Urteil
5 K 1725/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0301.5K1725.19.F.00
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Leitsätze
Auch ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein "abgeschlossenes Geschäftsjahr" im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c EEG 2017,
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein "abgeschlossenes Geschäftsjahr" im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c EEG 2017, Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 118 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 81 seitens der Beklagten, Bl. 115 seitens der Beigeladenen). I. Die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlagebegrenzung für den Begrenzungszeitraum 2018 durch den Bescheid vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. April 2019 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Der Klägerin steht für ihren selbständigen Unternehmensteil weder aufgrund der bis zum 30. Juni 2017 eingereichten Antragsunterlagen ein Anspruch auf Begrenzung der geschuldeten EEG-Umlage zu (1.) noch ist ihr hinsichtlich des nachgereichten Prüfvermerks Nachsicht zu gewähren (2.). 1. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; im Folgenden: „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. Juni 2017, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Aufgrund dieser Rechtslage gehört die Klägerin zu den Unternehmen, für die eine Umlagebegrenzung in Bezug auf einen selbständigen Unternehmensteil in Betracht kommt (a.), doch hat die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist, an deren Verfassungsmäßigkeit das Gericht keine Zweifel hat (b.), keinen Antrag gestellt, der den richtigen Zeitraum der Begrenzungsgrundlage umfasst (c.). a. Für eine Begrenzung der EEG-Umlage im Jahre 2018 gilt in materieller Hinsicht Folgendes: § 63 Grundsatz Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen 1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, und 2. ..., soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (2) ... (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, 2. ... (4) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. 2Für das erste Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. 3Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. (4a) … (5) 1Die Absätze 1 bis 4a sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. 2Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt. 3Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 4Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. (6) bis (7) ... Die Klägerin gehört aufgrund ihrer Zuordnung zur Klasse 22.22 WZ 2008 zu einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche nach Liste 1 der Anlage 4 (zu §§ 64, 103) EEG 2017 (lfd. Nr. 99) und ist nach § 64 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 bis 4 EEG 2017 für eine auf einen selbständigen Unternehmensteil bezogene Begrenzung antragsberechtigt. b. Zur Antragstellung heißt es: § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den § 64 oder § 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. (2) 1Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen. (3) bis (5) ... Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 – 50 = juris Rn. 44 – 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; „EEG 2014“), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst und diese Sichtweise in seinem Urteil vom 13. Januar 2021 – 5 K 1270/19.F – (EnWZ 2021, 127 Rn. 16) ausdrücklich auch für den Begrenzungszeitraum 2018 bestätigt. Hieran hält das Gericht fest. c. Der von der Klägerin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist am 23. Juni 2017 gestellte Antrag bezieht sich nicht auf die nach § 64 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c EEG 2017 vorgegebene Nachweisgrundlage und genügt so nicht, um für das Jahr 2018 eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erlangen. Bei den dort angeführten „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre[n]“ handelt es sich nicht um die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 der Klägerin, sondern ihre Geschäftsjahre 2015, 2016 und das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. März 2017. Auch ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein „abgeschlossenes Geschäftsjahr“ im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c EEG 2017 (BeckOK EEG/Schuster/El Bajjati, 11. Ed. 16.11.2020, EEG 2017 § 64 Rn. 27; Küper/Denk in Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. 