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Urteil

5 K 3090/20.F.A

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0207.5K3090.20.F.A.00
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Leitsätze
Das Verschweigen eines weiteren Asylantrags durch den Asylbewerber kann als wesentliches Verschweigen von Tatsachen zu würdigen sein und das Bundesamt berechtigen, den subsidiären Schutz nach § 73b Abs. 3 AsylG zurückzunehmen. Ein Bekanntsein des >>Erstverfahrens<< im zweiten Asylverfahren, das die Kausalität zwischen dem Verschweigen des Klägers hinsichtlich des Erstverfahrens und der anschließenden für den Kläger positiven Bescheidung ausschließen würde, ergibt sich nicht daraus, dass das Bundesamt einheitlich zu betrachten wäre und der jeweilige Entscheider sich das gesamte bundesweite Wissen seiner Behörde zurechnen lassen müsste. Eine Behörde als solche ist zu einer >>Kenntnis<< nämlich nicht fähig, vielmehr wird ihr stets das Wissen der für die handelnden Amtswalter zugerechnet. Die >>Behörde<< erhält erst Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung berufener Amtswalter die jeweilige Tatsache feststellt. Maßgeblich ist damit lediglich das Wissen der Sachbearbeiter des >>einen<< Asylantrags; die Tatsache, dass den Sachbearbeitern des >>anderen<< Asylantrags eben dieses bekannt war, ist demnach unbeachtlich, weil es sich bei diesen - bezogen auf das >>eine<< Verfahren - um behördenintern unzuständige Amtswalter handelt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verschweigen eines weiteren Asylantrags durch den Asylbewerber kann als wesentliches Verschweigen von Tatsachen zu würdigen sein und das Bundesamt berechtigen, den subsidiären Schutz nach § 73b Abs. 3 AsylG zurückzunehmen. Ein Bekanntsein des >>Erstverfahrens >Kenntnis >Behörde >einen >anderen >eine<< Verfahren - um behördenintern unzuständige Amtswalter handelt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil es die Beklagte mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen hat, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weiter war der Einzelrichter anstelle der Kammer zur Entscheidung berufen, weil diesem der Rechtsstreit durch Kammerbeschluss vom 5. Januar 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Die kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 29. Oktober 2020 ist rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen (I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen war. I. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 zuerkannten subsidiären Schutz zurückgenommen (1.), den subsidiären Schutz nicht zuerkannt (2.) und festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthaltsG nicht vorliegen (3.), ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und auf die Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt, Bezug; ergänzend ist – auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung der tatsächlichen Lage – folgendes auszuführen: 1. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Danach ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. Hier liegen Rücknahmegründe vor, weil der Kläger jedenfalls wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Neben der positiven Falschangabe ist auch das gänzliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen tatbestandsmäßig. Wesentlich sind solche Tatsachen, die für die Anerkennungsentscheidung maßgeblich sind. Die Rücknahme setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Ausländer selbst unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; eine subjektive Täuschungs- oder Unterdrückungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie Arglist oder ein Verschulden. Es genügt vielmehr, dass dem Ausländer die unrichtigen Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, die zu einer objektiv fehlerhaften tatsächlichen Grundlage für die Anerkennungsentscheidung geführt haben, zuzurechnen waren (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27/12 –, juris Rn. 17 = BVerwGE 148, 254 Rn. 17 = NVwZ 2014, 664 Rn. 