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Urteil

5 K 4944/18.F, 6 A 327/22.Z

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0901.5K4944.18.F.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung ist grundsätzlich der Antrag in der Form, wie er innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt wurde, maßgeblich; nachträgliche rechtliche und tatsächliche Änderungen sind grundsätzlich unbeachtlich. 2. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des EEG 2014 gehen Begrenzungsbescheide nicht ipso iure auf ein anderes Unternehmen über.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung ist grundsätzlich der Antrag in der Form, wie er innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt wurde, maßgeblich; nachträgliche rechtliche und tatsächliche Änderungen sind grundsätzlich unbeachtlich. 2. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des EEG 2014 gehen Begrenzungsbescheide nicht ipso iure auf ein anderes Unternehmen über. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 2. Januar 2019 ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung für das Begrenzungsjahr 2017 (1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Übergangs der Begrenzungsbescheide für die Jahre 2014 und 2016 oder den behördlichen Ausspruch einer derartigen Feststellung (2.). Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Übertragung dieser Bescheide (3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, da auf den innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellten Antrag der A GmbH für den selbständigen Unternehmensteil „A GmbH Werk C-Stadt“ allenfalls ein Bescheid nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 hätte ergehen können und ein solcher Bescheid nicht ipso iure übergeht oder übertragbar wäre. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, eine Bescheidung auf Grundlage des Antrags der A GmbH vom 24. Juni 2016 erlangen zu können. Dies wäre jedoch allenfalls dann möglich, wenn – erstens – auf den ursprünglichen Antrag hin eine Begrenzung der A GmbH im Hinblick auf den selbständigen Unternehmensteil „A GmbH Werk C-Stadt“ hätte ergehen können und – zweitens – ein solcher zugunsten der A GmbH ergangener Bescheid auf die Klägerin übergegangen oder zumindest auf sie übertragbar wäre. An letzterem fehlt es vorliegend. Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der Antrag in der Form, wie er innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt wurde. Denn die materielle Ausschlussfrist soll gerade eine einheitliche, verlässliche Datenbasis absichern (zur Funktion der Ausschlussfrist vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – juris, Rn. 53 ff. m.w.N.). Nachträgliche rechtliche und tatsächliche Änderungen sind daher grundsätzlich unbeachtlich. Danach kann vorliegend eine Begrenzungsentscheidung grundsätzlich nur nach Maßgabe des innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellten Antrags der A GmbH für den selbständigen Unternehmensteil „A GmbH Werk C-Stadt“ ergehen. Mit ihrem innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellten Antrag vom 24. Juni 2016 beantragte die A GmbH ausdrücklich eine Begrenzung der EEG-Umlage (nur) für den selbständigen Unternehmensteil „A GmbH Werk C-Stadt“. Die Möglichkeit einer Antragstellung für einen selbständigen Unternehmensteil richtet sich grundsätzlich nach § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014. Danach sind die Absätze 1 bis 4 des § 64 EEG 2014 für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. Diese Voraussetzungen erfüllte die A GmbH nicht, da sie dem Wirtschaftszweig 2561 der WZ 2008 und damit keiner Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014, sondern einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 – laufende Nr. 146 – zuzuordnen war. Auf den ursprünglichen Antrag der A GmbH hin hätte daher allenfalls eine Begrenzung nach Maßgabe der Übergangs- und Härtefallbestimmung in § 103 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2014 ergehen können, denn nur unter den dortigen Voraussetzungen kann eine Begrenzung zugunsten eines selbständigen Unternehmensteils eines Unternehmens der Liste 2 der Anlage 4 erfolgen. Erforderlich ist danach insbesondere, dass das antragstellende Unternehmen für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügt. Dementsprechend begrenzte das Bundesamt bereits im Jahr 2015 die von der A GmbH an ihrer Abnahmestelle „Werk Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt“ zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2016 durch einen als „Begrenzungsbescheid sUT nach § 103 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 3 S. 1 EEG“ überschriebenen Bescheid. Auch für das hier streitgegenständliche Begrenzungsjahr 2017 hätte daher auf Grundlage des ursprünglichen Antrags der A GmbH eine Begrenzung der A GmbH im Hinblick auf den selbständigen Unternehmensteil „A GmbH Werk C-Stadt“ allenfalls nach Maßgabe der Übergangs- und Härtefallbestimmung in § 103 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2014 erfolgen können. Indes wäre ein solcher Bescheid nach § 103 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2014 weder ipso iure auf die Klägerin übergegangen noch auf Antrag auf sie übertragbar. Die Ausgliederung der Abnahmestelle „Werk C-Stadt“ führt nicht ipso iure zum Übergang eines etwaigen Begrenzungsbescheides auf die Klägerin. Denn eine Begrenzungsentscheidung besteht nicht losgelöst von einem konkreten Unternehmen im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014 (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juni 2021 – 5 K 962/18.F – juris, Rn. 34). Nicht einzelne – nicht rechtsfähige – Abnahmestellen, sondern die jeweiligen Unternehmen (§ 5 Nr. 34 EEG 2014) als antragstellende Personen sind Adressaten eines Begrenzungsbescheids (vgl. § 66 Abs. 4 EEG 2014) (siehe hierzu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 5 K 3821/18.F – juris, Rn. 33). Auch sind einige der materiellen Begrenzungsvoraussetzungen – etwa der Betrieb eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines ein alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 – nicht nur für die Abnahmestelle, sondern für das ganze Unternehmen nachzuweisen. Insoweit sind Begrenzungsbescheide – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht rein sachbezogen, sondern gerade auch an das konkrete Unternehmen geknüpft. Gerade die Existenz des Übertragungstatbestandes in § 67 Abs. 3 EEG 2014 zeigt überdies, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption Begrenzungsbescheide nicht ipso iure auf ein anderes Unternehmen übergehen, sondern nur auf Antrag und unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 EEG 2014 übertragen werden sollen. Soweit die Klägerin meint, im Anwendungsbereich von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gehe ein Begrenzungsbescheid kraft Gesetzes über und § 67 Abs. 3 EEG 2014 regele in diesen Fällen eine lediglich deklaratorische Feststellung des Übergangs des Begrenzungsbescheids, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Bereits im Wortlaut von § 67 Abs. 3 EEG 2014 finden sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen deklaratorischen Feststellungen des Übergangs und konstitutiven Übertragungen von Begrenzungsbescheiden. Vielmehr zeigt die Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014, wonach die Pflicht eines antragstellenden Unternehmens zur Zahlung der nach § 60 Abs. 1 EEG 2014 ermittelten EEG-Umlage nur dann besteht, wenn das Bundesamt den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt, dafür, dass eine Übertragung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 nach der gesetzgeberischen Konzeption unterschiedslos konstitutive Wirkung hat. Nach alledem wäre ein Begrenzungsbescheid der A GmbH für das Jahr 2017 nicht ipso iure durch Ausgliederung der Abnahmestelle „Werk C-Stadt“ auf die Klägerin übergegangen. Ein auf Grundlage des ursprünglichen Antrags der A GmbH zugunsten der A GmbH im Hinblick auf den selbständigen Unternehmensteil „A GmbH Werk C-Stadt“ nach Maßgabe der Übergangs- und Härtefallbestimmung in § 103 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2014 wäre auch nicht auf Antrag auf die Klägerin übertragbar. Eine Übertragung eines nach Maßgabe der Übergangs- und Härtefallbestimmung in § 103 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2014 ergangenen Bescheides scheidet aus, da die Übertragungsvorschrift des § 67 Abs. 3 EEG 2014 nicht auf Bescheide, die auf der Grundlage von § 103 Abs. 4 EEG 2014 ergangen sind, anwendbar ist. Hierzu hat das VG Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F – ausgeführt (juris, Rn. 20): a. Wegen der Einschränkung des § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014, der zufolge die originäre Regelung zur Besonderen Ausgleichsregelung für selbständige Unternehmensteile von Unternehmen der Liste 2 gerade nicht gelten, (5) 1Die Absätze 1 bis 4a sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. 