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Urteil

5 K 2586/21.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0920.5K2586.21.F.00
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Leitsätze
1. Die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG für eine Sicherstellung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte verlangen ein Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente bestimmter Indizien, um in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (Fortführung von VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 2846/18.F -, juris Rn. 30). 2. Für den Entzug von Zahlungsmitteln ist deshalb regelmäßig erforderlich, dass neben dem bloßen Besitz für eine kriminelle Zweckbestimmung genügende tatsächliche Grundlagen erkennbar sind, also die festgestellte Tatsachenbasis aufgrund objektiver Umstände die kriminelle Zweckbestimmung als nächstliegende Moglichkeit annehmen lässt (Fortführung von VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 2846/18.F -, juris Rn.30).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG für eine Sicherstellung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte verlangen ein Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente bestimmter Indizien, um in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (Fortführung von VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 2846/18.F -, juris Rn. 30). 2. Für den Entzug von Zahlungsmitteln ist deshalb regelmäßig erforderlich, dass neben dem bloßen Besitz für eine kriminelle Zweckbestimmung genügende tatsächliche Grundlagen erkennbar sind, also die festgestellte Tatsachenbasis aufgrund objektiver Umstände die kriminelle Zweckbestimmung als nächstliegende Moglichkeit annehmen lässt (Fortführung von VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 2846/18.F -, juris Rn.30). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 seitens des Klägers = Bl. 56 GA; Schriftsatz vom 30. September 2021 seitens des Beklagten = Bl. 37 GA). Der Klage bleibt der Erfolgt versagt (I.), weshalb sie kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen ist. I. Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 ist unbegründet (1.). Ebenso ist die hilfsweise geltend gemachte allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldes zulässig, aber unbegründet (2.). 1. Die gegen die Sicherstellungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Ein Sicherstellungsverwaltungsakt, der, wie hier, noch nicht bestandskräftig geworden ist, kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, wobei ein Herausgabeanspruch bei Erfolg der Anfechtungsklage als Annex aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgen würde. Die Klage ist insoweit aber unbegründet, denn die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger so nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. I S. 622) geändert worden ist. Hiernach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Bei dieser Befugnis handelt es sich um eine Sonderheit der Länder Hessen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 2846/18.F –, juris Rn. 22). Sie erfordert, weil vorliegend kein Fall der „Anschlusssicherstellung“ nach Abschluss eines Strafverfahrens gegeben ist, keine Ausführungen dazu, ob und wie sie gegenüber der strafprozessualen (erweiterten) Einziehung abzugrenzen ist, die der Bundesgesetzgeber in den §§ 73 ff. StGB geregelt hat (hierzu ausführlich VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 2846/18.F –, juris Rn. 18 ff.). Die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG für eine Sicherstellung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte verlangen ein Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente bestimmter Indizien, um in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94 u.a. –, juris Rn. 281; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 2846/18.F –, juris Rn. 30). Wegen der Vorverlegung der Eingriffsschwelle durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG (vgl. VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 30) müssen an die zu verlangenden Indizien also eher hohe Anforderungen gestellt werden, um nicht die Grenzen der Eigentumsgewährleistung zu überschreiten. b. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers anzunehmen. Auch wenn es im präventiven Verfahren prinzipiell nicht Sache des Klägers ist, die beabsichtigte Verwendung des Geldes oder gar seine Herkunft plausibel darzustellen, um eine präventive Sicherstellung abzuwenden, hätte der Kläger hier die begründeten Vorhalte des Beklagten ausräumen müssen. Andernfalls wird es dem Beklagten ermöglicht, mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zukunftsgerichtet aufzuzeigen, dass dieses Geld bei der Begehung von Straftaten (oder Ordnungswidrigkeiten) Verwendung finden wird. Weil es sich bei Geld ungeachtet des darin verkörperten Wertes um eine Sache im Sinne von § 90 BGB handelt, kann Bargeld zwar grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 HSOG sichergestellt werden. Indes ist Geld – anders als manche anderen Sachen – an sich nicht gefährlich (hierzu allgemein VG Gießen, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 4 K 905/12.GI –, juris Rn. 14 ff.; siehe auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 2846/18.F –, juris Rn. 31). Für den Entzug von Zahlungsmitteln ist deshalb – neben besonders gelagerten Fällen (vgl. hierzu VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 31) – regelmäßig erforderlich, dass neben dem bloßen Besitz für eine kriminelle Zweckbestimmung genügende tatsächliche Grundlagen erkennbar sind, also die festgestellte Tatsachenbasis aufgrund objektiver Umstände die kriminelle Zweckbestimmung als nächstliegende Möglichkeit annehmen lässt (VG Gießen, a.a.O, Rn. 16; VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 31). Ein Automatismus hinsichtlich der Schlussfolgerung, deliktisch erlangtes Geld werde stets oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer Straftaten verwendet, besteht nicht (VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 31). Eine solche hinreichende Tatsachenbasis ist im Streitfall gegeben. Die Umstände der Sicherstellung, wie die szenetypische Stückelung des Geldes (Bl. 4 BA), das Antreffen des Klägers durch zivile Beamte des beklagten Landes im unmittelbaren Umfeld von Rauschgiftdealern, dies überdies im Bahnhofsviertel Frankfurt am Main, das seit Jahren als Drogenumschlagplatz bekannt ist, sowie die Aufbewahrung des Geldes in der linken Innentasche der klägerischen Weste lassen eine erhebliche kriminelle Energie annehmen. Mit dem Gebaren, das der Kläger im Rahmen der Sicherstellung an den Tag legte, räumte er seinen – jedenfalls bedingten – Vorsatz, illegale Rauschgiftgeschäfte abzuwickeln, gleichsam ein. So gab er gegenüber den eingesetzten Beamten wörtlich Folgendes an: „Dann muss ich jetzt weiter Drogen verkaufen, damit ich mir was zu essen kaufen kann. Ich mache alles, ich stecke überall drinne. Von mir aus schreibt das auf“ (Polizeibericht vom 14. Oktober 2020 = Bl. 15 BA). Der Kläger war zudem im Zeitpunkt der Sicherstellung Bezieher von Sozialleistungen (vgl. Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24. Juli 2020 = Bl. 9 ff. BA). Der Lebensstil des Klägers dürfte luxuriös und hiermit unvereinbar gewesen sein, wie sich daraus ergibt, dass er während der polizeilichen Maßnahme eine Nasen-Mund-Bedeckung der Marke Gucci trug, die 400 Euro gekostete habe (Polizeibericht, a.a.O. = Bl. 3 BA). Hinzu kommt, dass der Kläger nicht etwa nur in 52 Fällen in einschlägiger Weise polizeilich in Erscheinung getreten war, sondern er mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtkräftig verurteilt ist (vgl. hierzu allgemein den 19-Eintragungen enthaltenden BZR-Auszug vom 19. September 2023 = Bl. 77 ff. GA). So verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Kläger mit Urteil vom 30. August 2017 – also vor dem hier streitgegenständlichen Geschehen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis und Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis und Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Weiter erkannte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 9. März 2018, wiederum wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, auf eine Geldstrafe von 320 Tagessätzen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Frage der Resozialisierung nicht Gegenstand des Gefahrenabwehrrechts ist, konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, worin sich der behauptete Lebenswandel bereits vor Sicherstellung des Geldes manifestiert haben soll. Die angebliche Herkunft des Geldes aus Mitteln der Justizvollzugsanstalt Dieburg, welche ihm im März 2020 Überbrückungsgeld in Höhe von 2.240,39 Euro gewährt habe, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der zeitliche Zusammenhang