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Urteil

5 K 4647/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0722.5K4647.18.F.00
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Leitsätze
Die Umsatzerlöse, die ein zur Rekultivierung verpflichteter Steinbruch durch die Annahme von Erdmaterial zur Verfüllung erzielt, sind nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als "Umsatz aus eigenen Erzeugnissen" zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Umsatzerlöse, die ein zur Rekultivierung verpflichteter Steinbruch durch die Annahme von Erdmaterial zur Verfüllung erzielt, sind nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als "Umsatz aus eigenen Erzeugnissen" zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitergehende Begrenzung der zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2015 nach Maßgabe von § 64 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014, denn bei der Berechnung der Begrenzung hat die Beklagte zurecht § 64 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014 angewendet, bei der Höhe der Bruttowertschöpfung die Umsatzerlöse der Klägerin aus Erdverfüllung in Höhe von 2.750.635,57 Euro einbezogen und eine Stromkostenintensität der Klägerin von weniger als 20 Prozent zugrunde gelegt. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2015 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 8 C 19/19 – juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – juris, Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Ursprünglich endete die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 des Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) (im Folgenden: EEG 2012) am Montag, dem 30. Juni 2014. Durch § 103 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wurde die Ausschlussfrist allerdings einmalig bis Dienstag, den 30. September 2014 verlängert. Bezogen auf diesen Zeitpunkt bestimmt sich die maßgebliche Rechtslage nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt – zuletzt rückwirkend durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden: EEG 2014). Danach ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten unstreitig und wird vom Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht in Zweifel gezogen, dass die Klägerin, die dem Wirtschaftszweig 0811 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und damit einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103 EEG 2014) (Lfd. Nr. 6) zuzuordnen ist, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 betreibt und sogar bei Zugrundelegung der vom Bundesamt angenommenen höheren Bruttowertschöpfung noch über eine Stromkostenintensität von ca. 18 Prozent verfügt, dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Begrenzung der an ihrer Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015 nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014 erfüllt. Ebenfalls nicht im Streit steht, dass die Klägerin die genannten Voraussetzungen – jedenfalls auf Grundlage des von ihr für richtig erachteten Ansatzes ihrer Bruttowertschöpfung – in der durch § 64 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 vorgeschriebenen Form und innerhalb der durch § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 verlängerten materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 EEG 2014 nachgewiesen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten indes die genaue Höhe der Begrenzung. Nach § 64 Abs. 2 EEG 2014 wird die EEG-Umlage an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: 1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden. 2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt. 3. Die Höhe der nach Nummer 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat, oder b) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 Prozent betragen hat. 4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet: a) […] b) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt. Zwischen den Beteiligten sind vorliegend die Anwendungs- und Berechnungsgrundlagen des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014 streitig, nämlich die für die Anwendung von entweder Buchstabe a oder Buchstabe b des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 maßgebliche Höhe der Stromkostenintensität sowie die sowohl für die Bestimmung der Höhe der Stromkostenintensität als auch für die Berechnung der Begrenzung nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014 