Urteil
5 K 2783/20.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0208.5K2783.20.F.00
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Leitsätze
Die Befugnis der Bundespolizei sich nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BPolG Grenzübertrittspapiere vorlegen zu lassen, umfasst zur Prüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt auch Dokumente, die den Aufenthaltszweck und insbesondere die Aufenthaltsdauer nachweisen können.
Die Bundespolizei war nach § 23 Abs. 3 S. 4 BPolG zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs berechtigt, den Zweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer der Klägerin weitergehend zu prüfen und die Klägerin zwecks Befragung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers auf die Dienststelle mitzunehmen. Dies gilt umso mehr in Situationen, in denen Sekundärmigration zur Begründung eines illlegalen Daueraufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat besonders hoch ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, denn die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen sind in rechtmäßiger Weise erfolgt (dazu unter I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis, abzuweisen war (dazu unter III.). I. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Mitnahme der Klägerin auf die Dienststelle und die Durchsuchung der von der Klägerin bei sich geführten Koffer durch die Beamten der Bundespolizei sind jeweils Verwaltungsakte (Graulich, in: Lisken/Denninger, HdBdPR, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 312; OVG Münster, Urt. v. 7. August 2018 – 5 A 294/16 - juris Rn. 26), die sich vor Klageerhebung erledigt haben. Die Klägerin verfügt über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ein solches ist wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugängig ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 28.12 –). Dies ist bei Kontrollen und Identitätsfeststellungen, aber auch bei den anderen angegriffenen Maßnahmen wie der Mitnahme auf die Dienststelle und Durchsuchung des Handgepäcks, der Fall, da sich diese typischerweise kurzfristig dadurch erledigen, dass der Betroffene einer entsprechenden Aufforderung Folge leistet oder diese durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Die Maßnahmen der Bundespolizei gegenüber der Klägerin am 24. September 2020 erfolgten rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 4 VwGO). Zunächst wurde Klägerin zwecks Identitätsfeststellung angehalten und ist befragt worden (§ 23 Abs. 1, 2 BPolG). Durch die Vorlage des griechischen Aufenthaltstitels und des syrischen Reisepasses konnte die Identität der Klägerin festgestellt werden, also eine Maßnahme, die der Unterscheidung einer Person von einer anderen Person dient (Schenke in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 23 BPolG, Rn. 5.). Für die daraufhin folgende Mitnahme der Klägerin auf die Dienststelle und die Durchsuchung ihres Handgepäcks, wogegen sich die Klägerin ausweislich der Klagebegründung wendet, lagen die Voraussetzungen auf Tatbestandsebene (dazu unter a.) und auf Rechtsfolgenebene vor (dazu unter b.). a. Zunächst war die Bundespolizei berechtigt, die Klägerin mit auf die Dienststelle zu nehmen (dazu unter aa.) und ihr Handgepäck zu durchsuchen (dazu unter bb.). aa. Als Ermächtigungsgrundlage für die Mitnahme der Klägerin auf die Dienststelle kommt § 23 Abs. 2 Satz 4 Bundespolizeigesetz (BPolG) in Betracht. Nach § 23 Abs. 3 S. 3 kann die Bundespolizei bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs verlangen, dass der Betroffene Grenzübertrittspapiere. Daran anknüpfend ermöglicht § 23 Abs. 3 S. 4 BPolG der Bundespolizei die Mitnahme des Betroffenen zur Dienststelle für den Fall, dass die Berechtigung zum Grenzübertritt auf anderer Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Grenzübertrittspapieren sind solche Dokumente, die zum Überschreiten der Grenze vorgeschrieben sind und damit Voraussetzung für eine rechtmäßige Einreise sind (vgl. dazu Schenke in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 23 BPolG, Rn. 39). Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen ist unrechtmäßig, wenn dieser mit der Absicht in die Bundesrepublik Deutschland einreist, sich im Bundesgebiet über die Dauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen aufzuhalten (Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 3 B 785/14 –, juris Rn. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. Juni 2018 – 1 Bs 126/17 –, juris Rn. 16). Gemäß Art. 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000 Nr. L 239 S. 19, Schengener Durchführungsübereinkommen) in seiner gemäß Art. 2 der VO (EU) 610/2013 geänderten Fassung (ABl. L 182 S. 1) (im Folgenden „SDÜ“) können sich Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen. Dafür müssen sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c SDÜ muss der Drittstaatsangehörige Dokumente vorzeigen, die den Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen. Die Befugnis der Bundespolizei sich nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BPolG Grenzübertrittspapiere vorlegen zu lassen umfasst zu Prüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt auch Dokumente, die den Aufenthaltszweck und insbesondere die Aufenthaltsdauer nachweisen können. Der griechische Aufenthaltstitel und der syrische Reisepass der Klägerin konnten die Absicht das Bundesgebiet innerhalb der 90 Tage wieder zu verlassen nicht belegen. Die Einreisevoraussetzungen eines begrenzten Aufenthalts im Bundesgebiet konnte die Klägerin auch nicht durch Vorlage eines etwaigen Rückflugtickets belegen. Vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen Z, wonach die genaue Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht festgestanden habe (Bl. 14 GA, Bl. 27 BA, S. 4 Sitzungsniederschrift) und angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nicht Deutsch sprach, waren die Beamten der Bundespolizei dazu berechtigt, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, um die bezweckte Aufenthaltsdauer der Klägerin im Bundesgebiet zu überprüfen. Die Beamten waren also nach § 23 Abs. 3 S. 4 BPolG zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs berechtigt, den Zweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer der Klägerin weitergehend zu prüfen und die Klägerin zwecks Befragung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers auf die Dienststelle mitzunehmen. Dies gilt umso mehr in Situationen, in denen Sekundärmigration zur Begründung eines illegalen Daueraufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat besonders hoch ist. Glaubhaft hat der Zeuge PK S berichtet, dass diese Art der Sekundärmigration zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahmen besonders hoch gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf Flüge aus Athen (S. 6 Sitzungsniederschrift). Die Bundespolizei habe nach Ankunft entsprechender Flüge sehr häufig bei Fluggästen aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchführen müssen. Insbesondere würden häufig Angehörige von Personen, die bereits in Deutschland leben, versuchen einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik zu begründen (S. 7 Sitzungsniederschrift). Die Mitnahme zur Wache diente damit der Prüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt (§ 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG), konkret durften die Beamten die beabsichtigte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet prüfen. Die Maßnahme diente nicht, wie die Klägerin annahm, zu Identitätsfeststellung (Bl. 15 GA). Eine mögliche Tätigkeit als Dolmetscher durch den Enkel der Klägerin, den Zeugen Z, scheidet aufgrund der familiären Beziehung aus. Eine neutrale Übersetzung kann in einem solchen Fall nicht gewährleistet werden, so dass die Bundespolizei eine professionelle und neutrale Dolmetscherin hinzuziehen durften. Entgegen der Auffassung der Klägerin kam die Bundespolizei auch ihren Pflichten zur Behandlung festgehaltener Personen nach § 41 BPolG nach. Danach ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Maßnahme, die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. Auch ist der festgehaltenen Person unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Hier wurde die Klägerin unverzüglich entsprechend § 41 BPolG belehrt. Unverzüglich