Urteil
5 K 910/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0421.5K910.18.F.00
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Leitsätze
Der Ausdruck eines elektronischen Zeitstempels stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis für den Tag des Eingangs liefert und gegen die (nur) der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
Ein elektronischer Zeitstempel - in seiner elektronischen Form - kann grundsätzlich ein öffentliches elektronisches Dokument im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO darstellen.
Hinsichtlich der Beweiskraft eines Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments gilt § 98 VwGO i.V.m. § 416a ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausdruck eines elektronischen Zeitstempels stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis für den Tag des Eingangs liefert und gegen die (nur) der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Ein elektronischer Zeitstempel - in seiner elektronischen Form - kann grundsätzlich ein öffentliches elektronisches Dokument im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO darstellen. Hinsichtlich der Beweiskraft eines Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments gilt § 98 VwGO i.V.m. § 416a ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. März 2018. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle C GmbH, A-Straße, D-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn sie hat nicht bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30 Juni 2016 alle erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt eingereicht, und ihr ist auch keine Nachsicht zu gewähren. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017. Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 nachgewiesen. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und (…) Diese Voraussetzungen werden unter anderem durch § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 modifiziert. Nach dieser Vorschrift gilt: (4) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die 1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und 2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014. Die Vorschrift lautet auszugsweise: (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach [§ 64] Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach [§ 64] Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach [§ 64] Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach [§ 64] Absatz 2 durch (…) c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; (…), Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist der Antrag einschließlich der Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu stellen. Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausschlussfrist bestehen nicht (siehe hierzu umfassend VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – juris). Die Klägerin hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keine den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 genügende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers beim Bundesamt eingereicht. Zwar hat die Klägerin eine die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthaltende Datei „Bescheinigung ….pdf“ insgesamt dreifach an das Bundesamt übermittelt, keine der drei Dateien ist dem Bundesamt jedoch vor Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen. Da die fraglichen Dateien als Bestandteil der Antragsunterlagen angedient wurden, richtet sich ihr Zugang nach den Regelungen über den Zugang eines Antrages. Der Zugang eines Antrags als empfangsbedürftiger Willenserklärung im Bereich des öffentlichen Rechts richtet sich in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Danach erfordert der Zugang einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, dass die Erklärung so in den Machtbereich der Behörde gelangt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 5 K 1161/18.F – juris, Rn. 24 m.w.N). Die die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthaltende Datei „Bescheinigung ….pdf“ befand sich ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Liste „Dokumente zum Antrag“ (Bl. 187 - 188 BA) nicht unter den über das ELAN-K2 Portal gemeinsam mit den ausgefüllten Antragsfeldern zu den Unterlagen des Bundesamtes gelangten Dokumenten. Vielmehr ergibt sich aus den durch das Bundesamt im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den