2015, § 64 Rn. 26). Soweit dies zu älteren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilweise anders gesehen worden ist (Altrock/Oschmann/Theobald/Müller, 4. Aufl. 2013, EEG § 41 Rn. 29 ff.; Jennrich in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 13 f., die ausdrücklich einräumt, dies widerspreche dem Begriff des Geschäftsjahres), kann dem nicht gefolgt werden. Im Handelsgesetzbuch, auf das § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 ausdrücklich verweist, ist anerkannt, dass die Dauer des Geschäftsjahres 12 Monate nicht überschreiten, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch ein kürzeres Rumpfgeschäftsjahr gebildet werden darf (Beck Bil-Komm./Störk/Philipps, 12. Aufl. 2020, HGB § 240 Rn. 60). Rumpfgeschäftsjahre können insbesondere bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs während des ersten Geschäftsjahres, bei Auflösung des Unternehmens und bei Änderungen des Geschäftsjahres, z.B. aufgrund geänderter Konzernzugehörigkeit, entstehen. Ein beliebiger und willkürlicher Wechsel des Geschäftsjahrs ist jedoch unzulässig (a.a.O. Rn. 63). Danach war im Fall der Klägerin mit der Übernahme der Gruppe der Klägerin durch die Y-Gruppe ein Grund für die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres gegeben und ist dieses somit rechtserheblich. Diese Sichtweise lag ebenso dem vom Bundesamt veröffentlichten „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2017 zu den gesetzlichen Regelungen nach §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 einschließlich der Regelungen zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieminderungspotenziale“ zugrunde, das noch über https://www.stuttgart.ihk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/664380/ad36239c87e3c76d7330c177fbf81732/bafa-veroeffentlicht-merkblatt-fuer-stromkostenintensive-untern-data.pdf im Internet abgerufen werden kann. Dort wird unter „III. Antragsvoraussetzungen“ auf S. 25 folgende Erläuterung gegeben: 3.3 Nachweiszeitraum für die Ermittlung der Stromkostenintensität Für die Ermittlung der Stromkostenintensität ist hinsichtlich der Bruttowertschöpfung seit dem Antragsjahr 2016 auf das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre abzustellen. Umfasst ein handelsrechtliches Geschäftsjahr weniger als 12 Monate, so dass es sich um ein handelsrechtliches Rumpfgeschäftsjahr handelt, so ist dieser Zeitraum als ein Geschäftsjahr zu Grunde zu legen. Zum Nachweis der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen sind weder eine Hochrechnung der Daten des Rumpfgeschäftsjahres noch eine Prognoserechnung zulässig. Eine Zusammenrechnung von Daten aus mehreren Rumpfgeschäftsjahren zu einem Geschäftsjahr ist ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn ein 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr (z.B. infolge eines Gesellschafterwechsels oder einer Umstrukturierung) in zwei Rumpfgeschäftsjahre gegliedert wurde. Auch wenn also die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre einen Zeitraum von insgesamt weniger als 36 Monaten umfassen, errechnet sich die Stromkostenintensität wie folgt: Beispiel: Annahme: Bei einer Strombezugsmenge von 1,2 GWh und einem angenommenen Wert der Vollbenutzungsstunden von >2.183 – 2.724 h im abgeschlossenen Rumpfgeschäftsjahr ergibt sich im Beispiel ein durchschnittlicher Strompreis von 16,06 ct/kWh. Die SKI in Höhe von 24,09 Prozent errechnet sich in diesem Beispiel dann wie folgt: Besonderheiten in Fällen neu gegründeter Unternehmen Auch neu gegründete Unternehmen müssen den Nachweis der Erfüllung der Grenzwerte nach § 64 Absatz 1 EEG 2017 durch Vergangenheitsdaten erbringen. Zur Definition der „Neugründung“ und die für eine Antragstellung zu beachtenden Besonderheiten siehe Abschnitt VII.1. Darauf, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass keine Bindung des Bundesamts an frühere Entscheidungen oder an in Merkblättern formulierte Rechtsauffassungen besteht, wenn die Rechtsauffassung, die diesen Entscheidungen und den Merkblättern zugrunde liegt, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15 –, juris Rn. 41 = NVwZ-RR 2017, 723 Rn. 32 mit Anm. Lamy IR 2017, 162), kommt es hier nicht an. Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung bislang keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Rumpfgeschäftsjahren bei der Begrenzungsgrundlage gehabt (vgl. Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 8076/17.F –, juris Rn. 15 = BeckRS 2018, 25350 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2019 – 5 K 6023/17.F –, juris Rn. 48 ff. = BeckRS 2019, 20157 Rn. 35 ff.). Die Gegenargumente der Klägerin, insbesondere der Rückgriff auf die mit Wirkung vom 22. Juli 2003 durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) eingefügte Besondere Ausgleichsregelung in § 11a EEG 2000, (2) 1Die Begrenzung darf nur erfolgen, soweit das Unternehmen nachweist, dass und inwieweit 1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für die allgemeine Versorgung in den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten an einer Abnahmestelle 100 Gigawattstunden überstiegen hat, ... überzeugen nicht. Zunächst spricht schon die spätere Abkehr von „den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten“ und die jetzige Maßgeblichkeit der „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre“ dafür, dass hier kein stets volles Jahr mit 12 Monaten Dauer gemeint sein muss. Weiter kann aus dem in § 63 Abs. 4 EEG 2017 angesprochenen Rumpfgeschäftsjahr nichts im Sinne der Klägerin gefolgert werden, da es hier erkennbar um eine Sonderreglung für den Fall einer Neugründung nach dem 30. Juni des Vorjahres geht. Die Materialien geben hierzu wenig her (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BTDrs. 16/9477 S. 27 zu § 41). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift allein für die Zwecke der Besonderen Ausgleichsregelung eine eigene Begriffsdefinition des Geschäftsjahres schaffen wollte, die Rumpfgeschäftsjahre ausschließt und damit vom handelsrechtlichen Sprachgebrauch abweicht. 2. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren. Mit der angegriffenen Bescheidung durfte das Bundesamt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn – erstens – die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn – zweitens – durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 –, NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, denn es fehlt bereits an dem vorausgesetzten staatlichen Fehlverhalten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht mithin kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat keinen Antrag gestellt und ist so nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1 538 950,26 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018. Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung von Kunststoffwaren tätig und betreibt in ihrem Werk in A-Stadt eine Abnahmestelle, die – ebenso wie die Klägerin insgesamt – nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) der Klasse 22.22 „Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen“ zuzuordnen ist. Die Beigeladene ist eine, die den Prüfvermerk nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 erstellt hat. Am 23. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) für den selbständigen Unternehmensteil „X-GmbH – Werk A-Stadt“ mit der Abnahmestelle in A-Stadt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018 (vgl. Bl. 431 – 433 = 459 – 461 der Behördenakten – BA). Beigefügt war dem eine Wirtschaftsprüferbescheinigung mit Angaben zu den Strommengen des Unternehmens für die abgeschlossenen Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016. Das Bundesamt teilte der Klägerin durch Schreiben vom 4. September 2017 (Bl. 493 – 495 BA) weiteren Klärungsbedarf mit. Aus der Anlage B2 zum Prüfvermerk (Bl. 189 – 191 BA) ergäbe sich, dass Erlöse im Wesentlichen mit externen Dritten erzielt würden, doch fänden sich keine Angaben zum Anteil der externen Umsätze am Gesamtumsatz, was aber sowohl bei der Berechnung des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung als auch des Stromverbrauchs notwendig sei. Selbständige Unternehmensteile müssten den Anteil der externen Erlöse am Gesamtumsatz angeben und den Stromverbrauch für das arithmetische Mittel entsprechend anpassen, um sicherzustellen, dass bei der Stromkostenintensität zwei vergleichbare Größen ins Verhältnis gesetzt würden. Bei den „sonstigen Kosten“ nach der Fachserie 4, Reihe 4.3, des Statistischen Bundesamts Wiesbaden 2007 sei nicht eindeutig ersichtlich, aus welchen Bestandteilen sich „Übriger Aufwand“ und „Mitgliedsbeiträge“ zusammensetzten. Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2017 weitere Angaben zu den „sonstigen Kosten“ (Bl. 496 f. BA). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Bl. 501 f. BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, auf der Grundlage des Prüfvermerks sei das Geschäftsjahr der Klägerin angepasst und ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. März 2017 gebildet worden, so dass sich die Frage stelle, inwieweit für den hier betroffenen selbständigen Unternehmensteil ebenfalls das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. März 2017 gebildet worden sei. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Bl. 503 BA), das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. März 2017 beruhe darauf, dass die Klägerin auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres umstelle, was für den selbständigen Unternehmensteil Werk A-Stadt als Teil der Klägerin entsprechend gelte. Grund hierfür sei die Übernahme der Gruppe der Klägerin durch die Y-Gruppe mit Wirkung zum 31. Januar 2017. Die Antragstellung auf Basis des Geschäftsjahrs 2017 (EEG-Entlastung 2019) werde daher für den selbständigen Unternehmensteil auf der Grundlage des Rumpfgeschäftsjahrs vom 1. Januar bis 31. März 2017 erfolgen. Das Bundesamt teilte der Klägerin durch Schreiben vom 28. November 2017 (Bl. 507 – 509 BA) mit, es beabsichtige, den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abzulehnen, da der selbständige Unternehmensteil an der betroffenen Abnahmestelle die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfülle. Auf der Grundlage des Prüfvermerks der seien folgende Nachweiszeiträume gewählt worden: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 und 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Das weitere Geschäftsjahr mit dem Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 sei indes nicht als Grundlage für den Nachweis der Antragsvoraussetzungen berücksichtigt worden, so dass sich der Antrag auf den falschen Nachweiszeitraum beziehe. Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (Bl. 523 f. = 579 f. BA), dem ein Schreiben der vom selben Tag beigefügt war (Bl. 521 f. = 577 f. BA), und führte an, nach ihrem Verständnis seien im Erneuerbare-Energien-Gesetz Rumpfgeschäftsjahre nur im Zusammenhang mit Unternehmensneugründungen erwähnt, die bei ihr indes nicht vorgelegen hätte. Übermittelt wurde ein Prüfvermerk der vom 2. Juni 2017 nebst Anlagen (Bl. 527 – 572 BA) für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. März 2017. Durch Ablehnungsbescheid vom 4. April 2018 (Bl. 513 – 516 BA = Bl. 7 – 10 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage an der beantragten Abnahmestelle ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht vorlägen, da dann, wenn ein handelsrechtliches Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate umfasse, so dass es sich um ein handelsrechtliches Rumpfgeschäftsjahr handele, dieser Zeitraum als ein Geschäftsjahr zugrunde zu legen sei; der am 1. Februar 2018 hochgeladene Prüfvermerk mit dem korrekten Nachweiszeitraum könne keine Berücksichtigung finden, da er nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht worden sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 (Bl. 601 BA) Widerspruch, den sie mit Schriftsatz vom 9. August 2019 (Bl. 632 – 637 = 642 – 647 BA) begründeten. Das EEG 2017 verwende in den §§ 63 ff. wiederholt den Begriff des „Geschäftsjahres“, ohne ihn allerdings zu definieren, weshalb er nach den anerkannten Auslegungsmethoden zu bestimmen sei. Nach dem Wortlaut gehe es um einen Jahreszeitraum, also zwölf Monate. Nach der Gesetzessystematik fänden sich ebenso die Begriffe des „Begrenzungsjahres“ (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017), des „Kalenderjahres“ (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017), des „Antragsjahres“ (u.a. § 66 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017) oder schlicht des „Jahres“ (z.B. § 66 Abs. 3 EEG 2017), womit ersichtlich der 12-Monatszeitraum gemeint sei; dies korrespondiere mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, wonach das Geschäftsjahr zwölf Monate umfasse (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB), sowie dem Wirtschaftsjahr