fehlt. So dienen derartige Leistungen dazu, den ersten notwendigen Lebensbedarf in den ersten Wochen nach Haftentlassung zu decken. Es erscheint lebensfremd, dass der Kläger dieses Geld im Oktober 2020 in bar bei sich führen konnte. Gleiches gilt im Hinblick auf die Leistungen, die ihm die Bundesagentur für Arbeit gewährt habe. Die durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main überzeugend aufgezeigten Widersprüche (vgl. S. 3 des Anhörungsschreibens vor Erlass des Widerspruchsbescheids = Bl. 28 BA), hat der Kläger nicht in Ansätzen ausgeräumt. Die Rückfallwahrscheinlichkeit des Klägers war damit bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung mehr als eine bloße Möglichkeit. Es bestand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das streitgegenständliche Bargeld durch den Kläger zur Begehung weiterer Straftaten, namentlich solcher nach dem Betäubungsmittelgesetz, eingesetzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung des Geldes unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft (§ 40 HVwVfG) wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Gebühr in Höhe von 430 Euro, welche der Beklagte im Widerspruchsbescheids vom 11. August 2021 (unter Nr. 3) festgesetzt hat. Gebührenspezifische Einwände sind nicht ersichtlich. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. 2. In Anbetracht der unbegründeten Anfechtungsklage ist auch über das hilfsweise geltend gemachte Herausgabeverlangen zu entscheiden. Dieser Antrag wurde unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist. Statthaft für den Herausgabeanspruch nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG ist richtigerweise die hier gewählte allgemeine Leistungsklage. Für diese besteht ein Rechtsschutzinteresse, da eine Herausgabe des sichergestellten Bargeldes auf anderem Wege nicht zu erlangen ist, wenn die Sicherstellung zunächst rechtmäßig erfolgte, deren Gründe aber im Nachhinein weggefallen sind. Die Klage ist aber auch im Hilfsantrag unbegründet. a. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt wurden. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage an, wie sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht. b. Dies ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung sind noch immer nicht weggefallen. Die Gründe, aus denen das aufgefundene Bargeld nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG in öffentliche Verwahrung genommen werden durfte (dazu oben unter 1.), bestehen unverändert fort. Hierfür spricht zuvörderst, dass der Kläger im Nachgang der polizeilichen Maßnahme durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2021 erneut wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde (vgl. BZR-Auszug vom 19. September 2023). Ein Lebenswandel, der eine Abkehr des Klägers von einem Leben im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu annehmen ließe und so Anlass gäbe, die Sicherstellung nunmehr in Zweifel zu ziehen, ist bis heute weder vorgetragen noch für das Gericht von Amts wegen ersichtlich. Die Klagebegründung verhält sich im Wesentlichen nur zu den Voraussetzungen der damaligen Sicherstellung. Gegen einen beachtlichen Lebenswandel spricht schließlich, dass der Kläger derzeit unbekannten Aufenthalts und – so die Beklagtenvertreterin während der öffentlichen Sitzung – wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen zur Fahndung ausgeschrieben ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 1.485 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Vorliegend sind dies – wie aus dem Tenor ersichtlich – 1.485 Euro. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über die präventive Sicherstellung von Bargeld im Gesamtwert von 1.485 Euro. Am 14. Oktober 2020 kam es im Bahnhofsviertel Frankfurt am Main zu einem Polizeieinsatz, der mit dem Erlass einer Sicherstellungsverfügung schloss, durch welche beim Kläger aufgefundenes Bargeld in öffentliche Verwahrung genommen wurde. Zum näheren Hergang des Geschehens lässt sich einem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 3. Februar 2021 (Bl. 16 der Behördenakte – BA) das Folgende entnehmen: „Am 14.10.2020 um 20:15 Uhr bestreiften die zivilen Kräfte PK A und PK B das Bahnhofsviertel in Frankfurt am Main und stellten zunächst augenscheinlich Herrn … (den hiesigen Kläger, Anm. des Gerichts) fest. Dieser war den Beamten persönlich wegen Drogendelikten bekannt und befand sich im unmittelbaren