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Urteil

5 K 3498/19.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0525.5K3498.19.F.00
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Leitsätze
Nach der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) ist eine zunächst nach dem Strombezug in der Niederspannung- und Mittelspannungsebene differenzierte Ermittlung mit anschließender Addition der durchschnittlichen Strompreise dieser beiden Spannungsebenen nicht vorgesehen und so auch nicht zulässigerweise möglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) ist eine zunächst nach dem Strombezug in der Niederspannung- und Mittelspannungsebene differenzierte Ermittlung mit anschließender Addition der durchschnittlichen Strompreise dieser beiden Spannungsebenen nicht vorgesehen und so auch nicht zulässigerweise möglich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 28 = 35 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 41 d.A. seitens der Beklagten). I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlage-Begrenzung für den Begrenzungszeitraum 2017 durch den Bescheid vom 22. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten: Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; im Folgenden „EEG 2014“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Die Klägerin gehört zwar aufgrund ihrer Zuordnung zur Klasse 20.16 WZ 2008 zu einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4, Laufende Nummer WZ 20082) Code WZ 2008 – Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) Liste 1 Liste 2 1. .... 83. 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen x ... 2) Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. doch mangelt es hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage im Jahre 2017 nach der maßgeblichen Fassung des § 64 Abs. 1 EEG 2014 § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (2) bis (5) ... (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, und 3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. (7) ... an der erforderlichen Stromkostenintensität, denn diese liegt unstreitig nicht bei mindestens 17 Prozent. Zudem ergibt sich für die Klägerin als Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 für das Jahr 2017 nach der Härtefall- und Übergangsregelung des § 103 Abs. 3 EEG 2014 (1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. bis 6. ... (2) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2016 sind die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. bis 3. ... (3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. kein Begrenzungsanspruch. Dies folgt daraus, dass die maßgebliche Stromkostenintensität der Klägerin nicht 14,14 Prozent, sondern 12,75 Prozent beträgt. Nach den Vorgaben der aufgrund von § 94 Nr. 2 EEG 2014 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. ... 2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die Strommarktrealitäten abbilden, und b) verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie berücksichtigt werden, 3. ... erlassenen Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) ist zur Überzeugung des Gerichts – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine zunächst nach dem Strombezug in der Niederspannung- und Mittelspannungsebene differenzierte Ermittlung mit anschließender Addition der durchschnittlichen Strompreise dieser beiden Spannungsebenen nicht vorgesehen und so auch nicht zulässigerweise möglich. Da es insoweit um die Ausführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geht, gilt hinsichtlich der Fassung dieser Rechtsverordnung das zur Maßgeblichkeit des Stichtages Gesagte entsprechend und ist so ihre Ausgangsfassung zugrunde zu legen. Die Vorgaben des Verordnungsgebers zur Berechnungsmethode für durchschnittliche Strompreise in § 3 DSPV § 3 Berechnungsmethode für durchschnittliche Strompreise (1) 1Die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, anhand derer die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet werden, erfolgt auf Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unternehmen zu: 1. den Strombezugsmengen in Kilowattstunden im Nachweiszeitraum, 2. sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten im Nachweiszeitraum in Euro und Cent, insbesondere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlichen und der fiktiven EEG-Kosten im Nachweiszeitraum für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten, und 3. den Vollbenutzungsstunden einschließlich der jeweils im Nachweiszeitraum an den Antragsabnahmestellen entnommenen elektrischen Arbeit in Gigawattstunden und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils höchsten Last der Entnahme in Kilowatt. 