im Einkommensteuergesetz. Für ein anderes Verständnis böten weder die Gesetzesmaterialien noch die Gesetzeshistorie eine tragfähige Grundlage. Bestätigung finde dieses Ergebnis dadurch, dass die §§ 63 ff. EEG 2017 den (abweichenden) Begriff des „Rumpfgeschäftsjahres“ kennten und verwendeten. Die Heranziehung von Daten eines Rumpfgeschäftsjahres sei allerdings auf neugegründete Unternehmen beschränkt, wozu die Klägerin aber ersichtlich nicht gehöre. Von daher verbleibe es bei der Nachweisführung auf Basis eines bzw. dreier Geschäftsjahre als 12-Monatszeiträume. Sofern das Bundesamt den Begriffen des „Geschäftsjahres“ bzw. „Rumpfgeschäftsjahres“ eine andere Bedeutung zumesse, müsse Nachsicht gewährt werden. Das Bundesamt prüfte intern die Widerspruchsbegründung (Bl. 639 – 641 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 (Bl. 656a – 658 BA = Bl. 12 – 16 d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen sei. Mit der Antragstellung sei lediglich ein Prüfvermerk vorgelegt worden, der nicht auf der Datenbasis der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sondern auf Basis der Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 erfolgt sei; ein Prüfvermerk auf Basis der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 bis 31. März 2017) sei nicht bis zum 30. Juni 2017 vorgelegt worden. Bei dieser Frist handele es sich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 um eine materielle Ausschlussfrist. Die Widerspruchsbegründung führe zu keiner anderen Sichtweise. Die Prüfung der Antragsdaten/-unterlagen respektive der gesetzlichen Bestimmungen durch die Widerspruchsführerin sei offenkundig nicht in dem notwendigen Maß erfolgt, so dass sie sich diese mangelhafte Sorgfalt zurechnen lassen müsse. Unter Berücksichtigung der im Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen, Stand 27. April 2017, S. 25 (Punkt 3.3), gegebenen Hinweise zur Rechtslage hätte der Irrtum beseitigt werden können. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 17. April 2019 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 659 BA). Am 20. Mai 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie eine Erteilung des beantragten Begrenzungsbescheids für das Jahr 2018 begehrt. Zur Begründung greift die Klägerin die Begründung ihres Widerspruchs auf und vertieft, warum ihr auf jeden Fall Nachsicht zu gewähren sei. Die Klägerin hätte nur deshalb den „falschen“ Nachweiszeitraum gewählt, weil sie das EEG 2017 gelesen und gesehen hätte, dass der Begriff des Rumpfgeschäftsjahres nur im Kontext mit den Regelungen zu neugegründeten Unternehmen – nämlich § 64 Abs. 4 EEG 2017 – genannt werde, nicht hingegen bei der Nachweisführung aller übrigen Unternehmen nach § 64 Abs. 3 EEG 2017. Mehr könne von der Klägerin nicht verlangt werden. Würde die Auffassung der Beklagten vom erkennenden Gericht bestätigt, hätte sie die gesetzlichen Vorgaben entgegen ihrem Wortlaut und gegen die Auslegungsmethoden anwenden müssen; mithin läge gesetzliches und damit staatliches Fehlverhalten in der Gestalt bestenfalls missverständlicher Normen vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2018 (Az.: …….) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2019 (Az.: 112-HFw-…/18) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2017 die EEG-Umlage für den an der Abnahmestelle X-GmbH A-Stadt, B-Straße, A-Stadt, im Kalenderjahr 2018 selbst verbrauchten Strom zu begrenzen; die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die Bescheidung durch das Bundesamt und führt an, auch ein kürzeres Geschäftsjahr sei als ein „abgeschlossenes Geschäftsjahr“ anzusehen. Auch wenn § 63 Abs. 4 EEG 2017 den Begriff des „Rumpfgeschäftsjahres“ verwende, sei der Schluss der Klägerin nicht zwingend, nach dem Willen des Gesetzgebers komme ein Rumpfgeschäftsjahr nicht als „abgeschlossenes Geschäftsjahr“ im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 in Betracht. Im Hinblick auf einen Rechtsstreit der Klägerin mit der den Prüfvermerk erteilenden vor dem Landgericht C-Stadt – O …/18 – hat das Gericht die Z-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Beschluss vom 18. November 2019 beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der ausgedruckten Behördenakten des Bundesamts (zwei Hefter, Bl. 1 – 321, 322 – 661) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.