maßgebliche Höhe der Bruttowertschöpfung der Klägerin in dem nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 einzig zugrunde gelegten Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. In § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 wird die Stromkostenintensität definiert als das Verhältnis der – näher definierten – maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens. Diese Definition wird für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 – wie den vorliegenden – durch § 103 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 im Wesentlichen dahingehend modifiziert, dass § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Stromkostenintensität das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des Unternehmens nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 ist. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 ist unter anderem die bereits zitierte Vorschrift des § 64 Abs. 2 EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch nur die Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Unternehmens zugrunde gelegt werden kann. In § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 wird der für die genannten Vorschriften maßgebliche Begriff der Bruttowertschöpfung wie folgt definiert: (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. […] 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, […] 3. […] Zur Auslegung des Begriffs der Bruttowertschöpfung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 4. September 2018 – 5 K 4747/17.F – ausgeführt (juris, Rn. 35 ff.): „Ausgehend davon, dass die Bruttowertschöpfung durch die Produktion des Unternehmens bestimmt wird, ist die Bruttowertschöpfung als die aussagekräftigste Bemessungsgrundlage für eine Analyse der industriellen Stromkosten anzusehen, die mit dem Ziel durchgeführt wird, eine möglichst hohe Vergleichbarkeit der verschiedenen Wirtschaftszweige zu erreichen (Müller in: Altrock / Oschmann / Theobald, EEG, Kommentar, 3. Auflage, § 41 Rn. 15). Um diese Vergleichbarkeit der stromintensiven Unternehmen sicherzustellen, wird auf die Definition des Statistischen Bundesamtes Bezug genommen (BT-Drs. 16/8148, S. 65). So soll die Bruttowertschöpfung durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet werden und umfasst den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert, wodurch der Bezug zu dem Produktionsprozess hergestellt wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 A 1762/15 –, juris Rn. 50). Die Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 [sic!] EEG 2014 bezeichnet die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse. Danach umfasst die Bruttowertschöpfung – nach Abzug sämtlicher Vorleistungen – die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist. Unter der Überschrift ‚Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen‘ auf S. 2 des Auszugs aus Fachserie 4 wird vorab ausgeführt, dass dabei außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung nicht einbezogen werden, sodass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken. Die Bruttowertschöpfung umfasst daher die im Nachweiszeitraum erbrachte wirtschaftliche Leistung, also das Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung (Produktion) des Unternehmens und ist damit Ausdruck aller in der Periode produzierten Waren und erstellten Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen, sodass sie den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert darstellt (vgl. Küper/Denk in: Säcker, EEG 2014, 3. Auflage 2015, § 64 EEG Rn. 263 f.). Nach Abzug der Vorleistungen reflektiert damit der Brutto-Produktionswert den Gesamtwert aller eigen erstellten Leistungen des Unternehmens (Salje, EEG 2014, 7. Auflage 2015, § 64 Rn. 40).“ Diesen Ausführungen folgt der erkennende Berichterstatter und macht sie sich zu eigen. Nach diesen Maßgaben sind die streitigen Umsatzerlöse der Klägerin aus Erdverfüllung bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung anzusetzen, da sie als „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ ein Bestandteil des im Produktionsprozess der Klägerin geschaffenen Mehrwertes sind. Nach der Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2006 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden im Anhang der Definition des Statistischen Bundesamtes (im Folgenden: "Kostenstrukturerhebung") ist bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Gesamtleistung (C mit