2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassen alle Abnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens, unabhängig davon, ob die EEG-Umlage an diesen Abnahmestellen im Nachweiszeitraum begrenzt war und ob es sich um Antragsabnahmestellen handelt. 3Nicht berücksichtigt werden Angaben von antragstellenden Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für keine Antragsabnahmestelle einen Begrenzungsbescheid erhalten haben. 4Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Angaben bei der Berechnung unberücksichtigt lassen, soweit sie sich nach einer Plausibilitätsprüfung als nicht plausibel erwiesen haben. (2) Aus den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird für jedes antragstellende Unternehmen ein unternehmensspezifischer Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet, indem die Strombezugskosten einschließlich der bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten abzüglich der tatsächlichen und fiktiven EEG-Kosten im Nachweiszeitraum für Strombezugsmengen dividiert werden durch die Strombezugsmengen. (3) 1Anhand der Strombezugsmengen der stromkostenintensiven Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden acht ihrer Anzahl nach gleich große Gruppen mit größer werdender Strombezugsmenge solcher antragstellenden Unternehmen gebildet, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 in die Berechnung einfließen. 2Beträgt der Nachweiszeitraum eines antragstellenden Unternehmens weniger als ein Jahr, wird die Strombezugsmenge für die Bildung der Gruppen auf ein Jahr hochgerechnet. 3Eine Gruppe gilt als gleich groß, wenn die Anzahl der in ihr erfassten antragstellenden Unternehmen um höchstens zwei von der Anzahl der in den übrigen sieben Gruppen erfassten antragstellenden Unternehmen abweicht. 4Anhand der Vollbenutzungsstunden werden innerhalb der Gruppen nach Satz 1 jeweils gebildet: 1. für den Fall, dass 20 oder mehr antragstellende Unternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 und mehr Vollbenutzungsstunden haben: a) eine Untergruppe von antragstellenden Unternehmen mit 7 000 und mehr Vollbenutzungsstunden und b) sieben weitere zueinander gleich große Untergruppen von antragstellenden Unternehmen mit weniger als 7 000 Vollbenutzungsstunden und 2. für den Fall, dass weniger als 20 antragstellende Unternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 Vollbenutzungsstunden und mehr haben, acht gleich große Untergruppen von antragstellenden Unternehmen. (4) 1Für alle Untergruppen nach Absatz 3 wird aus den unternehmensspezifischen Strompreisen nach Absatz 2 der antragstellenden Unternehmen, die in die Untergruppe entfallen, zuzüglich der vollen EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr ein durchschnittlicher Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet. 2Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage der Daten, die einen Monat vor Veröffentlichung vorliegen und nicht nach Absatz 1 Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind. halten sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers und bewegen sich zur Überzeugung des Gerichts innerhalb des Gestaltungsraums, der dem Verordnungsgeber zuzubilligen ist. „Strombezugsmengen“ sind nach § 2 Nr. 7 DSPV „sämtliche Strommengen, die ein antragstellendes Unternehmen im Nachweiszeitraum an allen Abnahmestellen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten bezogen hat, einschließlich der Strommengen, die das antragstellende Unternehmen an Dritte weitergeleitet hat,“ und „Vollbenutzungsstunden“ nach § 2 Nr. 10 DSPV „das mittels entnommener elektrischer Arbeit mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens im Nachweiszeitraum; die Benutzungsdauer einer Abnahmestelle ist der Quotient aus jeweils an dieser Abnahmestelle im Nachweiszeitraum entnommener elektrischer Arbeit und der in diesem Zeitraum höchsten Last der Entnahme; beträgt der Nachweiszeitraum weniger als ein Jahr, wird die entnommene elektrische Arbeit linear auf ein Jahr hochgerechnet“. Dabei sind bei der Ermittlung eines „durchschnittlichen Strompreises“ im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 3, § 94 Nr. 2 EEG 2014 Schematisierungen durchaus möglich. Der damit letztlich verfolgte Zweck, einer künstlichen Erhöhung der Stromkostenintensität eines Unternehmens durch Preisgestaltungen beim Strompreis entgegenzuwirken, ist legitim. Die Anknüpfung an die Parameter „Strombezugsmenge“ und „Vollbenutzungsstunden“ ist prinzipiell tauglich, wirkt so normkonkretisierend und nicht normbeschränkend. Eine Unterscheidung nach Spannungsebenen ist weder in der gesetzlichen Vorgabe noch in der konkretisierenden Verordnung vorgesehen; darauf, ob in der Verordnung eine entsprechende Regelung im Hinblick auf unterschiedliche Netzentgelte durch den Verordnungsgeber möglich wäre, kommt es vorliegend nicht an. Die Vorgaben zur Berücksichtigung im Antragsverfahren nach § 5 DSPV § 5 Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren (1) In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unternehmen bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. (2) 1Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. stellen ebenfalls nicht auf eine Unterscheidung nach Spannungsebenen ab. Wegen der erforderlichen Einheitlichkeit bei der Ermittlung der Begrenzungsgrundlage kann eine solche Unterscheidung nicht den antragstellenden Unternehmen überlassen bleiben, denn hierdurch könnte eine Besserstellung Einzelner und damit eine Verzerrung eintreten, die mit der Einführung durchschnittlicher Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gerade vermieden werden sollte. Hieraus folgt für die Klägerin, dass der Strompreis aufgrund der vom Bundesamt nach § 4 Abs. 2 DSPV bekanntgemachten Tabelle * Strombezugsmenge zuzüglich umlagepflichtiger, selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strommenge (nach § 61 EEG 2014) nicht, wie von der Klägerin getrennt ermittelt (hochgerechnete) entnommene elektrische Arbeit [kWh] (1) Höchste Last der Entnahme [kW] (2) Benutzungsdauer je Entnahmepunkt (3)=(1)/(2) Mengengewichtung (4)=(1)*(3) Vollbenutzungsstunden = (4)/(1) Durchschnittliche Strompreise je Entnahmepunkt Entnahmepunkt 1 48.904.595 7.135 6854,182901 335.201.038.838,69 6.854 12,96 Entnahmepunkt 2 15.117.099 2.868 5270,955021 79.681.548.875,80 5.271 13,68 (oben rot hervorgehoben) und gewichtet, sondern wie von der Beklagten angenommen (hochgerechnete) entnommene elektrische Arbeit [kWh] (1) Höchste Last der Entnahme [kW] (2) Benutzungsdauer je Entnahmepunkt (3)=(1)/(2) Mengengewichtung (4)=(1)*(3) Vollbenutzungsstunden = (4)/(1) Durchschnittliche Strompreise je Entnahmepunkt Entnahmepunkt 1 48.904.595 7.135 6854,182901 335.201.038.838,69 Entnahmepunkt 2 15.117.099 2.868 5270,955021 79.681.548.875,80 Summe 64.021.694 414.882.587.714,49 6.480,34 11,83 (oben grün hervorgehoben), anzusetzen ist. Bei einer Anzahl der Vollbenutzungsstunden i.H.v. 6 480,34, einem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs von 64 819 244 kWh und einem durchschnittlichen Strompreis von 11,83 ct/kWh, mithin maßgeblicher Stromkosten i.H.v. 7 668 116,57 Euro, ist von einer Stromkostenintensität von (7 668 116,57 : 60 136 424,23 x 100 =) 12,75 Prozent und damit jedenfalls unter den für die Übergangs- und Härtefallregelung erforderlichen mindestens 14 Prozent auszugehen. Ob und ggf. inwiefern sich die Annahme, bei der Besonderen Ausgleichsregelung handle es sich in europarechtlicher Hinsicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, auf die hier maßgebliche Gesetz- und Verordnungsgebung ausgewirkt hat, kann dahinstehen. Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/19.F – (zur Veröffentlichung vorgesehen) mit einer ähnlich gelagerten Thematik befasst und hierzu folgendes erkannt: Der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.03.2019 (Az. C-405/16 P, juris Rn. 48 ff.) den Mechanismus des EEG 2012 beihilfenrechtlich nicht beanstandet hat, führt nun auch nicht mit Blick auf das EEG 2014 dazu, dass das Handeln des Gesetzgebers bei der Einführung des EEG 2014 rückwirkend als willkürlich anzusehen wäre; eine aus dem Willkürverbot folgende Pflicht, auf die Vergangenheit anwendbare Gesetzesfassungen jederzeit an eine geänderte Rechtsprechung anzupassen, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist vielmehr, dass eine in sich stimmige Regelung vorliegt. Das ist zur Überzeugung des Gerichts hier der Fall. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1 893 029,73 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 22. Dezember 2020, S. 25 (Bl. 92 d.A.), und der Ermittlung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2020 (Bl. 56 f. d.A.). Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2017 im Hinblick auf die zutreffende Ermittlung der Stromkostenintensität an einer bestimmten Abnahmestelle. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2008 gehört die Klägerin zur Klasse 20.16 „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ (vgl. Bl. 7 – 9 der Behördenakten – BA). Sie ist zertifiziert nach DIN EN ISO 50001:2011 (Bl. 299 = 316 BA). Am 30. Juni 2016 (vgl. Bl. 948 BA) stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) über das Portal ELAN-K2 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage an der Abnahmestelle X in Y-Stadt. Im Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSVP vom 28. Juni 2016 (Bl. 408 – 433 = 919 – 943 BA) setzte die Klägerin im Hinblick darauf, dass ihre tatsächlichen Stromkosten i.H.v. 9 209 TEUR deutlich über den für die Ermittlung der Stromkostenintensität maßgeblichen i.H.v. 7 668 TEUR lägen, ihre Stromkosten nach Spannungsebenen gewichtet an und gelangte so auf eine Stromkostenintensität von 14,14 Prozent (Berechnung Bl. 428 BA). Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (Bl. 1004 – 1008 BA) an die Klägerin und teilte ihr weiteren Klärungsbedarf mit; unter anderem wichen die im Antrag genannten Werte für Höchstlast und Vollbenutzungsstunden von den testierten Werten im Prüfungsvermerk ab, was zu erläutern sei. Die Klägerin antwortete hierauf durch Schreiben vom 27. Oktober 2016 (Bl. 1117 – 1120 BA) unter Vorlage des – begrenzt auf die Änderungen vom 8. November 2016 fortgeschriebenen – Prüfungsvermerks vom 28. Juni 2016 (Bl. 1121 – 1146 BA), die im Rahmen der Gesetzesänderungen zur diesjährigen Antragstellung ermittelten relevanten maßgeblichen Stromkosten seien nach ihrer Spannungsebene gewichtet ermittelt worden, weshalb nicht ein Pooling der beiden Spannungsebenen des Basisjahrs vorgenommen worden sei; die neue Berechnungsmethode stelle die Klägerin im Vergleich zur Vorgehensweise der Vorjahre schlechter – auch im internationalen Vergleich; die angewandte Berechnungsmethode könne indes aufgrund der gewichtet ermittelten Stromkosten technisch nicht in ELAN-K2-Portal übermittelt werden, woraus sich der Unterschied erkläre. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Bl. 1176 – 1179 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, es beabsichtigte, den Antrag abzulehnen, da bei korrekter Berechnung sich eine Stromkostenintensität von 12,75 Prozent statt der erforderlichen 14 Prozent ergebe, und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. März 2017 ein. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 23. Januar 2017 (Bl. 1440 f. BA) hierzu nochmals auf den Prüfvermerk hin und führte mit weiterem Schreiben vom 16. April 2017 (Bl. 1455 - 1458 BA) aus, warum eine getrennte Betrachtung und Ermittlung der durchschnittlichen Strompreise differenziert nach Spannungsebene geboten sei, das arithmetische Mittel der Bruttowertschöpfung sich auf EUR 60 197 793,00 und die Stromkostenintensität auf 14,14 Prozent belaufe. Das Bundesamt verdeutlichte seine Sicht wiederum durch eine aufgegliederte Berechnung in seinem Schreiben vom 21. Juni 2017 (Bl. 1463 – 1465 BA), wo es zu einem arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung von 60 136 424,23 Euro und einer Stromkostenintensität von 12,75 Prozent gelangte und abermals eine Frist zur Stellungnahme setzte. Mit Schreiben vom 1. August 2017 (Bl. 1485 – 1489 BA) meldeten sich die Bevollmächtigten der Klägerin und führten ihrerseits aus, warum die Sichtweise des Bundesamtes unzutreffend sei. Am 22. November 2017 fand ein Gespräch der Klägerin mit dem Bundesamt statt (Ergebnisprotokoll als Bl. 1664 f. BA), bei dem keine Einigung erzielt werden konnte. Durch Ablehnungsbescheid vom 22. März 2018 (Bl. 1666 – 1669 BA = Bl. 5 – 8 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage an der beantragten Abnahmestelle ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 1 Nr. 2, § 103 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV lägen nicht vor. Die maßgeblichen Stromkosten seien nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis zu berechnen. Die Zuordnung eines antragstellenden Unternehmens zu einem durchschnittlichen Strompreis erfolge nach § 5 Abs. 1 DSPV auf der Basis von zwei Kriterien, nämlich zum einen anhand der Summe der Strombezugsmengen und der nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtigen Strommengen und zum anderen anhand der Vollbenutzungsstunden des Unternehmens; zu beiden äußere sich die vom Bundesamt veröffentlichte Preistabelle. Die Vollbenutzungsstunden ergäben sich durch das mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern. Dabei würden die Strombezugsmengen für die Mengengewichtung verwendet. Aus dem Hinweisblatt hierzu ergebe sich, dass mehrere Entnahmepunkte an einer Abnahmestelle gepoolt betrachtet werden müssten. Für den Fall mehrerer Entnahmepunkte an einer Abnahmestelle sei ein Summenlastgang zu bilden und eine Benutzungsdauer für diese Abnahmestelle zu berechnen. Sei ein solches Pooling der Entnahmepunkte nicht möglich, weil beispielsweise unterschiedliche Spannungsebenen vorlägen, so müsse der Prüfvermerk eine Begründung enthalten, die den Sachverhalt genau erläutere und die möglichen Nachweise für die Entnahmepunkte aufführe. In diesem Fall könne die Benutzungsdauer für jeden Entnahmepunkt getrennt berechnet und für die Ermittlung der Vollbenutzungsstunden verwendet werden. Anhand der Summe der Strombezugsmengen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr und der nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtigen Strommengen sowie der Vollbenutzungsstunden des Unternehmens könne nun der einschlägige durchschnittliche Strompreis in der veröffentlichten Preistabelle abgelesen werden. Danach ergebe sich an der Abnahmestelle eine Benutzungsdauer i.H.v. 6 480 Stunden und in der Preistabelle ein durchschnittlicher Strompreis von 11,83 ct/kWh, mithin – bei einem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs von 64 819 244 kWh – maßgebliche Stromkosten i.H.v. (64 819 244 kWh x 11,83 ct/kWh =) 7 668 116,57 Euro und damit eine Stromkostenintensität von (7 668 116,57 : 60 136 424,23 x 100 =) 12,75 Prozent. Mit Schreiben vom 17. April 2018 (Bl. 1677 f. BA) ließ die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben, der mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (Bl. 1692 – 1704 BA) begründet wurde. Hierzu führte die Klägerin an, ihre Stromkostenintensität betrage 14,14 Prozent. Sie sei bis zum 1. November 2016 sowohl über die 1 kV-Niederspannungsebene wie die 5-10 kV-Mittelspannungsebene angebunden gewesen, habe letztere im Zuge einer partiellen Neuausrichtung danach jedoch aufgegeben. Soweit das Bundesamt die Auffassung vertrete, dass zwar – in technisch bedingten Fällen – die Benutzungsdauer für jeden Entnahmepunkt getrennt berechnet und für die Ermittlung der Vollbenutzungsstunden verwendet werden könne, dann aber der durchschnittliche Strompreis ausgehend vom arithmetischen Mittel der getrennt ermittelten Vollbenutzungsstunden der einzelnen Spannungsebenen zu bestimmen, also zunächst ein „Pooling der Benutzungsdauern“ durchzuführen sei, bestünde für diese Vorgehensweise