Urteil
5 K 3479/20.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0208.5K3479.20.F.00
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Leitsätze
Das Gericht hält daran fest, dass bei der EEG-Umlagebegrenzung tatsächliche Veränderungen an einer Abnahmestelle im Begrenzungsjahr - hier: 2019 - möglich sind, ohne eine neue Abnahmestelle anzunehmen (Fortführung Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F: Abgrenzung von HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15).
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. September 2019 – Az. … – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 2. Dezember 2020 – Az. 113-HFw-…/20 – wird festgestellt, dass der Begrenzungsbescheid vom 15. Januar 2019 – … – sich auf die Abnahmestelle der Klägerin in der A-Straße mit den Hausnummern xx und yy in B-Stadt erstreckt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht hält daran fest, dass bei der EEG-Umlagebegrenzung tatsächliche Veränderungen an einer Abnahmestelle im Begrenzungsjahr - hier: 2019 - möglich sind, ohne eine neue Abnahmestelle anzunehmen (Fortführung Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F: Abgrenzung von HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15). Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. September 2019 – Az. … – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 2. Dezember 2020 – Az. 113-HFw-…/20 – wird festgestellt, dass der Begrenzungsbescheid vom 15. Januar 2019 – … – sich auf die Abnahmestelle der Klägerin in der A-Straße mit den Hausnummern xx und yy in B-Stadt erstreckt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 41 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 50R d.A. seitens der Beklagten). I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässigerweise erhoben und auch begründet, denn entgegen dem Ablehnungsbescheid vom 4. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 ist von einer identischen Abnahmestelle auszugehen, so dass zwischen den Beteiligten aufgrund des Begrenzungsbescheids vom 15. Januar 2019 ein Rechtsverhältnis fortbesteht, an dessen Feststellung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat. Von einer Identität der Abnahmestelle ist im Fall der Klägerin auszugehen (1.), wobei die entgegenstehende Bescheidung klarstellungshalber aufzuheben ist (2.). 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Ergebnis von nur einer Abnahmestelle der Klägerin im Begrenzungsjahr 2019 auszugehen. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Begrenzung der EEG-Umlage ist die Sach- und Rechtslage am 30. Juni des dem Begrenzungsjahr vorausgehenden Antragsjahrs (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Für das Begrenzungsjahr 2019 ist dies das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862; im Folgenden „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung, am Montag, dem 2. Juli 2018 (§ 31 Abs. 3 VwVfG), geltenden Rechtslage. Im Hinblick darauf, dass das Bundesamt durch seinen Begrenzungsbescheid vom 15. Januar 2019 für das Jahr 2019 einen Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage geprüft und bestandskräftig bejaht hat, ist Streitgegenstand allein dessen Fortbestehen infolge tatsächlicher Veränderungen bei der Durchführung der Stromversorgung. Nach § 63 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017 bezeichnet „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, ohne dass weitergehende Vorgaben gemacht werden. Das Betriebsgelände muss sich für einen außenstehenden Dritten als Einheit darstellen, damit die verbrauchte Strommenge auch als von einer Abnahmestelle herrührend angesehen werden kann; ferner findet eine wertende Betrachtung aller Verbindungsstellen und Einrichtungen, die sich auf einem Betriebsgelände befinden, statt, um festzulegen, ob der räumliche und physikalische Zusammenhang gegeben ist (BeckOK EEG/Hammer/El Bajjati, 9. Ed. 1.11.2019, EEG 2017 § 64 Rn. 26). Im Einzelnen führte der Gesetzgeber bei einer ersten Definition der Abnahmestelle in § 41 Abs. