Urteil
5 E 4084/99
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0926.5E4084.99.0A
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Genehmigung einer Pflegesatzvereinbarung
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig, die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Genehmigung einer Pflegesatzvereinbarung 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig, die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist abzuweisen. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Klage zulässig ist. Die Vertragsparteien haben nämlich in ihrer am 20.05.1999 getroffenen Teileinigung für den Pflegesatzzeitraum 1998 in Artikel 1 geregelt, dass das Budget 1998 sowie die Pflegesätze von der Schiedsstelle zur Festsetzung der Pflegesätze in Hessen festgesetzt werden. Im Anschluss darauf bestimmt Artikel 3, der sich mit der Budgetermittlung befasst, dass sich die pflegesatzfähigen Kosten (K5 Nummer 9, Spalte 4 LKA) aus der Festsetzung der Schiedsstelle ergeben (Absatz 2). Entsprechendes bestimmt Artikel 3 Abs. 3 für die verbleibenden pflegesatzfähigen Kosten (K5 Nummer 12, Spalte 4 LKA). Auch an weiteren Stellen dieser Teileinigung wird auf die angestrebte Festsetzung der Schiedsstelle bezug genommen (Artikel 6, Artikel 8, Artikel 9). Somit hat sich auch die Klägerin einverstanden erklärt, dass hinsichtlich der noch strittigen Fragen, über die im Rahmen der Teileinigung keine einvernehmliche Regelung getroffen werden konnte, die abschließende Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle übertragen werden sollte. Im Hinblick darauf erscheint es mehr als fraglich, dass der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für ihre Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Hessischen Landesamts für Versorgung und Soziales vom 12.10.1999, mit dem die getroffene Schiedsstellenentscheidung vom 11.05.1999 genehmigt worden ist, zusteht. Die Frage der Zulässigkeit der Klage bedarf aber keiner abschließenden Klärung, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 12.10.1999 erweist sich nämlich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren zur Vereinbarung bzw. Festsetzung und Genehmigung der Pflegesätze ist im Einzelnen in §§ 18 und 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10.04.1991 (BGBl. I Seite 886) in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten GKV- Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1996 (BGBl. I Seite 1520) - KHG - i.V.m. §§ 17 und 19 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BPfV) vom 26.09.1994 (BGBl. I Seite 2750) in der Fassung der Verordnung vom 09.12.1997) (BGBl. I Seite 2874) geregelt. Diese Vorschriften bestimmen, dass für den Fall einer nicht zustande gekommenen Einigung eines Krankenhausträgers mit den Sozialleistungsträgern über den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung auf Antrag einer Vertragspartei eine Entscheidung durch die Schiedsstelle herbeizuführen ist (§ 18 Abs. 4 Satz 1 KHG; § 19 Abs. 1 BPfV). Die von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn diese den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG; § 20 BPfV). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist die Genehmigungsbehörde ausschließlich auf eine Rechtskontrolle der Pflegesatzvereinbarung bzw. -festsetzung beschränkt (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG; § 20 Abs. 2 BPfV). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 66/90 (NJW 1993, Seite 2391) ausgeführt, es ergebe sich aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG und dem Regelungszusammenhang, dass die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes zu entscheiden hat. Entspreche der Pflegesatz dem geltenden Recht, so sei die Genehmigung zu erteilen, andernfalls sei sie zu versagen. Eine Korrektur Befugnis der Landesbehörde, einen von der Schiedsstelle vom Standpunkt der Landesbehörde aus gesehen zu niedrigen oder zu hohen Pflegesatz nachzubessern, indem ein von ihr selbst "festgesetzter", vom Genehmigungsantrag abweichender Pflegesatz genehmigt wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht zur Folge dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Den Rahmen für die Genehmigungsentscheidung bestimmen danach die antragstellenden Pflegesatzparteien. Die von ihnen vorgelegte Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung ist das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann. Im Anschluss hieran hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.11.1994 (11 UE 1715/91) ausgeführt, "dass die sachverständige Entscheidung der Schiedsstelle nicht durch eine eigene Sachverständigenentscheidung der Genehmigungsbehörde ersetzt werden kann und dass ferner die Entscheidung der Schiedsstelle grundsätzlich auch nicht bei der Rechtmäßigkeitskontrolle unter dem Aspekt der sparsamen und wirtschaftlichen Führung eines Krankenhauses beanstandet werden kann, so lange jedenfalls die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung sich ersichtlich dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG niedergelegten Grundsatz der Bemessung der Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses verpflichtet gefühlt hat". Nur wenn offenkundig zu Tage tritt und auch für einen nicht sachverständigen Laien nachvollziehbar ist, dass die von der Schiedsstelle der Pflegesatzbemessung zugrunde gelegten Selbstkosten durch eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung des Krankenhauses auch im Hinblick auf die notwendige Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit offenkundig nicht gerechtfertigt sein können, könnte das von der Genehmigungsbehörde zum Anlass für eine Beanstandung im Rahmen der Rechtsmäßigkeitskontrolle nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG genommen werden (HessVGH, a.a.O.). Darüber hinaus hat die Genehmigungsbehörde zu beachten, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 1 Satz 2 BPfV, wonach sie bei ihrer Entscheidung an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden ist, ein eigener Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zusteht, der sie ermächtigt, im Rahmen der aufgezeigten rechtlichen Grenzen das festzusetzen, was sie im konkreten Einzelfall für angemessen oder richtig hält (vgl. Tuschen/ Quaas, BPflV, 4. Auflage, 1998, § 19 BPflV, S. 372 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 94/93 und Urteil vom 19.06.1997 - 3 C 24/96). Ebenso wie die Genehmigungsbehörde ist auch das Verwaltungsgericht im Rahmen eines pflegesatzrechtlichen Streitverfahrens um die Genehmigung einer Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung auf eine reine Rechtskontrolle und in diesem Zusammenhang auf die Frage beschränkt, ob eine Genehmigung zurecht oder zu Unrecht erteilt oder versagt worden ist. Hierbei hat das Gericht ebenso wie die Genehmigungsbehörde - den der Schiedsstelle eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen an der Rechmäßigkeit des Genehmigungsbescheides des Hessischen Landesamtes für Versorgung vom 12.10.1999 keine Bedenken. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Genehmigungsentscheidung des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales formell rechtwidrig gewesen sein könnte. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass eine Pflegesatzvereinbarung oder eine Schiedsstellenfestsetzung nur dann einer Genehmigung zugänglich ist, wenn der vollständige Inhalt des § 17 Abs. 1 BPfV also das Budget und Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze, die Zu- und Abschläge auf Fallpauschalen und Sonderentgelte sowie der Erlösausgleich nach § 11 Abs. 8 BPfV und die übrigen in § 17 Abs. 1 BPfV als erforderlich angesehenen Bestimmungen einer Regelung zugeführt worden sind. Diese Voraussetzung ist jedoch im streitgegenständlichen Fall erfüllt, da zum einen über bestimmte pflegesatzrechtliche Fragen zwischen den beteiligten Leistungsträgern des vorliegenden Verfahrens und der Beigeladenen zu 1) eine Teileinigung am 20.05.1999 getroffen worden ist und die von dieser Teileinigung nicht erfassten offenen Fragen in die Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle übertragen worden sind. Teileinigung und Schiedsstellenentscheidung decken jedoch das gemäß § 17 Abs. 1 BPfV zu regelnde Programm in vollem Umfang ab. Die von der Klägerin