Urteil
5 K 2120/20.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0622.5K2120.20.F.00
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Leitsätze
1. Vom Ablauf der elektronischen Antragstellung für eine Begrenzung der EEG-Umlage genügt das bloße Einstellen von Daten auf dem Portal ELAN-K2 nicht, sondern kommt es für die Annahme eines äußeren Erklärungstatbestands - auch als Abschluss des Hochladens der Daten zur Begrenzungsgrundlage - final auf das Einleiten des Antragsverfahrens durch die vorgesehene Mitteilung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vermittels Betätigung der Schaltfläche >>Einreichen<< an.
2. An der Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist hat das Gericht auch für das Begrenzungsjahr 2020 keine durchgreifenden Zweifel (Fortführung Urteile vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F -, 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F - und 1. März 2022 - 5 K 1725/19.F -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vom Ablauf der elektronischen Antragstellung für eine Begrenzung der EEG-Umlage genügt das bloße Einstellen von Daten auf dem Portal ELAN-K2 nicht, sondern kommt es für die Annahme eines äußeren Erklärungstatbestands - auch als Abschluss des Hochladens der Daten zur Begrenzungsgrundlage - final auf das Einleiten des Antragsverfahrens durch die vorgesehene Mitteilung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vermittels Betätigung der Schaltfläche >>Einreichen ). Selbst wenn hierzu weitgehend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung stehen, muss doch der Rückgriff auf anderweitige Regeln nach den für die Analogie geltenden allgemeinen Grundsätzen zunächst innerhalb des betroffenen Gesetzes – hier des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – versucht werden und ist deshalb konkret zu untersuchen, inwieweit das Verwaltungsverfahrensrecht oder Spezialgesetze des Verwaltungsrechts entsprechende Regeln enthalten; führt dies nicht weiter, so ist zu prüfen, ob auf andere Gesetze, vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die dort kodifizierten allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. Kluth, NVwZ 1990, 608 ). Von daher kommt es auf die Funktion und Ausgestaltung des Eingangsportals ELAN-K2 an, über das für das Begrenzungsjahr 2020 der erforderliche Antrag zu stellen war (vgl. BeckOK VwVfG/U. Müller, 43. Ed. 1.4.2019, VwVfG § 3a Rn. 8; BeckOK EEG/Hammer, 8. Ed. 1.3.2019, EEG 2017 § 66 Rn. 13). Der dortige Ablauf ist so, dass nach Eröffnung des Portals durch das Bundesamt einzelne Dokumente eingestellt und Daten hochgeladen, aber auch wieder verändert werden können, dass es indes damit nicht sein Bewenden hat, sondern sich vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist dieser Daten durch Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ entäußert werden muss. Für dieses Verständnis spricht auch der Wille des Gesetzgebers, wenn es in der Bundestags-Drucksache 18/1449 S. 32 f. vom 20. Mai 2014 zur elektronischen Antragstellung heißt: Nach Absatz 2 [scil. von § 63 des Entwurfs, späteren § 66] sind die Antragsteller ab dem Antragsjahr 2015 für die Begrenzung im Jahr 2016 zur elektronischen Antragstellung über das elektronische Antragsportal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet. Sämtliche Unterlagen, die den Antrag ergänzen, sind entsprechend nach den Vorgaben des Portals elektronisch in dieses einzutragen oder hochzuladen. Dem Antrag sind erfahrungsgemäß sehr umfangreiche Unterlagen beizufügen. Diese müssen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im weiteren Verfahren elektronisch weiterbearbeitet werden, was erheblich vereinfacht wird, wenn der Antragsteller sie direkt elektronisch nach den Vorgaben des Portals übermittelt. Eine Übertragung von in Papierform eingereichten Anträgen in das elektronischen [sic!] Antragsbearbeitungssystem des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfordert einen hohen Aufwand. Sollten sich technische Schwierigkeiten mit dem elektronischen Antragsverfahren zeigen, so dass kurzfristig auch eine anderweitige Antragstellung ermöglicht werden muss, wird durch Satz 2 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermächtigt, die Ausnahmen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festzulegen. Der Gesetzgeber trennt also „Unterlagen, die den Antrag ergänzen,“ vom eigentlichen Antrag. Vom Ablauf her genügt somit das bloße Einstellen von Daten auf dem Portal ELAN-K2 (zum Zugang darauf siehe VG Frankfurt a. M., Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 910/18.F – juris Rn. 28, 39 = BeckRS 2022, 9900 Rn. 29, 42) nicht, sondern kommt es für die Annahme eines äußeren Erklärungstatbestands – auch als Abschluss des Hochladens der Daten zur Begrenzungsgrundlage – final auf das Einleiten des Antragsverfahrens durch die vorgesehene Mitteilung an das Bundesamt vermittels Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ an. Alle anderen Tätigkeiten dienen allein der Vorbereitung dieser Erklärung, vermögen sie aber nicht zu ersetzen. Das Vorgehen ist erkennbar nicht darauf ausgerichtet, dass es mit dem bloßen Einstellen von Dokumenten und Hochladen von Daten innerhalb der Ausschlussfrist sein Bewenden hat. Ob für die Klägerin die materiellen Voraussetzungen einer Umlagebegrenzung vorliegen ist danach unerheblich. An der Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist hat das Gericht auch für das Begrenzungsjahr 2020 keine durchgreifenden Zweifel. Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 – 50 = juris Rn. 44 – 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; „EEG 2014“), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst und diese Sichtweise in seinen Urteilen vom 13. Januar 2021 – 5 K 1270/19.F – (EnWZ 2021, 127 Rn. 16) und 1. März 2022 – 5 K 1725/19.F – (EnWZ 2022, 237 Rn. 17 = juris Rn. 14) für die Fassung der Änderungen durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; „EEG 2017“) für den Begrenzungszeitraum 2018 bestätigt. Hieran hält das Gericht für den Begrenzungszeitraum 2020 fest. Maßgeblich ist dabei, dass die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist unverändert durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und die mit der materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 verfolgten legitimen Ziele sich gegenüber den gesetzgeberischen Zielen der Vorgängerfassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht maßgeblich verändert haben. 2. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren. Mit der angegriffenen Bescheidung durfte das Bundesamt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn – erstens – die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn – zweitens – durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, denn es fehlt bereits an dem vorausgesetzten staatlichen Fehlverhalten. Eine Pflicht der Beklagten, etwa dann, wenn am 30. Juni des Antragsjahres oder, sollte es sich bei diesem um einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend handeln, nächsten folgenden Werktag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) im Portal Unterlagen eingestellt und Daten hochgeladen wurden, es jedoch an der formalisierten Entäußerung fehlt, vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist auf ein ordnungsgemäßes Einreichen hinzuwirken, besteht dergestalt nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass die Frist zur Einreichung erst mit der Mitternacht endet und diese Frist – wie jede Frist, aus welchen Gründen auch immer – bis zum Schluss ausgenutzt werden darf. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1 324 126,06 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 7. Januar 2021, sieht indes für einen Abschlag nach Nr. 44.2 des Streitwertkatalogs 2013 keine Veranlassung. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2020 im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Antragstellung für eine bestimmte Abnahmestelle. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2008 gehört die Klägerin insgesamt und auch an der Abnahmestelle zur Klasse 10.61 „Mahl- und Schälmühlen“ (vgl. Bl. 7, 256 der Behördenakten – BA). Sie ist zertifiziert nach DIN EN ISO 50001:2011 (Bl. 222 - 241 BA). Ausweislich des Berichts über die Prüfung von Angaben des stromkostenintensiven Unternehmens für das Begrenzungsjahr 2020 vom 7. Juni 2019 (Bl. 242 – 273 BA) hat die Klägerin eine Stromkostenintensität von 48,2 Prozent. Ab dem 12. Juni 2019 (Bl. 2 f. BA) lud die Klägerin auf dem Portal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) Daten für die Antragstellung für eine Begrenzung der EEG-Umlage im Jahr 2020 hoch. Nachdem ihr kein Begrenzungsbescheid bekanntgegeben worden war, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Bl. 276 – 278 BA) an das Bundesamt, um den Grund dafür zu erfahren und vorsorglich Nachsichtgewährung zu beantragen. Das Bundesamt antwortete mit Schreiben vom 30. Januar 2020 (Bl. 279 f. BA), nach Überprüfung der Datenbank des Portals sei kein Antrag für das Begrenzungsjahr 2020 festzustellen. Im Zeitraum vom 12. bis 26. Juni 2019 seien diverse Nachweisunterlagen hochgeladen, doch sei die Bearbeitung am 26. Juni 2019 eingestellt worden, ohne den Antrag einzureichen. Der Button „Einreichen“ sei nicht betätigt worden. Während der Eingabe könnten Antragsteller mittels des „Wizard“ auf der rechten Seite der Eingabemaske im Portal nachverfolgen, welche Bearbeitungsschritte noch erforderlich seien. Der Hinweis zum Status des Antrags sei in Rot gehalten und ändere sich erst nach dem Einreichen mit „Ihr Antrag ist eingereicht“ in Grün. Da von der Klägerin bereits in den Vorjahren Anträge gestellt worden seien, hätte ihr auffallen müssen, dass weder das Dokument „Zusammenfassung“ mit allen getätigten Eingaben vom System generiert noch eine automatische Eingangs-Bestätigungs-E-Mail des ELAN-K2-Portals versandt worden sei. Demzufolge sei der Antrag nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist gestellt worden. Zugleich wurde unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 (Bl. 283 = 282 BA) teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass sich ihre Bevollmächtigten für sie äußern würden; sie habe im Portal jedenfalls alle Angaben und Unterlagen eingestellt, die der Gesetzgeber für die Antragsbearbeitung vorgesehen habe. Die Bevollmächtigten der Klägerin meldeten sich mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (Bl. 286 – 299, 300 = 302 – 328, 329 BA) und führten aus, dass die Klägerin alle gesetzlich erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die ausschlussfristrelevanten nach § 66 Abs. 1 EEG 2017, in das ELAN-K2-Portal rechtzeitig vor Fristablauf, nämlich bis zum 26. Juni 2019, eingestellt bzw. hochgeladen und so dem Bundesamt den Zugriff eröffnet habe, weshalb nicht von einer verfristeten Antragstellung, sondern einem Zugang auszugehen sei und es zudem verfehlt, weil unverhältnismäßig, wäre, wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur materiellen Ausschlussfrist auf Fälle wie den der Klägerin ausgedehnt werden würden. Mit Ablehnungsbescheid vom 11. März 2020 (Bl. 330 – 324 BA = Bl. 17 – 21 d.A.) verneinte das Bundesamt einen Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2020 und führte zu Begründung aus, warum aus seiner Sicht bis zum 1. Juli 2019 kein form- und fristgerechter Antrag eingegangen sei. Es genüge nicht, alle erforderlichen Angaben im Online-Portal sowie die fristrelevanten Dokumente, wie etwa die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers, einzustellen, so dass sie für das Bundesamt abrufbar gewesen seien; dadurch befinde sich der Vorgang im Status „begonnene Anträge“ und werde als „nicht eingereicht“ gekennzeichnet. Eine Willenserklärung sei erst in der Betätigung des Einreichen-Buttons zu sehen, wodurch die eingegebenen Daten übermittelt werden würden, die bis dahin jederzeit geändert werden könnten, und das Portal das Dokument „Zusammenfassung“ generiere, das eine endgültige Zusammenstellung aller im Portal gemachten Eingaben fixiere und in das Datenmanagementsystem der IT-Anwendung übertrage. Dieses Dokument fehle im Falle der Klägerin, da der Antrag nicht abgesandt worden sei. Die Kenntnis der vom Bundesamt in Merkblättern, Checklisten und Anleitungen zur Antragstellung gegebenen Hinweise sei zur Wahrung der Sorgfaltspflicht unabdingbar. Bei deren tatsächlicher Kenntnis und dem Ausbleiben der automatisch generierten Eingangs-Bestätigungs-E-Mail hätte der Status des Antrags festgestellt und erkannt werden müssen, dass der Antrag in Wirklichkeit nicht eingereicht worden sei. Die wirtschaftliche Härte durch Nichtbegünstigung könne nicht ohne weiteres berücksichtigt werden, da die Entlastung nur gewährt werden könne, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der restriktiv auszulegenden Regelungen erfüllt seien, was die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist beinhalte. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. März 2020 (Bl. 335 BA) legte die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 22. April 2020 (Bl. 345 – 355 = 358 – 368 BA) dahin begründet wurde, dass ein fristgerechter Zugang durch Antragstellung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 i.V.m. § 22 Nr. 1 VwVfG, § 130 BGB mit einer wirksam abgegebenen Willenserklärung durch die Klägerin vorliege sowie die Sichtweise des Bundesamts zu einer unverhältnismäßig strengen Anwendung der Ausschlussfrist führe, die der Systemrelevanz der Klägerin nicht entspreche. Das Bundesamt prüfte den Widerspruch intern (Vermerke Bl. 370- 372, 373 – 375 BA) und hielt dabei an seiner Sichtweise fest, wobei mit Einführung des § 66 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 eine Antragstellung „nach den Vorgaben des Portals“ zu erfolgen habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2020 (Bl. 384 – 394 BA = Bl. 6 – 16 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Klägerin habe bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist die Schaltfläche „Einreichen“ nicht betätigt und damit den von ihr vorbereiteten Antrag mit der automatisch zugewiesenen Vorgangsnummer … nicht eingereicht, weshalb keine Eingangsbestätigung generiert, per E-Mail verschickt, das Dokument „Zusammenstellung“ nicht generiert und die Daten nicht in das Datenmanagementsystem übertragen worden seien. Überdies fehle die „EEG-Erklärung“, die von dem Verantwortlichen des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen und als letztes Dokument vor dem Einreichen des Antrags hochzuladen sei. Mangels Antragstellung entsprechend den Vorgaben des Online-Portals ELAN-K2 sei der Antrag dem Bundesamt nicht zugegangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Vorgabe einer Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ durch die gesetzliche Ermächtigung in § 66 Abs. 2 EEG 2017 gedeckt und beinhalte keine darüberhinausgehende Vorgabe zur Antragstellung. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 17. Juli 2020 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 397 BA). Am 14. August 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2021 und 10. Juni 2022 ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 12. März 2020 (Az. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2020 (Az. 113-HFw-…/20) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 26. Juni 2019 die EEG-Umlage für die an der Abnahmestelle selbst verbrauchten Strommengen zu begrenzen; 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die getroffene Bescheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten (ein Hefter, Bl. 1 – 402), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2022 gemacht worden ist.