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden „EEG 2012“), die § 64 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 EEG 2017 entsprach, weiter folgendes an (BTDrs. 17/6071, S. 84 f.): In Absatz 4 wird die Definition „Abnahmestelle“ konkretisiert. Eine Abnahmestelle für die Abgabe elektrischer Energie an Letztverbraucher umfasst die räumlich zusammenhängenden elektrischen Anlagen eines Letztverbrauchers auf einem Betriebsgelände, die über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden sind und in der Dispositionsbefugnis des Antrag stellenden [sic!] Unternehmens stehen. Dabei wird nicht auf die einzelne Kuppelstelle zwischen Netz und Betrieb abgestellt, sondern es hat vielmehr eine wertende Zusammenfassung aller auf einem Betriebsgelände vorhandenen Verbindungsstellen zu erfolgen. Hintergrund ist, dass sowohl den technischen Zwängen Rechnung zu tragen ist, etwa dem Bezug aus Netzen verschiedener Spannungsebenen, als auch Vorkehrungen zu treffen sind wie die Schaffung mehrerer Verbindungen, um in Revisionszeiten die Stromversorgung nicht zu gefährden. Jeder Entnahmepunkt wird eindeutig durch die Zählpunktbezeichnung bestimmt. Die technischen elektrischen Einrichtungen müssen sich darüber hinaus räumlich zusammenhängend auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände befinden. So liegen unterschiedliche Abnahmestellen bereits vor, wenn auf einem Betriebsgelände mehrere hinsichtlich der Stromversorgung unabhängige und räumlich voneinander getrennte Bereiche bestehen. Sofern ein Unternehmen über verschiedene Betriebsgelände verfügt, können deren Strombezüge nicht als an einer Abnahmestelle bezogen addiert werden. Der räumliche Zusammenhang auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände ist unter Umständen noch gewahrt, wenn das Betriebsgelände durch eine öffentliche Straße in zwei Teile getrennt wird, jedoch die vorhandenen Anlagen auf beiden Seiten der Straße einen sinnvollen Zusammenhang ergeben und die technischen elektrischen Anlagen physikalisch miteinander verbunden sind. Dabei ist insbesondere für den räumlichen Zusammenhang auf die Einheitlichkeit des Betriebszwecks abzustellen, an den hohe Anforderungen gestellt werden müssen. So ist ein einheitlicher Betriebszweck nicht mehr gegeben, wenn auf den durch eine öffentliche Straße getrennten Betriebsgeländen eine Produktion jeweils unterschiedlicher Produktionsstufen oder unterschiedlicher Produkte erfolgt. Eine Addition aller oder eines Teils der über das Bundesgebiet, eines Bundeslandes oder einer Stadt verstreuten Abnahmestellen eines Unternehmens ist nicht möglich. Der räumliche Zusammenhang ist in der Regel auch nicht mehr gegeben, wenn verschiedene Betriebsgelände durch Flächen oder Grundstücke getrennt werden, die nicht mehr lediglich öffentlichen Verkehrszwecken dienen, sondern eine andere Nutzung (zum Beispiel Wälder, Felder, Wohnbebauung, Hafenanlagen, Flugplatz, öffentliche Einrichtungen und andere Gewerbebetriebe) aufweisen. Insbesondere funktionelle und historische Gründe sind für die Entscheidung, ob eine Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 4 vorliegt, unerheblich. Zu Fragen von tatsächlichen Veränderungen an der Abnahmestelle verhält sich weder die Legaldefinition noch die Gesetzesbegründung. Das erkennende Gericht hat solche in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 – 5 K 2248/14.F – aus der ratio legis für prinzipiell zulässig erachtet (a.a.O., juris Rn. 32 f. = EnWZ 2016, 143 ). