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Beschluss

5 L 2069/22.F.A

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0816.5L2069.22.F.A.00
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Leitsätze
Im asylrechtlichen Flughafenverfahren ist für die Berechnung der Zwei-Tage-Frist, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag zu entscheiden hat, § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG anwendbar und kommt es daher auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags an.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im asylrechtlichen Flughafenverfahren ist für die Berechnung der Zwei-Tage-Frist, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag zu entscheiden hat, § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG anwendbar und kommt es daher auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags an. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. I. Die Antragsteller sind kubanische Staatsangehörige und begehren, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen, um ein Asylverfahren durchführen zu können. Bei der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um die Mutter des Antragstellers zu 2. Einen Reisepass können sie nicht vorlegen, da dieser abhandengekommen sei, indes Ablichtungen davon (Bl. 176 – 179 der Behördenakten – BA). Die Antragsteller verließen Kuba am … . Juli 2022 und gelangten am ... . Juli 2022 mit dem Flug … der Fluggesellschaft … nach Frankfurt am Main. Dort äußerten sie am 22. Juli 2022 gegenüber der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main – im Folgenden „Bundespolizei“ – in Anwesenheit des Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1., der die Vaterschaft über den Antragsteller zu 2. anerkannt hat und in Spanien lebt, ein Begehren um internationalen Schutz (Aufgriffsbericht Bl. 47 f. = 140 f. BA, Asylgesuch Bl. 49 f. = 113 f. BA). Spanien lehnte eine Übernahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, am 29. Juli 2022 (Bl. 71 f. BA) indes ab und hielt auf Remonstration des Referats Dublinzentrum Bayreuth des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bl. 73 f. BA) diese Entscheidung am 3. August 2022 aufrecht (Bl. 79 f. = 82 f. BA). Daraufhin wurde Asylantrag im nationalen Verfahren am Freitag, dem 5. August 2022, zur Niederschrift der Außenstelle Referat Frankfurt/Flughafen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden „Bundesamt“ – gestellt (Bl. 91 = 181 BA). Das Bundesamt hörte die Antragstellerin zu 1. noch am 5. August 2022 zum Reiseweg (Bl. 89 BA) und persönlich an (Niederschrift Bl. 166 – 175 BA) und lehnte durch Bescheid vom 8. August 2022 (Bl. 182 – 192 BA) ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte für den Fall der Einreise unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb einer Woche auf sowie drohte die Abschiebung nach Kuba oder in einen anderen Staats an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Daraufhin verweigerte die Bundespolizei den Antragstellern durch Verfügung vom 8. August 2022 (Bl. 195 f. BA) die Einreise. Der Bescheid des Bundesamts und die Verfügung der Bundespolizei wurden den Antragstellern am 8. August 2022 gegen Empfangsbestätigungen zugestellt (Bl. 194, 196 BA). Am 11. August 2022 haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen, beantragt. Zur Begründung führen sie an, die Frist des § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG sei nicht beachtet, da hierbei § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine Anwendung finde. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der Asylablehnung als offensichtlich unbegründet. Zur Begründung nehmen die Antragsteller im Wesentlichen Bezug auf das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. im Asylverfahren sowie die allgemeine Lage in Kuba. Klagen gegen die Verfügung der Bundespolizei und den Bescheid des Bundesamts sind bislang nicht erhoben worden. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern die Einreise zu gestatten. Hilfsweise wird beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der elektronisch übermittelten Behördenakten (Bl. 1 – 198). II. 1. Der Antrag bleibt sowohl mit seinem Haupt- (a.) wie Hilfsantrag (b.) erfolglos. a. Der Antrag, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch die Bundespolizei die Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet zu gestatten, ist zwar an sich statthaft, innerhalb der dreitägigen Frist für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes aus § 18 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt worden und auch unbeschadet des Umstands, dass bislang keine Klage gegen die Verweigerung der Einreise durch die Bundespolizei erhoben worden ist, zulässig, da die zweiwöchige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG noch nicht verstrichen ist und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, aber unbegründet, denn die Antragsteller haben keinen Sachverhalt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wonach ihnen ein Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet zusteht. Die Bundespolizei verweigert mithin den Antragstellern durch ihre Verfügung vom 8. August 2022 nach § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG die Einreise offensichtlich zu Recht, denn bei einer inzidenten Überprüfung des Bescheids des Bundesamts vom 8. August 2022 bestehen keine „ernstlichen Zweifel“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 99 = NVwZ 1996, 678 ) daran, dass die Antragsgegnerin durch das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers im Bescheid vom 8. August 2022 zutreffend als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt hat: In materieller Hinsicht hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 8. August 2022 detailliert und überzeugend aufgezeigt, warum den Antragstellern weder ein Anspruch auf internationalen noch nationalen Schutz, insbesondere durch Asylgewährung, zusteht. Gegen die zugrundeliegenden Feststellungen haben sich die Antragsteller mit ihrem Rechtsbehelf nicht im Einzelnen und detailliert gewandt, sondern deren Wertung angegriffen. Auch hat das Bundesamt auf S. 6 f. des angegriffenen Bescheids nachvollziehbar aufgezeigt, warum nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und – im Hinblick auf den wohl vorsätzlich nicht verfügbaren Reisepass – Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG der an sich unbegründete Asylantrag in der qualifizierten Form der „offensichtlichen“ Unbegründetheit abzulehnen war und offenbleiben könne, ob zudem ebenso die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AsylG hätten angenommen werden können. Das Gericht nimmt daher nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen sowie die vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid gegebene Begründung, denen es folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung seiner Gründe ab. In formeller Hinsicht liegt keine Verletzung der Frist aus § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG vor, nach der das Bundesamt innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen zu entschieden hat, andernfalls dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist. Erster Tag dieser Frist nach Stellung des Asylantrags im nationalen Verfahren am Freitag, dem 5. August 2022, war nach § 31 Abs. 2 VwVfG Sonnabend, der 6. August 2022. Das dürfte unstreitig sein. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war zweiter Tag dieser Frist indes nicht Sonntag, der 7. August 2022, sondern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Montag, der 8. August 2022, als nächstfolgender Werktag, an dem freilich die Entscheidung des Bundesamts ergangen ist. Soweit über die Frage der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Streit bestand (vgl. BeckOK VwVfG/Michler, 56. Ed. 1.7.2022, VwVfG § 31 Rn. 1.1), ist dieser durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2019 – 5 A 1223/18.Z – (juris = BeckRS 2019, 4407 Rn. 9 und Rn. 17 f.) dahin entschieden, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt. Sollte stattdessen eine andere Fristberechnung stattfinden, hätte diese gesetzlich bestimmt werden müssen (vgl. Funke-Kaiser GK-AsylG II - § 18a Rn. 185). b. Für die hilfsweise beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung sieht das Gericht derzeit keinen Raum. Die Anordnung hinsichtlich einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Verweigerung der Einreise durch die Bundespolizei würde den Antragstellern keine Einreise ins Bundesgebiet ermöglichen (BeckOK MigR/Blechinger, 12. Ed. 15.7.2022, AsylG § 18a Rn. 51; Bergmann/Dienelt/Winkelmann/Kolber, 13. Aufl. 2020, AsylG § 18a Rn. 28). Soweit die Antragsteller sich gegen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt wendeten, besteht dafür gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis, denn deren Wirksamkeit steht unter der Bedingung ihrer Einreise oder einer Abschiebung, die derzeit nicht eingetreten ist (Blechinger a.a.O., Winkelmann/Kolber a.a.O.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).