hierzu getätigten Ausführungen zur Überzeugung des Gerichts, dass die die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthaltende Datei (erstmals) am 1. Juli 2016 um 00:00:14 Uhr – und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist – beim Bundesamt eingegangen ist. So hat die Beklagte als Bestandteil der Anlage B5 unter anderem einen Auszug vorgelegt, aus dem sich Datum und Uhrzeit der Anlage der dreifach hochgeladenen Datei „Bescheinigung ….pdf“ ergeben. Danach wurde die Datei am 1. Juli 2016 um 00:00:14 Uhr, um 00:00:19 Uhr und um 00:00:25 Uhr angelegt. Allerdings kommt im vorliegenden Fall diesem Zeitstempel keine gesetzlich angeordnete gesteigerte Richtigkeitsvermutung zugute. Der vom Bundesamt vorgelegte Ausdruck des elektronischen Zeitstempels stellt – anders als ein behördlicher Eingangsstempel (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1970 – VIII C 164.67 – Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5) – keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar, die den vollen Beweis für den Tag des Eingangs liefert und gegen die (nur) der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO, denn andernfalls wäre die in dieser Norm angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden auf öffentliche elektronische Dokumente nicht erforderlich. Vorliegend findet allerdings auch § 98 VwGO i.V.m. § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 418 ZPO keine Anwendung. Nach § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt Folgendes: Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Zwar dürfte der elektronische Zeitstempel – in seiner elektronischen Form – im Sinne dieser Vorschrift ein öffentliches elektronisches Dokument darstellen. Allerdings hat das Bundesamt trotz gerichtlichen Hinweises auf die genannten Vorschriften nicht das elektronische Dokument selbst – also in elektronischer Form – vorgelegt, sondern lediglich einen (Papier-)Ausdruck. Hinsichtlich der Beweiskraft eines Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments gilt nach § 98 VwGO i.V.m. § 416a ZPO: Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3 [ZPO], den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, […] steh[t] einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Einen derartigen mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck hat das Bundesamt trotz gerichtlichen Hinweises ebenfalls nicht vorgelegt. Schließlich handelt es sich bei dem elektronischen Zeitstempel nach den eigenen Angaben des Bundesamtes auch nicht um einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel im Sinne von Art. 41 Abs. 2 und 3 sowie Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung), für den nach Art. 41 Abs. 2 der eIDAS-Verordnung die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten gelten würde. Ungeachtet dessen hat das Gericht im vorliegenden Fall auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags der Beklagten und der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des elektronischen Zeitstempels. So hat die Beklagte ausführlich dargelegt, dass das Antragsportal ELAN-K2 auf Servern in einem Rechenzentrum des Informationstechnikzentrums Bund (ITZ Bund) – vormals ZIVIT – in Frankfurt am Main gehostet und betrieben wird. Das ITZ Bund ist eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelte Behörde und der zentrale IT-Dienstleister der Bundesverwaltung. Die Beklagte hat weiter dargelegt, dass die in dem Rechenzentrum des ITZ Bund in Frankfurt am Main betriebenen Server ihre Systemzeit nicht – wie die Klägerin zunächst vermutete – autonom berechnen und insofern von der eigenen Motherboard-Batterie oder von der Netzspannung des Stromnetzes abhängig sind, sondern vielmehr ihre Systemzeit über externe NTP-Zeitserver des ITZ Bund beziehen. Hierzu hat das Bundesamt weiter ausgeführt, dass es sich bei den Zeitservern um Systeme des Herstellers Meinberg handelt, die als Stratum-1 laufen und sich ihre Zeit von einer primären Zeitquelle holen, nämlich den Atomuhren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt – der deutsche Normalfrequenz- und Zeitzeichensender DCF77 – und des globalen Navigationssatellitensystem GPS. Sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte weiter ausgeführt, dass die Toleranzen für diese Art der Zeitmessung im Bereich weit unterhalb einer Sekunde und sogar eher im Bereich unterhalb einer