meint ohne jede Verzögerung, die nicht aus sachlichen Gründen zu rechtfertigen ist (Schenke in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 41 BPolG, Rn. 4). Dass die Beamten der Bundespolizei die Klägerin erst auf der Dienststelle über den Zweck der Maßnahme informierten ist damit zu rechtfertigen, dass die Klägerin kein Deutsch spricht. Daher konnten tatsächlich die Mitteilungen entsprechend § 41 BPolG erst mittels Aushändigung einer auf Arabisch übersetzten Information erfolgen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach § 108 Abs. 1 VwGO steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das entsprechende Dokument (Belehrung von Personen bei präventiven freiheitsentziehenden/-beschränkenden Maßnahmen nach § 41 BPolG = Bl. 21 BA) der Klägerin auf der Dienststelle noch vor Eintreffen der Dolmetscherin ausgehändigt wurde. Dies hat in der mündlichen Verhandlung der Zeuge PK S glaubhaft dargetan (S. 4 f. Sitzungsniederschrift). Er könne sich erinnern, dass der Klägerin spätestens gegen 11:00 Uhr die Belehrung nach § 41 BPolG auch in arabischer Sprache vorgelegt worden sei. Auch nach dem Eintreffen der Dolmetscherin seien der Klägerin noch einmal mündlich die Gründe des Vorgehens geschildert worden. Die Aussage des Zeugen S ist insgesamt glaubhaft, da sie einen hohen Detailgrad aufweist sowie keine Widersprüche enthält. Dafür, dass diese Informationen erst am Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme ausgehändigt worden seien soll, wie es die Klägerin behauptet, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar hat auch die Dolmetscherin, die erst später auf der Dienststelle eintraf, die Belehrung nach § 41 BPolG unterzeichnet (Bl. 20 BA). Dies deutet jedoch allein noch nicht darauf hin, dass der Klägerin die Belehrung nach § 41 BPolG auf arabischer Sprache nicht beim Eintreffen auf der Dienststelle, wie vom Zeugen PK S dargelegt, ausgehändigt worden sei. Schließlich wurde neben der Unterschrift der Klägerin auf der Belehrung nach § 41 BPolG als Uhrzeit 10:30 Uhr eingetragen (Bl. 20 BA), sodass das Gericht davon ausgeht, die Klägerin entsprechend § 41 BPolG unverzüglich informiert worden ist. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der Grund der freiheitsentziehenden Maßnahme laut dem Vordruck der Belehrung nach § 41 BPolG (Bl. 19 BA) mit „Identitätsfeststellung“ angegeben sowie auf § 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG hingewiesen wurde. Dieser Verweis ist korrekt, da § 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG ermöglicht, das Betroffene festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden dürfen, wenn die Identität oder die Prüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt nicht anders möglich ist. Dies entspricht noch den Anforderungen des § 41 Abs. 1 BPolG, weil die Prüfung der Grenzübertrittspapiere eng mit der Identitätsfeststellung verknüpft ist und ihr stets vorausgehen dürfte und die Ermächtigungsgrundlagen gemeinsam in § 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG geregelt sind. Dennoch bietet sich zur Klarstellung für die Fälle an, in denen eine Identitätsfeststellung bereits beendet ist und die freiheitsbeschränkende Maßnahme i.S.v. § 41 BPolG damit primär der Kontrolle der Berechtigung zum Grenzübertritt dient, gesondert auch auf diesen Grund für eine Maßnahme nach § 41 BPolG auf dem Vordruck hinzuweisen. Auf dem Dokument zur Belehrung nach § 41 BPolG ist unter Ziffer 4 auch die erforderliche Information angeführt, wonach die Betroffenen einen Angehörigen oder eine sonstige Person ihres Vertrauens von der Freiheitsentziehung benachrichtigen können. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin davon ausgeht, dass sie keine Gelegenheit hatte, Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (Bl. 16). Allein aus dem Umstand, dass auf dem Vordruck unter Nr. 4, der die Möglichkeit enthält, den Namen, Vornamen, gegebenenfalls Anschrift, Telefon Nummer eines Angehörigen oder einer sonstigen Person einzutragen, keine Personenangaben eingetragen worden sind, lässt sich nicht schließen, dass der Klägerin diese Gelegenheit nicht gegeben wurde. Dies deutet nur darauf hin, dass die Klägerin davon keinen Gebrauch gemacht hat. Was durchaus nachvollziehbar ist, weil der Enkel der Klägerin, der Zeuge Z, die Maßnahmen der Bundespolizei mitbekam und während der freiheitsentziehenden Maßnahmen vor der Dienststelle wartete. bb. Ferner lagen die Voraussetzung auf Tatbestandsebene für die Durchsuchung des Handgepäcks der Klägerin auf der Dienststelle vor. Zunächst kann die Bundespolizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet durchsuchen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BPolG). Grundsätzlich ist die Bundespolizei gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BPolG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG berechtigt Sachen von Personen zu durchsuchen die aufgrund des Bundespolizeigesetzes festgehalten werden können. Wie zuvor dargelegt durfte die Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG festgehalten werden. b. Für die Mitnahme der Klägerin auf die Dienststelle und die Durchsuchung ihres Handgepäcks lagen die Voraussetzungen auch auf Rechtsfolgenebene vor. Die Bundespolizei traf die streitgegenständlichen Maßnahmen, also die Verbringung der Klägerin zu Dienststelle und die Durchsuchung Ihres Handgepäcks, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 16 BPolG). Insbesondere beachtete sie bei Ausführung der Maßnahmen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Nach § 15 Abs. 2 BPolG darf die Bundespolizei nur Maßnahmen ausführen, die nicht zu einem Nachteil führen, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Nach § 15 Abs. 3 BPolG ist eine Maßnahme auch nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Festhalten der Klägerin auf der Dienststelle für ca. 4 Stunden allein wegen der Dauer nicht unverhältnismäßig. Auch eine Befragung von etwas mehr als einer Stunde erscheint dem Gericht zur Kontrolle des Einreisezwecks und der beabsichtigten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht unverhältnismäßig. Aus dem Umstand, dass auf der Erklärung der Dolmetscherin (Bl. 23 BA) als Ende der Tätigkeit 14:20 Uhr angegeben worden ist und entsprechend der protokollierten Einreisebefragung (Bl. 10 BA) die Befragung der Klägerin kurz nach Beendigung des Telefonats mit Verwandten in Griechenland um 13:39 Uhr bereits beendet worden ist, lässt sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme schließen. Selbst wenn die Klägerin erst kurz nach der Dolmetscherin gegen 14:30 Uhr die Dienststelle verlassen haben soll, wie es der Zeuge Z in der mündlichen Verhandlung angab, erscheint ohne weitere Anhaltspunkte allein die Länge der Befragung auf der Dienststelle, auch wenn sie bis 14:20 Uhr gedauert haben soll, nicht unverhältnismäßig. Die Prüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt, insbesondere hinsichtlich Reisezwecke und Reisezeitraum, wie es Art. 21, 5 Abs. 1 lit. a, c, e SDÜ ermöglicht, erfordern eine sorgfältige Prüfung, die insbesondere auch aufgrund des Einsatzes eines Dolmetschers längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Dies gilt umso mehr in einer Situation, in der Sekundärmigration aus Griechenland mit dem Zweck einen Daueraufenthalt in anderen Mitgliedsstaaten zu begründen besonders häufig vorkommt (S. 6 Sitzungsniederschrift). Wie bereits dargelegt war auch die Hinzuziehung einer Dolmetscherin notwendig, weil ein Angehöriger der Betroffenen diese Aufgabe insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr nicht wahrnehmen kann. Es erscheint von vornherein nicht unverhältnismäßig, dass die Dolmetscherin erst um 12:30 Uhr auf der Dienststelle erschienen ist, nachdem die Klägerin mit einem Flugzeug um 10:30 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt am Main gelandet ist. Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach in rechtsmissbräuchlicher Weise die Hinzuziehung eines Dolmetschers unnötig hinausgezögert worden ist. Aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht nicht davon aus, dass der Klägerin grundlegende Bedürfnisse, wie etwa ein Toilettengang oder die Aufnahme von Getränken, verweigert wurden. Der Zeuge PK S hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass der Klägerin vor Eintreffen der Dolmetscherin der Toilettengang nicht verwehrt worden ist: „Ich erinnere mich noch, dass die Kollegin H der Klägerin etwas zu trinken gegeben hatte und der Toilettengang ist in der Dienststelle auch möglich. Grundsätzlich warten wir, bis sich die betroffene Person bemerkbar macht. Als die Dolmetscherin eingetroffen ist, eröffnete diese ihr auch noch einmal die Gründe des Vorgehens und auch die Möglichkeit, die Toilette aufzusuchen“ = S. 5 Sitzungsniederschrift. Zwar hat der Zeuge Z angegeben, dass die Klägerin versucht habe auf Toilette zu gehen und die Beamten der Bundespolizei dies verweigert hätten (Bl. 9). Jedoch konnte der Zeuge Z nicht über eine eigene Wahrnehmung sprechen, sondern hat dies nur über die Klägerin im Nachgang der Befragung erfahren, weil er während dieser nicht zugegen war. Diese Eindrücke vom Hörensagen können zur Überzeugung des Gerichts nicht die Aussage des Zeugen PK S erschüttern. Der Zeuge Z hat zudem angegeben, dass die Klägerin nach seiner Wahrnehmung auch nicht auf dem Weg zur Dienststelle Andeutungen gemacht habe, die auf das Bedürfnis hingewiesen hätten, eine Toilette benutzen zu müssen (S. 9 Sitzungsniederschrift). Ungeachtet dessen erscheint es auch zweifelhaft bereits dann von der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen, wenn die Klägerin zwei Stunden nach Ankunft ihres Fluges erst durch die Dolmetscherin auf die Möglichkeit eines Toilettengangs hingewiesen worden sei. Insgesamt geht Gericht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass Unmut bei der Klägerin während und nach den Maßnahmen der Bundespolizei entstand, weil sie den Grund der Kontrolle nicht nachvollziehen konnte und nicht, weil ihr ein Toilettengang oder das Trinken verwehrt wurde. So hat der Zeuge Z angegeben, dass es der Klägerin in den Tagen danach schlecht gegangen sei, wofür der Hauptgrund das Unverständnis über den Grund der Maßnahmen durch die Bundespolizei gewesen sei (S. 10 Sitzungsniederschrift). Daher ist nicht von der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen auszugehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Beteiligte – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 22. Oktober 2020 wird damit gegenstandslos. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit bundespolizeilicher Maßnahmen. Sie ist 1938 geboren und syrische Staatsangehörige. Seit 2018 lebt sie in Griechenland bei ihrem Sohn und verfügt über einen unbefristeten, bis 2028 gültigen griechischen Aufenthaltstitel ohne räumliche Beschränkung. Die Klägerin spricht kein Deutsch. Am 24. September 2020 flog die Klägerin von Athen nach Frankfurt am Main. Bei Ankunft an Gate X des Frankfurter Flughafen wurde die Klägerin um 10:30 Uhr von Beamten der Bundespolizei, der Polizeimeisterin H (im Folgenden „PMin H“) und dem Polizeimeister S (im Folgenden „PM S“), angehalten. Auf Verlangen der Beamten zeigte die Klägerin ihren gültigen syrischen Reisepass sowie ihren griechischen Aufenthaltstitel vor. Die Klägerin wurde von ihrem Enkel, Herrn Z, begleitet, der Deutsch und Englisch spricht. Er gab den Beamten gegenüber am Gate unmittelbar an, dass die Klägerin seine Großmutter sei, kein Deutsch spreche und wegen ihres hohen Alters von ihm begleitet werde. Auf Nachfrage der Beamten gab der Zeuge Z an, die Klägerin habe noch keinen Rückflug nach Griechenland gebucht, beabsichtige aber die Ausreise innerhalb von 90 Tagen und werde in dieser Zeit bei ihm wohnen. Die Bundespolizeibeamten forderten die Klägerin daraufhin auf, mit auf die Bundespolizei-Dienststelle Flughafen Frankfurt I zu kommen. Die Beamten verbrachten die Klägerin zur Dienststelle. Die Beamten lehnten das Angebot von Herrn Z ab, für die Klägerin zu übersetzen. Die Beamten verbrachten die Klägerin in ein Dienstzimmer. Dort durchsuchten sie das von der Klägerin mitgeführte Handgepäck. Darin fanden sie ein Röntgenbild, einen syrischen Reisepass, ausgestellt auf einen H, eine ID-Karte der Klägerin aus Dubai sowie einen abgelaufenen syrischen Reisepass, der ebenfalls auf die Klägerin ausgestellt war. Die Beamten forderten einen Syrisch-Arabisch-Übersetzer an. Die Übersetzerin traf um ca. 