angegriffene Genehmigungsentscheidung ist auch nicht materiell rechtlich rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin war als Ausgangsbasis für die Pflegesatzfestsetzung für das Jahr 1998 nicht das Vorjahresbudget des Jahres 1997 zu nehmen. Bei dem Budget 1997 handelte es sich nämlich nicht um ein leistungsgerechtes Budget im Sinne des Pflegesatzrechts. Hierzu hat die Schiedsstelle in ihrer Entscheidung vom 11.05.1999 ausgeführt: "Entgegen der Meinung der Antragsgegner kann der Budgetbemessung nicht schlechthin das im Vorjahr vereinbarte Budget zugrundegelegt werden. Denn dieser Weg ist nur gangbar - das sehen die Antragsgegner offenbar ebenso -, wenn das im Vorjahr vereinbarte Budget unstreitig medizinisch leistungsgerecht war, weil es dann als Grundlage der Budgetbemessung dienen kann und lediglich Leistungs- oder Kostenveränderungen zu berücksichtigen sind. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil der Antragsteller die medizinische Leistungsgerechtigkeit des 1997 vereinbarten Budgets ausdrücklich bestreitet. Das ist auch ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts der deutlich höheren Forderungen des Antragstellers im Budgetjahr 1997 und der Tatsache, dass das Budget grundsätzlich nicht über der sogenannten Betragsobergrenze vereinbart werden kann, ist eine Vereinbarung in Höhe der Betragsobergrenze ersichtlich an dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen orientiert, sodass eine Vermutung, es handele sich um das Ergebnis der Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets, nicht gerechtfertigt ist. Vorliegend ist das Budget 1997 zwar unterhalb der Betragsobergrenze vereinbart worden, was die Annahme der Leistungsgerechtigkeit nahelegen könnte. Der Antragsteller hat das jedoch - von den Antragsgegnern unwidersprochen - damit erklärt, dass nur so eine einvernehmliche Festlegung möglich gewesen sei und die Anrufung der Schiedsstelle habe verhindert werden können. Hinzu kommt, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Vertragsparteien in der Verhandlung vor der Schiedsstelle die Personalbemessung einvernehmlich unterhalb der Berechnung nach der PsychPV vereinbart worden ist. Wird aber im Budget der gesetzlich geregelte Personalanspruch nicht umgesetzt, kann eine medizinische Leistungsgerechtigkeit ernsthaft nicht angenommen werden." Das erkennende Gericht macht sich diese rechtliche Bewertung der Schiedsstelle zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Ergänzend ist nur darauf hinzuweisen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen zu 2) und 3) in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 12.07.1999 gegenüber dem Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales zum Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 19.04.1999, der dem Landesamt zur Genehmigung vorgelegt worden war, im Ergebnis einräumen, dass es sich bei der Vereinbarung des Budgets für das Jahr 1997 um einen Kompromiss gehandelt habe. Dies kann nur so verstanden werden, dass für 1997 tatsächlich kein leistungsgerechtes Budget vereinbart worden war. Daher konnte dieses auch nicht Ausgangsbasis für die Pflegesatzverhandlungen über das Jahr 1998 sein. Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, der Genehmigungsbescheid vom 12.10.1999 sei rechtswidrig, da zu hohe Ausfallzeiten des Personals nach der PsychPV der Berechnung zugrunde gelegt worden seien. Die von der Schiedsstelle getroffene Festsetzung bzgl. dieser Frage ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, da sie in vollem Umfang plausibel und sachlich nachvollziehbar begründet worden ist. Hierzu hat die Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 11.05.1999 ausgeführt: "Die vom Antragsteller geforderten Ausfallzeiten des Personals nach der Psych-PV sind im wesentlichen nicht zu beanstanden. Die für den ärztlichen Dienst geforderte Quote von 17,5 % liegt deutlich unter der Ist-Ausfallzeit 1997 (20,92%) und innerhalb der von den Antragsgegnern angegebenen Bandbreite anderer Psychiatrischer Krankenhäuser (15,2% - 18,62%). Ähnliches gilt für die Psychotherapeuten (Forderung:19 %, Ist 1997: 19,09 %, Bandbreite: 15,95 % - 