Millisekunde liegen. Der Vortrag des Bundesamtes zu den Toleranzen dieser Art der Zeitmessung steht auch im Einklang mit der Einschätzung des Bundesgesetzgebers in einem anderen rechtlichen Kontext – nämlich im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz. Dort heißt es im Kontext einer Regelung zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren in § 22a des Börsengesetzes (BT-Drs. 18/10936, S. 269): Die technische Umsetzung in den Finanzunternehmen erfordert den Betrieb einer Empfangseinrichtung für Zeitsignale, z. B. des deutschen Normalfrequenz- und Zeitzeichensenders DCF77 (für Genauigkeits-Anforderungen von 1 s bis 1 ms), oder der globalen Navigationssatellitensysteme (GNSS) GPS oder Galileo (für höhere Genauigkeits-Anforderungen bis 100 µs). [Hervorhebungen durch das Gericht] Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes die gesetzliche Zeit in Deutschland darzustellen und zu verbreiten hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Referatsleiter IT des Bundesamtes die Ausführungen weiter vertieft und ausgeführt, dass die Übertragung des Zeitsignals der Atomuhren an die Zeitserver per Funk stattfindet, wobei es zu Latenzen im Milli- oder Nanosekundenbereich kommt. Weiter hat er ausgeführt, dass im Falle einer Signalunterbrechung gleichwohl die interne Uhr des Servers weiterläuft und sich die Abweichungen dort ebenfalls im Millisekundenbereich befinden. Zu einer Störung könne ein Stromausfall im Rechenzentrum führen, wobei sich allerdings im ITZ-Rechenzentrum Notstromaggregate (Batterie und Diesel) befänden (Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Hardwareseitige Störungen in der Vergangenheit seien nicht bekannt. Bei softwareseitigen Störungen sei die Möglichkeit, Dateien abzulegen, eingeschränkt, zu Veränderungen der Uhrzeit komme es dadurch aber nicht (Seite 4 der Sitzungsniederschrift). Die Klägerin hat diese umfassenden Ausführungen schriftsätzlich punktuell mit Nichtwissen bestritten und zunächst angeführt, der elektronische Zeitstempel könnte durch eine „schwache“ Motherboard-Batterie oder durch Schwankungen der Netzspannung des Stromnetzes beeinflusst worden sein. Diesem Vortrag ist die Beklagte – wie dargelegt – umfassend und substantiiert entgegengetreten. Greifbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ausführungen der Beklagten zur technischen Ausstattung und Funktionsweise des Rechenzentrums, des Zeitservers und zum technischen Grad der Genauigkeit der Zeitmessung hat die Klägerin – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall eine Abweichung der durch den Zeitstempel ausgewiesenen Uhrzeit von der tatsächlichen Uhrzeit um (mehr als) 14 Sekunden aufgetreten sein könnte, technisch ausgeschlossen war. Soweit sich die Klägerin auf den Vermerk in der Behördenakte (Bl. 251 BA) beruft, in dem es unter anderem heißt: „Nach Klärung durch die BAFA IT konnte bestätigt werden, dass die WP Bescheinigung am 01.07.2016 um 00:00:14 Uhr abgespeichert [sic!]. Das reine Hochladen der Datei auf den Server muss wahrscheinlich noch am 30.06.2016 abgeschlossen worden sein.“ folgt hieraus nichts anderes. Das Bundesamt hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Verfasser des Vermerks, Herr B, kein IT-Fachmann gewesen ist (Seite 4 der Sitzungsniederschrift). Außerdem hat das Bundesamt schriftsätzlich detailliert geschildert, dass zwischen drei Phasen zu unterscheiden ist: der Initiierung, dem Upload und der Speicherung. Bei der Initiierung wählt der Anwender die gewünschte Datei aus und klickt auf „Hochladen“. Beim Upload wird die Datei sodann auf dem Rechner des Antragstellers in kleine Datenpakete aufgeteilt, die dann den Rechner des Anwenders verlassen und durch das interne Netzwerk zum Router weitergeleitet werden. Der Router sendet die Pakete in das Netzwerk des Internetproviders, welcher die Pakete seinerseits selbst weiter routet. Am Ende erreichen die Pakete das Netzwerk des ITZ Bund, welches die Pakete an den Application Server weiterleitet. Dieser nimmt die Pakete entgegen und speichert sie zwischen. Wenn alle Pakete angekommen sind, ist die Datei vollständig übertragen und gespeichert; der Upload ist beendet. Die Datei wird anschließend automatisch weiterverarbeitet und in die Datenbank gespeichert. Dabei wird der Zeitstempel gesetzt. Der Vermerk auf Bl. 251 der Behördenakte meine mit „das reine Hochladen der Datei“ die Initiierungsphase im beschriebenen Sinne. In Anbetracht zu den obigen Ausführungen zu der Genauigkeit des Zeitstempels sieht das Gericht keine Veranlassung, die Darstellung des Bundesamtes zu dem Vermerk auf Bl. 251 der Behördenakte in Zweifel zu ziehen. Schließlich ergibt sich auch aus dem durch die Klägerin und die Zeugin H geschilderten Ablauf des Hochladevorgangs nicht, dass die angediente Datei dem Bundesamt vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist zugegangen ist. Denn auch nach diesem Vorbringen ist die Datei nicht vor Fristablauf so in den Machtbereich der Behörde gelangt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war. Die Zeugin hat zunächst ausgesagt, dass sie das Wirtschaftsprüfertestat zu einem Zeitpunkt hochgeladen habe, als die Uhr bereits 23:59 Uhr gezeigt habe, aber dass sie sich sicher sei, dass dies vor 0:00 Uhr gewesen sei (Seite 7 der Sitzungsniederschrift). Die Zeugin vermochte indes nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass das ELAN-K2 Portal noch vor Ablauf der Ausschlussfrist den Eingang der auf den Weg gebrachten Dateien in einer Weise bestätigte, die ein Gelangen in den Machtbereich des Bundesamtes erkennen ließe. So sagte die Zeugin selbst aus, das Portal habe „gehakt“; es habe keine sichtbare Fehlermeldung gegeben; das Portal habe nicht reagiert (Seite 7 der Sitzungsniederschrift). Auch die Angaben der Zeugin, zu welchem Zeitpunkt sie eine erkennbare Rückmeldung des ELAN-K2 Portals über das erfolgreiche Hochladen der dreifach angedienten Datei erhalten habe, sind widersprüchlich und damit letztlich nicht ergiebig. So erklärte die Zeugin auf die Frage des Gerichts, wann die Ansicht erschienen sei, wonach das Dokument dreimal eingereicht worden sei: „Ich meine mich zu erinnern, dass das noch am 30.06. war. […]“ (Seite 9 der Sitzungsniederschrift). Diese Angabe lässt sich jedoch nur schwer mit der Antwort der Zeugin vereinen, dass sie sie nicht genau sagen könne, ob das zweite und dritte Hochladen der Wirtschaftsprüferbescheinigung vor oder nach 24:00 Uhr erfolgte (Seite 8 der Sitzungsniederschrift). In Anbetracht des von der Zeugin geschilderten „Hakens“ und „Nicht-Reagierens“ des Portals war weder objektiv noch aus Sicht der Zeugin und der Klägerin damit zu rechnen, dass die Datei vor Fristablauf in den Machtbereich der Behörde gelangt war. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, das Bundesamt habe am 1. Juli 2016 telefonisch bestätigt, dass der Antrag rechtzeitig eingegangen sei, folgt hieraus nichts anderes. Zunächst ist anzumerken, dass nicht die telefonische Eingangsbestätigung durch das Bundesamt, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Dokumenteneingangs für die Frage der Wahrung der materiellen Ausschlussfrist maßgeblich ist. Zum anderen war die Auskunft des Bundesamtes inhaltlich zumindest im formalen Sinne zutreffend, da in der Tat der Antrag selbst, also die befüllten Eingabemasken, noch am 30. Juni 2016 über das ELAN-K2 Portal eingereicht worden war – aber eben ohne die Wirtschaftsprüferbescheinigung. Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 eingereicht hat, ist weder unter dem Gesichtspunkt behördlichen Fehlverhaltens noch wegen „höherer Gewalt“ Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens liegen nicht vor. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Im Ausgangspunkt spiegelt die Komplexität des ELAN-K2-Antragsportals die Komplexität des gesetzlich vorstrukturierten Antragsverfahrens wider. Dabei erläutert das Bundesamt sowohl das Antragsverfahren als auch die Funktionsweise des ELAN-K2 Portals durch ausführliche Merk- und Hinweisblätter und bietet potentiellen Antragstellern dadurch eine Hilfestellung. Zwar mag die konkrete Ausgestaltung des Portals in einzelnen Punkten verbesserungsfähig sein. Dies allein begründet jedoch kein behördliches Fehlverhalten, denn weder das verfassungs- und europarechtliche Rechtsstaatsprinzip noch § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind bereits dadurch verletzt, dass das Bundesamt nicht die optimale Ausgestaltungsweise des ELAN-K2 Portals gewählt hat oder dass kleinere Bedienschwierigkeiten bestehen (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – juris, Rn. 70). Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Ausgestaltung des Portals eine vollständige Antragstellung überhaupt nicht ermöglicht oder dass eine vollständige Antragstellung faktisch einer Vielzahl von Antragstellern nicht gelingt, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Gegen eine in verfassungswidriger Weise unzureichende Gestaltung des ELAN-K2 Portals spricht insbesondere auch der Umstand, dass es der Klägerin nach eigenem Vortrag in den Jahren vor dem hier streitgegenständlichen Antragsjahr jeweils gelang, vollständige Anträge zu stellen und eine Begrenzung zu erlangen. Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einem erkennbaren behördlichen Fehlverhalten. Die Beklagte hat unter Vorlage stunden- und minutengenauer Aufstellungen aus ihrem Datenbanksystem umfassend und detailliert dargelegt, dass das ELAN-K2 Portal in jeder der 24 Stunden des 30. Juni 2016 Dokumenteneingänge zu verzeichnen hatte. In der Nacht wurden um 23:57 Uhr insgesamt 4 Dokumente durch Antragsteller hochgeladen, um 23:58 Uhr insgesamt 10 Dokumente und um 00:01 Uhr insgesamt 4 Dokumente. Um 23:59 Uhr wurde kein Dokument im System gespeichert. Die Beklagte hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Beanspruchung der Ressourcen des ELAN-K2 Portals („Systemlast“) um diese Uhrzeit gering gewesen sei, was für eine gute Erreichbarkeit des ELAN-K2 Portals spreche. In Anbetracht dieses Erreichbarkeitsgrades vermag das Gericht in der konkreten Gestaltung des ELAN-K2 Portals kein behördliches Fehlverhalten zu erkennen. Auch die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung wegen „höherer Gewalt“ liegen nicht vor. Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist im Rahmen der Nachsichtgewährung enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Er entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ im Sinne des § 233 Abs. 1 der ZPO a.F. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12 – juris, Rn. 29 m.w.N.). Nachsicht wegen „höherer Gewalt“ kann demnach nur dann gewährt werden, wenn die Fristversäumnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht abwendbar war (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 8 B 69.16 – juris, Rn. 7). Hieran fehlt es vorliegend. Ein Versuch der Übermittlung der Wirtschaftsprüferbescheinigung wenige Sekunden vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist wahrte nicht diejenige Sorgfalt, die wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Begrenzungsentscheidung für die Klägerin als äußerste Sorgfalt vernünftigerweise zu erwarten war. Bei der Konkretisierung der größten vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt ist die Bedeutung der Fristwahrung für den Antragsteller in Rechnung zu stellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je weiter eine Frist ausgenutzt wird (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Vorliegend hatte die rechtzeitige Übermittlung des Antrags einschließlich der Wirtschaftsprüferbescheinigung für die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Mit Versäumen der Ausschlussfrist verlor sie einen etwaigen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage in sechsstelliger Höhe. Schon deshalb war von ihr bei größter Sorgfalt zu erwarten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine fristgerechten Übermittlung der Wirtschaftsprüferbescheinigung sicherzustellen. Wegen der Bedeutung der Fristwahrung und wegen des gesetzlichen Ausschlusses einer Wiedereinsetzung waren bei Anwendung größter Sorgfalt Vorkehrungen dagegen zu erwarten, dass Hindernisse, mit denen nach Lage der Dinge zu rechnen war, die Fristwahrung vereitelten. Als Hindernisse waren auch mögliche kurzzeitige Verzögerungen bei der Übermittlung von Dateien in Betracht zu ziehen. Dass die Klägerin ihren Antrag im Jahr 2016 so spät stellte, da sie nach eigenen Angaben aufgrund des komplizierten rechtlichen Regelungsmechanismus erst spät von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung erfahren hat, begründet keine höhere Gewalt und wäre bei äußerster Sorgfalt zu vermeiden gewesen. Nach alledem war der Klägerin keine Nachsicht zu gewähren. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Die Klägerin betreibt an ihrer einzigen Abnahmestelle A-Straße in D-Stadt Werksanlagen. Das Hessische Statistische Landesamt ordnete die Klägerin insgesamt und die Betriebsstätte in D-Stadt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zum 30. Juni 2016 dem Wirtschaftszweig 2561 – Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung – zu (Bl. 8 - 9 der beigezogenen Behördenakte – BA). Im Jahr 2016 beantragte die Klägerin über das elektronische Portal ELAN-K2 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an der genannten Abnahmestelle zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017. Als Bestandteil der Antragsunterlagen stellte die Klägerin unter anderem eine Wirtschaftsprüferbescheinigung der A GmbH vom 30. Juni 2016 (Bl. 190 - 203 = 204 - 217 = 218 - 231 BA), elektronisch durch den Wirtschaftsprüfer signiert am 30. Juni 2016 um 23:57:24 Uhr (Bl. 232 - 234 = 235 - 237 = 238 - 240 BA), in das ELAN-K2 Portal ein. In der Behördenakte findet sich dieses Dokument insgesamt dreimal. Mit Schreiben vom 28. September 2016 (Bl. 244 - 246 BA) hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht erfüllt, da der Antrag nicht einschließlich der vollständigen Unterlagen und Nachweise bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 um 24:00 Uhr eingereicht worden sei. Den vorliegenden Unterlagen, der Antragszusammenstellung, welche mit Absenden des Antrags im ELAN-K2 Portal erstellt werde, sowie der Dokumentenübersicht des ELAN-K2 Systems selbst sei zu entnehmen, dass der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers erst am 1. Juli 2017 über das ELAN-K2 Portal im Bundesamt eingegangen sei. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (Bl. 248 BA = Bl. 8 = 24 der Gerichtsakte – GA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte aus, sie habe den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage erst spät am Tage des 30. Juni 2016 abgegeben. Die Wirtschaftsprüferbescheinigung sei das letzte zu ladende Dokument gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es serverseitig massive Probleme gegeben. Dies sei der Grund dafür, dass dieses Dokument letztlich dreimal hochgeladen worden sei. Eine Angestellte der Klägerin, Frau H, habe dann am 1. Juli 2016 beim Bundesamt angerufen, um sich zu erkundigen, ob der Antrag rechtzeitig eingegangen sei. Dies sei ihr um 13:00 Uhr bestätigt worden. Die Klägerin habe alles Menschenmögliche getan, um den Antrag fristgerecht abzugeben. In der Behördenakte befindet sich ein Vermerk zur Prüfung des Antrages (Bl. 251 BA), in dem es unter anderem heißt: „Nach Klärung durch die BAFA IT konnte bestätigt werden, dass die WP Bescheinigung am 01.07.2016 um 00:00:14 Uhr abgespeichert [sic!]. Das reine Hochladen der Datei auf den Server muss wahrscheinlich noch am 30.06.2016 abgeschlossen worden sein.“ Durch Bescheid vom 13. Februar 2017 (Bl. 256 - 259 BA = Bl. 4 - 7 = 20 - 23 GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 28. September 2016 angeführten Gründe und führte ergänzend an, der Antrag mit weiteren relevanten Unterlagen sei am 30. Juni 2016 um 23:57:38 Uhr eingereicht worden. Nicht eingereicht worden sei der Vermerk des Wirtschaftsprüfers. Dieses Dokument sei dreifach, aber erst am 1. Juli 2016 und damit nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 um 24:00 Uhr eingereicht worden. Eine interne Prüfung der technischen Kapazitäten und Auslastungen habe ergeben, dass im besagten Zeitraum seitens des ELAN-K2 Portals keine Performance-Probleme bestanden hätten. Auch könne seitens der zuständigen technischen Bereiche bestätigt werden, dass der Vermerk des Wirtschaftsprüfers definitiv erst am 1. Juli 2016 in den Verfügungsbereich des Bundesamts gelangt sei. Bei einer etwaigen telefonischen Bestätigung des Eingangs des Antrags habe es sich um eine unverbindliche Auskunft gehandelt, zumal der Bereich zu fristrelevanten Feststellungen der EEG-Hotline gar nicht zugänglich sei. Im Übrigen sei der Vermerk des Wirtschaftsprüfers erst am 20. Juni 2016 um 23:57:24 Uhr digital signiert worden. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2017 legte die Klägerin durch Schreiben vom 24. Februar 2017 (Bl. 262 BA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 9. März 2017 (Bl. 264 - 265 BA = Bl. 9 - 10 = 25 - 26 GA) begründete. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Klägerin habe den Vermerk des Wirtschaftsprüfers vor 24:00 Uhr hochgeladen und, da sie Bedenken wegen der korrekten Ausführung gehabt habe, diesen Vorgang noch zweimal wiederholt. Das Bundesamt habe bestätigt, dass der Prüfungsvermerk dreifach eingegangen sei. Nach Betrachtung des Vorgangs durch die Klägerin am Bildschirm im Portal sei dieser Vorgang rechtzeitig erfolgt. Die zum Vermerk gehörende Signatur des Wirtschaftsprüfers gehöre nicht zu den erforderlichen Dokumenten. Womöglich sei nur die Signatur verspätet eingegangen, aber der Vermerk habe fristgerecht vorgelegen. Oder der erste Versuch sei fristgerecht eingegangen, aber die beiden anderen Versuche seien verspätet gewesen. Von Seiten der Klägerin gebe es keine Dokumentationsmöglichkeit, da sie im Portal des Bundesamtes gearbeitet habe. Da sie die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen erfülle, habe sie einen Anspruch auf die Begrenzung. Eine Ablehnung des Antrags habe weitreichende wirtschaftliche Folgen für die Klägerin. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 276 - 278 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 (Bl. 282 - 286 BA = Bl. 11 - 15 = 27 - 31 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides. Am 1. März 2018 hat die anwaltlich vertretene Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, der interne Vermerk des Bundesamtes auf Bl. 251 der Behördenakte sowie das Telefonat vom 1. Juli 2017 dokumentierten, dass der Wirtschaftsprüfervermerk fristgemäß beim Bundesamt eingegangen sei. Da die im Hintergrund des Antragsportals gemessene Uhrzeit außerhalb der Beweisführungsmöglichkeit der Klägerin liege, bestreite die Klägerin eine vermeintlich verspätete Antragstellung mit Nichtwissen. Eine Dokumentation der Uhrzeit der Antragstellung sowie ein Nachweis über die fehlerfreie Messung der zeitnehmenden Uhr lägen in der Sphäre der Beklagten. Ein Nachweis durch Eichung oder interne Prüfverfahren sei im Vorverfahren nicht vorgelegt worden. Der Verweis auf eine behauptete vermeintliche Verknüpfung der Systemuhr mit einer Serveruhr, die ihr Zeitsignal wiederum von einer Atomuhr erhalte, sei nicht ausreichend; außerdem werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Systemuhr ihr Zeitsignal von einer Atomuhr erhalte. Selbst wenn dies der Fall sei, sei zu hinterfragen, wann der Server das letzte Mal vor dem 30. Juni 2016 sein Zeitsignal von der Atomuhr erhalten habe und entsprechend synchronisiert worden sei. Der Vorgang des Hochladens habe nicht fehlerfrei funktioniert. Frau H habe nicht unmittelbar den im Antragsportal sonst üblichen Hinweis über den erfolgreichen Upload der Datei erhalten, sodass sie den Prozess des Hochladens zwei Mal wiederholt habe. Unter normalen Verhältnissen hätte die erstmalige Betätigung des „Hochladen“-Buttons bewirkt, dass die Datei noch innerhalb der Antragsfrist auf dem Server der Beklagten abrufbar gespeichert, ein entsprechender Hinweis über das erfolgreiche Hochladen erteilt und die Datei sichtbar in der Antragsmaske hinterlegt worden wäre. Dies habe jedoch zunächst durch Auslösen des „Hochladen“-Buttons nicht stattgefunden. Das Hochladen der Datei habe nicht fehlerfrei funktioniert, was sich auch am dreimaligen Hochladen zeige. Die Gründe dafür lägen im Verantwortungsbereich der Beklagten, da diese für die Fehlerfreiheit des Empfangsgeräts als Empfänger Sorge zu tragen habe, indem sie allein eine elektronische Antragstellung über das ELAN-K2 Portal ermögliche. Es werde bezweifelt, dass die Beklagte alle geeigneten Vorkehrungen für die Fehlerfreiheit des Antragsportals unternommen habe, die Hindernisse bei der Antragstellung ausschlössen. Hierin liege eine Obliegenheitsverletzung, weswegen sich die Beklagte so behandeln lassen müsse, als seien die Unterlagen rechtzeitig eingegangen. Der Klägerin sei hilfsweise entweder weder höherer Gewalt – insbesondere wegen technisch bedingter Genauigkeitsschwankungen der Systemzeit durch Schwankungen der Stromnetzspannung oder eine schwache Motherboard-Batterie – oder wegen behördlichen Fehlverhaltens Nachsicht zu gewähren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2017 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2018 (Az.: ..-HFw-…/2017) zu verurteilen, der Klägerin die unter dem 30. Juni 2016 beantragte Begrenzung der EEG-Umlage gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle C GmbH, A-Straße in D-Stadt für das Kalenderjahr 2017 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und führt zur Funktionsweise des ELAN-K2 Portals, zum elektronischen Zeitstempel und zur Erreichbarkeit des ELAN-K2 Portals am 30. Juni 2016 aus. In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 287) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.