Urteil
5 K 3166/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0116.5K3166.19.F.00
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Leitsätze
Identitätsfeststellung, Platzverweis, Platzverweisung, Gewahrsam, Ingewahrsamnahme, Durchsetzungsgewahrsam
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Identitätsfeststellung, Platzverweis, Platzverweisung, Gewahrsam, Ingewahrsamnahme, Durchsetzungsgewahrsam Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (Schriftsatz vom 24. September 2019 seitens des Klägers = Bl. 14 GA; Schriftsatz vom 10. Januar 2020 seitens des Beklagten = Bl. 22 ff. GA). Die Klage bleibt erfolglos, denn die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen sind rechtmäßig ergangen (I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen war. I. Das Klagebegehren, das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter polizeilicher Maßnahmen gerichtet ist, die sich in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2019 gegen den Kläger gerichtet haben, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Das Feststellungsverlangen des Klägers ist statthaft. Dabei lässt das Gericht es dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11 –, juris Rn. 15), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt – ausgehend von der Behauptung des Klägers, für das Vorgehen des Polizeipräsidiums L in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2019 habe es keinen Grund gegeben – jedenfalls aus der möglichen tiefgreifenden Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich, und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 7) im Bereich des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und hinsichtlich der Klageanträge zu 2), 3), 5) und 6) zumindest im Bereich des Rechts der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, zu dem teilweise die grundrechtsgleiche Verfahrensgarantie des Art. 104 Abs. 2 GG hinzutritt. Ob die mit dem Klageantrag zu 4) thematisierte Platzverweisung hinreichend grundrechtsintensiv ist, um einer gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Kontext zugänglich zu sein (dagegen VG Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 K 1915/19.KS –, juris Rn. 33), kann dahinstehen, denn die Maßnahme steht auch nach dem Vorbringen des Beklagten in untrennbarem Zusammenhang mit dem späteren Durchsetzungsgewahrsam (Klageanträge zu 5) und 6)) und ist jedenfalls aus diesem Grund gerichtlich zu überprüfen. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, die der Kläger bei verständiger Auslegung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung macht (§ 88 VwGO), ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass sich das Geschehen im Wesentlichen so dargestellte, wie es der Beklagte dem Gericht bereits schriftsätzlich vorgetragen hat, und so die Voraussetzungen vorlagen, die betreffenden Maßnahmen gegen den Kläger anzuordnen und durchzuführen. Das Gericht stützt sich hierbei auf die Aussagen der Zeugen C, D und E sowie auf die mit diesen Aussagen korrespondierenden Polizeiberichte. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von den Zeugen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, schenkt es deren Aussagen Glauben, wobei insbesondere die Tatsache, dass deren Angaben im Kerngeschehen konstant, im Randgeschehen teilweise unterschiedlich ausfielen und so nicht „eingedrillt“ wirkten, als Realitätskriterium herauszustellen ist. Den Angaben des Klägers, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung aus Gründen der Waffengleichheit informatorisch gehört hat, vermag das Gericht nur eingeschränkt zu folgen; wenngleich der Kläger von den Maßnahmen, die gegen ihn gerichtet waren, in Teilen zutreffend berichtet haben mag, so verschwieg er – wovon das Gericht nach informatorischer Anhörung überzeugt ist – sein wiederholt renitentes, uneinsichtiges, ja infantiles und teilweise aggressives Verhalten gegenüber den seinerzeit handelnden Polizeibeamten, mit dem der Kläger selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Beamten die – nunmehr von ihm angegriffenen – Maßnahmen treffen konnten. Sämtliche polizeilichen Maßnahmen sind rechtmäßig ergangen und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, 4 VwGO (analog). Die formellen und materiellen Voraussetzungen der ergriffenen Maßnahmen lagen vor. Dies gilt sowohl hinsichtlich der mit Klageantrag zu 1) begehrten Feststellung, dass die Aufforderung der Polizeibeamten, der Kläger möge seine Personalien preisgeben, rechtswidrig gewesen sei (a.), hinsichtlich der mit Klageantrag zu 2) thematisierten Mitnahme des Klägers auf die Dienststelle (b.), hinsichtlich der von Klageantrag zu 3) angesprochenen kurzzeitigen Freiheitsentziehung (c.), mit Blick auf die mit Klageantrag zu 4) angegriffene Platzverweisung (d.) und mit Blick auf die mit Klageantrag zu 5) bzw. 6) thematisierten Ingewahrsamnahmen des Klägers zunächst auf der örtlichen Dienststelle (e.) und später im zentralen Polizeigewahrsam (f.). Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der mit Klageantrag zu 7) begehrten Feststellung, dass die Erhebung der personenbezogenen Daten des Klägers rund um einen Vorfall im März 2018 rechtwidrig gewesen sei (g.). Im Einzelnen: a. Das Ausweisverlangen der eingesetzten Polizeibeamten findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1, 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. I S. 622) geändert worden ist. Hiernach können die Polizeibehörden die Identität einer Person unter anderem dann feststellen, wenn dies zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3 HSOG) erforderlich ist. Dabei können die Polizeibehörden nach § 18 Abs. 3 HSOG die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Person nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt. Auf dieser Grundlage ist die seitens der Polizeibeamten D und E an den Kläger gerichtete Aufforderung, er möge seine Personalien mitteilen, um diesen aus der Anonymität zu entreißen, nicht zu beanstanden. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist es als unstreitig anzusehen, dass der Kläger am besagten Abend in der Gaststätte „A“ in L-Stadt nicht in der Lage war, seine dort eingegangenen Verbindlichkeiten, die nach dem Bürgerlichen Recht noch immer grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09 –, juris Rn. 29; Fetzer, in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 362 Rn. 19 m.w.N.), entsprechend zu begleichen. So erklärte der – informatorisch gehörte – Kläger in öffentlicher Sitzung, er habe dem Gastwirt mitgeteilt, dass er leider nur 15 Euro habe, mehr könne er nicht machen (vgl. S. 27 der Sitzungsniederschrift). Die Identitätsfeststellung diente so dem Schutz privater Rechte im Sinne von § 1 Abs. 3 HSOG, denn ohne – sofortige – Kenntnis des Restaurantinhabers von Name und Anschrift des Klägers war zu besorgen, dass es diesem nicht möglich gewesen oder aber erheblich erschwert worden wäre, seine privatrechtlichen Forderungen gegen den Kläger durchzusetzen; gerichtlicher Schutz wäre am besagten Abend jedenfalls nicht zu erlangen gewesen, zumal dies auch überhaupt erst einmal Namen und Kontaktdaten des Schuldners erfordert. Die damalige Ermessenentscheidung der Beamten ist so nachvollziehbar und hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, denn sie fußte eben auf den dargelegten Überlegungen (vgl. hierzu etwa die für das Gericht glaubhafte Aussage des Zeugen E.: „Wir haben uns dann dazu entschlossen, die Personalien des Klägers festzustellen, um dem Restaurant die Rechtssicherheit zu geben, dass dieser auch derjenige sei, für den er sich ausgebe“ = Bl. 23 der Sitzungsniederschrift; vgl. hierzu auch den korrespondieren Einsatzbericht des Polizeireviers K vom 26. Mai 2019 = Bl. 71 f. GA). Die Aufforderung der Beamten, der Kläger möge sich ausweisen, war auch verhältnismäßig (§ 4 HSOG). Mildere Maßnahmen – wie etwa ein Begleiten des Klägers zum nächstgelegenen Geldautomaten, um dem Kläger zu ermöglichen, dort mit seiner Kreditkarte Bargeld zu beschaffen – wurden seinerzeit mehrfach erwogen, scheiterten indes an der Kooperationsbereitschaft des Klägers (vgl. dazu die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen D = Bl. 16 der Sitzungsniederschrift und E = Bl. 23 der Sitzungsniederschrift). Soweit der Kläger einwendet, ein Abheben von Bargeld sei mit seiner Kreditkarte generell nicht möglich gewesen (vgl. S. 27 der Sitzungsniederschrift), zeigt auch dies – ungeachtet des Wahrheitsgehalts dieser Angabe –, dass eine mildere Maßnahme als eine Identitätsfeststellung damals nicht möglich gewesen wäre. Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei 15 Euro um eine relativ geringe Geldforderung handelt, denn die Rechtsordnung schützt sogar – hier nicht gegebene – Bagatellforderungen und spricht deren hoheitlicher Durchsetzung jedenfalls nicht grundsätzlich das Rechtschutzbedürfnis ab (vgl. Rauscher, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 332 m.w.N.; siehe auch BT-Drucks. 