19,5 %) und die Bewegungstherapeuten (Forderung: 19 %, Ist 1997: 19,32%, Bandbreite: 16% - 19,5%). Die Ausfallzeiten für den Pflegedienst und für die Ergotherapeuten, die der Antragsteller mit jeweils 22 % fordert, hält die Schiedsstelle dagegen mit jeweils 21 % ausreichend bemessen. Auch insoweit liegen die Ist-Zahlen 1997 zwar deutlich darüber. Mit diesen Ausfallquoten bewegt sich das Krankenhaus des Antragstellers jedoch außerhalb der Bandbreite der anderen angeführten Krankenhäuser und außerdem in einem schon ungewöhnlich hohen Bereich. Die Absenkung hält die Schiedsstelle deshalb für geboten und angemessen, um den Antragsteller zu verstärkten Bemühungen zu veranlassen, den tatsächlichen Ausfall in diesen Personalbereichen zu verringern." Auch soweit die Klägerin rügt, dass eine Reduzierung der Patientenzahl zu geringeren Kosten in Höhe von 2.720.583 DM hätte führen müssen, ist dies sachlich nicht begründet. Die Klägerin geht auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass für die Berechnung der einzustellenden Personalkosten vom für das Jahr 1997 vereinbarten Budget hätte ausgegangen werden müssen. Das dies rechtlich nicht geboten war, ergibt sich bereits aus den oben ausgeführten Gründen, wonach es sich für den bei dem für 1997 verhandelten Budget nicht um ein leistungsgerechtes im Sinne der BPfV gehandelt hat. Die Schiedsstelle hat in ihrem Beschluss vom 11.05.1999 zur Frage der Personalkosten folgende Begründung abgegeben: "Die geforderten Personalkosten waren antragsgemäß zu berücksichtigen, mit Ausnahme des medizinisch-technischen Dienstes und der wegen der abgesenkten Ausfallquoten erforderlichen Korrekturen. Die Kosten waren entsprechend der Vorgehensweise des Antragstellers und der LKA-Systematik durch Multiplikation der Personalstellen mit den jeweiligen Durchschnittskosten zu ermitteln, wobei die Anzahl der Personalstellen und die Durchschnittskosten im wesentlichen geeinigt waren. Der Berechnung des Antragsgegner, die gegenüber 1997 vereinbarten Minderstellen mir den jeweiligen Durchschnittskosten zu multiplizieren und den sich daraus ergebenden Betrag vom Budget 1997 abzuziehen, konnte die Schiedsstelle aus den oben dargelegten grundsätzlichen Erwägungen nicht folgen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass sich bezüglich der Personalkosten im Ergebnis kein Unterschied ergibt, der Antragsteller jedoch - anders als bei der Vorgehensweise der Antragsgegner - in anderen Kostenbereichen bis zur Betragsobergrenze höhere Kosten umsetzen kann, weil sich die Antragsgegner mit diesen Positionen in den Verhandlungen nicht auseinandergesetzt haben. Die durchschnittlichen Personalkosten, bei denen der Antragsteller grundsätzlich die vereinbarten Kosten 1997 zugrunde gelegt hat, sind im wesentlichen ebenso unstreitig, wie die Zahl der Personalstellen. Der Ansatz der Durchschnittskosten 1997 erhöht um die Veränderungsrate ist nicht zu beanstanden. Die Kosten für den ärztlichen Dienst waren deshalb antragsgemäß anzusetzen. Soweit der Antragsteller beim Pflegedienst eine Erhöhung von 1,096 % und nicht nur um die Veränderungsrate von 1 % fordert, ist das im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass sich die Personalkosten infolge des Tarifbeschlusses um mehr als 1 % erhöht haben. Da das Budget für 1998 unter der Betragsobergrenze festzusetzen ist, kann diese Erhöhung Berücksichtigung finden. Im übrigen war die Forderung im Hinblick auf die reduzierte Ausfallquote anzupassen. Die Kosten des medizinisch-technischen Dienstes waren aus 2.322.281 DM zu reduzieren. Dabei ist die Schiedsstelle von 27,54 VK ausgegangen, weil die Antragsgegner hiergegen keine begründeten Einwendungen erhoben hatten. Die Durchschnittskosten waren indes mit 84.110,14 DM anzunehmen. In Teil L2 der LKA hat der Antragsteller 82.867,13 DM angegeben, erhöht um die Tariferhöhung von 1,5 % die unterhalb der Budgetobergrenze umgesetzt werden kann, weil die vorgeschriebene Vergütung für Personal zum medizinisch leistungsgerechten Budget gehört, ergeben sich 84.110,14 DM je VK. Bei 27,54 VK betragen die Gesamtkosten 2.322.281 DM. Bei den Kosten des Funktionsdienstes war