Erläuterung [5]), unter die der "Umsatz" (C 1) – hierzu gehören unter anderem der Umsatz aus eigenen Erzeugnissen (C 1.1 mit Erläuterung [6]) und der Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten (C 1.4 mit Erläuterung [9]) – eines Unternehmens fällt, zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zum Fragebogen der Kostenstrukturerhebung lauten auszugsweise: „[5] C Gesamtleistung Als Umsatz gilt unabhängig vom Zahlungseingang der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte. Einzubeziehen sind: - Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbstständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften, - […] [...] Nicht einzubeziehen sind: - Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, - […] - Erlöse aus der Verpachtung von Grundstücken - […] [6] Umsatz aus eigenen Erzeugnissen schließt ein: - […] - Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen, - Erlöse aus verkaufsfähigen Produktionsrückständen (z.B. bei der Produktion anfallender Schrott, Gussbruch, Wollabfälle u.Ä.), - Erlöse für die Vermietung bzw. das Leasing von im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens selbst hergestellten Erzeugnissen oder Anlagen, - […] - Umsatz aus Recycling. […] [9] Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten: Hierzu zählen im wesentlichen. - Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstanden sind (einschl. Leasing), - Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblich und nicht betrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus der Grundstücksverpachtung, - […]“ Nach diesen rechtlichen Maßgaben sind die Umsatzerlöse der Klägerin aus Erdverfüllung in Höhe von 2.750.635,57 Euro als „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Erlöse insbesondere auch das Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung der Klägerin. Denn diese Erlöse stehen im untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wertschöpfungsprozess der Klägerin (zur Bedeutung eines derartigen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Wertschöpfungsprozess in Bezug auf den Ansatz von Kosten vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 A 1762/15 – juris, Rn. 49 f.). Die Erlöse aus Erdverfüllung entstehen nämlich nicht unabhängig vom übrigen Wertschöpfungsprozess der Klägerin. Wie sich aus der Überschrift der Fachserie 4 („Kostenstruktur der Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“) zeigt, soll die Kostenstruktur einer Vielzahl von Unternehmen unterschiedlichster Geschäftszweige abgebildet werden. In Anbetracht der Vielgestaltigkeit der von den zu erfassenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten sind die Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Fragebogens zur Kostenstrukturerhebung – darunter unter anderem die „Gesamtleistung“ und der „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen […]“ – weitgehend knapp und abstrakt gehalten. Gerade die Besonderheiten der sich vom verarbeitenden Gewerbe unterscheidenden Urproduktion – zu der die von der Klägerin betriebene Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer zählt – wurden dabei erkennbar nicht im Einzelnen und detailliert berücksichtigt. Zu diesen Besonderheiten gehört, dass die Gesteinsabbautätigkeit der Klägerin nach naturschutzrechtlichen Maßgaben nur erfolgen kann, wenn sich die Klägerin zugleich zu einer Rekultivierung des betroffenen Gebietes verpflichtet (vgl. zur Pflicht, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen [Ausgleichsmaßnahmen] oder zu ersetzen [Ersatzmaßnahmen] § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes). Denn die der Klägerin erteilte immissionsschutz-, wasser-, bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Dezember 2010 (Bl. 143 ff. GA) steht unter einer Auflage, die die Wiederverfüllung und Rekultivierung des Abbaugebietes vorsieht (vgl. insbes. Abschnitt III, Nr. 4 der Genehmigung). Würde die Klägerin nicht Erlöse durch die Annahme von Erdmaterial zur Verfüllung in ihrem Steinbruch erzielen, so müsste sie entsprechendes Erdmaterial am Markt beschaffen und ihr entstünden hierdurch Kosten. Derartige Kosten stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesteinsabbau und damit mit dem Produktionsprozess der Klägerin, da die Klägerin – nach Maßgabe der oben genannten Genehmigung – diese Kosten aufbringen muss, um überhaupt ihrer Gesteinsabbautätigkeit nachgehen zu können. Derartige Kosten wären damit