16/10069 S. 20). Soweit der Kläger schließlich vorbringt, für das Auskunftsverlangen habe kein Anlass mehr bestanden, nachdem der Kläger, so dessen Angaben, dem Kellner seinen Reisepass ausgehändigt habe (vgl. zuletzt S. 27 der Sitzungsniederschrift), ändert auch dieser Einwand an der rechtlichen Bewertung der konkreten Maßnahme nichts. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns ist die Sicht der Polizeibehörde ex ante (vgl. Müller-Franken, in: BeckOK, Polizeirecht Hessen, Stand: Oktober 2022, § 4 Rn. 9 m.w.N.; Reimer, in: Landesrecht Hessen, 8. Aufl. 2015, § 5 Rn. 59). Der Zeuge D hat insoweit glaubhaft berichtet, dass weder er noch sein Kollege E zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens Kenntnis davon hatten, dass dem Kellner die Personalien des Klägers bereits bekannt gewesen wären (vgl. S. 16 f. der Sitzungsniederschrift). Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten es versäumt hätten, hier den Maßstab des „pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten“ anzuwenden. Das teilweise aggressive Gebaren des Klägers bereits in der Gaststätte, welches das Gericht aufgrund der glaubhaften Zeugenangaben (vgl. hierzu etwa den Zeugen D: „Der Kläger war dann ganz respektlos gegenüber uns, hat direkt rumgeschrien und herumgepöbelt“ = Bl. 16 der Sitzungsniederschrift) und des auch insoweit übereinstimmenden Polizeiberichts vom 26. Mai 2019 (Bl. 72 GA) als wahre Historie erachtet, spricht schon eher dagegen, dass den Beamten in der konkreten Situation, in der – wie gesehen – weniger einschneidende Maßnahmen mehrfach erwogen wurden, insoweit ein Einschätzungsfehler unterlaufen wäre, zumal sich der Kläger auch im Klageverfahren nicht dahingehend eingelassen hat, die Polizeibeamten seinerzeit ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass seine Identität beim Kellner bereits bekannt sei. b. Wie das Auskunftsverlangen in der Gaststätte, so ist auch die Mitnahme des Klägers auf die Polizeiwache zur Feststellung der Identität rechtlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich gelten die Ausführungen sub a. entsprechend, wobei auf das folgende ergänzend hinzuweisen ist: Die Norm des § 18 Abs. 4 Var. 3 HSOG ermächtigt ausdrücklich zur Mitnahme der betreffenden Person auf die Dienstelle, um dort die Identitätsfeststellung durchzuführen. Wenngleich mit den Maßnahmen nach § 18 Abs. 4 HSOG restriktiv zu verfahren ist (Bäuerle, in: BeckOK, Polizeirecht Hessen, Stand: Oktober 2022, § 18 Rn. 38; Reimer, in: Landesrecht Hessen, 8. Auflage 2015, § 5 Rn. 157), lagen die Voraussetzungen für ein Verbringen des Klägers auf die Dienststelle nach Überzeugung des Gerichts vor; die Beamten waren insbesondere nicht gehalten, die Durchsuchung des Klägers nach dem Ausweisdokument vor Ort in der Gaststätte durchzuführen. Zu den Gründen, die hierfür im damaligen Einsatz maßgeblich waren, hat zunächst der Zeuge D ausgeführt (S. 16 der Sitzungsniederschrift): „Auf eine Durchsuchung vor Ort in der Kneipe nach dem Ausweisdokument haben wir damals verzichtet, weil das Restaurant sehr voll war und wir davon ausgegangen waren, dass es zu einem erheblichen Widerstand kommen würde. Der Kläger hat auch kundgetan, dass er uns eine Durchsuchung in der Kneipe nicht ermöglichen würde.“ In ähnlicher Weise äußerte sich auch der Zeuge E anlässlich seiner Vernehmung während der mündlichen Verhandlung ein (S. 23 f. der Sitzungsniederschrift): „Der Kläger hat dann vielmehr seinen Reisepass in die Hose gesteckt, woraufhin wir ihm dann auch die Durchsuchung angedroht haben. Daraufhin hat der Kläger entgegnet, dass, wenn wir ihn durchsuchen würden, er sich dem widersetzen würde. Das Restaurant war zum damaligen Zeitpunkt sehr voll und von dem Fall haben schon sehr viele Leute mitbekommen, deswegen haben wir uns entschlossen, die Durchsuchung zur Identitätsfeststellung nicht im Restaurant selbst, sondern auf der Wache durchzuführen. Alternativen in der Nähe des Restaurants waren für uns damals auch nicht ersichtlich. Dabei muss man noch dazu sagen, dass es zum Revier von der Gaststätte etwa 400 Meter Luftlinie waren und es auch keine weite Fahrzeit war.