Umfeld von Rauschgiftdealern. Er verhielt sich in seinem Gesamtverhalten verdächtig. Das Bahnhofsviertel dient seit Jahren als Drogenumschlagplatz und wird daher verstärkt durch die Polizei in den Fokus genommen. Die Beamten entschlossen sich, den Betroffenen auf der Höhe „Am Hauptbahnhof 10“ einer Personenkontrolle zu unterziehen. Eine Überprüfung ergab, dass der Betroffene bereits mehrfach eindrucksvoll polizeilich in Erscheinung trat und ein Personen gebundener Eintrag als Rauschgifthändler vorhanden war. Im Zuge der darauffolgenden Durchsuchung der Person wurden 1485,00 Euro in Scheinen und szenetypischer Stückelung aufgefunden. Das Bargeld wurde gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sichergestellt.“ Weiter ist im zugehörigen Polizeibericht vom 14. Oktober 2020 (Bl. 14 BA) nachzulesen: „Auf der Dienststelle zeigte sich der Betroffene, nachdem ihm die Sicherstellung des Geldes eröffnet wurde, höchst arrogant und gab folgendes wörtlich gegenüber PK A und PK B an: ‚Dann muss ich jetzt weiter Drogen verkaufen, damit ich mit was zu essen kaufen kann. Ich mache alles, ich stecke überall drinne. Von mir aus schreibt das auf.‘ Weiter gab der Betroffene an, dass er eine Nasen-Mund-Bedeckung von Gucci tragen würde, welche 400€ gekostet habe. Nach eigenen Angaben bekommt der Betroffene 970€ Arbeitslosengeld I, da er im Gefängnis gearbeitet habe. Sein Hotelzimmer in der Straße C wird vom Sozialamt bezahlt.“ Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2020 (Bl. 6 BA) ließ der Kläger gegen die Sicherstellung Widerspruch einlegen und zur Begründung anführen, dass er die 1.485 Euro rechtmäßig erworben habe. Von Oktober 2020 bis Januar 2021 habe er Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 914,70 Euro bezogen. Im März 2020 habe er, nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Dieburg, Überbrückungsgeld in Höhe von 2.240,39 Euro erhalten. Ein entsprechender Bescheid der Arbeitsagentur bzw. Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt war dem Schreiben beigefügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2021 (Bl. 29 ff. BA) wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Widerspruch zurück und setzte hierfür Kosten in Höhe von 430 Euro fest. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium im Wesentlichen an, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG vorgelegen hätten und – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten – weiterhin gegeben seien. Bei einer Gesamtschau auf die Umstände des Einzelfalles sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger das sichergestellte Bargeld aus Betäubungsmittelgeschäften erzielt habe. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass jeder weitere Gebrauch des Geldes den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen werde. Da der Sicherstellungsgrund fortbestehe, scheide auch eine Herausgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 3 HSOG aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, welcher dem Kläger im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigte gegen Empfangsbekenntnis am 16. August 2021 bekanntgegeben wurde. Am 13. September 2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung lässt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholen. Die angegriffenen Bescheide stützten sich allein auf Vermutungen. Der Kläger selbst sei kurz zuvor weder bei einem Drogengeschäft beobachtet worden noch habe ein eindeutiger Beweis geführt werden können, dass das sichergestellte Bargeld aus einem Drogengeschäft stamme. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 aufzuheben; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 1.485,00 € an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Beklagte die angegriffene Entscheidung und wiederholt seine dortigen Ausführungen. Ergänzend führt er an, dass der Sicherstellungsgrund auch weiterhin fortbestehe. So seien mittlerweile weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden seien. Es sei unverändert davon auszugehen, dass der Kläger das sichergestellte Geld für weitere Geschäfte im Bereich des illegalen Drogenhandels verwenden werde. Am 19. September 2023 hat das Bundesamt für Justiz auf Anfrage des Gerichts einen Auszug aus dem Zentralregister zur Person des Klägers übermittelt (Bl. 88 ff. GA). Dieser ist den Beteiligten in der Sitzung in Abschrift übergeben worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.