unmittelbar mit dem Wertschöpfungsprozess verbunden und im Rahmen der Bruttowertschöpfung anzusetzen. Der Umstand, dass die Klägerin derartige Kosten – zumindest teilweise – dadurch vermeidet, dass sie Erdmaterial nicht einkauft, sondern sich sogar für die Entgegennahme von Erdmaterial bezahlen lässt, kann an dem engen Zusammenhang der Wiederverfüllung des Steinbruchs mit der Gesteinsabbautätigkeit der Klägerin und damit auch an dem engen Zusammenhang der durch die Erdverfüllung erzielten Einnahmen mit dem Wertschöpfungsprozess der Klägerin nichts ändern. Für diese Auslegung spricht, dass in den Informationen zur Kostenstrukturerhebung, dort unter den Erläuterungen zum Fragebogen unter [6] als „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ auch „Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen“, „Erlöse aus verkaufsfähigen Produktionsrückständen (z.B. bei der Produktion anfallender Schrott, Gussbruch, Wollabfälle u.Ä.)“, „Erlöse für die Vermietung bzw. das Leasing von im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens selbst hergestellten Erzeugnissen oder Anlagen“ und „Umsatz aus Recycling“ genannt werden. Hieran zeigt sich, dass Erlöse auch dann als „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ aufzufassen sind, wenn der eigentliche Produktionsprozess eines Unternehmens zwar nicht unmittelbar und zielgerichtet auf die Erzielung dieser Erlöse ausgerichtet ist, durch das bei dem Produktionsprozess unmittelbar Anfallende aber gleichwohl die Möglichkeit der Erzielung weiterer Erlöse eröffnet wird. So verhält es sich vorliegend. Durch den Produktionsprozess der Klägerin entsteht unmittelbar die Möglichkeit der Erzielung von Erlösen durch die Vermarktung desjenigen, das bei der Produktion angefallen ist – nämlich des (notwendigerweise) wieder zu verfüllenden Steinbruchs. Für die unmittelbare Verknüpfung der Erlöse aus Erdverfüllung mit dem Wertschöpfungsprozess der Klägerin und für den Ansatz dieser Erlöse als „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ spricht auch der Umstand, dass die Erzielung von „Umsätze[n] aus der Verfüllung von unbelastetem Erdaushub zur Rekultivierung“ in Anlage 4.2 zum Bericht über die Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 (Bl. 223 BA) ausdrücklich als Bestandteil des Geschäftsmodells der Klägerin anführt. Auch der Umstand, dass die Klägerin die erzielten „Verkaufserlöse Erdverfüllung“ ausweislich der „Erläuterungen zur Gewinn- und Verlust-Rechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013“ (Bl. 201 BA) selbst den „Umsatzerlöse[n]“ und nicht etwa ihren „[s]onstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]“ zuordnet, spricht dafür, dass die Klägerin diese Erlöse als „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ erachtet. Innerhalb der „[Umsätze] aus eigenen Erzeugnissen“ entsprechen die von der Klägerin erzielten Erlöse aus der Annahme von Erdmaterial, das dann in den Steinbruch verfüllt wird, bei Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten der Urproduktion dabei am ehesten einem „Umsatz aus Recycling“. Dabei ist der Begriff des „Recycling“ nicht im engen Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Abgrenzung zum ebenfalls kreislaufwirtschaftsrechtlichen Begriff der „Verfüllung“ zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 25 und 25a sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KrWG). Da die Informationen zur Kostenstrukturerhebung samt Erläuterungen zum Fragebogen der Fachserie 4 in ihrem originären Anwendungsbereich für statistische Zwecke konzipiert sind und sich originär an einen Adressatenkreis richten, der nicht notwendigerweise über eine juristische Ausbildung verfügt – nämlich die Verantwortlichen bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, die den Fragebogen ausfüllen –, ist der Begriff „Recycling“ in Fachserie 4 vielmehr in einem weiter gefassten allgemeinsprachlichen Sinne zu verstehen. Danach fällt hierunter auch die von der Klägerin betriebene Rekultivierung durch Wiederherstellung des vorherigen Bodenzustandes eines Steinbruches unter Wiederverwendung und (Wieder-)Zuführung bereits bei anderweitigen Prozessen benutzter (oder jedenfalls bei einer anderweitigen Nutzung angefallener) Rohstoffe – nämlich Aushub und Erd- oder Gesteinsmaterial. Dabei stellt die Klägerin gegenüber anliefernden Unternehmen strenge Anforderungen an die Qualität und Zusammensetzung des angenommenen Materials