“ Diese Angaben, denen das Gericht Glauben schenkt, belegen ohne Weiteres, dass die tätig gewordenen Beamten um ihr Ermessen wussten und sie bei Abwägung der für sie maßgeblichen Umstände in der Mitnahme des Klägers eine verhältnismäßige Maßnahme gesehen haben. Hiergegen ist nichts zu erinnern. c. Die – zunächst – kurzzeitige Unterbringung des Klägers in der Gewahrsamszelle des Polizeireviers K war ebenso rechtmäßig. Nach § 18 Abs. 4 Var. 1 HSOG eröffnet das Gesetz den Polizeibehörden zur Feststellung der Identität einer Person und im weiteren Verlauf für die Dauer des Datenabgleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 4 HSOG die Möglichkeit, eine Person „festzuhalten“. Die hier erfolgte Freiheitsentziehung des Klägers für etwa maximal 30 Minuten (so der Zeuge D = S. 17 der Sitzungsniederschrift; der Zeuge E gab an, „normalerweise“ dauere dies etwa zehn Minuten = S. 24 der Sitzungsniederschrift; der Kläger selbst geht nach seinem Klageantrag von lediglich 20 Minuten aus) ist als Ermessensentscheidung nicht zu rügen. Die Polizeibeamten haben dem Gericht auch insoweit die Gründe für ihre Maßnahmen ausführlich und glaubhaft dargelegt; sie haben insbesondere darauf verwiesen, dass der Kläger sein renitentes Verhalten auf der Dienststelle fortgesetzt hat und er „massiv den Dienstbetrieb gestört“ hat (Zeuge D = S. 17 der Sitzungsniederschrift). Weiter haben die Beamten darauf verwiesen, dass eine Durchsuchung des Klägers nach dem Passdokument außerhalb des Gewahrsamsbereichs aufgrund seiner Proteste nicht möglich gewesen sei und die Durchsuchung – ausdrücklich zulässig nach § 18 Abs. 4 Var. 2 HSOG – deshalb im Gewahrsamsbereich erfolgte, wo der Kläger bis zum Abgleich seiner Daten belassen worden sei (vgl. dazu die Angaben des Zeugen E = S. 24 der Sitzungsniederschrift). Die Entscheidung der Polizei lässt auch im Übrigen keine Fehlerhaftigkeit erkennen. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung keine Bedenken, denn die Maßnahme wurde sogleich beendet, nachdem die Identitätsfeststellung des Klägers und ein Abgleich seiner Daten im Polizeisystem durchgeführt werden konnten (vgl. dazu die glaubhafte Angabe des Zeugen D = S. 17 der Sitzungsniederschrift). Wenngleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG – und letztlich schon wegen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG – auch in den Fällen des § 18 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 4 HSOG „unverzüglich“ eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen ist, war den Polizeibeamten dies in der konkreten Situation nicht abzuverlangen. So hat der Zeuge E glaubhaft angegeben, man habe in der besagten Nacht – jedenfalls nach 0:00 und vor 06:00 Uhr – einen Richter deswegen nicht zu verständigen versucht, weil es in L-Stadt vor 06:00 Uhr keinen richterlichen Bereitschaftsdienst gebe; um 06:00 Uhr – im Zusammenhang mit der weiteren Ingewahrsamnahme – habe man dann sogleich den richterlichen Bereitschaftsdienst verständigt (S. 25 der Sitzungsniederschrift). Die Beamten haben insoweit eine Prognoseentscheidung getroffen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00 –, juris Rn. 31), die an der den verfassungsrechtlichen Erfordernissen gerecht werdenden Gerichtsorganisation orientiert war und die keinen Grund zur Beanstandung bietet. Eine Pflicht, in der Nachtzeit grundsätzlich einen richterlichen Bereitschaftsdienst einzurichten, besteht ebenso wenig wie die Pflicht, an einer polizeilichen Kontrollstelle einen Richter bereitzustellen, um im Falle einer Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung sogleich eine richterliche Entscheidung herbeiführen zu können (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Januar 2014 – 5 K 1289/13.F –, juris Rn. 23 m.w.N.). d. Soweit der Kläger eine „angebliche“ Platzverweisung als rechtswidrig rügt, hat er auch damit keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Platzverweisung unmittelbar nach der Identitätsfeststellung (aa.) als auch hinsichtlich der weiteren Platzverweisungen, die dem Kläger ausgesprochen wurden, nachdem er bereits vor die Dienststelle gesetzt worden war (bb.). aa. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger, nachdem er – unter Aufklärung seiner Identität – aus der Gewahrsamszelle entlassen worden war, nicht willens war, die Dienststelle des Polizeireviers K zu verlassen, sondern er den Dienstbetrieb dort erheblich störte. Der Zeuge D berichtete insoweit glaubhaft von folgendem Geschehen (S. 17 der Sitzungsniederschrift): „Dann sind wir wieder hinuntergegangen zum Kläger und haben diesem eröffnet, dass er gehen dürfe. Der Kläger wollte dann aber nicht gehen. Der Kläger hat sich dann auf der Wache verhalten wie ein kleines Kind, hat sich auf den Boden geschmissen. Er hat gesagt, ich gehe nicht weg, ich bleibe jetzt hier. Warum das so war, kann ich Ihnen nicht beantworten.“ Zum weiteren Fortgang des Geschehens hat der Zeuge C glaubhaft wie folgt berichtet (S. 9 der Sitzungsniederschrift): „Die Identität des Klägers stand dann fest, anschließend wurde der Kläger aufgefordert, das Revier zu verlassen. Dann wurde dem Kläger ein Platzverweis ausgesprochen. Dies geschah mehrfach, wir waren sehr geduldig. Der Kläger hat dem Platzverweis nicht Folge geleistet. Wir mussten den Kläger dann durch körperlichen Zwang vor die Wache befördern.“ Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts, der sich im Übrigen auch aus dem Einsatzbericht vom 26. Mai 2019 ergibt (vgl. Bl. 72 GA), halten die Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung stand. Aufgrund des renitenten Verhaltens des Klägers war festzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb auf der Dienststelle des Polizeireviers K nicht möglich war, bereits eine Störung jedenfalls der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung „Polizei“ als dritte Teilverbürgung der öffentlichen Sicherheit (vgl. dazu Mühl/Fischer, in: BeckOK, Polizeirecht Hessen, Stand: Oktober 2022, § 1 Rn. 28 ff.) realisiert war und die Platzverweisung zur Abwendung dieser Gefahr nach polizeilicher Einschätzung auf § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG gestützt werden konnte. Das zwangsweise Verbringen des Klägers vor die Dienstelle, das seine Grundlage in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 1 Satz 1, §§ 54 ff. HSOG findet, begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken, denn die Maßnahme ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts wiederholt im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 HSOG angedroht worden (vgl. so die glaubhaften Angaben des Zeugen C: „Er hat sich mehrfach geweigert, wir waren sehr geduldig. Wir haben mehrere Minuten mit ihm diskutiert und ihn dann schließlich vor die Tür gebracht“ = S. 9 der Sitzungsniederschrift) und stellt sich auch im Übrigen als verhältnismäßig dar. Dass der Kläger durch das Herausbringen vor die Dienststelle – wie er selbst behauptet – in eine „hilflose Lage“ versetzt worden sei, sieht das Gericht trotz seiner möglicherweise erheblichen Alkoholisierung nicht. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen C war der Kläger zwar angetrunken, aber jedenfalls in der Lage zu laufen, er sei „gut auf den Beinen gewesen“ (S. 12 der Sitzungsniederschrift). Die damaligen Witterungsverhältnisse – es war Mai und damit später Frühling – waren schon allgemeinkundig eher mild, was die Maßnahme auch aus diesem Blickwinkel als vertretbar erscheinen lässt. Soweit der Kläger vorbringt, er sei Staatsbürger des Landes F, der in G-Stadt lebe und in L-Stadt keine Ortskenntnisse habe, kann er auch hiermit nicht gehört werden. Ausweislich der im Internet frei abrufbaren Seite (…), was schon eher gegen seine Ortsfremdheit spricht. Doch selbst wenn lediglich die Ehefrau des Klägers unter der von ihm als „c/o-Adresse“ genannten Anschrift in der H-Straße in L-Stadt lebte – und der Kläger sich dort nur gelegentlich aufhielte – gäbe dies begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Kläger gewisse Ortskenntnisse zumindest in I-Gebiet besitzt, die ihm eine Rückkehr (…) hätten ermöglichen können. Überdies hätte der Kläger – selbst wenn sein Smartphone tatsächlich mangels Akkuleistung nicht mehr funktionstüchtig gewesen sein sollte – in der gegenüberliegenden Kneipe „J“, die er indes zu anderen Zwecken aufsuchte, für seine Heimreise sicherlich weitere Unterstützung erhalten können. bb. Soweit der Kläger nun die weiteren Platzverweisungen als rechtwidrig rügt, die gegen ihn ergangen waren, nachdem er aus der gegenüberliegenden Kneipe „J“ kommend gegen 03:30 Uhr abermals vor der Dienststelle des Polizeireviers K erschienen war, hat er auch hiermit keinen Erfolg. Von einer – klägerseits behaupteten – „hilflosen Lage“, die den Beamten Grund gegeben hätte, sich mit dem Anliegen des Klägers näher zu beschäftigen, kann das Gericht aus den sub aa. genannten Gründen nicht erkennen. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen C davon auszugehen, dass der Kläger – offenbar grundlos – den Dienstbetrieb auf der betreffenden Dienststelle erheblich störte, indem er die Klingelanlage wiederholt betätigte und er – trotz mehrfacher Aufforderungen – nicht bereit war, den Bereich vor dem Revier zu verlassen. Im Einzelnen hat sich das Geschehen zur Überzeugung des Gerichts, wie vom Zeugen C glaubhaft beschrieben, folgendermaßen dargestellt (S. 9 der Sitzungsniederschrift): „Dann kam der Kläger wieder vor das Revier und hat dort mehrfach geklingelt. Er hat sich geweigert, den Bereich des Reviers zu verlassen, obwohl ich ihn mehrfach dazu aufgefordert habe. Ich meine er war nicht im Revier, sondern vor dem Revier. Dort war eine Klingelanlage, auf die der Kläger permanent draufgedrückt hat. Ich habe den Kläger dann mehrfach aufgefordert, das Klingeln zu unterlassen, und ihm auch mehrere Platzverweise ausgesprochen. Auch diesen Platzverweisen ist der Kläger nicht nachgekommen. Ich war zu dieser Zeit alleine auf dem Revier und habe dann eine Streife hinzugezogen, die mich unterstützt hat. Wir hatten dann festgestellt, dass der Kläger erheblich alkoholisiert war und haben beschlossen, den Kläger zur Durchsetzung des Platzverweises zunächst in die Gewahrsamszelle des Reviers zu nehmen.“ Bei dieser Sachlage ist nichts dagegen zu erinnern, dem Kläger eine – auch hier aus den sub aa. genannten Gründen auf § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG zulässigerweise gestützte – Platzverweisung auszusprechen. e. Die Ingewahrsamnahme auf der Dienststelle des Polizeireviers K war zur Überzeugung des Gerichts sodann im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG unerlässlich, um die vorher ausgesprochenen Platzverweisungen gegen den Kläger durchzusetzen, so hat der Zeuge C dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar diejenigen Gründe dargelegt, die damals im konkreten Fall zur „Unerlässlichkeit“ der Maßnahme geführt haben und die im Wesentlichen an dem Unwillen des Klägers sichtbar wurden, den Bereich der Dienststelle zu verlassen (vgl. ausführlich S. 9 der Sitzungsniederschrift; vgl. hierzu auch den übereinstimmenden Polizeibericht vom 26. Mai 2019 = Bl. 72 f. GA). Die Freiheitsentziehung des Klägers auf der Dienststelle lässt auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit keine Fehlerhaftigkeit erkennen, insbesondere diente die Maßnahme auch hier erklärtermaßen dazu, den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wieder zu ermöglichen (Zeuge C = S. 9 f. der Sitzungsniederschrift). Von einer „richterlichen Entscheidung“, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG grundsätzlich auch in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG herbeizuführen ist, sahen die Beamten ab („bis 06:00 Uhr gibt es ja keinen richterlichen Eildienst“, so der Zeuge C = S. 10 der Sitzungsniederschrift), was aus den bereits unter c. dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist. Die Ehefrau des Klägers war in der besagten Nacht telefonisch nicht zu erreichen (vgl. Polizeibericht vom 26. Mai 2019 = Bl. 73 GA), ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 HSOG ist insoweit schließlich nicht ersichtlich. f. Die Verlängerung der Freiheitsentziehung des Klägers durch dessen Verlegung in den polizeilichen Zentralgewahrsam ist ebenso rechtmäßig erfolgt. Die Gründe, die zur erstmaligen Ingewahrsamnahme führten, lagen nach polizeilicher Einschätzung weiterhin vor, ohne dass dies aus gerichtlicher Sicht zu beanstanden wäre. So war der Kläger ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen C auch bei dessen Verlegung in den Zentralgewahrsam nicht bereit, die Dienststelle freiwillig zu verlassen (S. 11 der Sitzungsniederschrift; so auch schon der Polizeibericht vom 26. Mai 2019 = Bl. 73 GA). Das Anlegen von Handschellen zum Zwecke des Abtransports in den Zentralgewahrsam findet seine Grundlage in § 59 Nr. 1 HSOG und ist, weil der Kläger erheblichen Widerstand leistete (vgl. so die glaubhaften Angaben des Zeugen D = S. 18 der Sitzungsniederschrift), ebenso rechtmäßig ergangen wie die Anwendung körperlichen Zwangs, durch den der Kläger – gestützt auf § 55 Abs. 1 HSOG – in den Einsatzwagen befördert wurde, wobei die Beamten hierbei auf die Verletzung des Klägers, die er damals aus anderen Gründen an der Hand hatte, besondere