17; VG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 2021 – 8 A 3184/20 –, juris Rn. 25). Die „falsche Darstellung“ oder „das Verschweigen von Tatsachen“ ist für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes i.S.v. § 73b Abs. 3 AsylG dann „ausschlaggebend“, wenn diese Angaben oder dieses Verschweigen kausal für die Anerkennung waren. Die falsche Tatsachengrundlage muss aus Rechtsgründen entscheidungserheblich gewesen sein. Dass eine falsche Tatsachengrundlage entscheidungserheblich gewesen ist, muss feststehen; bloße Zweifel genügen insoweit nicht. Die Darlegungs- und Feststellunglast trägt das Bundesamt (VG Würzburg, Urteil vom 28. September 2020 – W 8 K 20.30178 –, juris Rn. 14; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2022, § 73 AsylG Rn. 30 ff.). Losgelöst von den weiteren Erwägungen des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid insbesondere zu der Frage, ob der Kläger hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht hat, hat der Kläger jedenfalls – und auch hierauf stellt das Bundesamt ab – in seinem „zweiten“ Asylverfahren (als vermeintlicher Eritreer; Geschäftszeichen des Bundesamts: … – 224), das er durch Antrag vom 6. Juli 2016 eingeleitet hatte, verschwiegen, dass er bereits am 12. April 2016 unter den Namen „A“ einen Asylantrag gestellt und sich dort als äthiopischer Staatsangehöriger ausgegeben hatte. Auch wenn der Kläger behauptet, er habe einen zweiten Asylantrag gestellt, um seine vorherigen Angaben zu korrigieren (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift), so ergibt sich weder aus der Niederschrift zu dem am 6. Juli 2016 gestellten Asylantrag, aus der Niederschrift zu seiner Anhörung am 29. September 2016 noch aus anderen Unterlagen, dass der Kläger das Bundesamt auf die vorherige Antragstellung unter anderen Personalien und anderer Staatsangehörigkeit hingewiesen hätte. Dem Behördenvorgang zum „zweiten“ Asylverfahren („Verwaltungsakte 2“) ist derartiges nicht zu entnehmen. Wenn der Klägerbevollmächtigte auf die „Daten zu den ed-Behandlungen“ verweist, aus denen – bezogen auf den Kläger – unterschiedliche Namen und Staatsangehörigkeiten hervorgehen (vgl. Bl. 70 f. GA), so ist zwar zuzugestehen, dass sich diese Unterlagen auch aus der Bundesamtsakte zum „zweiten“ Asylverfahren als Eritreer ergeben (vgl. lfd. Nr. 3 der „Verwaltungsakte 2“). Dass dem Bundesamt hieraus aber bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Kläger – worauf es nach der hier eingenommenen Sichtweise ankommt – bereits unter anderen Personalien ein weiteres Asylverfahren betreibt, ist nicht ersichtlich. Es ist insoweit, anders als der Klägerbevollmächtigte meint (vgl. Bl. 66 GA), zudem kein „Behördenversehen“, dass über den Kläger beim Bundesamt zwei Akten angelegt wurden, denn der Kläger stellte ausdrücklich – und unterschrieb auch hierfür – einen Asylantrag als äthiopischer Staatsangehöriger namens „A“ (lfd. Nr. 14 der „Verwaltungsakte 3“) und später einen weiteren als eritreischer Staatsangehöriger namens „B“ (lfd. Nr. 11 der „Verwaltungsakte 2“). Der Kläger hat dies in seiner persönlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2021 (Bl. 69 GA) letztlich auch eingeräumt („Zunächst hatte ich aus Angst einen falschen Namen bei der Einreise genannt“). Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ein „Security-Mitarbeiter“ habe ihm damals geraten, er solle sich als äthiopischer Staatsangehöriger vom Volk der Oromo ausgeben (S. 5 der Sitzungsniederschrift), erscheint dies eher wenig überzeugend, änderte hier aber selbst bei Wahrunterstellung nichts. Das Anlegen zweier Akten ist somit konsequentes Behördenhandeln, das der Kläger zurechenbar veranlasst hat – auf die Frage, ob er dabei mit „Wissen und Wollen“ (Bl. 67 GA) zwei Akten anlegen lassen wollte, kommt es hier nicht an, denn einer subjektiven Täuschungs- oder Unterdrückungsabsicht bedarf es im Rahmen der §§ 73 ff. AsylG ebenso wenig wie eines Verschuldens des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27/12 –, juris Rn. 17). Ein Bekanntsein des „Erstverfahrens“ im zweiten Asylverfahren, das die Kausalität zwischen dem Verschweigen des Klägers hinsichtlich des Erstverfahrens und der anschließenden für den Kläger positiven Bescheidung in jedem Falle ausschließen würde, ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten (vgl. Bl. 67 GA) – auch nicht daraus, dass das Bundesamt einheitlich zu betrachten wäre und der jeweilige Entscheider sich das gesamte bundesweite Wissen seiner Behörde zurechnen lassen müsste. Eine Behörde als solche ist zu einer „Kenntnis“ nämlich nicht fähig, vielmehr wird ihr stets das Wissen der für die handelnden Amtswalter zugerechnet. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG – die dortigen Maßstäbe erscheinen auch hier sachgerecht – erhält „die Behörde“ Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung berufener Amtswalter die jeweilige Tatsache feststellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 – 4 C 23/82 u.a. –, juris Rn. 12 = NJW 1985, 819, 821 m.w.N.). Maßgeblich ist damit lediglich das Wissen der Sachbearbeiter des „zweiten“ Asylantrags (Geschäftszeichen: … – 224); die Tatsache, dass den Sachbearbeitern des „ersten“ Asylantrags (Geschäftszeichen: …. – 225) eben dieses bekannt war, ist demnach unbeachtlich, weil es sich bei diesen – bezogen auf das „zweite“ Verfahren – um behördenintern unzuständige Amtswalter handelt. Das Verschweigen des Klägers im „zweiten“ Asylverfahren hinsichtlich der Tatsache, dass dieser bereits am 12. April 2016 einen Asylantrag als äthiopischer Staatsangehöriger mit dem Namen „A“ gestellt hatte, war für die Entscheidung des Bundesamts vom 14. Oktober 2016 und die dortige Zuerkennung subsidiären Schutzes auch kausal und damit „ausschlaggebend“ i.S.d. § 73b Abs. 3 AsylG. So ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt im angegriffenen Bescheid unter anderem ausführt, es hätte dem Kläger den subsidiären Schutz (als Eritreer) nicht gewährt, wenn es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Kenntnis von dem „Mehrfachverfahren“ gehabt hätte (vgl. S. 9 des Bescheids vom 29. Oktober 2020 = Bl. 9 GA). Es ist offensichtlich, dass das Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. September 2016 als angeblich eritreischer Staatsangehöriger, der im Heimatland Furcht vor dem Militärdienst habe (vgl. S. 5 des Bundesamtsprotokolls = lfd. Nr. 29 der „Verwaltungsakte 2“), in seiner Glaubhaftigkeit erheblich erschüttert gewesen wäre, wenn der Anhörer und spätere Entscheider gewusst hätte, dass der Kläger sich zuvor bereits als Äthiopier ausgegeben hat. Für diese Sichtweise spricht zudem die Norm des § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Danach ist ein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen, wenn der Ausländer unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig macht. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Kläger hat am 12. April und am 6. Juli 2016 einen Asylantrag gestellt. Diese beiden Verfahren wären – hätte das Bundesamt seinerzeit Kenntnis davon gehabt – miteinander zu verbinden und einheitlich zu entscheiden gewesen (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 30 Rn. 14). Auch wenn die – hier festzustellende – Verletzung von Mitwirkungspflichten des Ausländers nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht per se zur offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags führt (vgl. etwa Lehnert, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 11), so hätte sich eine derartige Entscheidung hier aber jedenfalls in Ansehung des in beiden Anträgen abweichenden Sachvortrags aufgedrängt. Vor diesem Hintergrund ist es schließlich auch klar, dass Angaben zu weiteren Asylanträgen von großer Relevanz sind, sodass der Kläger die Verantwortung dafür, sich hierzu nicht geäußert zu haben, auch nicht darauf abwälzen kann, die Beklagte habe in der Anhörung am 29. September 2016 oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht hinreichend nachgefragt. Die insoweit festzustellende unvollständige Tatsachengrundlage im „zweiten“ Asylverfahren (Geschäftszeichen: … – 224) war somit aus Rechtsgründen für den Bescheid des Bundesamts vom 14. Oktober 2016 entscheidungserheblich. Das weitere Vorbringen des Klägerbevollmächtigten gibt schließlich keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Soweit dieser insbesondere anführt, die Angaben in der zweiten Anhörung am 10. Oktober 2016 zum „ersten“ Asylantrag (als äthiopischer Staatsangehöriger) hätten zu keinem Irrtum beim Bundesamt geführt, sie seien insbesondere nicht in die positive Bescheidung zum „zweiten“ Asylantrag (als eritreischer Staatsangehöriger) eingeflossen, weshalb es an einer „Kausalität zwischen der einfachen Lüge im zweiten Interview und der anschließend erfolgten Bescheidung (in der `anderen` Akte)“ (Bl. 67 GA) fehle, kommt es darauf nach dem Vorstehenden nicht an. Vielmehr genügt hier – wie gesehen – die Kausalität zwischen dem Verschweigen des Mehrfachverfahrens und der anschließenden positiven Bescheidung. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme des subsidiären Schutzes sind erfüllt. Eine Frist zur Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 AsylG bestand – anders als bei einer Rücknahme auf Grundlage von § 48 VwVfG – nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 –, juris Rn. 15). Das Bundesamt hatte bei der Rücknahmeentscheidung auch kein Ermessen auszuüben, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 53.07 –, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 6. Oktober 2016 – M 17 K 16.30970 –, juris Rn. 23). Schließlich ist nicht beanstanden, dass das Bundesamt den subsidiären Schutz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris Rn. 17). 2. Dem Kläger steht weiter kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Das Gericht schließt sich hierbei der Sichtweise des Bundesamts an, nach dem das Heimatland des Klägers, wie vom diesem bei seinem „ersten“ Asylantrag geltend gemacht, Äthiopien – und nicht Eritrea – ist, und verweist zur Begründung auf die im Bescheid gegebene Begründung. Auch nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Weder kann er entsprechende Papiere vorlegen (S. 3 der Sitzungsniederschrift) noch kann er seine entsprechende Herkunft – insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass er sich beim Bundesamt zunächst als äthiopischer Staatsangehöriger gemeldet hatte – auf andere Weise zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen. Insbesondere die Angabe, der Kläger habe sich nur deshalb als äthiopischer Staatsangehöriger ausgegeben, weil ihn ein „Security-Mitarbeiter“ in der bayerischen Flüchtlingsunterkunft entsprechend beraten habe (S. 5 der Sitzungsniederschrift), wirkt wenig überzeugend. Weshalb dem Kläger, der beim Bundesamt erwiesenermaßen diametral abweichende Angaben gemacht hat, nunmehr im gerichtlichen Verfahren zu seinem Herkunftsland Glauben geschenkt werden soll, kann das Gericht nicht erkennen, jedenfalls hat es hierfür weder im schriftsätzlichen Vortrag noch in den Angaben des informatorisch gehörten Klägers Anhaltspunkte. Es sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Kläger in Äthiopien ernsthafter Schaden – die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) – droht. Zwar ist zuzugeben, dass es in zahlreichen Gebieten in Äthiopien zu gewaltsamen Protesten und bewaffneten Auseinandersetzungen kommt (Auswärtiges Amt vom 7. Feburar 2023, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) unter „Innenpolitische Lage“; Auswärtiges Amt vom 18. Januar 2022, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, S. 6). Das Gericht verkennt auch nicht, dass ausweislich der Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2023 vor Reisen in die Regionen Tigray, das Grenzgebiet der Regionen Afar und Amhara zu Tigray, die Zonen 2 und 4 in der Afar-Region, in der Amhara-Region in das Grenzgebiet zum Sudan, die Region Gambella und bestimmte Gebiete der Regionen Oromia, Somali und Benishangul-Gumuz gewarnt wird (dort unter „Aktuelles“) und es insbesondere in der Region Tigray zu erheblicheren Auseinandersetzungen