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Urteil

5 K 1175/20.F.A

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0106.5K1175.20.F.A.00
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Leitsätze
Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG (<>) für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige Geschwister des Stammberechtigten entsprechend. Dies bedeutet, dass für die Ableitung eines Schutzstatus unter Geschwistern jedenfalls auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG (<>) gegeben sein muss, denn diese Voraussetzung ist - anders als § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG - von der Verweisung des § 26 Abs. 3 Satz 2 umfasst.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG ( >) für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige Geschwister des Stammberechtigten entsprechend. Dies bedeutet, dass für die Ableitung eines Schutzstatus unter Geschwistern jedenfalls auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG ( >) gegeben sein muss, denn diese Voraussetzung ist - anders als § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG - von der Verweisung des § 26 Abs. 3 Satz 2 umfasst. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet. Anstelle der Kammer war der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, weil diesem der Rechtsstreit durch Kammerbeschluss vom 12. Oktober 2022 hierzu übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben – hinsichtlich der begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote –, ist es erledigt. Das Verfahren war insoweit in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit das Verfahren nicht erledigt ist, nämlich hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ist die kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage zulässig, erweist sich aber als unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2020 ist insoweit im Ergebnis unverändert rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen (I.), weshalb die Klage teilweise kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen war. I. Das Gericht ist in der mündlichen Verhandlung als Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage – § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) – nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Kläger um einen Flüchtling i.S.v. §§ 3 ff. AsylG (1.) oder eine Person handelt, der Anspruch auf abgeleiteten Flüchtlingsschutz nach § 26 AsylG (2.) zustünde. Zur Begründung nimmt das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und auf die Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt, Bezug; ergänzend ist Folgendes auszuführen: 1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG. Hinsichtlich Äthiopiens als Herkunftsland i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine flüchtlingsrelevante Bedrohungssituation dargetan, nämlich eine solche, die einer Person aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in der Ausformung durch § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 bis 3e AsylG begründete Furcht vor Verfolgung vermittelt. Eine erlittene Vorverfolgung kann angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren wurde und sich zu keiner Zeit in Äthiopien aufgehalten hat, schon nicht vorliegen. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass dem Kläger, sollte er erstmals nach Äthiopien einreisen, eine im vorgenannten Sinne beachtliche Verfolgung drohen könnte. Er hat keinerlei individuelle Verfolgungsgründe vortragen lassen (vgl. hierzu auch die Angaben der – informatorisch gehörten – Mutter des Klägers, S. 4 der Sitzungsniederschrift). Dem Kläger, der männlichen Geschlechts ist, droht in Äthiopien auch nicht die Gefahr der weiblichen Genitalbeschneidung, die – trotz entsprechender Gegenmaßnahmen der äthiopischen Regierung – teilweise noch immer praktiziert wird (vgl. Auswärtiges Amt vom 18. Januar 2022, Ad-hoc-Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, S. 16). Auf die Frage, wie diese Gefahr flüchtlingsrechtlich zu bewerten ist, kommt es hier nicht an. 2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe Anspruch auf abgeleiteten Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3, 5 AsylG über seine Schwester, Kind C, der das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Februar 2022 (Geschäftszeichen: …, Bl. 103 ff. GA) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das Bundesamt hat der Schwester des Klägers den entsprechenden Status zuerkannt, weil diese im Falle ihrer Einreise nach Äthiopien der Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung ausgesetzt sei (vgl. hierzu den Vermerk des Bundesamts zum Bescheid vom 23. Februar 2022, laufende Nr. 33 der Bundesamtsakte zum dortigen Geschäftszeichen …). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger, der männlichen Geschlechts ist, ein solches Schicksal nicht zu widerfahren droht, scheitert eine Ableitung des Schutzstatus von der Schwester an den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3, 5 AsylG hierfür aufgestellt hat. Vorab sei darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber nicht durch das Unionsrecht („Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EG“) gehalten war, eine Regelung zu schaffen, die über diejenige des § 26 AsylG hinausgeht, denn die Richtlinie sieht eine Erstreckung des internationalen Schutzes kraft Ableitung nicht vor (das deutsche Recht geht insoweit über das unionsrechtlich Verlangte hinaus), sondern gibt den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass Familienangehörigen des Schutzberechtigten, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbandes dienen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4/21 –, juris Rn. 12 ff.). Nach dem – hier maßgeblichen – § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige Geschwister des Stammberechtigten entsprechend. Dies bedeutet, dass für die Ableitung eines Schutzstatus unter Geschwistern jedenfalls auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG („Bestehen einer Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU bereits im Verfolgerstaat“) gegeben sein muss, denn diese Voraussetzung ist – anders als § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG – von der Verweisung des § 26 Abs. 3 Satz 2 umfasst (vgl. Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 16; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 Rn. 29; Blechinger, in: BeckOK, MigR, Stand: Oktober 2022, § 26 Rn. 54: „unter den gleichen Voraussetzungen“; im Ergebnis ebenso Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 Rn. 16). Unabhängig davon, was im Einzelnen unter „Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU“ zu verstehen ist, muss für den Streitfall konstatiert werden, dass es im Heimatland insoweit keinerlei Familienverbund gegeben hat, weil die Mutter des Klägers den Kindsvater nach eigenem Bekunden erst in der Bundesrepublik Deutschland kennengelernt haben will (vgl. dazu S. 3 der Sitzungsniederschrift). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation mit Beschluss vom 2. April 2019 (23 ZB 17.31944 –, juris Rn. 7) bereits Folgendes ausgeführt: „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2018 (20 B 18.30332 – juris Rn. 26; vgl. auch OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A – juris Rn. 29) zu einem Sachverhalt, der insofern dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar ist (die Ableitung des Familienasyls soll dort zwar nicht von einem Geschwister, sondern von einem Kind erfolgen, der Umstand, dass lediglich ein Elternteil die einzige Person ist, die als familiäres Bindeglied in Frage kommt, ist dagegen wie hier), entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn nur ein Elternteil das Bindeglied in diesem Sinne darstellt. So liegt auch der vorliegende Fall. Der Kläger ist nicht in eine Familie hineingeboren worden, die bereits im Heimatland bestanden hat, sondern in eine Familie, die erst in Deutschland entstanden ist. Dieses Ergebnis beruht darauf, dass das Gesetz (…) wegen der Verweisung in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (auch) auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG jedenfalls eine Familie i.S.v. Art. 2 Buchst. j) RiL 2011/95/EG voraussetzt, wiederum unabhängig davon, dass die Erweiterung in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG auf Geschwister ohnehin über den unionsrechtlichen Familienbegriff, der die Geschwister nicht enthält, hinausgeht (vgl. hierzu Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 26 Rn. 34).“ Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Aus dem Urteil des VG Sigmaringen vom 19. Mai 2017 (A 3 K 3301/16) ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte auf diese Entscheidung beruft, verkennt er, dass das VG Sigmaringen im Wesentlichen lediglich zur Frage entschieden hat, ob die Ableitung nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG eine geschwisterliche Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat voraussetzt; diese Frage hat das VG Sigmaringen verneint. Das VG Sigmaringen hat indes nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Statusableitung unter Geschwistern – entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 AsylG – auch dann möglich wäre, wenn im Heimatland noch keine Familie bestanden hat. Vielmehr hat das Gericht letztlich bestätigt, dass bereits im Heimatland ein Familienverbund bestanden haben muss, um später von in Deutschland geborenen Geschwistern internationalen Schutz abzuleiten. Diese Deutung des Urteils des VG Sigmaringen lässt sich nicht bloß auf die dortige Entscheidung selbst stützen (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 25: „Folgerichtig fordert Art. 2 lit. J RL 2011/95/EG, auf den § 26 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylG rekurriert, nur, dass die `Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat`. Mit Familie kann nach der Diktion mithin auch lediglich die `Restfamilie`, d.h. (wie hier) insbesondere die Eltern des sodann in der Bundesrepublik nachgeborenen minderjährigen Kindes, welches nunmehr um Familienasyl nachsucht, gemeint sein.