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Urteil

5 K 1665/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0602.5K1665.18.F.00
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Leitsätze
1. Bei der 5-GWh-Schwelle in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 sind auch nicht-umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen - etwa aus einer nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 bis 4 EEG 2014 umlagebefreiten Eigenerzeugung oder Eigenversorgung - zu berücksichtigen. 2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ("innerhalb der Antragsfrist") ist die am 30. September 2014 entweder endende Frist im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014; dieser Zeitpunkt wird nicht durch § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 auf den 2. (bzw. 3.) August 2015 verschoben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der 5-GWh-Schwelle in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 sind auch nicht-umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen - etwa aus einer nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 bis 4 EEG 2014 umlagebefreiten Eigenerzeugung oder Eigenversorgung - zu berücksichtigen. 2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ("innerhalb der Antragsfrist") ist die am 30. September 2014 entweder endende Frist im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014; dieser Zeitpunkt wird nicht durch § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 auf den 2. (bzw. 3.) August 2015 verschoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2018 und vom 1. März 2021 ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2018 und vom 9. März 2021. I. Die zulässigerweise als Verpflichtungsklage in objektiver Klagehäufung nach § 44 VwGO erhobene Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 23. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016, denn sie erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 63 ff. EEG 2014, da sie keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zertifizierungsnachweis und auch keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachweis, der einen Zertifizierungsnachweis entbehrlich machen würde, eingereicht hat. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für die Jahre 2015 und 2016 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 8 C 19/19 – juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – juris, Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Vorliegend ist dies die Rechtslage nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) (im Folgenden: EEG 2014). Für das Begrenzungsjahr 2015 endete die materielle Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 grundsätzlich am Dienstag, dem 30. September 2014; für das Begrenzungsjahr 2016 endete die materielle Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 grundsätzlich am Dienstag, dem 30. Juni 2015. Durch das oben genannte Zweite Änderungsgesetz wurde jedoch mit Wirkung ab dem 3. Juli 2015 in § 103 Abs. 7 EEG 2014 unter anderem geregelt, dass für die Begrenzung bei Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 zuzuordnen sind, die §§ 63 bis 69 EEG 2014 unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden können (§ 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014). Die letztgenannte Regelung findet vorliegend Anwendung, da die Klägerin nach der WZ 2008 dem Wirtschaftszweig 2561 (Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung) und damit der Branche mit der laufenden Nummer 146 nach Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 zuzuordnen ist. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 für eine Begrenzung der an ihrer Abnahmestelle in der B-Straße in C-Ort zu zahlenden EEG-Umlage für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016, denn sie hat nicht in der durch § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 vorgeschriebenen Form innerhalb der durch § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verlängerten materiellen Ausschlussfrist nachgewiesen, dass sie ein den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 entsprechendes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt (1.), und sie war auch nicht von der Einhaltung dieses Erfordernisses nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 entbunden, denn unabhängig von der Frage der (analogen) Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall hat die Klägerin jedenfalls keinen den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Nachweis erbracht (2.). 1. Die Klägerin hat nicht in der vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der (verlängerten) materiellen Ausschlussfrist nachgewiesen, dass sie ein den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 entsprechendes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das – wie die Klägerin – einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, nur, soweit es unter anderem nachweist, dass und inwieweit das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden (im Folgenden: GWh) Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nachzuweisen, wobei § 4 Absatz 1 bis 3 SpaEfV in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung entsprechende Anwendung findet. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist der Antrag einschließlich u.a. der Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 jeweils zum 30. Juni eines Jahres, einer materiellen Ausschlussfrist, für das folgende Kalenderjahr zu stellen, wobei nach § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 Unternehmen, die – wie die Klägerin – einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zuzuordnen sind, Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bis zum 2. August 2015, ebenfalls eine materielle Ausschlussfrist, stellen konnten. Nach diesen Maßgaben erfüllt das von der Klägerin als Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV eingereichte zollamtliche Formblatt 1449/1 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Erforderlich wäre der Nachweis des Betriebs eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register gewesen. Der Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz genügt im Falle der Klägerin nicht den Erfordernissen aus § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014, da nach dieser Vorschrift der Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nur dann den Begrenzungsvoraussetzungen entspricht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 GWh Strom verbraucht hat. Vorliegend hat die Klägerin aber im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt 6,042530 GWh und damit mehr als 5 GWh Strom verbraucht. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestimmt sich der für die 5-GWh-Schwelle in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 maßgebliche Stromverbrauch nicht lediglich unter der Berücksichtigung umlagepflichtiger und selbst verbrauchter Strommengen. Vielmehr sind auch nicht-umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen – etwa aus einer nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 bis 4 EEG 2014 umlagebefreiten Eigenerzeugung oder Eigenversorgung – bei der 5-GWh-Schwelle in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014, wonach einzig maßgeblich ist, ob das Unternehmen „weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht“ hat. Eine Differenzierung danach, ob der verbrauchte Strom umlagepflichtig oder nicht umlagepflichtig ist, sieht der Wortlaut nicht vor. Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 sowohl umlagepflichtiger, als auch nicht-umlagepflichtiger Stromverbrauch bei der 5-GWh-Schwelle zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber differenziert nämlich an anderer Stelle sowohl im EEG 2014, als auch in anderen Bestimmungen des Energierechts regelmäßig sehr genau bezüglich der jeweils zu berücksichtigenden Strommengen. So verwendet er in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 die hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung nicht-umlagepflichtiger Strommengen eindeutige Formulierung „nach § 60 Absatz 1 oder § 61 [EEG 2014] umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge“. An anderer Stelle, in § 16 EEG 2014, wählt der Gesetzgeber eine Formulierung, die hingegen eindeutig selbst erzeugte Strommengen ausschließt: „gelieferten und […] bezogenen Stro[m]“. Gleiches gilt für den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 2 Nr. 7 DSPV verwendeten Begriff „Strombezugsmengen“. Eine vergleichbar differenzierende Regelung, die gewisse Stromverbrauchsmengen ausklammert, hat der Gesetzgeber hingegen in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 nicht getroffen. Auch der Verweis in § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 auf § 4 Abs. 1 bis 3 SpaEfV spricht dafür, dass sowohl umlagepflichtiger, als auch nicht-umlagepflichtiger Stromverbrauch bei der 5-GWh-Schwelle des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 zu berücksichtigen ist. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 4 SpaEfV (i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014) muss sich „die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen“. Eine Einschränkung des Nachweises (nur) auf umlagepflichtigen Stromverbrauch lässt sich dieser Regelung entnehmen. Der Begriff des „Gesamtenergieverbrauchs“ umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 7 SpaEfV vielmehr „die gesamte Menge der Energie und der Energieträger, die in einem Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung in einem bestimmten Zeitraum bezieht, eingesetzt worden sind“. Diese Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 7 SpaEfV kann dabei nach Auffassung des Gerichts zur Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 4 SpaEfV i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 herangezogen werden, auch wenn § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 nicht ausdrücklich auf die Begriffsbestimmungen in § 2 SpaEfV verweist, da das EEG 2014 weder in § 5 EEG 2014 noch an anderer Stelle den Begriff des „Gesamtenergieverbrauchs“ definiert. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nicht, dass bei der 5-GWh-Schwelle des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 nur umlagepflichtiger Stromverbrauch einzubeziehen wäre. Bereits mit § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074, im Folgenden: EEG 2009) wurde ein Zertifizierungserfordernis in das EEG eingefügt, das an den „Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs“ anknüpft, und dabei nicht hinsichtlich etwaiger Stromquellen – Lieferung oder Eigenerzeugung – oder hinsichtlich der Umlagepflicht differenziert. Im Rahmen der EEG-Novellierung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) wurde in diese Regelung eine Ausnahme eingeführt, die begrifflich erstmals an den „Stromverbrauch“ des Unternehmens anknüpfte, aber ebenfalls nicht nach hinsichtlich nicht umlagepflichtiger selbsterzeugter Mengen differenzierte. Der Gesetzesbegründung zu dieser Neufassung (BT-Drs. 17/6071, S. 84) lässt sich eine derartige Differenzierung gleichfalls nicht entnehmen. Auch aus der Begründung zur jetzigen Fassung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1891, S. 210) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der 5-GWh-Schwelle nur umlagepflichtige Strommengen berücksichtigt wissen wollte. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 nicht, bei der 5-GWh-Schwelle nur umlagepflichtige Strommengen zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin anführt, dass gesetzgeberischer Zweck gewesen sei, Strommengen, die von der EEG-Umlagepflicht befreit seien, nicht in die Besondere Ausgleichsregelung einzubeziehen, greift dies zu kurz. Zwar ist der Klägerin im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Strommengen sinnhaft ist, die der EEG-Umlagepflicht unterliegen. Soweit die Klägerin allerdings aus diesem allgemeinen Gedanken folgert, die in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehene Beschränkung auf umlagepflichtige Strommengen sei auf § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 zu übertragen, so verkennt sie den spezifischen Regelungszweck des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014. Die letztgenannte Vorschrift regelt gerade nicht die Frage, auf welche Strommengen sich die Begrenzungswirkung erstreckt. Vielmehr regelt die Vorschrift, welche Unternehmen einen vereinfachten Nachweis nach § 3 SpaEfV führen dürfen. Dabei dient das Kriterium „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht“ zur Abgrenzung kleiner – durch eine vereinfachte Nachweisführung privilegierter – Unternehmen; das Kriterium tritt dabei an die Stelle des Kriteriums „kleines oder mittleres Unternehmen“, das nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Abs. 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes den (unmittelbaren) Anwendungsbereich von § 3 SpaEfV eröffnet, in das EEG 2014 aber nicht übernommen wurde. Dieser Regelungszweck gebietet indes gerade nicht, umlagepflichtige Strommengen unberücksichtigt zu lassen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum ein Unternehmen, das neben umlagepflichtigem Strom auch umlagebefreiten Strom verbraucht, in Bezug auf die Anforderungen an ein Energie- und Umweltmanagementsystems gleichsam als „kleiner“ angesehen werden sollte als ein Unternehmen, das lediglich umlagepflichtigen Strom verbraucht. Nach alledem genügte der Nachweis eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, da der Gesamtstromverbrauch der Klägerin von 6,042530 GWh über der 5-GWh-Schwelle des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 lag. 2. Die Klägerin war auch nicht nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 von der Einhaltung des Nachweiserfordernisses aus § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 entbunden, denn unabhängig von der Frage der (analogen) Anwendbarkeit von § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 auf den vorliegenden Fall hat die Klägerin jedenfalls keinen den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Nachweis erbracht. Das von der Klägerin im Widerspruchsverfahren eingereichte, auf den 10. Mai 2016 datierende Schreiben der I-GmbH, wonach „in der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit bis zum 03.08.2015“ keine andere Zertifizierung möglich gewesen sei, genügt nicht den Anforderungen des § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 („innerhalb der Antragsfrist“) die am 30. September 2014 endende Frist im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 ist, und dieser Zeitpunkt nicht durch § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 auf den 2. (bzw. 3.) August 2015 verschoben wird. Nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 5 EEG 2014 gilt Folgendes: (1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 64 Absatz 1 Nummer 3 ist für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu erlangen. […] 5. Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann ein Antrag einmalig bis zum 30. September 2014 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden. § 103 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 regeln Folgendes (7) 1Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. 2[…]. 