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – (REE 2017, 87) dagegen im Zusammenhang mit der Verlegung einer Abnahmestelle zu einem etwa zwei Kilometer entfernten Standort vom 30. Juni auf den 1. Juli 2013 unter der Geltung von § 41 Abs. 4 EEG 2012 die Behandlung als eine einzige Abnahmestelle abgelehnt und angeführt, „[d]ie Möglichkeit, zwei Abnahmestellen nach einer räumlichen Verlagerung zusammen zu betrachten, ist unter der Geltung des EEG 2012 nicht vorgesehen. Die Klägerin kann daher weder verlangen, dass die beiden Abnahmestellen für die Anspruchsvoraussetzungen zusammenbetrachtet werden, noch dass der ursprüngliche Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 auf die verlagerte Abnahmestelle übertragen wird“ (a.a.O. juris = BeckRS 2017, 116041 Rn. 36). Damit folgt der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch hier einer streng formalen Linie, die wenig Auslegungsspielraum für einzelfallorientierte Betrachtungen lässt und in ihrer wirtschaftlichen Konsequenz für viele Unternehmen wenig befriedigend ist (vgl. Schmidt, Keine EEG-Umlage-Begrenzung nach Verlagerung der Abnahmestelle unter dem EEG 2012, IR 2017, 179). Zur Überzeugung des Gerichts wird dadurch indes die Trias aus Nachweisjahr, Antragsjahr und Begrenzungsjahr überbeansprucht und die Intension des Gesetzgebers aus § 63 Nr. 1 EEG 2017, „den Beitrag dieser [begünstigten] Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,“ aus der sich zwar kein Anspruch zu ergeben vermag, die jedoch postuliert ist, zu weitgehend vernachlässigt. Der Gesetzgeber sah ausweislich seiner Motive nämlich durchaus tatsächliche Wertungs- und Veränderungsmöglichkeiten. So verlangte er eine „wertende Zusammenfassung aller auf einem Betriebsgelände vorhandenen Verbindungsstellen“ und begründet diese Notwendigkeit damit, „dass sowohl den technischen Zwängen Rechnung zu tragen ist, etwa dem Bezug aus Netzen verschiedener Spannungsebenen, als auch Vorkehrungen zu treffen sind wie die Schaffung mehrerer Verbindungen, um in Revisionszeiten die Stromversorgung nicht zu gefährden“ (BTDrs. 17/6071, S. 84), und meint weiter, „[d]er räumliche Zusammenhang auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände ist unter Umständen noch gewahrt, wenn das Betriebsgelände durch eine öffentliche Straße in zwei Teile getrennt wird“ (BTDrs. 17/6071, S. 85). Die Beklagte sieht ebenso, dass es den Unternehmen nicht verwehrt ist, „ihren Betrieb auch im Begrenzungszeitraum den Erfordernissen anzupassen und ggf. Stromverbraucher abzuschalten bzw. hinzuzunehmen“, und hält tatsächliche Veränderungen des Betriebsgeländes, die zu einem neuen, gesonderten Betriebsgelände führen, für möglich, „wenn Vergrößerung und anschließende Verkleinerung des Betriebsgeländes zeitlich so weit getrennt erfolgen, dass zwischenzeitlich mehrere Begrenzungsbescheide ergangen sind, die sich jeweils auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Situation beziehen“ (Schriftsatz vom 31. Januar 2023, S. 7 = Bl. 97 d.A). Letztlich entscheidend muss damit zur Überzeugung des Gerichts sein, dass „die vorhandenen Anlagen ... einen sinnvollen Zusammenhang ergeben und die technischen elektrischen Anlagen physikalisch miteinander verbunden sind,“ da „[e]ine Addition aller oder eines Teils der über das Bundesgebiet, eines Bundeslandes oder einer Stadt verstreuten Abnahmestellen eines Unternehmens ... nicht möglich“ ist (BTDrs. 17/6071, S. 85; so auch VG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2015 – 5 K 2248/14.F –, juris Rn. 33 = EnWZ 2016, 143 ), sich eine Addition zum Zwecke der Ermöglichung einer EEG-Umlagebegrenzung also verbietet. Im Fall der Klägerin sind bei wertender Betrachtung die im Begrenzungsjahr 2019 vorgenommenen Veränderungen nicht dergestalt, dass von zwei Abnahmestellen auszugehen ist. Gegenwärtig stellt sich die katastermäßige Erfassung ausweislich der über https://...php abrufbaren Daten wie folgt dar: [aus Datenschutzgründen wurde von der Veröffentlichung abgesehen] Dabei erstreckt sich nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung das Betriebsgelände auch auf das Flurstück nordwestlich des Flurstücks, auf dem sich nunmehr das Hauptgebäude als A-Straße y befindet. Bei optischer Betrachtung über Google-Maps ergibt sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung folgendes Bild: [aus