“, sondern auch auf die Rezeption der Entscheidung in der Rechtsprechung. So führte etwa das VG Freiburg (Urteil vom 9. Oktober 2018 – A 1 K 3294/17 –, juris Rn. 21) in Bezug auf die Ableitung von internationalem Schutz unter Geschwistern an, dass hierfür eine Familie ausreichend – aber eben auch erforderlich – sei, die bereits im Verfolgerstaat bestanden habe; keine notwendige Voraussetzung sei hingegen – unter Verweis auf das Urteil des VG Sigmaringen –, dass die geschwisterliche Familienbeziehung zum Stammberechtigten bereits im Heimatland bestanden habe: „Auch bezüglich der Kläger zu 3. und 4. liegen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG vor. Insbesondere besteht die familiäre Lebensgemeinschaft noch fort. Ferner ist auch die entsprechend geltende Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. Auch insoweit ist es ausreichend, dass die Familie, in die die Stammberechtigte in Deutschland hineingeboren worden ist, bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Nicht erforderlich ist, dass die geschwisterliche Familienbeziehung zur Stammberechtigten bereits dort bestanden hat (vgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 19.05.2017 – A 3 K 3301/16 –, Rn. 21 ff., juris, m.w.N.).“ Die Rechtsausführungen, die der Klägerbevollmächtigte während der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift), betreffen die Frage, ob eine geschwisterliche Lebensgemeinschaft bereits im Heimatland bestanden haben muss, um von Geschwistern internationalen Schutz nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG ableiten zu können. Soweit das Gericht diese Frage in der Vergangenheit nach vorläufiger Auffassung bejahte, ist festzustellen, dass es auf diese Frage aus den oben dargestellten Gründen nicht mehr ankommt. Das Gericht sieht deshalb davon ab, dazu Stellung zu nehmen, ob insbesondere mit dem VG Sigmaringen (Urteil vom 19. Mai 2017 – A 3 K 3301/16) eine solche geschwisterliche Gemeinschaft im Heimatland entbehrlich ist (dagegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2022 – 6a K 4116/18.A –, juris Rn. 44; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 26 Rn. 23d; Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 16; siehe auch Blechinger, in: BeckOK, MigR, Stand: Juli 2022, § 26 Rn. 52; Epple, in: GK-AsylG, Stand: November 2020, § 26 Rn. 70 ff.). Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, auf die zu Protokoll gegebenen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten weiter einzugehen, denn diese thematisieren eben jene Frage, auf die es nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Wenn der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2021 (C-91/20, veröffentlich u.a. in NVwZ 2022, 235) verweist, lässt sich daraus nichts herleiten, was der aufrechterhaltenen Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Die dort entschiedene Konstellation betrifft zum einen nicht das hier vorliegende Geschwisterverhältnis, zum anderen betraf das Vorabentscheidungsverfahren die Frage, ob die RL 2011/95/EU einer günstigeren (!) nationalen Regelung in der Weise entgegenstehe, dass ein Kind auf Grundlage von § 26 AsylG nicht als international Schutzberechtigter anerkannt werden kann. Dass der EuGH die – hier maßgeblichen – Grundsätze des § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG grundlegend geändert hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 4). Soweit der Mutter des Klägers – abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft der klägerischen Schwester – ein entsprechender Schutz zuerkannt wurde, kann der Kläger daraus für sich nichts herleiten. Eine Ableitung eines Schutzstatus von einer Person, der dieser Status ebenfalls kraft Ableitung zuerkannt wurde („Kettenableitung“), ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35/21 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.) und kommt daher auch im Streitfall nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger mit der begehren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen ist, waren ihm die Kosten insoweit aufzuerlegen. Hierauf entfällt das aus dem Tenor ersichtliche Drittel der Kosten des Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 –, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote), die das Gericht ebenfalls mit jeweils einem Drittel