12:30 Uhr auf der Dienststelle ein und wurde um ca. 14:30 Uhr entlassen (Bl. 23 BA). Mittels der Dolmetscherin befragten die Beamten die Klägerin und fertigten ein Befragungsprotokoll (Bl. 5 ff. BA) an. Um 13:30 Uhr kontaktierten sie den Sohn der Klägerin in Griechenland welcher die Reisegründe zu Besuchszwecken des Enkels bestätigte. Nach Rücksprache mit dem Dienstgruppenleiter entließen die Beamten die Klägerin und gestatteten ihr die Einreise. Die Klägerin erhielt einen „Hinweis über die eingehende Kontrolle nach Art. 8 Abs. 3 Schengener Grenzkodex“ (Bl. 17 f. BA) in deutscher und arabischer Sprache, den sie unterschrieb. Ferner erhielt die Klägerin einen Vordruck: „Belehrung von Personen bei präventiven freiheitsentziehenden/-beschränkenden Maßnahmen gemäß § 41 BPolG“ (Bl. 21 f. GA) in deutscher und arabischer Sprache, den die Klägerin ebenfalls unterschrieb. Der Endzeitpunkt der Maßnahmen wurde auf dem Vordruck nicht eingetragen. Die Klägerin hat am 21.10.2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, das Verbringen zur Dienststelle und das dortige Festhalten von ca. 11 Uhr bis 15 Uhr seien nicht angezeigt gewesen, weil die Identität der Klägerin bereits unmittelbar anhand der vorgezeigten Dokumente festgestanden habe. Herr Z habe den Beamten schon bei der Kontrolle erklärt, dass der Zweck der Reise ein Familien-besuch sei und ein Rückflugticket wegen der Unsicherheiten im Reiseverkehr aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht gebucht sei. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie hätte aufgrund ihres hohen Alters und gesundheitlicher Beschwerden, worauf Herr Z die Beamten auch hingewiesen habe, nicht so lange festgehalten werden dürfen. Schon während des Verbringens zur Dienststelle hätten die Beamten Herrn Z jede Kommunikation mit der Klägerin untersagt. Herr Z hätte als Übersetzer zur Verfügung gestanden, das unverhältnismäßig lange Warten auf einen Dolmetscher sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Während der gesamten Maßnahme hätten die Beamten der Klägerin weder Trinken noch einen Toilettengang angeboten. Eigene Versuche der Klägerin, auf die Toilette zu gehen, hätten die Beamten unterbunden. Die Beamten hätten der Klägerin den Grund der Maßnahme nicht mündlich mitgeteilt und die „Belehrung von Personen bei präventiven freiheitsentziehenden/-beschränkenden Maßnahmen gemäß § 41 BPolG“ sei der Klägerin erst bei Entlassung ausgehändigt worden. Die Klägerin beantragt, es wird festgestellt, dass die polizeiliche Maßnahme der Bundespolizei Flughafen Frankfurt am Main, Polizeiinspektion 1, VG /… vom 24.09.2020 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 15:00 Uhr rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Mitnahme zur Dienststelle sei angezeigt gewesen, weil die Klägerin kein Deutsch gesprochen habe. Ferner habe Herr Z zunächst angegeben, die Dauer der Reise stehe noch nicht fest und ein Rückflugticket sei noch nicht gebucht, weshalb eine weitergehende Erforschung der Reisegründe und -dauer geboten gewesen sei, um die Berechtigung zum Grenzübertritt der Klägerin feststellen zu können. Dies hätten die Beamten Herrn Z auch sofort erklärt und um Mitteilung an die Klägerin gebeten. Die Durchsuchung des Handgepäcks sei auch deswegen angezeigt gewesen, weil nach den damaligen Lageerkenntnissen häufig Personen Dokumente in die Bundesrepublik verbrächten, welche dann für Straftaten missbraucht würden. Die Herkunft des aufgefundenen Reisepasses habe sich wegen der Sprachbarriere der Klägerin nicht sofort aufklären lassen. Die Belehrung nach § 41 BPolG sei der Klägerin auf der Dienststelle sofort ausgehändigt worden, deshalb sei auch der Endzeitpunkt nicht vermerkt. Nach Eintreffen der Dolmetscherin habe die Klägerin erklärt, zur Befragung imstande zu sein, was im rückübersetzten Befragungsprotokoll vermerkt sei, welches auch von der Klägerin unterschrieben worden sei. Die Klägerin sei noch vor 14:30 Uhr entlassen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Polizeikommissar S, des Zeugen Polizeihauptmeister I sowie des Zeugen Z. Wegen des Beweisthemas und -ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.