Datenschutzgründen wurde von der Veröffentlichung abgesehen] Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin vor den Veränderungen im Begrenzungsjahr 2019 unbestritten nicht die einzige Nutzerin der Liegenschaft A-Straße xx war, es sich um eine sukzessive Verlagerung des Produktionsprozesses handelte, die – wie die Lastprofile von August bis Oktober 2018 und 2019 (Schriftsatz vom 12. Januar 2023 S. 6 = Bl. 74R d.A. mit Anlage K 6 = Bl. 80 d.A.) zeigen – die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der Klägerin anscheinend unberührt ließ und während dieser Verlagerung zeitweise die Zuwegung nur über die A-Straße xx möglich war, ist von einer Umgliederung auszugehen, die die Annahme einer durchgängig einzigen Abnahmestelle rechtfertigt. Eine formalisierte Anknüpfung an die Flurstückbezeichnung führt nicht weiter, da es auf das „Betriebsgelände“ ankommt, das, wiewohl unterschiedlich begrenzt, mangels anderslautender Hinweise schon immer aus mehreren Flurstücken bestand. Als Kontrollüberlegung wäre der Klägerin sonst nur noch verblieben, sich, etwa über eine Vorratsgesellschaft, pro forma umzuwandeln, um so – bei fortbestehender wirtschaftlicher und organisatorischer Einheit – den Begrenzungsbescheid nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 übertragen bekommen zu können. Dies zu verlangen erscheint dem erkennenden Gericht nicht realitätsnah. 2. Klarstellungshalber ist der dieser Feststellung entgegenstehende Ablehnungsbescheid vom 4. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 aufzuheben. Zwar ist richtig, dass für die von der Klägerin zunächst allein begehrte Übertragung keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 –, juris = BeckRS 2017, 116041 Rn. 45 ff.), doch ist im Widerspruchsverfahren der Gegenstand des Begehrens mit dem Antrag, festzustellen, die Klägerin habe ihre Abnahmestelle im Jahre 2019 nicht verlassen und die Begrenzungswirkung des Bescheids vom 15. Januar 2019 für das Begrenzungsjahr 2019 gelte für die Abnahmestelle in der A-Straße sowohl mit den Hausnummern xx, yy als auch y, auf eine umfassende Klärung des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses erweitert worden, wozu sich auch der Widerspruchsbescheid verhält. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1, 2 ZPO. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da – unabhängig der tatsächlichen Sonderheiten dieses Falls – das Gericht von der grundsätzlichen Apodiktik im Urteil des Hessische Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – abweicht. Beschluss Der Streitwert wird auf 209.187,56 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 1. April 2020 (Bl. 56 f. d.A.) angestellt hat und der der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2021 (Bl. 41 d.A.) im Wesentlichen entspricht. Die Beteiligten streiten um eine Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2017 für das Jahr 2019 durch Klärung der Erstreckung, hilfsweise Übertragung eines Begrenzungsbescheids. Die Klägerin gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zur Klasse … (vgl. Bescheinigung des Amts für Statistik … Bl. 5 = 11 der Behördenakten – BA) und ist von der … GmbH für den Zeitraum vom 21. Juni 2018 bis zum 10. Juni 2021 nach DIN EN ISO 50001 : 2011 zertifiziert (Bl. 408 – 424 BA). Durch Bescheid vom 15. Januar 2019 (Bl. 532 – 537 BA) begrenzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) die von der Klägerin zu entrichtende EEG-Umlage für die Abnahmestelle Z-Werk, A-Straße xx, B-Stadt. In einer E-Mail-Nachricht vom 7. Juni 2019 teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass die Klägerin am 14. Februar 2019 „mit dem gesamten Werk (komplette Produktion und Verwaltung von der A-Straße xx, B-Stadt in die A-Straße yy, B-Stadt umgezogen“ sei, sich an den Verbrauchszahlen aus dem ursprünglich gestellten Antrag daher „nichts Grundlegendes ändern“ sollte und beantragte, „den bisherigen Begrenzungsbescheid auf die A-Straße yy, B-Stadt