bewertet, beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit waren die Kosten voll der Beklagten aufzuerlegen. Für die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung ist eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt seiner Erledigung erforderlich, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers allein im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung weder schwierige Rechtsfragen zu klären sind noch der Sachverhalt weiter aufzuklären ist. Wenn die beklagte Behörde dem Begehren der Klagepartei entsprochen und deshalb die Erledigung herbeigeführt hat, so ist dies jedenfalls dann zu ihrem Nachteil zu bewerten, wenn sie hierdurch einem absehbaren Unterliegen im Rechtsstreit zuvorkommen wollte. Dies ist hier der Fall. Voraussichtlich Unterlegen wäre im gegenständlichen Fall nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Vater des Klägers als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Das Bundesamt gewährte diesem die Rechtstellung mit Bescheid vom 30. November 2016 (Az.: …). Aus diesem Grund hätte der Kläger schon damals als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt werden müssen. Die Beklagte hat dem Kläger indes erst mit dem Bescheid vom 30. Juni 2022 subsidiären Schutz gewährt und hierdurch das erledigende Ereignis herbeigeführt; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger, nach Ansicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden „Bundesamt“) äthiopischer Staatsangehöriger, wurde am 31. August 2019 als gemeinsamer Sohn von Frau A und Herrn B in der Bundesrepublik Deutschland geboren und begehrt internationalen Schutz durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Während das verwaltungsgerichtliche Asylverfahren der Mutter vollständig erfolglos blieb (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 10 A 656/20.Z.A, Bl. 342 ff. der Akten zu dem Verwaltungsstreitverfahren 5 K 272/18.F.A), erhielt der Vater des Klägers durch Bescheid des Bundesamts vom 30. November 2016 (Az.: …) subsidiären Schutz. Die Eltern des Klägers haben sich erst in der Bundesrepublik Deutschland kennengelernt und leben mittlerweile voneinander getrennt (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Die Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises informierte das Bundesamt unter dem 8. Oktober 2019 über die Geburt des Klägers gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylG (Bl. 5 der Bundesamtsakte – BA), wodurch nach § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG der Asylantrag des Klägers als gestellt galt. Von einer persönlichen Anhörung des Klägers sah das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG nach Beiziehung der Akten betreffend die Asylverfahren der Eltern ab. Individuelle Fluchtgründe wurden für den Kläger nicht geltend gemacht. Mit Bescheid vom 28. April 2020 (Bl. 94 ff. BA = 15 ff. der Gerichtsakte – GA) lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als auch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 2) ab und stelle darüber hinaus fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorlägen (Nr. 3). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5). Am 4. Mai 2020 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Auf richterlichen Hinweis vom 22. Juni 2022 (Bl. 118 GA) hat das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Juni 2022 (Bl. 127 f.) dem Kläger, abgeleitet nach § 26 Abs. 5, 2 AsylG von seinem Vater, subsidiären Schutz gewährt (Nr. 1) und seinen vorherigen Bescheid vom 28. April 2020 insoweit aufgehoben (Nr. 2). Einer etwaigen Erledigungserklärung hat sich das Bundesamt mit Schriftsatz vom gleichen Tage bereits vorab zugestimmt. Hierauf hin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Verfahren mit Schriftsatz vom 19. Juli 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten für erledigt erklärt. Der Kläger ist der Auffassung, er habe über seine Schwester Anspruch auf abgeleiteten Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Das Bundesamt gewährte der Schwester des Klägers mit Bescheid vom 23. Februar 2022 (Geschäftszeichen: …, Bl. 103 ff. GA) die Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Genitalverstümmelung im Heimatland. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Aktenzeichen … vom 28. April 2020, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt insbesondere auf den angegriffenen Bescheid vom 28. April 2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band), der elektronisch übermittelten Bundesamtsakte, der Gerichtsakten betreffend die Verwaltungsstreitverfahren der Mutter des Klägers – Frau A – mit den Aktenzeichen 5 K 272/18 sowie 5 L 271/18.F.A (jeweils 2 Bände) sowie den Inhalt der elektronisch übermittelten Bundesamtsakte betreffend das Asylverfahren der Schwester des Klägers – Kind C. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.