Rücksicht genommen haben (vgl. dazu die glaubhafte Angabe des Zeugen D = S. 18 der Sitzungsniederschrift). Zu Fragen einer richterlichen Entscheidung gelten die Ausführungen unter e. entsprechend, wobei die handelnden Polizeibeamten sogleich um 06:00 Uhr, als ein Bereitschaftsdienst wieder verfügbar war, die Freiheitsentziehung richterlich haben überprüfen lassen (so die glaubhafte Aussage des Zeugen C = S. 10 der Sitzungsniederschrift; siehe dazu auch den Bericht vom 26. Mai 2019 = Bl. 73 GA). g. Schließlich erweist sich auch die Datenerhebung, „um den Vorfall im März 2018 aufzufinden“ (so Klageantrag zu 7)), als rechtmäßig. Der – hier offenbar angegriffene – Abgleich der Daten des klägerischen Reisepasses mit den Daten im polizeilichen System (vgl. dazu die Angaben des Zeugen D = S. 17 der Sitzungsniederschrift) konnte gegen den Kläger als Verhaltensverantwortlichen im Sinne von § 6 Abs. 1 HSOG nach § 25 Abs. 1 Satz 1 verhältnismäßigerweise vorgenommen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Beteiligte – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich auf den Auffangwert von 5 000 Euro festzusetzen. Das Gericht hat dabei indes – wie bereits mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung – für jeden der beiden getrennt zu betrachtenden Geschehensabläufe (Maßnahmen bis zum ersten Verlassen der Dienststelle sowie Maßnahmen im Zeitraum danach) als selbständige Streitgegenstände im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG jeweils einen Streitwert von 5 000 Euro angesetzt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 25. September 2019 wird damit gegenstandslos. Der Kläger begehrt die Überprüfung polizeilicher Maßnahmen, die sich im Mai 2019 gegen ihn gerichtet haben. Am Abend des 25. auf den 26. Mai 2019 besuchte der Kläger die Gaststätte „A“, die unter der Adresse B in L-Stadt gelegen ist. Nachdem er dort Speisen und Getränke im Wert von etwa 30 Euro konsumiert hatte, war er nicht in der Lage, die Rechnung in voller Höhe durch Barzahlung zu begleichen. Eine Kartenzahlung war nicht möglich, denn die vom Kläger mitgeführte Kreditkarte wurde seitens der Gaststätte nicht akzeptiert. Der genaue Hergang des Geschehens ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig ist jedenfalls, dass die Gaststätte wegen des Vorfalls noch am selben Abend das Polizeirevier K des Polizeipräsidiums L verständigte, das zunächst mit zwei Beamten in die Gaststätte ausrückte. Die eingetroffenen Beamten forderten den Kläger auf, mit seiner Kreditkarte an einem nahegelegenen Bankautomaten Geld abzuheben, um den Rechnungsbetrag zu begleichen, was – wiederum aus Gründen, die streitig sind – nicht geschah. Daraufhin wurde der Kläger seitens der Polizeibeamten aufgefordert, sich auszuweisen. Nach Angaben des Polizeipräsidiums L sei die Identitätsfeststellung des Klägers in der Gaststätte weder möglich noch zweckmäßig gewesen, weshalb der Kläger – unter Zuhilfenahme einer weiteren Polizeistreife – auf die Dienststelle des Polizeireviers K sistiert worden sei. Aus einem Polizeibericht des Polizeireviers K des Polizeipräsidiums L vom 30. Mai 2019 (Bl. 49 der Gerichtsakte – GA) ergibt sich zum weiteren Hergang des Geschehens das folgende, wobei auch dies im Einzelnen zwischen den Beteiligten bis zuletzt streitig blieb: „Auf der Dienststelle angekommen konnte bei dem Beschuldigten [dem hiesigen Kläger, Anm. des Gerichts] dessen Reisepass aufgefunden werden. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen und der Feststellung der Personalien sollte der Beschuldigte entlassen werden. Dieser weigerte sich nun zunächst die Dienststelle zu verlassen. Durch Uz. wurde dem Beschuldigten daraufhin mehrfach ein Platzverweis ausgesprochen und er wurde der Räumlichkeiten verwiesen. Diesen Aufforderungen kam der Beschuldigte nicht nach. Da der Beschuldigte durch sein Verhalten zudem massiv den Dienstbetrieb störte, wurde dieser zur Durchsetzung des Hausrechts durch Uz. an den Armen gehalten und vor das Revier geführt. Dort wurde ihm erneut ein Platzverweis ausgesprochen, dem der Beschuldigte ebenfalls zunächst nicht nachkam. Nach etwa fünf Minuten entfernte er sich jedoch und begab sich in die dem Revier gegenüberliegende Kneipe ´J`. (…) Gegen 03:30 Uhr erschien der Beschuldigte erneut vor dem Revier und betätigte wiederholt die Klingel. Ihm wurden durch Uz. daraufhin erneut mindestens drei