3Für die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden; 2. […] Zwar heißt es in § 103 Abs. 7 Satz 3 EEG 2014 „unbeschadet der Absätze 1 bis 3“, sodass eine Anwendung von § 103 Abs. 1 EEG 2014 in den Fällen des § 103 Abs. 7 EEG 2014 nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Jedoch bezieht sich die Formulierung „innerhalb der Antragsfrist“ in § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 auf die zum 30. September 2014 endende materielle Ausschlussfrist nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang. Von dieser systematischen Einheit zwischen § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 wird auch nicht durch § 103 Abs. 7 Satz 3 EEG 2014 abgewichen. Dass durch § 103 Abs. 7 EEG 2014 keine Modifikation des Regelungsgefüges von § 103 Abs. 1 EEG 2014 beabsichtigt ist, zeigt sich zunächst im Wortlaut von § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 daran, dass dort nur eine Abweichung von § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 vorgesehen ist, nicht aber eine Abweichung von § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014. Von der durch § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 in Bezug genommenen „Antragsfrist“ nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 wird also gerade nicht abgewichen. Dass keine Abweichung von dem Regelungsgefüge in § 103 Abs. 1 EEG 2014 erfolgen soll, spiegelt sich im Wortlaut von § 103 Abs. 7 Satz 3 EEG 2014 darüber hinaus auch darin wider, dass dort nicht etwa eine „entsprechende“ Anwendung der Absätze § 103 Abs. 1 bis 3 EEG 2014 angeordnet wird, sondern nur, dass diese „unbeschadet“ bleiben sollen. Der Gesetzesbegründung zu § 103 Abs. 7 EEG 2014 (BT-Drs. 18/4683, S. 9) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass durch § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 neben einer Modifizierung der materiellen Ausschlussfrist auch eine inhaltliche Modifizierung des Regelungsgefüges in § 103 Abs. 1 EEG 2014 beabsichtigt war: Mit Nummer 2 werden die Übergangsvorschriften der Besonderen Ausgleichsregelung in § 103 EEG 2014 um einen neuen Absatz 7 ergänzt, um die Begünstigungsmöglichkeit für Unternehmen der Branchen „25.61 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung“ und „25.50 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ ab dem laufenden Begrenzungsjahr 2015 gesetzlich zu schaffen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen unterfallen sie den Begrenzungsregelungen der §§ 63 ff. EEG 2014, gegebenenfalls kommen auch die Übergangsbestimmungen des § 103 Absatz 2 EEG 2014 und die sogenannte Verdoppelungsregel des § 103 Absatz 3 EEG 2014 zur Anwendung. […] Der neue Absatz 7 Satz 3 regelt die sich aus dem Genehmigungsvorbehalt ergebenden Besonderheiten für die Antragstellung und die Begrenzungsentscheidung für Unternehmen der Branchen „25.61 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung“ und „25.50 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Der Antrag für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 kann, abweichend von den eigentlich maßgeblichen Fristen des § 66 Absatz 1 Satz 1 EEG 2014 (30. September 2014 beziehungsweise 30. Juni 2015), noch bis einen Monat nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden (Absatz 7 Satz 3 Nummer 1). Die Übergangsregelungen in § 103 Abs. 1 EEG 2014 werden in der Gesetzesbegründung überhaupt nicht genannt. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen in § 103 Abs. 2 EEG 2014 und § 103 Abs. 3 EEG 2014 heißt es lediglich, dass diese „gegebenenfalls“ auch zur Anwendung kommen. Die Absicht einer Modifizierung des Regelungsgefüges in § 103 Abs. 1 EEG 2014 lässt sich dem nicht entnehmen. Schließlich erfordern auch Sinn und Zweck von § 103 Abs. 7 EEG 2014 keine Verschiebung des in § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen zeitlichen Bezugspunktes auf den 2. (bzw. 3.) August 2015. Insbesondere diente § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 der Behebung einer anders gelagerten Härte als § 103 Abs. 7 EEG 2014. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ergibt sich, dass die Vorschrift keinen verallgemeinerungsfähigen und auf § 103 Abs. 7 EEG 2014 übertragbaren Rechtsgedanken enthält, sondern vielmehr dazu diente, Härten, die „aufgrund der besonderen Umstände des diesjährigen Antragsverfahrens“ – also im Antragsjahr 2014 – auftraten, abzumildern (BT-Drs. 18/1891, S. 221 f.): Absatz 1 Nummer 1 ermöglicht es Unternehmen, die nach EEG 2012 kein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder kein alternatives Systems [sic!] zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben mussten (insbesondere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden), auch eine Begrenzung nach den §§ 63 bis 69 EEG 2014 (neu) für das Jahr 2015 zu erhalten, wenn sie dieses Jahr keinen gültigen Nachweis hierfür vorlegen können. Dazu müssen sie nachweisen, dass es ihnen aufgrund der besonderen Umstände des diesjährigen Antragsverfahrens nicht möglich war, einen solchen Nachweis rechtzeitig zu erlangen (sei es, weil sie von der Änderung erst so spät erfahren haben, dass sie den Betrieb eines Energie- o-der [sic!] Umweltmanagementsystem oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht rechtzeitig aufnehmen konnten, sei es, weil in der Kürze der für die Antragsstellung verbleibenden Zeit kein Zertifizierungsprozess mehr möglich war). Die besondere Härte, die durch § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 abgemildert werden sollte, bestand darin, dass im Rahmen der Einführung des EEG 2014 kurzfristig das bislang in § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 nur vage gefasste Zertifizierungserfordernis durch konkreter gefasste Nachweisanforderungen verschärft wurde und gleichzeitig