bis zum 30. September 2014 beim Bundesamt eingereicht werden. In der Folge beantragte die H-GmbH am 30. September 2014 erneut beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015 (Bl. 394 - 772 BA). In dem den Antragsunterlagen beigefügten Prüfungsvermerk der M-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Bl. 702 - 716 = 1048 - 1065 BA) wurde der H-GmbH eine Stromkostenintensität von 14,95 Prozent bescheinigt (Bl. 714 = 1062 BA). Mit Schreiben vom 11. November 2014 hörte das Bundesamt die H-GmbH zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 773 - 774 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, auf Grundlage der eingereichten Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betrage die Stromkostenintensität gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 lediglich 14,95 Prozent. Die erforderliche Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent für ein Unternehmen, das der Liste 2 nach Anlage 4 zuzuordnen sei, werde somit nicht erreicht. Die Härtefallregelung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b EEG 2014 könne im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen werden, da die H-GmbH nicht über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 EEG 2014 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfüge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (Bl. 784 - 790 = 1036 - 1042 BA) wandte sich die H-GmbH an das Bundesamt und führte im Wesentlichen aus, die Härtefallregelung in § 103 Abs. 4 EEG 2014 sei anwendbar. Die H-GmbH habe gleichzeitig mit dem Begrenzungsantrag einen Antrag nach § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 5 EEG 2014 auf Übertragung des an die A-GmbH adressierten bestandskräftigen Begrenzungsbescheids für das Begrenzungsjahr 2014, soweit dieser den übernommenen Produktionsstandort betreffe, gestellt. Bei der „L“-Produktion der A-GmbH habe es sich vor der Übertragung um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 64 Abs. 4 und 5 EEG 2014 gehandelt, dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit dann nahezu vollständig auf die H-GmbH übertragen worden sei. Ein selbständiger Unternehmensteil müsse auch nicht über eine eigene Abnahmestelle verfügen. Vorliegend sei eine Zuordnung der durch den selbständigen Unternehmensteil abgenommenen Strommengen durch ein virtuelles Zählerkonzept im Rahmen des Energiemanagementsystems gewährleistet gewesen. Im Übrigen sei dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die A-GmbH bereits die geplante Veräußerung des Unternehmensteils an die H-GmbH bekannt gewesen. Angesichts dessen habe das Bundesamt der A-GmbH ausdrücklich dazu geraten, den zu übertragenden Unternehmensteil in den Antrag und damit in den Begrenzungsbescheid einzubeziehen und die Auftrennung der Sachverhalte erst im Jahr 2014 vorzunehmen. Es entspreche gängiger Praxis des Bundesamts, im Falle von Unternehmensaufspaltungen Bescheide nach Adressaten aufzuteilen. Dies sei im vorliegenden Fall wegen der separat erhobenen Daten und der gesonderten Dokumentation der Stromabrechnungen zwischen der veräußernden A-GmbH und der erwerbenden H-GmbH unproblematisch möglich. Durch Bescheid vom 28. Januar 2015 (Bl. 791 - 793 BA = Bl. 2 - 4 = 21 - 23 GA; Entwurfsfassung Bl. 809 - 811 BA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt die bereits im Anhörungsschreiben vom 11. November 2014 angeführten Gründe und führte ergänzend im Wesentlichen an, auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sei nicht die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der A-GmbH nahezu vollständig auf die H-GmbH übertragen worden, sondern nur ein Teilbetrieb. Die H-GmbH sei nicht vergleichbar mit der Datenbasis, auf deren Grundlage der Begrenzungsbescheid für die A-GmbH erteilt worden sei. Demzufolge könne einer Übertragung des Begrenzungsbescheides der A-GmbH auf die H-GmbH nicht zugestimmt werden. Im Übrigen sei die Aufteilung eines Begrenzungsbescheides für eine Abnahmestelle in zwei oder mehrere Begrenzungsbescheide gesetzlich generell nicht möglich. Sofern ein selbständiger Unternehmensteil einen Antrag gestellt habe und über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für den selbständigen Unternehmensteil verfüge, könne dieser Begrenzungsbescheid nach § 67 Abs. 3 i.V.m. § 67 Abs. 4 EEG 2014 übertragen werden. Es müsse hierbei allerdings ein gesonderter Begrenzungsbescheid für den selbständigen Unternehmensteil vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2015 legte die H-GmbH mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26. Februar 2015 (Bl. 822 - 823 = 1097 - 1099 BA), dem Bundesamt zugegangen am 2. März 2015 (Bl. 821 BA), Widerspruch ein, den sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 2. April 2015 (Bl. 839 - 845 = 1104 - 1110 BA) sowie vom 30. August 2017 (Bl. 847 - 867 = 873 - 894 = 1137 - 1157 BA) begründete. Zur Begründung vertiefte sie ihre Argumentation aus ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2014 und führte ergänzend unter anderem an, die H-GmbH verfüge nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 64 Abs. 5 EEG 2014 über einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 20114. Der gegenüber der A-GmbH am 3. Dezember 2013 ergangene Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014 sei ein sachbezogener Verwaltungsakt, der sowohl die „K“- als auch die „L“-Produktionsanlagen umfasse, und gelte nach der Übertragung der „L“-Produktionsanlagen auf die H-GmbH auch automatisch – anteilig – für diese. Die Begrenzung beziehe sich nach dem Wortlaut von § 67 EEG 2014 immer auf eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit, worunter die Produktionseinheiten an einer bestimmten Abnahmestelle zu verstehen seien. Da die H-GmbH damit über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 im Sinne von § 103 Abs. 4 EEG 2014 „verfüge“, komme es auf eine Teilbarkeit