Platzverweise ausgesprochen. Hierbei wurde ihm ausdrücklich verdeutlicht, dass er in Gewahrsam genommen werde, wenn er diesen nicht nachkäme. Da der Beschuldigte durch sein permanentes Klingeln nun erneut den regulären Dienstbetrieb störte und er dem Platzverweis nicht nachkam, erfolgte die Gewahrsamnahme des Beschuldigten. Er wurde daraufhin zunächst in die Zelle des Reviers verbracht, von wo aus er anschließend in das Zentrale Polizeigewahrsam überführt werden sollte. Im Rahmen der Durchsuchung des Beschuldigten, wobei dieser sich seiner Bekleidung entledigen musste, beleidigte dieser die geschädigten Beamten wiederholt als `Arschlöcher` und äußerte, dass die Beamten ihn `am Arsch lecken` könnten.“ Am 23. September 2019 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt der Kläger unter anderem aus, der diensthabende Kellner im Restaurant habe bereits vor Eintreffen der Polizeibeamten den Reisepass des Klägers kopiert, weshalb für eine Identitätsfeststellung kein Anlass bestanden habe. Auf der Dienststelle des Polizeireviers K habe man dem Kläger jedwede Stellungnahme verweigert. Die Beamten hätten den Kläger schließlich vor das Revier gebracht, obwohl er den Wunsch geäußert habe, einen Angehörigen zu verständigen. Der Kläger habe die Gegend rund um das nicht gekannt, er habe nicht gewusst „wohin“. Er sei dann zunächst in eine gegenüberliegende Kneipe gegangen und habe nach seinem dortigen Aufenthalt beim Polizeirevier K nochmals vorsprechen wollen, um von dort aus einen Anruf zu tätigen. Sein Begehren sei ihm indes verweigert worden; die Polizeibeamten hätten dem Kläger zunächst den Eintritt verweigert und ihn schließlich „gepackt“ und „abermals in die Haftzelle“ gesteckt. Später seien ihm dann „gewaltsam und brutal“ Handschellen angelegt worden, womit er in den Hauptgewahrsam verbracht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Sicht zur Sach- und Rechtslage wird auf die Klageschrift vom 22. September 2019 (Bl. 2 ff. GA) und die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 21. Januar 2020 (Bl. 27 ff. GA) sowie vom 24. Februar 2020 (Bl. 82 ff. GA) Bezug genommen. Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 11. Oktober 2019 gemäß § 93 Satz 2 VwGO insoweit getrennt, als dieses ursprünglich auch ein Schmerzensgeld betraf und es insoweit unter dem Aktenzeichen 5 K 3386/19.F fortgeführt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Aufforderung, meine Personalien zu verlangen, unrechtmäßig war; 2. festzustellen, dass die Mitnahme auf die Polizeiwache zur Feststellung der Identität rechtswidrig war; 3. festzustellen, dass das Einsperren in die Haftzelle des Polizeireviers K von 00.10 Uhr bis 00.30 Uhr am 26. Mai 2019 rechtswidrig war; 4. festzustellen, dass ein angeblicher Platzverweis rechtswidrig war; 5. festzustellen, dass die polizeiliche Ingewahrsamnahme in der Haftzelle des Polizeireviers K von 03.30 Uhr bis 05.30 Uhr, begründet auf einen Platzverweis, unrechtmäßig war; 6. festzustellen, dass die Verbringung und Ausdehnung der Haftdauer in den polizeilichen Zentralgewahrsam von 5.50 Uhr bis 07.35 Uhr rechtswidrig war; 7. festzustellen, dass die Erhebung der personenbezogenen Daten, um den Vorfall im März 2018 aufzufinden, unrechtmäßig erfolgt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt das Polizeipräsidium L im Wesentlichen an, die angegriffenen Maßnahmen seien in rechtmäßiger Weise erfolgt, sie seien dem Kläger zuvor jeweils angedroht worden. Die Identitätsfeststellung und das Verbringen des Klägers auf die Dienststelle habe zum Schutz privater Rechte rechtmäßigerweise auf § 18 HSOG gestützt werden können; aus ex-ante-Sicht sei für die handelnden Beamten nicht ersichtlich gewesen, dass dem Gastwirt die Personalien des Klägers bereits bekannt gewesen wären. Die weiteren Maßnahmen zur Identitätsfeststellung auf der Dienststelle seien aufgrund des aggressiven Gebarens des Klägers ebenso verhältnismäßig gewesen wie die weiteren Maßnahmen, insbesondere die späteren durch die Ingewahrsamnahme des Klägers durchgesetzten Platzverweise, denn der Kläger habe den Dienstbetrieb erheblich gestört und sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit gewesen, die Dienststelle des Polizeireviers K freiwillig zu verlassen. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Geschehens durch Vernehmung der Zeugen C, D und E. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.