Urteil
5 E 287/00
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0608.5E287.00.0A
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Leitsätze
Die Sicherstellung eines tagsüber in einer belebten Straße mit heruntergelassener Scheibe abgestellten Fahrzeuges ist rechtswidrig. Sie lässt sich nicht auf § 40 Nr. 2 HessSOG stü
Tenor
1. Der Bescheid des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes vom 25.10.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.12.1999 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherstellung eines tagsüber in einer belebten Straße mit heruntergelassener Scheibe abgestellten Fahrzeuges ist rechtswidrig. Sie lässt sich nicht auf § 40 Nr. 2 HessSOG stü 1. Der Bescheid des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes vom 25.10.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.12.1999 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. über die Klage des Klägers entscheidet die Kammer im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 VwGO gegeben haben. Der Entscheidung durch die Kammer steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben. Ob der Berichterstatter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht gem. § 87 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VwGO in dessen Ermessen. Da es mit dem vorliegenden Rechtsstreit eine grundsätzliche Frage zu entscheiden gilt, ist es sach- und ermessensgerecht, über die Klage eine Entscheidung der Kammer herbeizuführen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes - Polizeiverwaltungsstelle Frankfurt am Main - sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten, da die Voraussetzungen, eine polizeirechtliche Sicherstellungsmaßnahme durchzuführen, bei dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gegeben waren. Allerdings ist die Klage entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht bereits deswegen begründet, weil die Sicherstellungsmaßnahme ohne Zuwarten durchgeführt wurde. Anhand der von dem beklagten Land vorgelegten Unterlagen lässt sich nämlich erkennen, dass die Meldung über das mit einer geöffneten Scheibe in der A-Straße abgestellte klägerische Fahrzeug um 8.20 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle einging. Eine Streife hat dieses Fahrzeug an der fraglichen Stelle dann um 8.30 Uhr vorgefunden. Die Sicherstellungsmaßnahme selbst wurde um 9.08 Uhr eingeleitet und das Abschleppfahrzeug traf um 9.22 Uhr an der Örtlichkeit ein, so dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht vor 9.30 Uhr das Fahrzeug endgültig vom Standort A-Straße 32 entfernt wurde. Damit lagen zwischen Eintreffen der Bediensteten der Beklagten am Abstellort und dem Entfernen des Fahrzeuges ca. 1 Stunde. Unter diesen Umständen kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Bediensteten des beklagten Landes nicht eine angemessene Zeit zugewartet hätten. Darüber hinaus haben die vor Ort diensttuenden Beamten versucht, über das zuständige Polizeirevier den Kläger als Halter des Fahrzeuges zu erreichen, was jedoch nicht gelang. Damit haben die Bediensteten des beklagten Landes ihre Obliegenheit, nach Möglichkeit vor Einleiten einer Abschlepp- oder Sicherstellungsmaßnahme die Verantwortlichen zu informieren bzw. heranzuziehen, Genüge getan. Die Sicherstellungsmaßnahme ist auf § 40 Nr. 2 HSOG gestützt worden. Nach dieser Vorschrift können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Erforderlich ist für die Durchführung einer solchen Sicherstellungsmaßnahme, dass eine konkrete Gefahr der (weiteren) Beeinträchtigung von Eigentumsrechten besteht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 18.05.1999 - 11 UE 4648/96; Hornmann, HSOG, 1997, § 40 Rdnr. 50). Dass eine solche konkrete Gefahr im vorliegenden Fall bestand, lässt sich weder den vorgelegten Behördenunterlagen noch dem sonstigen Vorbringen des beklagten Landes entnehmen. Zwar ist es zutreffend, dass eine heruntergelassene Scheibe einer Fahrzeugtür es unberechtigten Personen ermöglichen kann, in das Fahrzeuginnere zu gelangen. Hierbei handelt es sich aber um eine abstrakte Gefahr, die im vorliegenden Fall noch nicht in eine konkrete Gefahr für die Eigentumsrechte des Klägers umgeschlagen ist. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass ausweislich des Berichts der Polizeiobermeisterin B (Bl. 6 der Behördenakte) die Türen sowie der Kofferraum des Fahrzeuges ordnungsgemäß abgeschlossen waren. Hinzu kommt, dass der konkrete Standort des Fahrzeuges in der A-Straße 32 in Frankfurt am Main-Unterliederbach es nicht rechtfertigte, auf eine bevorstehende konkrete Gefährdung der Eigentumsposition des Klägers zu schließen. Die A-Straße befindet sich im engbebauten Ortskern von Frankfurt am Main-Unterliederbach und ist eine Seitenstraße der C-Straße, die in nördlicher Richtung die zentrale Durchgangsstraße von Frankfurt am Main-Höchst nach Frankfurt am Main-Unterliederbach ist. Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft der A-Straße u. a. die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst, zwei Schulen und ein Postamt. Aus all diesen Umständen folgt, dass es sich bei der A-Straße um eine solche mit relativ hohem Personen- und Fahrzeugverkehr handelt. Hierbei hätte eine Person, die unberechtigt in das Fahrzeuginnere einzudringen versuchte, unweigerlich die Aufmerksamkeit dritter Personen auf sich gezogen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zur Tageszeit von den Bediensteten des beklagten Landes vorgefunden wurde und damit zumindest zunächst eine weitere Gefahrerhöhung durch Dunkelheit nicht zu gewärtigen war. Im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug des Klägers im zentralen Ortskern von Frankfurt am Main-Unterliederbach zur Tageszeit abgestellt war, bestand, anders als in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18.05.1999 (a. a. O.) entschiedenen Fall, nicht die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug an abgelegener Stelle ausgeschlachtet würde, zumal in jenem Fall das Fahrzeug für andere Personen frei zugänglich war. Dass allein der Umstand einer (versehentlich) herabgelassenen Scheibe eines Kraftfahrzeuges es nicht rechtfertigt, eine Sicherstellungsmaßnahme i. S. d. § 40 Nr. 2 HSOG durchzuführen, ergibt sich auch aus dem Einwand des Klägers, dass ansonsten dem Grunde nach jeder Zeit Cabriolets, deren Dach zurückgefahren oder eingeklappt worden ist, sichergestellt werden könnten. Bei einem Cabriolet wäre nämlich die Zugriffsschwelle noch deutlich niedriger als im Falle des klägerischen Fahrzeuges, da das Fahrzeuginnere mit einem größeren Schritt betreten werden könnte. Entsprechendes gälte für Zweiräder, die nicht durch eine Kette oder sonstige Absperrvorrichtungen vor einer unbefugten Wegnahme gesichert sind. Hinzu kommt, dass eine Sicherstellungsmaßnahme gem. § 40 Nr. 2 HSOG, die lediglich dem Schutz privater Rechte des Berechtigten dient, nur mit der Maßgabe zulässig ist, dass sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, d. h. unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB (vgl. Hornmann, a. a. O., § 40 Rdnr. 15). Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom beklagten Land durchgeführte Sicherstellungsmaßnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers entsprochen hatte. Insbesondere kann ein solcher Wille im Hinblick darauf, dass die Sicherstellungsmaßnahme mit erheblichen Kosten verbunden ist, nicht ohne weiteres unterstellt werden. Auch gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Fahrzeugführer, der es versehentlich unterlassen hat, eine Fahrzeugscheibe zu schließen, sein mutmaßliches Einverständnis zu einer polizeirechtlichen Maßnahme erteilt, um sein Eigentum zu sichern. Von einem solchen (mutmaßlichen) Willen kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn im konkreten Einzelfall eine akute Bedrohung des Eigentums des Berechtigten gegeben ist. Sofern sich im Fahrzeuginneren wertvolle Gegenstände befinden, könnten diese im übrigen gem. § 40 Nr. 2 HSOG sichergestellt werden und die berechtigte Person wäre hierüber in angemessener Weise zu informieren. War somit die gegenüber dem Kläger ergangene Sicherstellungsmaßnahme rechtswidrig, so ist er auch nicht zum Tragen der angeforderten Verwaltungsgebühren und sonstigen Kosten und Auslagen verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung... Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu Abschleppkosten. Am Dienstag, den 12.01.1999, wurde um 8.20 Uhr eine Funkstreife des beklagten Landes in die A-Straße 32 in Frankfurt am Main-Unterliederbach entsandt, da dort ein unverschlossener Pkw der Marke Golf mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX stehen sollte. Das Fahrzeug wurde am genannten Ort im rechten Parkstreifen aufgefunden. Die Türen sowie der Kofferraum waren ordnungsgemäß abgeschlossen und zwar durch Zentralverriegelung. Jedoch war die Fensterscheibe der Beifahrertür komplett heruntergelassen. Ein Hochkurbeln der Scheibe war nicht möglich, da das Fahrzeug mit elektrischen Fensterhebern ausgestattet war und somit die Scheibe nur bei betätigter Zündung hätte hochgelassen werden können. In dem Fahrzeug befand sich ein Schirm und eine Tüte. Hinweise darauf, dass aus dem Fahrzeug etwas entwendet wurde, gab es nicht. Auch das Autoradio war noch vorhanden. Da der Halter des Fahrzeuges weder telefonisch noch persönlich zu erreichen war, wurde um 9.08 Uhr ein Abschleppfahrzeug bestellt und das Fahrzeug um 9.22 Uhr im Wege einer Sicherstellungsmaßnahme gem. § 40 HSOG entfernt. Diese Maßnahme sollte der Eigentumssicherung dienen. Mit Kostenbescheid vom 25.10.1999 wurde der Kläger zum Zahlen der angefallenen Abschleppkosten in Höhe von DM 252,17 und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von DM 60,00 herangezogen. Hiergegen hat er am 03.11.1999 Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gem. § 40 HSOG nicht vorgelegen hätten. Diesen Widerspruch hat das Hessische Polizeiverwaltungsamt Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1999 zurückgewiesen, dem Kläger als Widerspruchsführer aufgegeben, dem Widerspruchsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, und ihm Kosten in Höhe von DM 56,20 für das Widerspruchsverfahren auferlegt. Der Kläger hat am 19.01.2000 Klage erhoben. Diese begründet er wie schon im Widerspruchsverfahren im wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gem. § 40 Nr. 2 HSOG nicht vorgelegen hätten. Die Durchführung der Maßnahme sei nicht nachvollziehbar, da ansonsten auch geöffnete Cabrios abgeschleppt werden müssten. Im übrigen hätten die vor Ort tätigen Polizisten vor Einleiten einer Abschleppmaßnahme eine gewisse Zeit zuwarten müssen. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes - Polizeiverwaltungsstelle Frankfurt am Main - vom 25.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes - Polizeiverwaltungsstelle Frankfurt am Main - vom 20.12.1999 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Sicherstellungsmaßnahme zu Recht erfolgt und der Kläger daher verpflichtet ist, die angefallenen Kosten der Sicherstellung und die sonstigen Gebühren und Auslagen zu tragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung der Kammer.