die Verringerung der Ausfallquote zu berücksichtigen. Die Forderung des Antragstellers für das klinische Hauspersonal haben die Antragsgegner nicht beanstandet." Diese Begründung der Schiedsstelle ist sachlich begründet und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass auch insoweit das beklagte Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales zutreffend die Genehmigungsfähigkeit des Schiedsstellenspruchs anerkannt hat. Auch soweit die Klägerin rügt, dass die Reduzierung des Leistungsumfangs im Wirtschafts- und Versorgungsdienst nicht in erforderlichem Maße umgesetzt worden sei, stellt dies die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 12.10.1999 nicht in Frage. Die Klägerin behauptet, dass aufgrund der im Vergleich zum Jahr 1997 im Jahr 1998 weniger zu behandelnden Patienten ein geringerer Reinigungsaufwand anfalle und damit Einsparungen beim Reinigungspersonal bzw. bei den Reinigungskosten hätten in Ansatz gebracht werden müssen. Diese Frage war auch Gegenstand der Erörterungen vor der Schiedsstelle am 19.04.1999. Das Protokoll dieser nicht öffentlichen Sitzung enthält zu dieser Frage folgende Ausführungen: "Zum Wirtschafts- und Versorgungsdienst stellen die Vertreter der Antragsgegner (die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und 3)) klar, dass eine Verringerung um 0,95 VK gefordert werde, worauf die vom Antragsteller vorgenommene Verringerung um 0,69 VK anzurechnen sei, so dass eine Differenz von 0,26 VK verbleibe. Zu den Reinigungskräfte weist der Antragsteller darauf hin, dass es zwei Betriebsstätten gebe. Im A sei die Reinigung fremdvergeben. Im Hinblick auf die Schließung einer Station seien die Sachkosten entsprechen reduziert worden. In der Klinik C würden eigene Reinigungskräfte beschäftigt; dort habe es aber keinerlei Veränderung gegeben. Die Vertreter der Antragsgegner geben hierzu keine Stellungnahme ab." Hieraus ergibt sich, dass im Rahmen der nicht öffentlichen Sitzung der Schiedsstelle die Vertreter der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) und 3) den Vortrag der Beigeladenen zu 1) unkommentiert hingenommen haben, insbesondere nicht substantiiert angegriffen haben. Die Angaben der Beigeladenen zu 1) zu dieser Frage sind überzeugend, so dass die Schiedsstelle rechtlich bedenkenfrei diesen Vortrag der Beigeladenen zu 1) ihrer diesbezüglichen Festsetzungen zugrunde legen konnte. Entsprechend heißt es in dem Beschluss der Schiedsstelle vom 11.05.2002: "Die Zahl der Personalstellen im Wirtschafts- und Versorgungsdienst kann aufgrund der Erörterungen in der Verhandlung vor der Schiedsstelle im wesentlichen als geeinigt angesehen werden. Die noch verbliebene Forderung der Antragsgegner nach Absenkung um 0,26 VK wegen Einsparungen beim Reinigungspersonal infolge der Schließung von Stationen ist nicht gerechtfertigt, weil die Reinigung durch eine Fremdfirma durchgeführt wurde und sich Einsparungen deshalb nur bei den Sachkosten ergeben können und auch ergeben haben." Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrer Begründung durchzudringen, dass die Kosten der Essenslieferung, der Umsatzsteuerpflicht der Lebensmittelkosten und der Umsatzsteuerpflicht des Wirtschaftsbedarfs nicht budgeterhöhend hätte berücksichtigt werden dürfen. Hierzu hat die Schiedsstelle ausgeführt: "Den Mehrkosten für die Essenslieferung in Höhe von 37.500 DM, weil das Essen nunmehr angeliefert wird, stehen Minderkosten für eine 0,5 VK im Fahrdienst gegenüber, sodass die Forderung schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Umsatzsteuerpflicht durch Umwandlung in eine gemeinnützige GmbH ist zwingend und deshalb als unabdingbar im medizinisch leistungsgerechten Budget zu berücksichtigen. Dass es der freien Entscheidung des Antragstellers obliegt, die Rechtsform des Krankenhausträgers zu bestimmen, bedarf keiner näheren Begründung." Es ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass durch eine Umstellung der Essenslieferung anfallende Mehrkosten ohne Abschlag in das Budget eingestellt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als durch diese Umstellung an anderer Stelle geringere Kosten als im Vorjahr