Urteil
5 E 4877/99.A
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0124.5E4877.99.A.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 23.09.1999 verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens hälftig zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 23.09.1999 verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens hälftig zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klage ist abzuweisen, soweit der Kläger begehrt, das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen. Der Kläger hat nicht in dem erforderlichen Maße nachgewiesen, dass seine Einreise und die seiner Mutter und Schwester auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Allein die Behauptung einer Einreise auf dem Luftweg vermag noch nicht die Ausschlusswirkung der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG außer Kraft zu setzen. Nach dieser Vorschrift kann sich derjenige nicht auf das Grundrecht auf Asyl i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, der über einen sicheren Drittstaat, dies sind sämtliche Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Kläger beantragt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Diesem Feststellungsbegehren steht nicht der Umstand entgegen, dass es nach wie vor in Afghanistan kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Bürgerkriegsparteien gibt. Zwar ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Ablehnungsbescheid vom 23.09.1999 in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des erkennenden Gerichts davon ausgegangen, dass sich zum damaligen Zeitpunkt in Afghanistan aufgrund des Bürgerkriegs keine staatliche oder staatsähnliche Macht herausgebildet hat, die als Subjekt politischer Verfolgung tätig werden konnte. Die entsprechende Spruchpraxis wurde jedoch vom erkennenden Gericht mit Grundsatzurteil der Kammer vom 21.09.2000 in dem Verfahren 5 E 3417/00.A (V) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2000 aufgegeben. Die Kammer geht seitdem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Taleban in Afghanistan eine staatsähnliche Macht errichtet haben und somit grundsätzlich in der Lage sind, politische Gegner in asylrechtsrelevanter Weise zu verfolgen. Der Kläger hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung zur überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester aus Gründen politischer Verfolgung aus Afghanistan ausgereist ist. Er hat nochmals überzeugend dargelegt, dass er wegen vermuteter politischer Gegnerschaft zu den Taleban von diesen verfolgt worden ist und aus diesem Grunde für sechs Tage in Haft genommen und im Verlauf dieser Haft mehrfach schwer misshandelt wurde. Die politische Gegnerschaft des Klägers wurde darin vermutet, dass sich dieser weigerte, Waffen an die Taleban herauszugeben. Die vermutete politische Gegnerschaft des Klägers zu den Taleban lag auch darin begründet, wie insbesondere die Klägerin zu 1) des Verfahrens 5 E 4876/99 in ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass ihr im Monat Juli/August 1998 verstorbener Ehemann über lange Jahre als Offizier in den Truppen Dostums, also der Nordallianz, tätig war und deswegen von den Taleban als Verräter angesehen wurde. Dass möglicherweise in die gegen den Kläger selbst, aber auch gegen die Klägerinnen des Verfahrens 5 E 4876/99.A (3) gerichteten Maßnahmen familiäre Beweggründe mit einflossen, vermag der gegen den Kläger und seine Mutter bzw. Schwester ausgeübten und drohenden Verfolgung nicht die Asylrelevanz zu nehmen. Das Gericht ist nämlich aufgrund der Befragungen sowohl des Klägers als auch seiner Mutter und Schwester davon überzeugt, dass die vermutete politische Gegnerschaft zu den Taliban Anlass für diese Maßnahmen war. Dem Kläger und auch den Klägerinnen des Verfahrens 5 E 4876/99 ist daher unter den gegenwärtigen Umständen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten. Eine Rückkehr zu dem Onkel der Klägerin zu 1) des Verfahrens 5 E 4876/99, bei dem die Kläger beider Verfahren zuletzt in Kabul lebten, ist nicht mehr möglich, da dieser Onkel nach den glaubhaften Ausführungen der Kläger beider Verfahren inzwischen in Pakistan lebt. Anderweitige Schutzmöglichkeiten in Afghanistan sind derzeit nicht erkennbar. Somit ist den Klägern beider Verfahren eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten, da sie mit guten Gründen befürchten müssten, dort erneut in politische Verfolgungsmaßnahmen einbezogen zu werden. Von einer Verpflichtung des Bundesamtes, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen, sieht das Gericht im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG ab. Einer gesonderten Klageabweisung bedarf es insoweit nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 01.01.1977 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 16.07.1999 gemeinsam mit den Klägerinnen des Verfahrens 5 E 4876/99.A (3) Asyl. Nachdem der Kläger am 20.07.1999 zu seinen Asylgründen angehört wurde, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.09.1999 den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Hiergegen hat der Kläger am 08.10.1999 vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13.12.1999 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.09.1999 - 2484 697-423 - zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 I, 53 AuslG vorliegen. Das beklagte Bundesamt beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens seiner Mutter bzw. Schwester (5 E 4876/99.A (3)) Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich zu seinen Asylgründen befragt worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.