und trifft eine – gleichsam sortierende –Auswahlentscheidung, die dazu dient, die Eignung der angelieferten Stoffe zur weiteren Verwendung sicherzustellen. Für dieses Begriffsverständnis von „Recycling“ spricht schließlich auch, dass die Klägerin selbst auf ihrer Webseite ihre diesbezügliche Tätigkeit als „Erdverfüllung & Recycling“ bezeichnet (siehe den in die mündliche Verhandlung eingeführten Screenshot, der als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommen worden ist). Nach alledem sind die Umsatzerlöse der Klägerin aus Erdverfüllung in Höhe von 2.750.635,57 Euro als „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen und ist die Klage abzuweisen. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung gewisser Erlöse bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Am Standort A-Straße, B-Stadt, betreibt die Klägerin einen Muschelkalk-Steinbruch und vertreibt die dort abgebauten und weiterverarbeiteten Produkte. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist nach eigenen Angaben die Gewinnung und der Vertrieb von Stein, Sand, Schotter und ähnlichen Erzeugnissen sowie alle damit in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang stehenden Geschäfte (vgl. Bl. 80, 231, 280 und 286 der beigezogenen Behördenakten – BA). Das Statistische Landesamt C-Land ordnet die Tätigkeit der Klägerin dem Wirtschaftszweig 0811 – Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer – nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) zu (Bl. 244 = 290 BA). Am 17. Juli 2014 beantragte Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015. Im Rahmen dieses Antrages übermittelte die Klägerin unter anderem den Bericht über die Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, in dessen Anlage 4.2 es u.a. heißt (Bl. 223 BA): „Geschäftsmodell des Unternehmens Die [Klägerin] baut in B-Stadt Muschelkalk ab. Das gewonnene Gestein wird zu Schotter, Splitten und Sanden aufbereitet und entweder vor Ort weiterverarbeitet als Bestandteil der vor Ort gemischten Trockenbaustoffe oder als Straßenbaustoff oder Zuschlagstoff für Beton oder Asphalt verkauft. Auf dem bereits abgebauten Gelände werden Umsätze aus der Verfüllung von unbelastetem Erdaushub zur Rekultivierung erzielt.“ Mit Schreiben vom 24. September 2014 (Bl. 238 - 240 = 241 - 243 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz zum 1. August 2014 novelliert worden sei und dass das Gesetz nach § 103 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014 auch auf alle noch nach den §§ 40 ff. EEG 2012 gestellten Anträgen für das Begrenzungsjahr 2015 anzuwenden sei, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 noch nicht bestandskräftig beschieden worden seien. Eine nach §§ 40 ff. EEG 2012 ausgestellte Wirtschaftsprüferbescheinigung genüge den Anforderungen des EEG 2014 nicht. Eine den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 entsprechende Bescheinigung müsse spätestens bis zum 30. September 2014 beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem bat das Bundesamt darum, weitere im Einzelnen bezeichnete Nachweise nachzureichen. In der Folge reichte die Klägerin am 26. September 2014 einen angepassten Antrag sowie eine neue Bescheinigung ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und weitere Nachweise beim Bundesamt ein (Bl. 244 - 291 BA). In dem den Antragsunterlagen beigefügten Prüfungsvermerk der K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Bl. 269 - 289 BA = Bl. 33 - 53 der Gerichtsakte – GA) wurden der Klägerin für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 tatsächliche Stromkosten in Höhe von 1.122.639,22 Euro, eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 3.438.696,31 Euro und eine Stromkostenintensität von 32,65 Prozent bescheinigt. In einer als Anlage 3.1 dem Prüfungsvermerk beigefügten Tabelle wurden u.a. folgende „Angaben zu sämtlichen Bestandteilen der Bruttowertschöpfung“ angeführt (Bl. 282 BA = Bl. 46 GA): Geschäftsjahr 2013 EUR Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und aus industriellen / handwerklichen Dienstleistungen (Lohnarbeiten usw.) ohne Umsatzsteuer 16.513.486,86 […] […] + Umsatz aus sonstigen nicht-industriellen/nicht-handwerklichen Tätigkeiten (ohne Umsatzsteuer) 237.061,96 […] […] - Sonstige Kosten (ohne Umsatzsteuer; detailliert aufgelistet) 940.790,52 […] […] = Bruttowertschöpfung i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 3.438.696,31 