zum Ansatz gebracht worden sind. Die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und 3) haben im Verlauf der Pflegesatzverhandlungen, wie sich aus den vorgelegten Behördenunterlagen ergibt, auch diese Position nicht substantiiert angegriffen. Schließlich steht es außer Frage, dass eine durch Änderung der Rechtsform Kraft Gesetzes sich ergebende Umsatzsteuerpflicht für die Beigeladene zu 1) und die daraus resultierenden Mehrkosten in das zu verhandelnde Budget einzustellen sind. Nach alldem ist die Klage anzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11 und 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 12.10.1999, mit dem die Pflegesätze für das Jahr 1998 für das von der Beigeladenen zu 1) unterhaltene A in B genehmigt worden sind. Auf Aufforderung der Beigeladenen zu 1) vom 24.10.1997 nahmen die Beigeladenen und die Klägerin Verhandlungen über die für das Kalenderjahr 1998 zu vereinbarenden Pflegesätze für das A auf. Im Verlauf dieser Verhandlungen gab es eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Belegungsdaten im vollstationären Bereich und in der D, über den Personalbedarf nach der Psychiatrie- Personalverordnung (Psych-PV) und über einen Teil der Personal- und Sachkosten. Hingegen vermochten die Vertragsparteien keine Einigung zu erzielen über die anzusetzenden Ausfallzeiten für den Personalbedarf nach der Psych-PV, über den Personalbedarf für den Wirtschafts- und Versorgungsdienst sowie den Sozialdienst, über Kosten des sonstigen Personals und der nicht zurechenbaren Personalkosten, über Kosten der Essenslieferung und der dadurch anfallenden Umsatzsteuer, um den Ansatz von Umsatzsteuer beim Wirtschaftsbedarf und über die Frage, ob die vereinbarten Kostenarten von K3- K5 Nummer 9, Spalte 4, der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) für das Jahr 1997 die Ausgangsbasis für die Festsetzung für das Kalenderjahr 1998 bilden sollen. Mit Schreiben vom 08.02.1999 hat die Beigeladene zu 1) die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen angerufen und beantragt, die pflegesatzfähigen Kosten und die tagesgleichen Pflegesätze festzusetzen. Im Verlauf des Schiedsstellenverfahrens haben die Klägerin sowie die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) am 20.05.1999 eine Teileinigung für den Pflegesatzzeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 getroffen. Nach Artikel 1 dieser Teileinigung werden das Budget 1998 sowie die Pflegesätze von der Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze in Hessen festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Teileinigung wird auf Blatt 387 ff. der Behördenakte Bezug genommen. Daraufhin hat die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen am 11.05.1999 beschlossen: "Die pflegesatzfähigen Kosten nach K5 lfd. Nr. 9 der LKA werden auf 29.631.675 DM festgesetzt. Die verbleibenden pflegesatzfähigen Kosten nach K5 lfd. Nr. 12 der LKA werden auf 29.631.675 DM festgesetzt. Der vollstationäre Basispflegesatz wird bei 64.112 Berechnungstagen auf 138,55 DM festgesetzt. Der teilstationäre Basispflegesatz wird bei 1.771 Berechnungstagen auf 113,47 DM festgesetzt. Der vollstationäre Abteilungspflegesatz wird bei 64.112 Berechnungstagen auf 328,43 DM festgesetzt. Der teilstationäre Abteilungspflegesatz wird bei 1.771 Berechnungstagen auf 235,52 DM festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für den Pflegezeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen." Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung der Schiedsstelle Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.05.1999 hat die Beigeladene zu 1) bei dem Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales beantragt, die von der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen festgesetzten Pflegesätze 1998 für den vollstationären Bereich des A und der Klinik C inklusive der D am A zu genehmigen. Mit Bescheid vom 12.10.1999 hat das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales die Pflegesätze aus der Teileinigung vom 30.05.1999 i. V. m. dem Schiedsstellenspruch vom 11.05.1999 mit der Maßgabe genehmigt, dass bis 01.11.1999 die Pflegesätze aus