zu übertragen“. Mit weiterer E-Mail-Nachricht vom 28. Juni 2019 (Bl. 596 BA) ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen. Durch Bescheid vom 4. September 2019 (Bl. 601 f. BA = Bl. 4 f. d.A.) lehnte das Bundesamt eine Übertragung des Begrenzungsbescheids vom 15. Januar 2019 auf die Abnahmestelle Z-Werk B-Stadt, A-Straße, B-Stadt, ab und begründete dies im Wesentlichen damit, ein Begrenzungsbescheid ergehe für eine Abnahmestelle als Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Energieversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände befänden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden seien sowie über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlage verfügten; einen derart räumlich abgegrenzten Bereich habe die Klägerin durch den Umzug der Abnahmestelle verlassen und damit eine neue Abnahmestelle gegründet, weshalb eine Übertragung nicht möglich sei. Die Klägerin erhob hiergegen mit beim Bundesamt am 19. September 2019 eingegangenem Schreiben vom 18. September 2019 (Bl. 604 f. BA) Widerspruch, zu dessen Begründung sie anführte, die Begründung des Bescheids vom 4. September 2019 sei nicht nachvollziehbar; das EEG 2017 differenziere lediglich zwischen umgewandelten und neugegründeten Unternehmen und lasse bei nahezu vollständigem Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit eine Übertragung des Begrenzungsbescheids zu; sämtliche Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins einer Abnahmestelle seien auch am neuen Standort ebenso erfüllt wie die Anspruchsvoraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage. Das Bundesamt prüfte intern (Vermerk Bl. 613 f. BA), sah sich indes durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an einer Abhilfe gehindert. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (Bl. 616 f. BA) meldeten sich die Bevollmächtigten der Klägerin, die mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 2020 (Bl. 628 – 656 BA) den Widerspruch dahin ergänzten, dass festzustellen beantragt werde, die Klägerin habe ihre Abnahmestelle im Jahre 2019 nicht verlassen und die Begrenzungswirkung des Bescheids vom 15. Januar 2019 für das Begrenzungsjahr 2019 gelte für die Abnahmestelle in der A-Straße sowohl mit den Hausnummern xx, yy als auch y; werde dies festgestellt, werde der Widerspruch zurückgenommen, wenn nicht, beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 4. September 2019 aufzuheben und den Begrenzungsbescheid vom 15. Januar 2019 für die Zeit ab dem 15. Februar 2019 auf die Abnahmestelle A-Straße und ab dem 10. Dezember 2019 auf die Abnahmestelle A-Straße y zu übertragen. Zur Begründung ließ die Klägerin im Wesentlichen zunächst zum Sachverhalt vortragen: Auf dem hier streitgegenständlichen Gelände, das aus zwei Flurstücken bestehe und insgesamt im Eigentum des Landes B-Stadt stehe, seien außer der Klägerin noch weitere Unternehmen ansässig; die westliche Seite führe die Hausnummern xx, die östliche habe bis zum 10. Dezember 2019 die Hausnummern yy geführt, seitdem seien die Hausnummer yy aufgehoben und führe sie nur noch die Hausnummer y; das Gelände habe aus der Zeit als früherer Einzelstandort einen Netzanschluss auf der westlichen Seite (Hauptnetzanschluss), von dem Stromverbräuche über nachgelagerte Zählpunkte ermittelt worden seien, und einen an der östlichen Seite (östlicher Netzanschluss); nach der Verlegung der hydraulischen Strangpressanlage im Januar 2019 sei die Versorgung über den Hauptnetzanschluss beendet, der neue Zähler am östlichen Netzanschluss zum 14. Februar 2019 angemeldet und die alten zum 15. Februar 2019 abgemeldet worden. Sodann ließ die Klägerin anführen, ausgehend von der Legaldefinition einer Abnahmestelle in § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG hätten die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen nicht zur Begründung einer neuen Abnahmestelle geführt; von außen betrachtet stelle sich das gesamt Gebäude entlang