auf Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden, die die Besondere Ausgleichsregelung bis zu dieser Änderung auch ohne Erfüllung des Zertifizierungserfordernisses in Anspruch nehmen konnten, ausgeweitet wurde. Diese Härte unterscheidet sich von der Situation der von § 103 Abs. 7 EEG 2014 erfassten Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zuzuordnen sind. Für dies Unternehmen bestand nach dem EEG 2012 in der bis zum 31. Juli 2014 die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung; eine Begrenzung war für diese Unternehmen nach dem EEG 2012 bis einschließlich für das Begrenzungsjahr 2014 grundsätzlich möglich. Mit Inkrafttreten des EEG 2014 in seiner Ursprungsfassung zum 1. August 2014 war den Unternehmen dieser Branchen die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung zunächst allein aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit verwehrt. Spätestens im März 2015 (Referentenentwurf vom 18. März 2015 und Verbändeanhörung hierzu) war die Bundesregierung bestrebt, auch diesen Branchen wieder die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung zu ermöglichen. Durch das Zweite Gesetze zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 wurden diese beiden Branchen durch Ergänzung der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103 EEG 2014) in den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung einbezogen und zugleich durch § 103 Abs. 7 EEG 2014 auch rückwirkend für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 eine Begrenzungsmöglichkeit eröffnet. Im Unterschied zu der Härte, die § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 zugrunde lag, war die Situation der von § 103 Abs. 7 EEG 2014 erfassten Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 nicht durch das gleichsam plötzliche Hinzutreten einer neuen bzw. verschärften Begrenzungsvoraussetzung, die bislang in dieser Form nicht vorhanden war und auf die sich auch ein vorausschauendes Unternehmen deshalb nicht vorbereiten konnte, geprägt. Vielmehr war für die Unternehmen der beiden letztgenannten Branchen während des Gesetzgebungsprozesses lediglich die Frage des „Ob“ der Einbeziehung in die Besondere Ausgleichsregelung fraglich, nicht aber das „Wie“ der im Einbeziehungsfall zu erfüllenden Zertifizierungsvoraussetzungen. In dieser Situation hätte ein vorausschauendes Unternehmen bereits rechtzeitig eine den Anforderungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 entsprechende Zertifizierung veranlassen können. Die bloße Spekulation darauf, mit einer Zertifizierung so lange zu warten, bis feststeht, ob die eigene Branche in die Besondere Ausgleichsregelung einbezogen wird, soll hingegen nicht durch § 103 Abs. 7 EEG 2014 geschützt werden. Nach alledem hat die Klägerin keinen den Anforderungen des § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 entsprechenden – auf den 30. September 2014 bezogenen – Nachweis erbracht. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 244 185,65 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Jahre 2015 und 2016. Die Klägerin betreibt Produktionsanlagen am Standort B-Straße in C-Ort. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die galvanotechnische Behandlung und Veredelung von Metallteilen und der Handel hiermit sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; außerdem ist Unternehmensgegenstand die Entwicklung und Herstellung von Messtechnik und der Handel hiermit sowie die Verwertung von Schutzrechten auf dem Gebiet der Messtechnik (vgl. Band I, Bl. 151 der beigezogenen Behördenakte – BA). Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg ordnete den Betrieb der Klägerin nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zum Ende des Berichtsjahres 2015 dem Wirtschaftszweig 2561 – Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung – zu (Band I, Bl. 6 BA = Band II, Bl. 6 BA). Am 3. August 2015 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an ihrer Abnahmestelle in der B-Straße in C-Ort zu zahlenden EEG-Umlage für die Jahre 2015 (Antragsverfahren in Band II BA) und 2016 (Antragsverfahren in Band I BA). In Anlage 2/1 der den Antragsunterlagen jeweils beigefügten gleichlautenden Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers wurde für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 die „gelieferte Strommenge“ an der Abnahmestelle in der B-Straße in C-Ort mit 4.753.800 kWh und die „davon weitergeleitete Strommenge“ mit 0 kWh beziffert (Band II Bl. 112 = 123 BA; Band I Bl. 130 = 152 BA). In den beiden Anträgen selbst gab die Klägerin die „Gesamtstrommenge [GWh]“ jeweils mit „4,754“ an (Band II, Bl. 176 BA; Band I, Bl. 184 BA). Des Weiteren machte die Klägerin in den beiden Anträgen jeweils unter anderem folgende Angaben (Band II, Bl. 172 f. BA; Band I, Bl. 180 f. BA): 7.1. Abnahmestelle: DE… … Strasse/Hausnr.: B-Straße … Betreiben Sie Eigenstromerzeugung an der Abnahmestelle? Ja … Welche Art von Anlage[n] betreiben Sie und welche Strommenge haben Sie damit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst erzeugt? Art der Anlage Andere Anlage … … … eigenerzeugte Strommenge [GWh] 1,289 davon Selbstverbraucht [GWh] 1,28 davon umlagepflichtige Eigenstrommenge [GWh] 0 … Den Antragsunterlagen war darüber hinaus jeweils ein durch die