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (Bl. 293 - 294 BA) hörte das Bundesamt die Klägerin an. Die vorgelegte Bruttowertschöpfungsrechnung zu Faktorkosten könne nicht nachvollzogen werden; es werde um eine Überleitungsrechnung gebeten, welche die gesamte Bruttowertschöpfung nach dem EEG 2014 umfasse und Aufschluss darüber geben solle, welche Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt worden seien und welche nicht. Außerdem wurde um detaillierte Darstellung der Position „Sonstige Kosten“ gebeten. In der Folge übermittelte die Klägerin – neben einer Erläuterung der Position „Sonstige Kosten“ – eine tabellarische Überleitungsrechnung unter Verwendung der amtlichen Vorlage (Bl. 298 - 301 BA). Ausweislich dieser Tabelle hatte die Klägerin unter anderem die Position „8200 Erlöse Erdverfüllung Inl. 19%“ in Höhe von 2.750.635,57 Euro nicht in die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten eingerechnet. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 (Bl. 309 - 313 BA = Bl. 34 - 58 GA) begrenzte das Bundesamt die von der Klägerin an ihrer Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2015 u.a. mit folgenden Regelungen: 1. Die von Ihrem/n Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig weitergereichte EEG-Umlage wird für den an der eingangs genannten Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Strom wie folgt begrenzt: a) Der Stromanteil bis einschließlich 1 GWh wird nicht begrenzt; dieser Selbstbehalt ist zuerst zu zahlen, b) der Stromanteil über 1 GWh wird auf 15 % der nach § 60 Abs. 1 EEG 2014 ermittelten EEG-Umlage begrenzt, c) die Summe der nach b) zu zahlenden EEG-Umlage wird unternehmensbezogen auf 247.337,57 Euro begrenzt, d) die Begrenzung nach b) und c) erfolgt nur soweit, dass die von Ihnen zu zahlende EEG-Umlage im Durchschnitt den Betrag von 0,10 ct/kWh nicht unterschreitet und e) die Umlage nach a) bis d) darf im Durchschnitt des Begrenzungszeitraums den Betrag von 2,19 ct/kWh nicht überschreiten. […] Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Anlage legte das Bundesamt dem Bescheid bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung unter anderem folgende Werte zugrunde: BWS-Position Akzeptierter Wert + Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und aus industriellen / handwerklichen Dienstleistungen 19.264.122,43 […] […] + Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten 243.993,33 […] […] - Sonstige Kosten 953.614,54 […] […] = BWS nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 6.183.439,23 Eine weitergehende Begründung dieses Ansatzes der Bruttowertschöpfung enthielt der Bescheid nicht. Gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (Bl. 326 BA = Bl. 59 GA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 15. Februar 2015 (Bl. 334 BA = Bl. 60 GA) näher begründete. Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Widerspruch richte sich gegen die – abweichend vom Antrag der Klägerin erfolgte – Einbeziehung der Umsatzerlöse aus Erdverfüllung in Höhe von 2.750.635,57 Euro in den Posten „Umsätze aus eigenen Erzeugnissen und aus industriellen / handwerklichen Dienstleistungen“. Diese Erlöse seien bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht zu berücksichtigen. Unternehmensgegenstand der Klägerin sei die Gewinnung und Aufbereitung von Muschelkalk sowie der Vertrieb und Handel der dabei hergestellten Baustoffe. Bei den Umsätzen aus Erdverfüllung handele es sich nicht um Umsätze aus der Herstellung von eigenen Erzeugnissen. In den Erläuterungen des Statistischen Bundesamts zu „Informationen zur Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2009 [sic!] bei Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“ seien Umsätze aus der Erdverfüllung nicht aufgeführt. Umsätze aus Nebenerzeugnissen lägen bei den zum Teil Jahre später anfallenden Erdverfüllungsumsätzen nicht vor. Umsätze aus Recycling lägen ebenfalls nicht vor, denn diese würden eine Aufbereitung des Materials und einen Weiterverkauf erfordern. Auch Umsätze aus sonstigen Tätigkeiten lägen nicht vor. Zwar ordne das Statistische Bundesamt Umsätze aus einer Wohnungsvermietung dieser Position zu, nehme aber ausdrücklich Erlöse aus der Grundstücksverpachtung aus. Dies könne nur so ausgelegt werden, dass betriebliche Grundstücksnutzungen nicht den Umsätzen aus sonstigen Tätigkeiten zuzuordnen seien. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Grundstücke zeitlich begrenzt verpachtet oder sonst genutzt würden. Das Bundesamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 (Bl. 343 - 348 BA = Bl. 61 - 66 GA) zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Berechnung der unternehmensbezogenen Begrenzung unter Ziffer 1 Buchstabe c des Bescheids vom 18. Dezember 2014 auf 247.337,57 Euro sei zutreffend. Nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014 werde die Höhe der nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 zu zahlenden EEG-Umlage in Summe aller begrenzter Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 Prozent betragen habe. Die Stromkostenintensität der Klägerin habe im maßgeblichen Nachweiszeitraum, dem Geschäftsjahr 2013, unter Ansatz einer Bruttowertschöpfung in Höhe von 6.183.439,23 Euro lediglich 18,14 Prozent betragen. Neben einigen kleineren Positionen in Höhe einiger Tausend Euro sei insbesondere die Position „Erdverfüllung“ in Höhe von 2.750.635,57 Euro in der Berechnung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen, da letztere typische Einnahmen von Unternehmen der Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer darstellten. Die durch die Annahme von Erdaushub und Bauschutt erzielten Einnahmen stellten keine periodenfremden oder atypischen Erlöse dar. Nach der Fachserie 4 Reihe 4.3, 2007, des Statistischen Bundesamtes gelte als zu berücksichtigender Umsatz der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte. Dabei würden außerordentliche und betriebsfremde Erträge nicht einbezogen, so dass die erbrachte wirtschaftliche Leistung das Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung des Unternehmens darstelle. Das Statistische Bundesamt fasse dabei unter der Rubrik „Umsatz aus sonstigen Leistungen“ all jene Erträge zusammen, die weder „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ noch „Umsatz aus Handelsware“ darstellten. Der wirtschaftliche Gesamtumsatz ergebe sich aus der Addition der fachlichen Teilumsätze nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen. Mit der Annahme von Erdmaterial gegen Entgelt erbringe die Klägerin eine für Unternehmen der Branche durchaus typische Dienstleistung. Denn sie stelle Dritten den Steinbruch zur Verfügung, damit diese dort gegen Entgelt ihren Abraum entsorgen könnten. Mit dieser wirtschaftlichen (Neben-)Tätigkeit erziele die Klägerin konkrete Einnahmen, die periodengerecht – hier im Geschäftsjahr 2013 – zu berücksichtigen seien. Die wirtschaftliche Leistung bestehe in der Bereitstellung des stillgelegten Steinbruchs für Dritte, mit dem Ziel, deren Abraum zu entsorgen. Diese wirtschaftliche Aktivität sei der Gewinnung bzw. Produktion von Steinen und Erden zwar nachgelagert, der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Abbau und der anschließenden Verfüllung der Abbaufläche durch Dritte sei jedoch zu erkennen. Dementsprechend seien diese Erträge in dem geprüften Jahresabschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung zu Recht bei den Umsatzerlösen erfasst und nicht etwa als sonstige oder periodenfremde Erträge. Gerade weil die Betreiber von Steinbrüchen eine öffentlich-rechtliche Rekultivierungsverpflichtung treffe, bestehe typischerweise ein Interesse des Betreibers, Abraum, der sich zur Verfüllung des Steinbruchs eigene, nicht am Markt einkaufen zu müssen, sondern diesen – bei entsprechender Marktlage – umgekehrt gegen Entgelt anzunehmen. Am 26. November 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die im Antrag der Klägerin angegebene Bruttowertschöpfung und die sich daraus ergebende Stromkostenintensität seien korrekt, so dass die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EEG 2014 auf 0,5 Prozent der im Antrag angegebenen Bruttowertschöpfung zu begrenzen sei. Unter Verweis auf die Definition der Bruttowertschöpfung in Fachserie 4 Reihe 4.3, 2007, des Statistischen Bundesamtes führt die Klägerin aus, warum es sich bei den Erlösen aus Erdverfüllung nicht um „Umsatz mit eigenen Erzeugnissen“, „Umsatz aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen“ oder Umsatz aus „sonstigen Tätigkeiten“ handele und warum die Möglichkeit der Erdverfüllung keine „typische und spezifische Leistung“ des Unternehmens sei. Umsätze aus Erdverfüllung würde hier nicht ausdrücklich genannt. Ein „Umsatz mit eigenen Erzeugnissen“ liege nicht vor, da die Produktionstätigkeit der Klägerin die Gewinnung und Aufbereitung von Muschelkalk und der damit einhergehende Vertrieb