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Urteil

5 E 725/99

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1109.5E725.99.0A
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Leitsätze
1. Eine als GmbH firmierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist jedenfalls dann Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer, wenn sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages berechtigt ist, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. 2. Die Frage bleibt offen, ob die einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Gesellschaftsvertrag eingeräumte Möglichkeit der treuhänderischen Verwaltung die Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer begründet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine als GmbH firmierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist jedenfalls dann Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer, wenn sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages berechtigt ist, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. 2. Die Frage bleibt offen, ob die einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Gesellschaftsvertrag eingeräumte Möglichkeit der treuhänderischen Verwaltung die Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer begründet. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid der Beklagten vom 30.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.02.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung von Beiträgen herangezogen, da die Klägerin Pflichtmitglied der Beklagten ist. Der mit der Klage angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 IHK-Gesetz (IHKG) in der insoweit maßgeblichen Fassung der Änderungsgesetze vom 31.12.1992 (BGBl. I S. 2133) und vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3475) in Verbindung mit den einschlägigen Beitragsordnungen und Haushaltssatzungen der Beklagten. Nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern u. a. durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Die Klägerin ist kammerzugehörig. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheit und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person des privaten Rechts (§ 13 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Sie gilt gem. § 13 Abs. 3 GmbH-Gesetz als Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Sie ist somit als Kaufmann tätig und betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2, § 6 HGB). Die Klägerin wird auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Diese Veranlagung beruht auf § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz, wonach die Klägerin kraft ihrer Rechtsform als GmbH gewerbesteuerpflichtig ist. Dies ergibt sich aus der Antwort des Finanzamtes Wiesbaden I auf die entsprechende Anfrage der Beklagten vom 09.06.1999. Im übrigen hat der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. xxx, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die für das Jahr 1997 erfolgte Veranlagung zur Gewerbesteuer bestandskräftig geworden ist. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass allein eine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gem. § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz nicht von der Prüfung der Frage entbindet, ob tatsächlich die Ausübung eines Gewerbes, die die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten begründet, vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983 - 5 B 51.81, Gewerbearchiv 1983, 260, 261). Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist nicht auf das Ausüben eines freien Berufs des Wirtschaftsprüfers beschränkt, sondern umfasst auch gewerbliche Tätigkeiten. Die Frage, ob der Tätigkeitsbereich eines Unternehmens gewerblicher oder nicht gewerblicher Natur ist, richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand der Klägerin. Was Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist, bemisst sich nach der auf den Angaben der Klägerin selbst beruhenden und für den Geschäftsverkehr maßgeblichen Eintragungen in das Handelsregister (§§ 8, 10 GmbH-Gesetz; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1977 - 1 C 35.73, BVerwGE 55, 1, 6 = NJW 1978, 904) und dem dieser Eintragung zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbH-Gesetz; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 17.06.1998 - 14 F 38/98, Gewerbearchiv 1999, 66). Nach § 2 S. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen und gleichartige Unternehmen zu erwerben. Diese Tätigkeit hat gewerblichen Charakter (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.05.1996 - 8 L 647/95, Gewerbearchiv 1996 413; OVG Münster, Urt. v. 24.02.1997 -25 A 2531/94, Gewerbearchiv 1997, 200). Aus diesem Grunde wird daher beispielsweise auch die Aufnahme eines entsprechenden Passus der Beteiligungsmöglichkeit in die Satzung einer Rechtsanwalts-GmbH für unzulässig gehalten (vgl. Kempter/Kopp, Hinweise zur Gestaltung der Satzung einer Rechtsanwalts-GmbH, BRAK-Mitteilungen 1998, 254, 256). Unerheblich ist schließlich, ob die Klägerin von der ihr durch Gesellschaftsvertrag eingeräumten Möglichkeit andere Unternehmen zu erwerben bzw. sich an diesen zu beteiligen, tatsächlich Gebrauch macht (vgl. OVG Lüneburg a. a. O. m. w. N). Schließlich ist die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin bei der Beklagten auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil im Handelsregister selbst als Unternehmensgegenstand die Berechtigung, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, nicht eingetragen ist. Ist die Handelsregistereintragung unvollständig, so ist in einem solchen Falle allein maßgeblich die im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommene Festlegung des Unternehmensgegenstandes, weil sich allein aus ihr das beabsichtigte Tätigkeitsfeld der Gesellschaft ergibt (OVG Münster, Urt. v. 24.02.1997 - 25 A 2531/94, Gewerbearchiv 1997, 200). Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die der Klägerin gemäß Gesellschaftsvertrag eingeräumte Möglichkeit der treuhänderischen Verwaltung eine die Beitragspflicht bei der Beklagten begründende Tätigkeit darstellt. Die Wirtschaftsprüferordnung berechtigt in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Wirtschaftsprüfer, treuhänderische Verwaltung durchzuführen. Liest man diese Vorschrift zusammen mit § 43 a WPO, der die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer regelt, und in seinem Abs. 3 Nr. 1 ausdrücklich untersagt, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, so spricht einiges dafür, die von einem Wirtschaftsprüfer ausgeübte treuhänderische Tätigkeit dem Berufsbild des freien Berufs zuzuschreiben und eine gewerbliche Betätigung zu verneinen (anders jedoch für die treuhänderische Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft OVG Münster, Urt. v. 24.02.1997, 25 A 2531/94, Gewerbearchiv 1997, 200). Schließlich wird die Kammerzugehörigkeit der Klägerin auch nicht durch ihre weitere Zugehörigkeit zur Wirtschaftsprüferkammer in Frage gestellt. Die doppelte Mitgliedschaft folgt allein aus dem von der Klägerin zu vertretenden Umstand, dass sie ausweislich ihres im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Unternehmensgegenstands auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Im übrigen sind die Aufgaben, die die Wirtschaftsprüferkammer auf der einen und die Industrie- und Handelskammer auf der anderen Seite wahrnehmen, nicht deckungsgleich, so dass auch aus diesem Grunde nichts gegen die doppelte Zugehörigkeit zu beiden Kammern spricht. Im übrigen hat es die Klägerin durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Hand, die Grundlagen für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu beseitigen. Es bedarf keiner abschließenden Aussage dazu, ob dies auch im Hinblick auf die Bestimmungen der Wirtschaftsprüferordnung berufsrechtlich geboten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen. Sie ist eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die seit 1991 im Handelsregister Königstein/Ts. (HRB xxx) eingetragen ist. Gemäß § 2 des zur Eintragung beigefügten Gesellschaftsvertrages wird der Gegenstand des Unternehmens wie folgt umschrieben: "Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlichen und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO). Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligten oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO). Die Klägerin ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer. Sie wird vom Finanzamt Wiesbaden I zur Gewerbesteuer veranlagt (Steuer-Nr.: xxx). Die Beklagte verlangte von der Klägerin mit Beitragsbescheid vom 30.06.1998 Kammerbeiträge für die Jahre 1992 bis 1995 in Höhe von insgesamt 2.856,33 DM. Im Einzelnen verlangte sie für das Jahr 1992 420,27 DM, für das Jahr 1993 576,75, für das Jahr 1994 784,85 DM und für das Jahr 1995 1.074,46 DM. Die Klägerin legte gegen den Bescheid im Schreiben vom 06.07.1998 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 08.07.1998. Sie vertrat die Auffassung, sie könne kein Mitglied der Industrie- und Handelskammer sein. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass sich ihre Betätigung als öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach der Wirtschaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz richte, sie daher weder zur Industrie noch zum Handel gehöre und ihr eine Betätigung auf diesen Gebieten verboten sei. Ferner sei für sie ausschließlich die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Außerdem erbringe die Beklagte keinerlei Leistungen für die Klägerin. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid am 04.02.1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kammerzugehörig sei, wenn in ihrer Satzung eine gewerbliche Betätigung nicht ausgeschlossen ist. Das Anknüpfen an ein einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb stelle ein zulässiges Bemessungskriterium dar. Die Klägerin hat am 01.03.1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, wegen des eine gewerbliche Tätigkeit verbietenden § 43 Abs. 3 Nr. 1 der Wirtschaftsprüferordnung bedürfe der Gesellschaftsvertrag keines entsprechenden ausdrücklichen Verbots. Die freiberufliche Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe nichts mit den Aufsichts- und Betreuungsaufgaben der Industrie- und Handelskammer zu tun. Dafür gebe es die Wirtschaftsprüferkammer, die insbesondere die Aufgabe habe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten der Wirtschaftsprüfer und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu überwachen. Das Programm der IHK sei für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht geeignet und außerdem erfolge die kammermäßige Betreuung in vollem Umfang durch die berufsständische Wirtschaftsprüferkammer. Die Klägerin trägt ferner vor, sie habe seit ihrer Gründung keinerlei Treuhandtätigkeit ausgeübt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der IHK vom 30.06.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 04.02.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nach § 2 IHKG kammerzugehörig. Aus dem für die Frage der gewerblichen Handlungen maßgeblichen Gesellschaftsvertrag der Klägerin ergebe sich, dass die Klägerin in Teilen ihrer Tätigkeit gewerbliche Ziele verfolge. So sei Unternehmungsgegenstand u. a. die Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher Art, außerdem sei zulässige Aufgabe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Treuhandtätigkeit, die als solche gewerblich sei. Ferner sei die doppelte Kammerzugehörigkeit verfassungsgemäß. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.