dem letzten Genehmigungsbescheid vom 19.03.1998 und 03.04.1998 weiter gelten und dass die Genehmigung zum 01.11.1999 in Kraft tritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Genehmigungsbescheid beigefügte Begründung Bezug genommen. Die Klägerin hat am 04.11.1999 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11.04.2000 hat die Klägerin ihre Klage begründet. Sie hält die Klage für zulässig und auch für begründet. Sie ist der Ansicht, dass die Genehmigung unter formellen Gesichtspunkten rechtswidrig sei, da sie eine Schiedsstellenentscheidung genehmigt, die nicht den vollständigen Inhalt des § 17 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) enthalte und eine darüber hinausgehende Teileinigung nicht zur Genehmigung vorgelegen hätte. Der Beklagte habe einen Schiedsspruch genehmigt, der nur Teile einer Pflegesatzvereinbarung beinhaltet. Im Übrigen sei die Klage auch materiell- rechtlich begründet. Ausgangsbasis für ein leistungsgerechtes Budget 1998 hätte das Vorjahres- Budget sein müssen. Demgegenüber sei das mit dem angegriffenen Bescheid genehmigte Budget 1998 nicht leistungsgerecht, sondern übersteige die gerechtfertigten Forderungen der Beigeladenen zu 1). Es gestehe der Beigeladenen zu 1) Mittel zu, die diese bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht beanspruchen könne. Durch eine Verlagerung des Pflichtversorgungsauftrages des A für einzelne Stadtteile von der Stadt E an das F in E habe sich der Versorgungsauftrag des A im Jahre 1998 verringert. Diese strukturellen Veränderungen hätten eine Verringerung des Leistungsangebotes um 15 % zur Folge gehabt. Demgegenüber sei in der Forderungs- Leistungs- und Kostenaufstellung der Beigeladenen zu 1) lediglich eine Reduzierung von 2,52 % vorgenommen worden. Zudem erweise sich die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung als rechtswidrig, weil unrealistische Ausfallzeiten bei Beschäftigten im ärztlichen Dienst und im Pflegedienst angesetzt worden seien. Aufgrund der reduzierten Patientenzahl würden schließlich auch geringere Kosten in Höhe von 2.720.583 DM anfallen. Schließlich sei die Reduzierung des Leistungsumfangs im Wirtschafts- und Versorgungsdienst nicht in der Pflegesatzfestsetzung umgesetzt worden. Auch habe es keine Einigung über anzusetzende Lebensmittelkosten und sonstigen Wirtschaftbedarf gegeben. Schließlich könne bei der Berechnung des Pflegesatzes die für die Beigeladene zu 1) bestehende Umsatzsteuerpflicht nicht mit in Ansatz gebracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 12.10.1999, der Klägerin per Fax zugegangen am 12.10.1999, Aktenzeichen: …, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Genehmigung der Pflegesätze 1998 für das A in B abzulehnen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Schiedsstelle die beantragten Streitpunkte nach § 19 Abs. 2 BPflV auf der Grundlage der verfügbaren Daten gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 BPflV angemessen und ausgewogen nach § 18 Abs. 4 KHG festgesetzt hat. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist. Die Klägerin sei durch die streitgegenständliche Genehmigung durch das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales nicht beschwert. Aufgrund der Auslegung der zwischen den Pflegesatzparteien getroffenen "Teileinigung" ergebe sich, dass die Kostenträger und somit auch die Klägerin mit der Schiedsstellenfestsetzung vorbehaltlos einverstanden gewesen sein. Im übrigen hält die Beigeladene zu 1) die Klage für unbegründet. Sie führt aus, dass dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid ein Budget zugrunde liege, welches die Budgetobergrenze nicht übersteige. Auch sei der von der Schiedsstelle vorgenommene Ansatz für die Höhe der Ausfallzeiten sachgerecht und beanstandungsfrei ermittelt worden. Hinsichtlich des Ansatzes für den Wirtschafts- und Versorgungsdienst sei die Klage unschlüssig. Soweit Kosten der Essenslieferung, der Umsatzsteuerpflicht der Lebensmittelkosten und der Umsatzsteuerpflicht des Wirtschaftsbedarfs in Frage stehe, gingen gleichfalls die Einwendungen der Klägerin fehl. Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.