und Handel mit Baustoffen sei; hinsichtlich der Erdverfüllung biete sie lediglich die Möglichkeit an, in den nicht mehr genutzten Teilen des Steinbruch-Areals Erdmaterial zu verfüllen. Insoweit fehle es an einem eigenen Erzeugnis oder einer Vorleistung, deren Wert durch eine Bearbeitung der Klägerin gesteigert werden könne. Auch ein „Umsatz aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen“ liege nicht vor, da die Möglichkeit der Erdverfüllung keine Nebenleistung sei, die in unmittelbarem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Produktionstätigkeit erzeugt werde. Die Möglichkeit der Verfüllung sei kein im Rahmen des Produktionsprozesses entstehendes Erzeugnis, das veräußert oder dessen Wert durch Bearbeitung gesteigert werden könne. Die Erlöse aus Erdverfüllung stelle daher auch keine „typische und spezifische Leistung“ der Klägerin dar. Vielmehr stünden sie nicht im Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit der Klägerin und stellten außerordentliche und betriebsfremde Erträge dar. Auch das Argument des Zusammenhangs der Erdverfüllung mit der Haupttätigkeit der Klägerin verfange nicht, denn die Klägerin baue die Baustoffe nicht in dem Steinbruch ab, um ihn anschließend zu verfüllen zu können. Die Beklagte überdehne die Reichweite des Umsatz-Begriffs, wenn auch Umsätze, die sich nicht einer der genannten Kategorien zuordnen ließen, als „typische“ Leistungen dennoch zu berücksichtigen wären. Andernfalls wäre eine Unterteilung in unterschiedliche Umsatzarten irrelevant. Daher sei auch der Ansatz der Erlöse aus Erdverfüllung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Umsatzerlösen irrelevant. Die Erlöse aus Erdverfüllung seien sonstige bzw. periodenfremde Erträge. Unabhängig von einer möglichen öffentlich-rechtlichen Rekultivierungspflicht würden Steinbrüche nicht zielgerichtet bzw. strategisch im Sinne einer planmäßigen Verfüllungsstrategie vermarktet. Die Gewinnung bzw. Produktion von Steinen und Erden einerseits und die Verfüllung des Steinbruchs andererseits stünden nicht in einem sachlichen und zeitlichen Austauschverhältnis. Im Regelfall erfolgten die Verfüllung, Rekultivierung und Renaturierung erst viele Jahre später. Dies zeige sich auch an anhand des in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgesehenen Zeithorizonts zwischen Abräumen der Deckschichten und Abschluss der Rekultivierung von 25 Jahren je Abbaufeld. Es handele sich nicht um eine regelmäßige oder periodische Dienstleistung, sondern die Erdverfüllung hänge davon ab, inwieweit der Klägerin entsprechende Mengen geeigneter Erde angeboten oder sie dieses selbst erwerben könne, da nur unbelastetes Erdreich für die Verfüllung in Frage komme. Im Übrigen würde die Klägerin bei einer Einbeziehung der Erlöse aus Erdverfüllung gegenüber Unternehmen benachteiligt, die – was vorkomme – den operativen Betrieb durch eine „Betriebsgesellschaft“ und die Verfüllung und Rekultivierung durch eine „Grundstücksgesellschaft“ vornähmen. Außerdem könne die Klägerin jederzeit die Voraussetzungen für die Einordnung des Betriebs ihres Steinbruchs als selbständigen Unternehmensteil herbeiführen. Es dürfe insoweit nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle der Klägerin abweichend von dem Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2018 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 17. Juli 2014 nach den §§ 63 ff. EEG 2014 zu begrenzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie insbesondere an, ein „Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten“ müsse nicht unbedingt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit des Unternehmens stehen, weshalb die Erlöse der Klägerin aus Erdverfüllung – die auf ihrer ständigen Tätigkeit beruhten und typisch für ihren Geschäftsbetrieb seien – hierunter zu fassen seien. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen zu schützen, denn die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens, das weitere Erlöse durch Tätigkeiten erziele, die nicht unmittelbar mit der stromkostenintensiven Produktion zusammenhingen, sei nicht gleichermaßen gefährdet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 348) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind ein Screenshot der Webseite der Klägerin sowie ein Ausdruck der auf der Webseite der Klägerin bereitgestellten Aufstellung „Bodenverwertung – Baustoffaufbereitung; Annahmepreise; gültig ab 01. März 2020“.