von der Klägerin beauftragte Zertifizierungsgesellschaft ausgestelltes und am 21. Juli 2015 unterschriebenes zollamtliches Formblatt 1449/1 „Nachweis über ein Energiemanagement- Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (§ 4 Abs. 6 SpaEfV)“ beigefügt, in dem die ausstellende Stelle durch Ankreuzen bestätigt, dass die Klägerin „für das Antragsjahr 2015“ die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 5 SpaEfV erfüllt, indem sie „für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV […] die in der Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres erfüllt hat“ (Band II, Bl. 11 f. BA; Band I, Bl. 11 f. BA). Ausweislich eines in den Behördenakten befindlichen Telefonvermerks (Band II, Bl. 282; Band I, Bl. 274 BA) fand am 14. Dezember 2015 ein Telefongespräch zwischen dem Bundesamt und dem von der Klägerin mit der Antragstellung betrauten und als Ansprechpartner benannten Herrn G. seitens der H-GmbH statt. In dem Telefonvermerk heißt es auszugsweise: Herrn G. gefragt, wie hoch ist der Verbrauch des UN, da im Portal und im Vermerk lediglich die Fremdbezugsmenge ausgewiesen wurde, weil der selbsterzeugte Strom nicht umlagepflichtig war. Aus den Unterlagen geht hervor, dass das UN 4,7538 MW [sic!] Strom vom E-Werk bezogen habe. Aus dem Nachtrag zum SLV geht hervor, dass das EVU einen Ausgleich für reduzierte Bezugsmengen erhält und der beigefügten Aufstellung des EVU’s ist eine Menge von 1,2 GwH [sic!] zu entnehmen. Herr G. teilte uns mit, dass das UN 1,28873 GWH selbsterzeugt und selbstverbraucht habe. Meine Frage, ob somit der Gesamtverbrauch bei knapp 6 GWH liegen würde hat Herr G. bestätigt. […] Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben jeweils vom 28. Januar 2016 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Band II, Bl. 289 – 291; Band I, Bl. 281 - 283 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Antrag sei verfristet, da die Klägerin nicht alle erforderlichen Antragsunterlagen bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist vorgelegt habe. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass vom Unternehmen neben der Strommenge i.H.v. 4,753800 GWh, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogen worden seien, auch selbsterzeugter und nicht umlagepflichtiger Strom i.H.v. 1,200000 GWh verbraucht worden sei. Auf die telefonische Nachfrage vom 14. Dezember 2015 habe der Ansprechpartner des Unternehmens mitgeteilt, dass vom Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1,288730 GWh Strom selbsterzeugt und selbstverbraucht worden seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtverbrauch von 6,042530 GWh für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Folglich müsse das zertifizierte Umwelt- oder Energiemanagementsystem durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register nachgewiesen werden, da der Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr über 5 GWh gelegen habe. Bei dem eingereichten Zertifizierungsnachweis handele es sich um den Nachweis über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV und nicht um eine EMAS Registrierungsurkunde oder ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat. Dieser Nachweis könne nicht anerkannt werden, weswegen der Antrag verfristet sei. In der Folge wandten sich Herr G. seitens der H-GmbH mit E-Mail vom 8. Februar 2016 (Band II, Bl. 292 - 293; Band I, Bl. 284 - 285 BA) und die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Band II, Bl. 297 - 298; Band I, Bl. 289 - 290 = 291 - 292 BA) an das Bundesamt und führten im Wesentlichen aus, die Ermittlung des Gesamtstromverbrauchs von 6,042530 GWh durch das Bundesamt stehe im Widerspruch zur Definition des Stromverbrauchs an einer Abnahmestelle im Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2015. Dort werde ausdrücklich bei der Ermittlung des Stromverbrauchs an einer Abnahmestelle eigenerzeugter Strom, der nicht EEG-umlagepflichtig sei, ausgenommen. Das von dem Unternehmen betriebene BHKW sei gemäß § 61 Abs. 3 EEG 2014 eine Bestandsanlage und somit nicht umlagepflichtig. Durch im Wesentlichen gleichlautende Bescheide vom 14. März 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 (Band II, Bl. 304 - 308 BA = Bl. 10 - 14 = 42 - 46 GA) und 2016 (Band I, Bl. 298 - 302 BA = Bl. 22 - 26 = 54 - 58 GA) ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 28. Januar 2016 angeführten Gründe und führte ergänzend an, das am 30. Juli 2015 hochgeladene Dokument zum Nachweis über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz sei kein gültiger Nachweis, da die Klägerin im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Stromverbrauch von über 5 GWh gehabt habe. Maßgeblich sei die Gesamtstromverbrauchsmenge unabhängig davon, ob es sich um umlagepflichtigen oder umlagebefreiten Strom handele. Die insoweit von der Klägerin zitierten Passagen aus dem Merkblatt beträfen nicht den Zertifizierungsnachweis. Im Unterschied zu § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, der sich explizit auf die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge beziehe, sei in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 diese Einschränkung nicht enthalten. Dementsprechend ergebe sich für die Klägerin ein Gesamtstromverbrauch von 6.042.530 kWh. In diesem Fall müsse das zertifizierte Umwelt- oder Energiemanagementsystem durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register nachgewiesen werden. Gegen die Ablehnungsbescheide vom 14. März 2016 legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2016 (Band II, Bl. 310, Band I, Bl. 303 = 304 BA) jeweils Widerspruch ein, den sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 (Band II, Bl. 321 - 330, Band I, Bl. 316 - 325 BA) begründete. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die Strommengengrenze von 5 GWh in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 nicht überschritten, da diese Grenze wie die Strommengengrenze von 1 GWh in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 dahingehend zu verstehen sei, dass umlagefreie Strommengen nicht erfasst seien. Aus der Gesetzesbegründung, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Besonderen Ausgleichsregelung folge, dass Strommengen, die von der EEG-Umlagepflicht befreit seien, nicht in die Besondere Ausgleichsregelung einzubeziehen seien. Dem laufe es zuwider, wenn für die beiden Strommengengrenzen unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden. In § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 sei der Grundsatz – keine Berücksichtigung von Strommengen, die von der EEG-Umlagepflicht befreit sind – angelegt, weswegen es in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 keiner Wiederholung der Formulierung bedurft habe. Unbeschadet dessen sei § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 auf die Anträge der Klägerin nicht anzuwenden. Dies ergebe sich für das Begrenzungsjahr 2015 aus § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 in unmittelbarer Anwendung und für das Begrenzungsjahr 2016 aus analoger Anwendung dieser Norm. Dabei entspreche die Situation von Unternehmen, die – wie die Klägerin – durch das am 3. Juli 2015 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kurzfristig in den Kreis der begünstigten Unternehmen aufgenommen worden seien, derjenigen von Unternehmen nach der kurzfristigen Einführung des EEG 2014 im Antragsjahr 2014. Denn für die Antragstellung für die Jahre 2015 und 2016 habe nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nur ein Monat Zeit – bis zum 2. August 2015 – bestanden. Einen § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 entsprechenden Nachweis fügte die Klägerin bei. Dieser Nachweis sei nicht verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 EEG 2014 mangels entsprechender Regelung nicht für diesen Nachweis gelte. Zudem erfasse der Nachweis einen Zeitraum, der erst mit Ablauf der Ausschlussfrist ende, weswegen der Nachweis erst nach dem Ablauf der Ausschlussfrist geführt werden könne. Ergänzend übersandte die Klägerin dem Bundesamt u.a. ein auf den 10. Mai 2016 datiertes Schreiben der I-GmbH, in dem es auszugsweise heißt (Band II, Bl. 331 BA; Band I, Bl. 326 BA): [H]iermit bestätigen wir [der Klägerin], dass eine Anfrage zur Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. zum Nachweis des Betriebes eines alternativen Systems nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 am 22.06.2015 erfolgt ist. In der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit bis zum 03.08.2015 war es möglich, eine SpaEfV-Begutachtung gemäß Anlage 2 durchzuführen. Es war jedoch nicht möglich, in diesem Zeitraum ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder eine EMAS-Bescheinigung auszustellen, weil [die Klägerin] den Betrieb eines Energie- und Umweltmanagementsystems nicht rechtzeitig aufnehmen konnt[e] und in der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit auch kein Zertifizierungsprozess möglich war. Das Bundesamt half den Widersprüchen nicht ab und wies durch Widerspruchsbescheide vom 13. März 2018 (für das Begrenzungsjahr 2016, Band I, Bl. 354 - 360 BA = Bl. 15 - 21 = 47 - 53 GA), den Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 14. März 2018, und vom 23. März 2018 (für das Begrenzungsjahr 2015, Band II, Bl. 357 - 363 BA = Bl. 3 - 9 = 35 - 41 GA), die Widersprüche zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung der Ablehnungsbescheide und führte ergänzend insbesondere an, es ergebe sich nicht explizit aus dem Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014, wohl aber aus dem systematischen Vergleich mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, dass in § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 mit dem Stromverbrauch der fremd- und eigenbezogene Stromverbrauch gemeint sei. Hierauf habe das Bundesamt auch explizit auf seiner Homepage und in den Merk- und Hinweisblättern hingewiesen. Die Übergangsregelung in § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 sei nicht anwendbar, da der Gesetzgeber dies sonst explizit geregelt hätte. Außerdem werde in § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ausdrücklich auf Begrenzungsentscheidungen nach §§ 63-69 EEG 2014 verwiesen, so dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 zu erfüllen gewesen seien. Überdies sei für den vorliegenden Fall abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 eine Ausschlussfrist bis zum 2. bzw. 3. August 2015 festgelegt worden, so dass die besagten Zertifizierungsnachweise bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesamt hätten vorgelegt werden müssen. Am 16. April 2018, einem Montag, hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus den Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, soweit die Beklagte erstmals im gerichtlichen Verfahren anführe, das Geschäftsjahr 2014 stelle den falschen Nachweiszeitraum dar, stehe dies im Widerspruch zum Wortlaut von § 64 und § 103 Abs. 7 EEG 2014, zum Sinn und Zweck – der Schaffung einer verlässlichen und möglichst aktuellen Datengrundlage für die Begrenzungsentscheidung – und zu einer entsprechenden telefonisch und per E-Mail erteilten Zusage der Beklagten. Andernfalls sei die Klägerin als nach dem 30. Juni 2013 neu gegründetes Unternehmen zu behandeln, weswegen sie auf das Geschäftsjahr 2014 zurückgreifen dürfe. Soweit die Beklagte anführe, die Übergangsregelung in § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gelte nicht im Falle von § 103 Abs. 7 EEG 2014 stehe dies im Widerspruch zum Wortlaut von § 103 Abs. 7 Satz 3 EEG 2014 („unbeschadet der Absätze 1 bis 3“) und zu den Hinweisen des Bundesamtes zur Antragstellung für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 durch die WZ 2550 und 2561 vom 2. Juli 2015. Für den Nachweis nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gelte die Ausschlussfrist nicht, da dieser Nachweis nicht die Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ersetze, sondern den Nachweis dafür erbringe, dass keine Zertifizierungsbescheinigung vorzulegen sei. Hinsichtlich des Antrags für das Begrenzungsjahr 2016 sei – neben § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 – auch § 103 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EEG 2014 analog anwendbar, da die Unternehmen nach § 103 Abs. 7 EEG 2014 nicht die Gelegenheit gehabt hätten, ab 2014 den Datenbestand für mehrjährige Nachweiszeiträume aufzubauen; deswegen sei der Rückgriff auf das Geschäftsjahr 2014 zutreffend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 14. März 2016 und der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 13. und 23. März 2018 zu verpflichten, die mit den Anträgen der Klägerin vom 3. August 2015 begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle der Klägerin in der B-Straße in C-Ort für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 zu bewilligen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide und vertieft, warum die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie im Wesentlichen an, der Antrag für das Begrenzungsjahr 2015 scheitere bereits daran, dass die Klägerin mit dem Geschäftsjahr 2014 den falschen Nachweiszeitraum gewählt habe, denn maßgeblich sei aus Gründen der Wettbewerbsneutralität nicht das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor Ablauf der rückwirkend für Unternehmen der Branchen mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zu verlängerten Ausschlussfrist des § 103 Abs. 7 EEG 2014, sondern das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor Ablauf der für Unternehmen aller übrigen Branchen geltenden regulären Ausschlussfrist am 30. September 2014. Andernfalls könne – wie vorliegend – derselbe Nachweis für zwei verschiedene Begrenzungszeiträume (2015 und 2016) genutzt werden, was eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit Unternehmen anderer Branchen darstellen würde und überdies nicht im Einklang mit der Systematik von § 103 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 EEG 2014 stehe. Ein von dieser Systematik abweichendes Nachweisjahr ergebe sich auch nicht aus § 67 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 4 EEG 2014, da mangels Umwandlung der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet sei. Jedenfalls habe die Klägerin den falschen Zertifizierungsnachweis eingereicht; für den Nachweis gelte die materielle Ausschlussfrist, da er im Hinblick auf die Nachweisführung die – fristgebundene – Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ersetze. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Gesetzgeber durch § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 auch Unternehmen der Branchen nach § 103 Abs. 7 EEG 2014 habe begünstigen wollen; in der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich auf die Systemumstellung vom EEG 2012 zum EEG 2014 Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin sei das EEG 2014 schon mehr als ein Jahr lang in Kraft gewesen und die Erleichterung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 habe für die (reguläre) Antragstellung im Jahr 2015 nicht mehr gegolten; es sei fraglich, weshalb die Klägerin insoweit gegenüber anderen im Jahr 2015 den Antrag stellenden Unternehmen privilegiert werden sollte. Der Antrag für das Begrenzungsjahr 2016 scheitere daran, dass die Klägerin nur ein Geschäftsjahr – statt richtigerweise zwei – als Nachweiszeitraum gewählt habe; überdies habe die Klägerin aus den genannten Gründen den falschen Zertifizierungsnachweis eingereicht. Eine analoge Anwendung von § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 auf den Antrag für das Begrenzungsjahr 2016 sei ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (zwei Bände, Band I Bl. 1 – 363, Band II Bl. 1- 366) Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der Entscheidung worden sind.