keine gesetzliche Grundlage. Weder der Wortlaut von § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 noch dessen Sinn und Zweck würden diese Sichtweise rechtfertigten. Die Pooling-Vorgaben zu § 19 StromNEV seien hier nicht anwendbar, § 5 Abs. 2 Satz 1 DSPV sei normkonkretisierend, aber nicht normeinschränkend. Zudem seien europarechtliche Vorgaben bei der Auslegung von § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 zu beachten; die [Umwelt- und] Energiebeihilfe-Leitlinien stünden einer Gewichtung nach Spannungsebenen nicht entgegen, die Begrenzung der EEG-Umlage sei als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen und verstieße gegen Art. 4 Abs. 3 EUV. Das Bundesamt prüfte den Widerspruch intern (Vermerk als Bl. 1705 – 1708 = 1773 – 1774R BA) und gelangte dabei zu der Überzeugung, dass nicht Vollbenutzungsstunden in Höhe von 6 583,00 mit einem durchschnittlichen Strompreis von 13,14 ct/kWh, sondern in Höhe von 6 480,58 mit einem durchschnittlichen Strompreis von 11,83 ct/kWh vorgelegen hätten. Aus der Anlage 5 zum Prüfvermerk ergebe sich, wie die Klägerin ihre Werte ermittelt habe; dabei seien unterschiedliche Durchschnittsstrompreise für die beiden Spannungsebenen berechnet worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 2019 (Bl. 1791 – 1797 BA = Bl. 10 – 16 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Klägerin bedürfe für ihre Abnahmestelle als Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 eine Stromkostenintensität von mindestens 17 Prozent, um eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten; andernfalls käme eine Begrenzung als Härtefall in Betracht, wenn die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfüge und eine Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent erreiche. Da die Stromkostenintensität lediglich 12,75 Prozent betrage, bestehe keine Begrenzungsmöglichkeit. Bei einem Pooling handle es sich im Gegensatz zur von der Klägerin angewandten Berechnungsmethode um die zeitgleich gemessene Jahreshöchstlast der betroffenen Entnahmepunkte, wobei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DSPV nur ein durchschnittlicher Strompreis zugrunde gelegt werde und ein mengengewichteter Durchschnittsstrompreis durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigte – nach einem offenbar fehlgeschlagenen Zustellungsversuch eines auf den 29. August 2019 datierten (Bl. 1777 – 1780 BA) und am selben Tag zur Post gegebenen (Bl. 1787 BA) Widerspruchsbescheids – mittels am 18. September 2019 zur Post gegebenen Einschreibens (Bl. 1799 BA). Am Montag, dem 21. Oktober 2019, hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2020 und 17. Mai 2022 ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Im arithmetischen Mittel der Jahre 2013 bis 2015 liege bei den Netzentgelten auf der Niederspannungsebene der Arbeitspreis um 51,23 Prozent und der Leistungspreis um 33,32 Prozent höher als auf der Mittelspannungsebene. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 und § 5 Abs. 2 DSPV folge, dass eine Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten ohne jegliche Differenzierung nach unterschiedlichen Spannungsebenen und damit verbundenen Kostenstrukturen zu erfolgen habe. Vielmehr sei eine Differenzierung der verschiedenen Spannungsebenen geradezu geboten, um die durchschnittlichen Strompreise markt- und wettbewerbsgerecht abzubilden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 22. März 2018 – Az. … – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2018 – Az. 112-HFw-…/19 – zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2016 auf Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle der Klägerin X, Y-Stadt, stattzugeben und die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2017 antragsgemäß zu begrenzen; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die getroffene Bescheidung und führt insbesondere durch Schriftsatz vom 14. April 2022 aus, warum der Sichtweise der Klägerin nicht zu folgen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten (drei Hefter, Bl. 1 – 1799), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.