2 – 4 ... war für den selbständigen Unternehmensteil der E-GmbH in X eine Begrenzung allein nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung aus § 103 Abs. 4 Satz 2 i.Vm. Abs. 3 EEG 2014 (3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. (4) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die 1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und 2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. 2Satz 1 ist auch anzuwenden für selbständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist. 3Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. möglich; auf dessen Stromkostenintensität von 34,66 Prozent (Bl. 230 BA) kommt es nicht an. Wegen der Abnahmestellenbezogenheit bleibt unerheblich, dass die B-GmbH ihrerseits in die Liste 1 der Anlage 4 eingeordnet und an einer anderen Abnahmestelle für den Begrenzungszeitraum 2014 begünstigt war (vgl. hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 5 K 3821/18.F –, BeckRS 2020, 36608 = juris, Rn. 26 ff.). Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übertragungsregelungen des § 67 EEG 2014 jedoch keine Anwendung, da sie in § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 gerade nicht in Bezug genommen worden sind (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F –, BeckRS 2018, 25346 Rn. 12 ff. = juris Rn. 13 ff. zu § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014). Soweit es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) des Deutschen Bundestages vom 26. Juni 2014, Drucksache 18/1891 S. 224, zur Begründung der Regelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 heißt, „[d]ie §§ 64, 66, 67, 68 und 69 EEG 2014 [Hervorhebung durch das Gericht] sind im Übrigen entsprechend anzuwenden“, ist dem keine Bedeutung zuzumessen, denn im Normbefehl des § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014, wie er nach den Beschlüssen des 9. Ausschusses lauten sollte, werden nur „die §§ 64, 66, 68 und 69“ EEG 2014 benannt (a.a.O. S. 124). Damit stimmt der empfohlene Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 mit dem von § 103 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 überein und werden die Vorgaben für die Umwandlung von Unternehmen des § 67 EEG 2014 gerade nicht für anwendbar erklärt.“ Diesen Ausführungen folgt der erkennende Berichterstatter und macht sie sich zu eigen. Danach scheidet eine Übertragung eines nach Maßgabe der Übergangs- und Härtefallbestimmung in § 103 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2014 ergangenen Bescheides aus. Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „Werk A-Stadt“, zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Übergangs der Begrenzungsbescheide für die Jahre 2014 und 2016 oder den behördlichen Ausspruch einer derartigen Feststellung, da Begrenzungsbescheide nicht ipso iure übergehen, Begrenzungsbescheide für das Jahr 2014 nicht übertragbar sind und der konkrete Begrenzungsbescheid für das Jahr 2016 als nach § 103 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 ergangene „Härtefallentscheidung“ ebenfalls nicht übertragbar ist. Wie bereits oben unter 1. dargelegt, gehen Begrenzungsbescheide nicht ipso iure über; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 ist auch nicht nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 übertragbar. Bereits mit Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – (bestätigt durch Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F – juris, Rn. 15, Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 2673/19.F – juris, Rn. 14 und Urteil vom 4. Juni 2021 – 5 K 962/18.F – juris, Rn. 36) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Begrenzungsbescheide für das Begrenzungsjahr 2014 grundsätzlich nicht übertragen werden können, da hinsichtlich eines Antrags auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist für den zu übertragenden Begrenzungsbescheid bestand – im Falle eines Begrenzungsbescheids für das Begrenzungsjahr 2014 also am 30. Juni 2013 – und das danach maßgebliche EEG 2012 keine Regelung zur Übertragung von Begrenzungsbescheiden vorsah (zitiert nach juris, Rn. 57 ff.): „Auch bezüglich des Antrags auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides ist für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist für den zu übertragenden Begrenzungsbescheid bestand, maßgebend. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gebietet eine einheitliche Betrachtungsweise, so dass nicht der Zeitpunkt der individuellen Antragstellung mit dann jeweils unterschiedlichen geltenden normativen Bestimmungen entscheidend sein kann (ähnlich VG Frankfurt Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F, juris). Gerade die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris). Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15, juris Rn. 48). Die Notwendigkeit eines einheitlichen Beurteilungszeitpunktes wird gerade an dem Umwandlungsbegriff und damit auch Übertragungstatbestand des EEG deutlich. So wurde der Umwandlungsbegriff in § 3 Nr. 45 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258; EEG 2017) im Vergleich zu § 5 Nr. 32 EEG 2014 weiter gefasst. Die Antragstellung wurde erleichtert, ohne dass vom Gesetzgeber durch Übergangsbestimmungen die Anwendung auf zurückliegende Anträge geregelt worden wäre (hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F, juris). Insoweit drängt es sich auf, dass es nicht in das Belieben des jeweiligen Antragstellers gestellt werden kann, mit der Wahl des Zeitpunktes seiner Antragstellung zugleich die für ihn günstigere normative Situation zu wählen. Für das Begrenzungsjahr 2014 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2013 gestellt werden. Damit ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, für einen Antrag auf Begrenzung sowie für einen Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides maßgeblich. Diese Fassung enthielt allerdings keine Regelung zur Übertragung von Begrenzungsbescheiden. Die Übertragungsmöglichkeit ist erst mit dem Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingeführt worden, da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Umwandlung von Unternehmen zahlreiche Rechtsfragen für die antragstellenden bzw. bereits begünstigten Unternehmen erkannte. Mit § 67 EEG 2014 erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung eine Kodifizierung der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BTDrucks. 1891, S. 214 f.). Bis dahin fehlte eine gesetzliche Normierung und bestand lediglich eine Verwaltungspraxis. Der Gesetzgeber hat damit zunächst gesehen, dass eine bloß administrative Praxis keine genügende Rechtsgrundlage bilden kann. Maßgeblich sind mithin die rechtlich vorgegebenen Kriterien, nicht – wie im Subventionsbereich und der dortigen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz – die Verwaltungspraxis des Bundesamtes (zum EEG 2012 HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris Rn. 44 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2020 – 5 K 9248/17.F, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 4780/17.F, juris Rn. 17). Denn bei der Besonderen Ausgleichsregelung handelt es sich um ein restriktiv auszulegendes Ausnahmerecht, bei dem jede Begrenzung der Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 A 1706/15, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine analoge Anwendung der erstmals im EEG 2014 enthaltenen Regelungen über die Gewährung der Vergünstigung bei Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen auf Streitigkeiten unter der Geltung des EEG 2012 kommt nicht in Betracht (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15, juris Rn. 50; Urteil vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z, juris Rn. 11). Die Anwendung des EEG 2012 führt letztlich dazu, dass Begrenzungsbescheide für das Begrenzungsjahr 2014 grundsätzlich nicht übertragen werden können. Dies steht – ohne dass es vorliegend darauf ankommt – im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 erteilter Bescheid, der tatbestandsmäßig an einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 anknüpft, nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 nicht übertragungsfähig ist (VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F, juris).“ Diesen Ausführungen folgt der erkennende Berichterstatter vollumfänglich und macht sie sich zu eigen. Der Begrenzungsbescheid der A GmbH für das Begrenzungsjahr 2014 ist nach dem oben Gesagten nicht auf die Klägerin übertragbar. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Übergangs des zugunsten der A GmbH hinsichtlich der Abnahmestelle „Werk C-Stadt“ ergangenen Begrenzungsbescheids für das Jahr 2016 oder den behördlichen Ausspruch einer derartigen Feststellung, da dieser Bescheid auf der Grundlage von § 103 Abs. 4 EEG 2014 ergangen ist und ein derartiger „Härtefallbescheid“ nach dem oben unter 1. Gesagten ebenfalls nicht übertragbar ist. 3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Übertragung der zugunsten der A GmbH ergangenen Begrenzungsbescheide für die Jahre 2014 und 2016, da diese Bescheide nach den obigen Ausführungen unter 1. und 2. nicht übertragbar sind. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 sowie den Übergang von Begrenzungsbescheiden für die Jahre 2014 und 2016. Die Klägerin ist eine (Teil-)Rechtsnachfolgerin der A GmbH. Letztere betrieb Werksanlagen an unterschiedlichen Standorten (vgl. Bl. 338 der beigezogenen Behördenakte – BA). Am Standort B-Straße, C-Stadt, befinden sich Werksanlagen („Werk C-Stadt“), die zunächst im Eigentum der A GmbH standen. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg ordnete den Betrieb C-Stadt der A GmbH nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zum Ende des Berichtsjahres 2015 dem Wirtschaftszweig 2561 – Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung – zu (Bl. 6 = 7 = 8 BA). Auf Antrag der „A GmbH Werk C-Stadt“ (so die Bezeichnung im Bescheid) vom 24. Juni 2013 begrenzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 (Bl. 58 - 60 der Gerichtsakte – GA) die von der A GmbH an ihrer Abnahmestelle „Werk Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt“ zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2014. Im Jahr 2015 begrenzte das Bundesamt mit einem als „Begrenzungsbescheid sUT nach § 103 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 3 S. 1 EEG“ überschriebenen Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Bl. 154 - 157 BA) auf Antrag der A GmbH vom 26. Juni 2015 „auf Basis des selbständigen Unternehmensteils Werk C-Stadt B-Straße, C-Stadt“ die von der A GmbH an ihrer Abnahmestelle „Werk Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt“ zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2016. Am 24. Juni 2016 (vgl. Bl. 254 BA) beantragte die A GmbH für den selbständigen Unternehmensteil „A GmbH Werk C-Stadt“ beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „Werk Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017 (Bl. 2 - 303 BA). In dem Antragsverfahren gab die A GmbH unter anderem an, dass der selbständige Unternehmensteil Werk C-Stadt „voraussichtlich noch in 2016“ ein eigenständiges Unternehmen werde. Sämtliche Betriebsmittel und das Personal würden dabei vollständig auf die neu geschaffene Gesellschaft übergehen. Auswirkungen auf die „Zahlenwelt“ des Antrags seien damit nicht verbunden (Bl. 243 und 261 BA). Aufgrund notariellen Vertrages und beurkundeten Ausgliederungsplans vom 5. August 2016 (Bl. 337 - 348 BA samt Anlagen Bl. 349 - 400 BA) entstand die Klägerin – als übernehmender Rechtsträger – infolge einer Ausgliederung des Teilbetriebs „Werk C-Stadt“ aus dem Vermögen der A GmbH nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), wobei die Klägerin zunächst bis zum 30. Dezember 2020 unter D GmbH firmierte (siehe Bl. 105 - 106 GA). Nach Nr. 1.3 des Vertrages vom 5. August 2016 (Bl. 339 BA) erfolgte die Übertragung des auszugliedernden Vermögens „im Innenverhältnis zwischen der [A GmbH] und der [Klägerin] mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2015“. Nach Nr. 4.1 des Vertrages vom 5. August 2016 (Bl. 341 BA) erfolgte die „Übertragung des auszugliedernden Vermögens, der sonstigen Rechte und Pflichten und Rechtsstellungen des Teilbetriebs ‚Werk C-Stadt‘ mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der [A GmbH] (‚Vollzugsdatum‘)“ Die Ausgliederung wurde am 31. August 2016 in das Handelsregister am Sitz der Klägerin und am 5. September 2016 in das Handelsregister am Sitz der A GmbH eingetragen (siehe Bl.324 - 327 BA und Bl. 105 GA). Mit Schreiben vom 14. September 2016 (Bl. 319 = 329 BA) wandte sich das Bundesamt an die A GmbH, nahm Bezug auf deren Angabe im Antrag, dass geplant sei, den selbständigen Unternehmensteil Werk C-Stadt zu einem eigenständigen Unternehmen zu machen, und wies darauf hin, dass Begrenzungsbescheide nach § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 nicht übertragen werden könnten. In der Folge kam es zunächst zu zwei telefonischen Nachfragen der A GmbH beim Bundesamt am 15. September 2016 (Bl. 320 - 321 BA). Mit Schreiben vom 3. November 2016 (Bl. 322 - 323 = 334 - 335 BA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und teilte mit, die A GmbH habe das Werk C-Stadt als Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die dadurch neu gegründete Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin übertragen. Der selbständige Unternehmensteil „Werk C-Stadt“ sei dabei zu 100 Prozent erhalten geblieben, es seien sämtliche Aktiva und Passiva, insbesondere auch sämtliche Vertragsverhältnisse, die dem Werk C-Stadt zuzuordnen seien, übertragen worden. Vor diesem Hintergrund werde um Feststellung gebeten, dass die EEG-Begrenzungsbescheide 2014 und 2016 auf die Klägerin übergegangen seien, jedenfalls werde gebeten, diese auf die Klägerin zu übertragen. Außerdem werde der Antrag für die Abnahmestelle des Werkes C-Stadt für das Jahr 2017 dahingehend geändert, dass nunmehr die Klägerin Antragstellerin sei. Mit Schreiben vom 28. November 2016 (Bl. 336 BA) wandte sich das Bundesamt an die A GmbH und bat um Einreichung weiterer Unterlagen zur Übertragung des Werks C-Stadt auf die Klägerin. In der Folge wurde dem Bundesamt insbesondere der notarielle Vertrag vom 5. August 2016 samt Ausgliederungsschlussbilanz und weiterer Anlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 (Bl. 403 - 405 BA) hörte das Bundesamt die A GmbH zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Härtefallstatus der A GmbH sei im Zuge der Übertragung des Werkes C-Stadt auf die Klägerin nicht übergegangen. Aus dem Sinn und Zweck von § 103 EEG 2014 folge, dass sich der Anwendungsbereich der Härtefallregelungen auf diejenigen Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile beschränke, die über eine Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014 noch nach der alten Rechtslage des EEG 2012 verfügten. Diese sollten vor Härtefällen im Zuge der Systemumstellung vom EEG 2012 zum EEG 2014 verschont werden. Der Kreis der begünstigten Unternehmen habe hierdurch nicht ausgeweitet werden sollen. Daher könnten Unternehmen, die nach der alten Rechtslage unter dem EEG 2012 nicht begünstigt gewesen seien, nicht durch eine Umwandlung von der Härtefallbegrenzung eines im Zuge der Umwandlung erloschenen Unternehmens profitieren. Als Unternehmen der Liste 2 sei der A GmbH eine Antragstellung auf Basis des selbständigen Unternehmensteils generell nur auf Basis des Härtefallstatus möglich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2017 (Bl. 406 - 410 = 416 -420 BA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte aus, Antragstellerin sei die Klägerin und nicht mehr die A GmbH, an die das Schreiben vom 23. Januar 2017 adressiert gewesen sei. In diese Stellung sei die Klägerin automatisch mit der Verselbständigung des bisherigen Teilbetriebs Werk C-Stadt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge eingerückt. Die EEG-Umlagebegrenzung, die in den Bescheiden für 2014 und 2016 ausgesprochen und für 2017 beantragt worden sei, knüpfe unmittelbar an die wirtschaftliche und organisatorische Einheit „Werk C-Stadt“ an. Im allgemeinen Verwaltungsrecht sei anerkannt, dass derart sachbezogene Verwaltungsakte rechtsnachfolgefähig seien und damit gerade im Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger übergingen. Die EEG-Umlagebegrenzung sei eine solche sachbezogene verwaltungsrechtliche Position, daher seien die Bescheide für 2014 und 2016 automatisch auf die Klägerin übergegangen, sodass der mit Schreiben vom 3. November 2016 gestellte Antrag auf Feststellung des Übergangs begründet sei. Jedenfalls seien diese Bescheide nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf die Klägerin zu übertragen, da die wirtschaftliche und organisatorische Einheit am Standort „Werk C-Stadt“ nicht nur „nahezu vollständig“ auf die Klägerin übergegangen sei, sondern ohne jede Änderung vollständig. In der Folge verfüge die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung. Daher bestehe ein Anspruch der Klägerin auf EEG-Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 unmittelbar aus § 103 Abs. 4 EEG 2014. Der über diese Norm gewährte Vertrauensschutz sei auch nicht auf den im Jahr 2014 bestehenden Rechtsträger begrenzt, sondern knüpfe an die 2014 am Markt agierende wirtschaftliche und organisatorische Einheit an, die vorliegend unverändert bestehen geblieben sei. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte lasse sich eine Beschränkung auf den Rechtsträger entnehmen. Die Systematik spreche für eine Anknüpfung an die wirtschaftliche und organisatorische Einheit und nicht an den formalen Rechtsträger. So sehe das EEG die Begrenzung selbständiger Unternehmensteile vor. Auch § 67 EEG 2014 zeige, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die Substanz des ursprünglich Begrenzten im Wesentlichen fortbestehe. Die Inbezugnahme der selbständigen Unternehmensteile in § 103 EEG 2014 zeige, dass es auch im Rahmen der Härtefallregelung gerade nicht auf den Rechtsträger, sondern auf die am Markt tätige Einheit ankomme. Hierdurch komme es auch nicht zu einer Ausweitung des Kreises der Begünstigten, da die Anzahl der begünstigten Einheiten stabil bleibe. Schließlich bestehe auch ungeachtet der Anwendbarkeit von § 103 Abs. 4 EEG 2014 ein Anspruch der Klägerin auf EEG-Umlagebegrenzung für die streitgegenständliche Abnahmestelle für das Jahr 2017 unmittelbar nach § 64 EEG 2014. Durch an die Klägerin adressierten Bescheid vom 27. Februar 2017 (Bl. 412 – 414 BA= Bl. 10 - 12 GA; Entwurf Bl. 422 - 424 BA) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 sowie die Übertragung von Begrenzungsbescheiden ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 23. Januar 2017 angeführten Gründe und führte ergänzend an, vor dem EEG 2014 habe es keine Härtefallbescheide gegeben, weswegen es auch keine ständige Verwaltungspraxis hinsichtlich einer Übertragung solcher Bescheide gegeben habe. Ein Übergang bereits vollzogener Begrenzungsbescheide auf den neuen Rechtsträger sei ebenfalls nicht möglich; grundsätzlich könnten nur laufende Begrenzungsbescheide außerhalb von Härtefallanträgen übertragen werden. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Februar 2017 legte die Klägerin durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2017 (Bl. 436 - 437 = 441 - 442 BA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (Bl. 458 - 468 = 472 - 482 BA) begründete. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Schreiben vom 7. Februar 2017. Ergänzend führte sie insbesondere an, entgegen der Ansicht des Bundesamtes könnten nicht nur laufende Begrenzungsbescheide übertragen werden. Der EEG-Begrenzungsbescheid für 2014 habe insbesondere nicht nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seine Wirksamkeit verloren, da er als Voraussetzung für einen Anspruch aus § 103 Abs. 4 EEG 2014 weiterhin rechtliche Wirkung entfalte. Auch Sinn und Zweck von § 103 Abs. 4 EEG 2014 stünden einer Rechtsnachfolge nicht entgegen, da der dort geregelte Vertrauensschutz nicht personen-, sondern sachbezogen sei. Werde hingegen von einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Klägerin aus § 103 Abs. 4 EEG 2014 ausgegangen, so müsse der Antrag vom 24. Juni 2016 jedenfalls in einen solchen nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 umgedeutet werden. Die Klägerin sei als Unternehmen der Liste 2, Anlage 4 antragsberechtigt, habe eine Stromkostenintensität von 20,04 Prozent nachgewiesen und erfülle auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 492 - 493 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018 (Bl. 503 - 507 BA = Bl. 5 - 9 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend insbesondere an, eine Begrenzung nach der Härtefallregelung des § 103 Abs. 3 Satz 2 und [Abs.] 4 EEG 2014 respektive Übertragung der Begrenzung sei nicht möglich, da die Klägerin an der streitgegenständlichen Abnahmestelle über keine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 verfüge. Aufgrund der Ausgliederung des selbständigen Unternehmensteils im Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge zur Neugründung der Klägerin sei die im Rahmen von § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 erforderliche Rechtsträgeridentität nicht mehr gewahrt. Die Klägerin könne daher nicht auf den Begrenzungsbescheid der A GmbH für das Jahr 2014 zurückgreifen; eine Übertragung der Begrenzung sei nicht möglich. Weder die Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 EEG 2014 noch die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 EEG 2014 seien erfüllt. Der Härtefallstatus nach § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 sei zwingend an den Bestand der Gesellschaft gebunden und können nicht nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 an die Nachfolgegesellschaft übertragen werden. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck von § 103 EEG 2014. Auch werde der maßgebliche § 67 EEG 2014 nicht unter § 103 Abs. 3 EEG 2014 aufgeführt, weswegen die Begrenzung umgewandelter Unternehmen aufgrund der Übergangs- und Härtefallbestimmung nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 ausgeschlossen sei. Am 18. Dezember 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, § 67 EEG 2014 sperre nicht die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), weswegen der Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 nachfolgefähig und als sachbezogene Regelung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen sei. § 67 Abs. 3 EEG 2014 regele in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge lediglich die deklaratorische Feststellung, dass ein Begrenzungsbescheid kraft Gesetzes nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen sei. Eine konstitutive Übertragung sehe die Vorschrift nur für Fälle vor, in denen es nicht bereits kraft Gesetzes zu einem Übergang des Begrenzungsbescheids gekommen sei, etwa bei Singularsukzessionen. Auch im Anwendungsbereich von § 103 Abs. 4 EEG 2014 gelte § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Eine Sperrwirkung sehe die Vorschrift nicht vor; die unterbliebene Nennung von § 67 EEG 2014 in dieser Vorschrift stelle ohnehin ein Redaktionsversehen dar. Insoweit bestehe auch ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung des Übergangs. Hilfsweise stehe der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung des Begrenzungsbescheids für 2014 zu. Eine Übertragung sei insbesondere nicht aufgrund einer Sperrwirkung von § 103 Abs. 4 EEG 2014 ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. Februar 2017 (Gz.: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2018 (Gz.: …-…-…/..) 1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 24. Juni 2016 begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt, zu gewähren; 2. a) festzustellen, dass die EEG-Begrenzungsbescheide für die Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt für das Jahr 2014 (Bescheid vom 4. Dezember 2013, Gz. …-.) und das Jahr 2016 (Bescheid vom 17. Dezember 2015, Gz. …-.) auf die Klägerin übergegangen sind; b) hilfsweise zu 2.a) die Beklagte gemäß Antrag der Klägerin vom 3. November 2016 zu verpflichten, die unter 2.a) beantragte Feststellung auszusprechen; c) hilfsweise zu 2.a) und 2.b) die Beklagte gemäß Antrag der Klägerin vom 3. November 2016 zu verpflichten, die EEG-Begrenzungsbescheide für die Abnahmestelle, B-Straße, C-Stadt für das Jahr 2014 (Bescheid vom 4. Dezember 2013, Gz. …-.) und das Jahr 2016 (Bescheid vom 17. Dezember 2015, Gz. …-.) auf die Klägerin zu übertragen; 3. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die Klägerin keinen Anspruch auf Begrenzung für das Jahr 2017 und keinen Anspruch auf Übertragung des Begrenzungsbescheids für das Jahr 2016 habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Begrenzung für das Jahr 2017, da sie als neugegründetes Unternehmen nur die Möglichkeit gehabt habe, bis zum 30. September 2016 einen Antrag unter Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres zu stellen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Auf § 103 Abs. 4 EEG 2014 könne sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, da sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2015 eine Stromkostenintensität von über 20 Prozent gehabt habe, die Vorschrift bei Unternehmen der Liste 2 aber nur in Fällen anwendbar sei, in denen die Stromkostenintensität unter 20 Prozent gelegen habe. Auch habe es keinen Übergang des Begrenzungsbescheids der A GmbH auf die Klägerin gegeben, da die Klägerin nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft sei – sie bestehe nämlich fort – und da es darüber hinaus auch keinen ipso-iure-Übergang von Begrenzungen nach der Besonderen Ausgleichsregelung gebe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übertragung des Begrenzungsbescheids für 2014, da § 67 Abs. 3 EEG 2014 nicht anwendbar sei. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf unmittelbare Begrenzung nach § 64 EEG 2014 unter Rückgriff auf die Zahlen des vorherigen selbständigen Unternehmensteils Werk C-Stadt. Dieser Rückgriff sei der Klägerin verwehrt, da § 67 Abs. 1 und Abs. 4 EEG 2014 nur die Umwandlung eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen oder – nach Abs. 4 – die Umwandlung eines selbständigen Unternehmensteils in einen selbständigen Unternehmensteil erfassten. Insbesondere sei auch der Jahresabschluss eines selbständigen Unternehmensteils nicht vergleichbar mit und gleichwertig zu dem Jahresabschluss eines Unternehmens. Aus entsprechenden Gründen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Übertragung des Begrenzungsbescheids der A GmbH für das Jahr 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 507) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.