kommt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2022, Briefing Notes Zusammenfassung, Äthiopien – Januar bis Juni 2022, S. 1 ff.; Auswärtiges Amt vom 18. Januar 2022, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, S. 4; siehe hierzu aber auch den beschlossenen Waffenstillstand, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2022, Briefing Notes, S. 1 f.; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. November 2022, „Bürgerkriegsparteien in Äthiopien beschließen Waffenstillstand“, im Internet frei abrufbar unter www.faz.net; vgl. zur Stabilisierung der Lage in Tigray auch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2023, Briefing Notes, S. 1; vom 2. Januar 2023, Briefing Notes, S. 1). Selbst wenn hiernach ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesen Regionen bejaht werden könnte, so wäre doch für den Kläger ein Ausweichen nach Addis Abeba jedenfalls eine Option. In der äthiopischen Hauptstadt kann er internen Schutz erhalten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Mit Blick auf Addis Abeba ist nicht festzustellen, dass Personen im Falle ihrer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit Gefahr laufen, einer individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (so schon damals VG Köln, Urteil vom 11. März 2021 – 8 K 11882/17.A. –, juris Rn. 100; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 236). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran etwas geändert hätte. Die Einreise in die äthiopische Hauptstadt auf dem Luftweg ist möglich; es bestehen Direktflugverbindungen mit Ethiopian Airlines von und nach Frankfurt am Main, der Addis Abeba International Airport (Bole Airport) ist geöffnet. Gefechte in Addis Abeba, die insbesondere in Zusammenhang mit dem Tigray-Konflikt stehen könnten (vgl. Auswärtiges Amt vom 7. Feburar 2023, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) unter „Aktuelles“), sind nach Einschätzung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich. Dem Kläger droht auch nicht wegen des ihm angeblich drohenden Verfolgungsschicksal in Äthiopien ein im Rahmen von § 4 AsylG beachtlicher Schaden; der Militärdienst in Eritrea ist mit Blick auf Äthiopien unbeachtlich; soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Oktober 2016 in Bezug auf Äthiopien Angaben gemacht hat, so erachtet das Gericht diese als unglaubhaft, nachdem er sich am 29. September 2016 mit einer diametral entgegenstehenden Fluchtgeschichte beim Bundesamt als Eritreer ausgegeben hatte. Soweit in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. II 1952, S. 685 ff. – EMRK) darstellen können, kann hieraus vorliegend schon deshalb kein subsidiärer Schutz abgeleitet werden, weil die Versorgungslage in Äthiopien nicht bestimmend durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure negativ geprägt ist. 3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 (a.) und 7 Satz 1 (b.) des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begehrt. a. Ein nationales Abschiebungsverbot auf Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet vorliegend aus, weil eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Zur Überzeugung des Gerichts ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Einreise nach Äthiopien Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Zwar können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen (vgl. VGH B-W, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 21). Das setzt aber voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers und der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist die Versorgungssituation in Äthiopien indes nicht derart schlecht, dass „ernsthafte und stichhaltige Gründe“ (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319707 –, NVwZ 2012, 681, 685 f. = Rn. 278 ff.) die Annahme begründen könnten, der Kläger werde im Zielstaat den existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung erhalten (vgl. hierzu auch VGH B-W, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 26). Das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ ist nach Überzeugung des Gerichts nicht erreicht. Eine einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen Situation des Klägers ergibt, dass ihm eine Abschiebung nach Äthiopien zugemutet werden kann; das Gericht geht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, im Heimatland eine ausreichende – wenn auch bescheidene – Existenz aufzubauen. Bei dieser Einschätzung wird zunächst nicht verkannt, dass sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Äthiopien seit 2020 verschlechtert hat und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln – insbesondere auch infolge des Ukraine-Kriegs – nicht in allen Landesteilen gesichert ist; es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2022, Briefing Notes Zusammenfassung, Äthiopien – Januar bis Juni 2022, S. 6; Auswärtiges Amt vom 18. Januar 2022, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, S. 23). Im individuellen Fall des Klägers ist indes festzustellen, dass dessen Abschiebung aller Voraussicht nach auf dem Luftweg über den Internationalen Flughaften in der Hauptstadt Addis Abeba (Bole Airport) erfolgen würde. In Addis Abeba würde der Kläger auf eine hinreichende Sicherheitslage, gute Erwerbsmöglichkeiten und eine – anders als in manch anderen Landesteilen – gesichertere Versorgungslage treffen (so auch VG München, Urteil vom 21. Juni 2022 – M 13 K 17.48437 –, juris Rn. 25). Der Kläger ist ein junger, gesunder und lediger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen (S. 7 der Sitzungsniederschrift), der sich mit Amharisch und ein „bisschen“ Tigrinya (Sitzungsniederschrift, a.a.O.) ohne Probleme in Äthiopien verständigen kann. Zudem spricht er Arabisch (S. 1 der Niederschrift über die Befragung nach § 73 Abs. 3a Satz 2 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG = lfd. Nr. 33 der „Verwaltungsakte 1“). Der Kläger hat im Sudan zunächst sechs Jahre als Hirte und später im Supermarkt gearbeitet (Sitzungsniederschrift, a.a.O.). Der Kläger ist außerdem auf dem deutschen Arbeitsmarkt erfolgreich; er arbeitet als Produktions- bzw. Lagerhelfer bei einem Unternehmen in Frankfurt am Main in Vollzeit. Hierdurch hat der Kläger sich nach Einschätzung des Gerichts als anpassungsfähig erwiesen und seine Fähigkeit unter Beweis gestellt, auch schwierige Situationen erfolgreich bewältigen zu können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Äthiopien eine das Leben sichernde Erwerbstätigkeit finden wird und auch im Übrigen hinreichend belastbar ist, um in Äthiopien – gemessen an den dortigen Maßstäben – zu reüssieren. Der Fall des Klägers weist auch keine außergewöhnlichen individuellen Umstände auf, die erwarten lassen, dass es ihm – anders als vielen anderen Mittel- oder Geringverdienern in Addis Abeba – nicht gelingen wird, das Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Wenn der Kläger das Heimatland bereits vor sehr langer Zeit verlassen haben will, so begründet dieser Umstand weder für sich betrachtet noch in Gesamtschaumit weiterem Vorbringen ein Abschiebungsverbot nach Äthiopien. Dem Kläger steht es in diesem Zusammenhang auch frei, seine finanzielle Situation in Äthiopien zusätzlich aus eigener Kraft zu verbessern, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und erste Anfangsschwierigkeiten hierdurch zu überbrücken. So können äthiopische ausreisewillige Staatsangehörige beispielsweise Leistungen aus dem „REAG-Programm“ (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia, zuletzt abgerufen am 7. Februar 2023) in Anspruch nehmen. b. Es besteht schließlich auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Schutzgewährung nach dieser Vorschrift kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Ausländer – trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG – im Hinblick auf die Gewährleistungen aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG im Einzelfall nicht nur mit beachtlicher, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 38). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG lässt sich auch mit Blick auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine derart konkrete Gefahrenlage annehmen, welcher der Kläger im Falle der Rückkehr nach Äthiopien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass weder die Dürreperiode, die Heuschreckenplage, die Covid-19-Pandemie noch die inzwischen aufgekommenen Affenpocken (vgl. Auswärtiges Amt vom 7. Feburar 2023, Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, unter „Gesundheit“) ein Abschiebungsverbot nach Äthiopien begründen; diese Gefahren wären schon keine konkreten, sondern allgemeine, die im Rahmen politischer Leitentscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, dass mit einem Schaden des Klägers aufgrund der genannten Phänomene alsbald nach seiner Rückkehr zu rechnen wäre (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 15. April 2021 – 23 ZB 21.30409 –, juris Rn. 9; vgl. jüngst insbesondere zur Covid-19-Pandemie auch VG München, Urteil vom 21. Juni 2022 – M 13 K 17.48437 –, juris Rn. 71 f.). II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter zu tragen; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, höchsthilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Eigenem Bekunden zufolge will der Kläger am 31. Januar 2016 in das Bundesgebiet gelangt sein, wo er am 12. April 2016 zunächst unter dem Namen „A“ Asylantrag zur Niederschrift der Außenstelle Zirndorf des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) stellte. Das Bundesamt führte das Asylverfahren unter dem Geschäftszeichen …. – 225). Der Kläger gab dort an – und versicherte die Richtigkeit dieser Angabe durch persönliche Unterschrift (vgl. lfd. Nr. 14 der „Verwaltungsakte 3“) –, dass er äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Volkszugehörigkeit und orthodox-christlichen Bekenntnisses sei. Sodann stellte der Kläger zur Niederschrift der Außenstelle Neustadt (Hessen) am 6. Juli 2016 einen weiteren Asylantrag; sein Name sei – so die dortigen Angaben, deren Richtigkeit er abermals versicherte – B und er sei eritreischer Staatsangehöriger (vgl. lfd. Nr. 11 der „Verwaltungsakte 2“). Das Bundesamt führte diesen Asylantrag unter dem Geschäftszeichen … – 224. Das Bundesamt hörte den Kläger in beiden Verfahren nach § 25 AsylG an. Während der Kläger im ersten Asylverfahren (als äthiopischer Staatsangehöriger) am 10. Oktober 2016 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Oppositioneller gewesen, weshalb er Angst habe, im Falle der Rückkehr nach Äthiopien ebenfalls verhaftet zu werden (vgl. lfd. Nr. 32 der „Verwaltungsakte 3“), trug er zweiten Asylverfahren (als eritreischer Staatsangehöriger) – die Anhörung erfolgte dort bereits am 29. September 2016 – unter anderem vor, dass er sich in Eritrea vor dem Gefängnis oder dem Tod fürchte, ferner würde man ihn in Eritrea zum Militär schicken (vgl. lfd. Nr. 29 der „Verwaltungsakte 2“). Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 (lfd. Nr. 32 der „Verwaltungsakte 2“ erkannte das Bundesamt dem Kläger, den es ausweislich der im Bescheid gegebenen Begründung für einen eritreischen Staatsangehörigen hielt, im Verfahren zum Geschäftszeichen … – 224 den subsidiären Schutz zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Kläger durch Zustellung mit Zustellungsurkunde am 14. September 2016 (lfd. Nr. 51). Eine behördliche Entscheidung im Asylverfahren als äthiopischer Staatsangehöriger erging nicht; ausweislich einer E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 24. März 2017 (lfd. Nr. 35 der „Verwaltungsakte 1“) sei der Kläger unbekannten Aufenthalts; er sei als „untergetaucht“ gemeldet. In einer Mitteilung der Außenstelle Zirndorf des Bundesamts vom 31. Mai 2017 an die zentrale Ausländerbehörde Unterfranken (lfd. Nr. 37 der „Verwaltungsakte 3“) heißt es, der Kläger betreibe unter einem anderen Namen und anderer Staatsangehörigkeit bereits ein weiteres Asylverfahren, das bereits bestandskräftig abgeschlossen sei. Das Bundesamt leitete sodann unter dem Geschäftszeichen …. – 224 ein Verfahren zur Überprüfung des asylrechtlichen Status ein (lfd. Nr. 1 der „Verwaltungsakte 1“). Dem Kläger sei unter dem Geschäftszeichen … – 224 der subsidiäre Schutz erteilt worden, noch bevor die Doppelerfassung habe festgestellt werden können (vgl. Verfügung vom 2. August 2019 = lfd. Nr. 6 der „Verwaltungsakte 1“). Am 28. Februar 2020 führte das Bundesamt die Befragung nach § 73 Abs. 3a Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch (vgl. lfd. Nr. 33 der „Verwaltungsakte 1“). Dort gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei von seinem Bruder beraten worden; sein Bruder habe ihm gesagt, er – der Kläger – sei Eritreer, er müsse das korrigieren lassen. Soweit er anlässlich des ersten Asylantrags am 12. April 2016 angegeben habe, äthiopischen Staatsangehörigkeit zu sein, sei dies falsch gewesen. Wegen der Befragung im Einzelnen wird auf die Niederschrift des Bundesamts verwiesen. Am 17. März 2020 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren ein (vgl. lfd. Nr. 40 der „Verwaltungsakte 1“) und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2020 (lfd. Nr. 45 der „Verwaltungsakte 1“) mit, dass unter anderem beabsichtigt sei, den zuerkannten subsidiären Schutz zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 (lfd. Nr. 53 der „Verwaltungsakte 1“ = Bl. 6 ff. der Gerichtsakte – GA) nahm das Bundesamt den mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 zuerkannten subsidiären Schutz zurück (Nr. 1). Der subsidiäre Schutz wurde nicht zuerkannt (Nr. 2). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthaltsG bestünden nicht (Nr. 3). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, der Kläger habe unter Angabe anderer Personalien und unter Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit einen zweiten Asylantrag gestellt, in welchem er bezüglich seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit und seines Verfolgungsschicksals erheblich abweichende Angaben gemacht habe. Damit verschleiere er seine wahre Identität bzw. Staatsangehörigkeit. Aufgrund der Angaben des Klägers im ersten Asylverfahren sei davon auszugehen, dass dieser nicht die eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Das Bundesamt habe, weil es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Mehrfachverfahren gehabt habe, auf die Angaben des Klägers im zweiten Asylverfahren vertraut und ihm deshalb den subsidiären Schutz in Bezug auf Eritrea zuerkannt. Die positive Entscheidung des Bundesamts sei aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen, nämlich des Betreibens zweier Verfahren unter verschiedenen Namen und Staatsangehörigkeiten, erwirkt worden, weshalb die Voraussetzungen für die Rücknahme des Schutzstatus nach § 73b Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Bekanntgegeben wurde der Bescheid dem Kläger durch Zustellung mit Zustellungsurkunde am 6. November 2020 (lfd. Nr. 69 der „Verwaltungsakte 1“). Am 17. November 2020 hat der Kläger hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird geltend gemacht, dass dem Bundesamt im Zeitpunkt der für den Kläger positiven Entscheidung bekannt gewesen sei, dass der Kläger einen zweiten Asylantrag gestellt habe. Es sei vielmehr ein Behördenversehen, dass zwei Akten angelegt worden seien. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes beruhe mithin nicht auf dem Verschweigen von Tatsachen durch den Kläger. Auf das rein formale Vorliegen von zwei Akten komme es nicht an. Der Kläger beantragt wörtlich: 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Geschäftszeichen: …-225) vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird vorsorglich verpflichtet, entsprechend hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf seinen Bescheid vom 29. Oktober 2020 und die dort gegebene Begründung. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2023 ordnungsgemäß geladen worden (Empfangsbekenntnis vom 13. Januar 2023), hierzu indes nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Bande) und der elektronisch übermittelten Behördenakten des Bundesamts („Verwaltungsakten 1 bis 3“), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.