des Bescheides nicht an. Hilfsweise sei der an die A-GmbH ergangene Begrenzungsbescheid aufzuteilen und nach den Grundsätzen über den „fiktiven retrograden selbständigen Unternehmensteil“ anteilig auf die H-GmbH zu übertragen, soweit die „L“-Produktion betroffen sei. Bei der „L“-Produktion habe es sich im Antragsjahr 2013 im Rahmen einer „als-ob-Betrachtung“ um einen selbständigen Unternehmensteil gemäß der damals geltenden Bestimmung in § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 gehandelt. Dieser sei durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter auf die H-GmbH umgewandelt worden. Eine Aufteilung des Bescheids stehe im Einklang mit der im Antragsjahr 2013 bestehenden Verwaltungspraxis des Bundesamts in vergleichbaren Fällen, wonach in Fällen der Abspaltung von Unternehmensteilen aus der Insolvenz die Fortgeltung einer erteilten Begrenzung für die betreffende Abnahmestelle möglich gewesen sei. Eine anteilige Übertragung des Begrenzungsbescheides auf die H-GmbH müsse auch deswegen möglich sein, da die H-GmbH die Begrenzungsvoraussetzungen erfüllt habe und lediglich zum Stichtag für den Begrenzungsantrag für das Begrenzungsjahr 2014 die erforderlichen Daten noch nicht habe vorlegen können, da die Transaktion zum 31. Juli 2013 [sic!] noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dem Bundesamt stehe bei besonderen gesellschaftsrechtliche Konstellationen – wie etwa einer (konzerninternen) Umstrukturierung im Antragsjahr – ein Beurteilungsspielraum zu, der mit Blick auf Sinn und Zweck der Härtefallregelung einer formalistischen, zu eng am Wortlaut orientierten Betrachtung entgegenstehe. Ein Asset Deal dürfe dabei nicht schlechter behandelt werden als eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine Neugründung. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verhandlungen über die Übertragung der „L“-Produktionsanlagen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, habe die A-GmbH in Abstimmung mit dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juni 2013 die Begrenzung der EEG-Umlage für beide Produktionsstätten beantragt. Dabei habe sich die A-GmbH auf eine Auskunft des Bundesamtes verlassen und sei der Empfehlung des zuständigen Sachbearbeiters gefolgt, wegen der besonderen Konstellation und der anstehenden gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung zunächst für das „Gesamtunternehmen“ die Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2014 zu beantragen und sich dann im Antragsjahr 2014 über das weitere Vorgehen im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung abzustimmen. Der zuständige Sachbearbeiter habe vorgeschlagen, dass die H-GmbH erst im Jahr 2014 einen Begrenzungsantrag auf Basis der Richtlinien des Bundesamtes zu selbstständigen Unternehmensteilen stellen solle und dass einem solchen Antrag stattzugeben sei, wenn die H-GmbH alle Voraussetzungen dieser Richtlinien einhalte; dieser Empfehlung sei die A-GmbH gefolgt. Damit habe das Bundesamt gegenüber der A-GmbH im Sinne von § 38 VwVfG zugesichert, dass sich trotz eines Begrenzungsbescheids für das Gesamtunternehmen die Wirkung dieses Bescheids auch für die später auf die H-GmbH übertragene „L“-Produktionsanlagen erstrecken werde und dass sich die H-GmbH zumindest auf die Bestandskraft dieses Bescheides würde berufen können. Diesbezüglich bestehe Vertrauensschutz. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 833 - 837 = 800 - 802 = 1128 - 1132 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 (Bl. 1173 - 1178 BA = Bl. 5 - 10 = 24 - 29 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend insbesondere an, Begrenzungsentscheidungen seien sowohl sachbezogen als auch adressatengebunden. Ein Begrenzungsbescheid sei an die Abnahmestelle des Antragstellers gebunden, nicht an einzelne Objekte innerhalb der Abnahmestelle. Würden Anlagen aus dem Bereich der Abnahmestelle an einen anderen Rechtsträger veräußert, entfalle die Begrenzungswirkung, auch wenn sich die lokale Position nicht ändere. Die Übertragung einer solche Begrenzungsentscheidung könne nur in ihrer Gesamtheit erfolgen, eine Aufteilung sei unzulässig. Andernfalls würde der bloße Erwerb von Sachanlagevermögen einer begünstigten Abnahmestelle automatisch eine Privilegierung jedes Erwerbers nach sich ziehen. Dies laufe der Intention der Besonderen Ausgleichsregelung zuwider, den Kreis der privilegierten Unternehmen im Hinblick auf die Mehrbelastung der übrigen Letztverbraucher gering zu halten. Ob ein fiktiver selbständiger Unternehmensteil im Rahmen des Asset Deals vollständig übergegangen sei, sei unbeachtlich, da für diesen im Jahr 2013 kein separater Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2012 gestellt worden sei. Auch den Aussagen des Sachbearbeiters des Bundesamtes im Jahr 2013 lasse sich keine Wertung entnehmen. Schließlich folge aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Am 5. März 2018 hat die H-GmbH vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Diese Klage verfolgt die A-GmbH nach der Verschmelzung mit der H- GmbH weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Antrags- und dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, nach Verschmelzung der H-GmbH mit der jetzigen Klägerin liege ein Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014 vor, der sich auf die gesamte Abnahmestelle beziehe. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2018, Az. …, zu verpflichten, die EEG-Umlage entsprechend dem Antrag der H-GmbH vom 30. September 2014 für deren Zählpunkt an der Abnahmestelle „C-Straße, D-Stadt-J-Stadtteil“ für das Begrenzungsjahr 2015 zu begrenzen, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Mit Beschluss vom 20. April 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 1179) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 4. Juni 2021 Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.