der Hausummern yy und xx als einheitliches Betriebsgelände dar, innerhalb dessen die Klägerin ihre elektrischen Einrichtungen von der westlichen auf die östliche Seite verlegt habe, ohne ihr Betriebsgelände zu verlassen oder den räumlichen Zusammenhang zu durchbrechen. Selbst wenn ab dem 15. Februar 2019 eine Übertragung des Begrenzungsbescheids auf die (umstrukturierte) Abnahmestelle mit den Hausnummern yy bzw. ab dem 10. Dezember 2019 Hausnummer y notwendig wäre, bestünde ein Übertragungsanspruch der Klägerin, denn der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – zugrunde gelegen habe, denn die Klägerin habe ihren gesamten Betrieb nicht zu einem zwei Kilometer entfernten Standort verlegt, sondern ihre Abnahmestelle sukzessive innerhalb eines einheitlichen Geländes umstrukturiert und den räumlichen Zusammenhang ihrer elektrischen Einrichtungen stets erhalten; die Verbrauchsgeräte seien identisch. Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 (Bl. 699 – 708 BA = Bl. 7 – 16 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Die Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung erfolge stets abnahmestellenbezogen, wobei nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017 „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens sei, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden seien; hier fehle es an der untrennbaren Verknüpfung mit einem (bestimmten) Betriebsgelände, da es sich, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, bei den beiden aneinandergrenzenden Grundstücken in der A-Straße y und xx nicht um „ein“ Betriebsgelände im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017 handele, mögen die Grundstücke auch unmittelbar aneinandergrenzen und in der Vergangenheit mittels eines einzigen Entnahmepunkts auf der westlichen Seite mit Strom versorgt worden sein; auf diesem Areal seien außer der Klägerin noch andere Unternehmen mit ihren Betrieben ansässig und übten dementsprechend Verfügungsgewalt aus, was bedeute, dass mit der Verlegung des Betriebs innerhalb des die beiden Grundstücke umfassenden Areals die Begründung eines neuen Betriebsgeländes und damit verbunden die Einrichtung einer neuen Abnahmestellestelle einhergehen könne; die Argumentation, das gesamte Areal stelle sich als einheitliches Betriebsgelände dar, stehe dem nicht entgegen, da bei wertender Betrachtung die Abnahmestelle in der A-Straße xx, für die mit Bescheid vom 15. Januar 2019 erteilte Begrenzung gegolten habe, nicht dieselbe Abnahmestelle wie die nach vollständiger Betriebsverlegung nunmehr in der A-Straße y bestehende sei und daher nicht vom Bescheid vom 15. Januar 2019 erfasst werde; die Begünstigung erfolge regelmäßig für das jeweilige Betriebsgelände und nicht automatisch für das gesamte Unternehmen, zwei Abnahmestellen könnten nach räumlicher Verlegung nicht als ein und dieselbe Abnahmestelle betrachtet werden. Ebenso wenig sei die hilfsweise beantragte Übertragung des Begrenzungsbescheids vom 15. Januar 2019 auf die Abnahmestelle in der A-Straße y möglich, da in § 67 Abs. 3 EEG 2017 die Übertragung nur für den Ausnahmefall einer Unternehmensumwandlung vorgesehen sei, die hier nicht stattgefunden habe; eine analoge Anwendung der Norm sei ausgeschlossen, da es bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle, wenn auch die Veränderung einer Abnahmestelle im Begrenzungsjahr nicht explizit in den §§ 67 ff. EEG 2017 geregelt sei; der Gesetzessystematik immanent sei die Trias aus Nachweisjahr, Antragsjahr und Begrenzungsjahr, so dass Veränderungen an der begrenzten Abnahmestelle keine Auswirkung auf die Fortgeltung der für dieses Jahr erteilten Begrenzung hätten, die Begrenzung wegen des Abnahmestellenbezugs indes nicht auf eine andere Abnahmestelle ausgeweitet werden könne, schließe das Gesetz die Fortgeltung auch nicht ausdrücklich aus; durch § 67 Abs. 3 EEG 2017 werde sichergestellt, dass die begrenzte Abnahmestelle im Rahmen der Unternehmensumwandlung nahezu unverändert bleibt, während bei der Übertragung auf eine andere Abnahmestelle eine grundlegende Veränderung der Tatsachengrundlage impliziert werde, weshalb beide Fallkonstellationen nicht vergleichbar seien. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 2. Dezember 2020 zur Post gegebenem Übergabe-Einschreiben (Bl. 709 BA). Am 29. Dezember 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die im Wesentlichen durch Schriftsatz vom 12. Januar 2023 begründet worden ist. Darin vertieft die Klägerin, warum aus ihrer Sicht keine neue Abnahmestelle vorliege, es deshalb keiner Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. September 2019 bedürfe, sie aber ein berechtigtes Interesse daran habe, die Begrenzungswirkung des Begrenzungsbescheids vom 15. Januar 2019 ebenso für die A-Straße festzustellen und dass hilfsweise dann, wenn eine Übertragung des Begrenzungsbescheids vom 15. Januar 2019 auf die umstrukturierte Abnahmestelle A-Straße notwendig wäre, ein Anspruch hierauf bestünde; der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – zugrunde gelegen habe, da die Klägerin nachweislich auf der östlichen Seite die identischen Verbrauchsgeräte wie zuvor auf der westlichen Seite betreibe und ihre Lastgänge nahezu unverändert seien. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin ihre Abnahmestelle im Jahr 2019 nicht verlassen hat und die Begrenzungswirkung des Begrenzungsbescheids vom 15. Januar 2019 zum Aktenzeichen … im Begrenzungsjahr 2019 für die Abnahmestelle der Klägerin in der A-Straße mit den Hausnummern xx und yy gilt; 2. hilfsweise, den Ablehnungsbescheid vom 4. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 113-HFw-…/20 aufzuheben und den Begrenzungsbescheid vom 15. Januar 2019 zum Aktenzeichen … für die Zeit ab dem 15. Februar 2019 auf die Abnahmestelle A-Straße yy zu übertragen; 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid des Bundesamts vom 2. Dezember 2020 und führt ergänzend an, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass die beiden genannten Abnahmestellen als eine einzige Abnahmestelle gälten. Da Begrenzungen abnahmestel-lenbezogen erteilt würden, müsste es sich hierfür bei dem Betriebsstandort der Klägerin vor und nach dem Umzug um dieselbe Abnahmestelle handeln; das sei nicht der Fall, denn nach dem Vortrag der Klägerin befände sich das neue Betriebsgelände auf einem anderen Flurstück als das alte, die elektrischen Anlagen seien räumlich und physikalisch getrennt und würden über einen anderen Entnahmepunkt versorgt. Untermauert würde dies durch die Gesetzesbegründung in der Bundestags-Drucksache 17/6071, S. 84 f. Spätestens aber mit Kappung der alten Versorgung und Einrichtung eines neuen Entnahmepunktes hätte die Klägerin einen unabhängigen und räumlich von den bisherigen Einrichtungen getrennten Bereich geschaffen, der laut Definition eine neue Abnahmestelle sei. Zwar sei es denkbar, dass ein Unternehmen das Betriebsgelände vergrößere und die Stromverbrauche verlagere oder verkleinere, bei der Frage der Weitergeltung des jeweiligen Begrenzungsbescheids ergäbe die Vorher-Nachher-Betrachtung, bezogen auf den jeweiligen Umzugsschritt, die Kontinuität des Betriebsgeländes und damit der Abnahmestelle. Wenn jedoch, wie hier, Vergrößerung und Verkleinerung des Betriebsgeländes unter Geltung desselben Begrenzungsbescheids erfolgten und das Ergebnis ein neues Betriebsgelände sei, könne der Bescheid nicht weitergelten, weil nicht mehr dieselbe Abnahmestelle vorliege. Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin auf Übertragung des Begrenzungsbescheids gelte das oben Gesagte: Eine Übertragung im Sinne des § 67 Abs. 3 EEG 2017 scheide aus. Die allenfalls mögliche Umschreibung des Bescheids auf die neue Adresse scheitere an der mangelnden Weitergeltung für die neue Abnahmestelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter, Bl. 1 – 709), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.