Urteil
5 E 3060/01
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0206.5E3060.01.0A
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Leitsätze
Zum im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgten Anspruch auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (hier: Waffenbesitzkarte)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgten Anspruch auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (hier: Waffenbesitzkarte) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Statthafte Klageart ist die Leistungsklage. Klagegegenstand ist hier, dass die angeblich in einem Verwaltungsakt bereits bewilligte Leistung durch den Hoheitsträger nicht erbracht wird. Das Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben, da der Kläger vor Klageerhebung einen Antrag auf die begehrte Leistung der Behörde gestellt hat. Der geltend gemachte Leistungsanspruch des Klägers auf Ausstellung einer roten Waffenbesitzkarte mit dem Sammelthema "Waffen der amerikanischen Pionierzeit, deren Modell bis 1898 entwickelt wurde" besteht nicht. Das Schreiben der Beklagten vom 18.04.2001 stellt weder selbst einen Verwaltungsakt noch die Bekanntgabe eines bereits zuvor erlassenen Verwaltungsaktes dar. Nach der Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft. Hier fehlt es an dem Merkmal der Regelung. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Mit ihrem Schreiben vom 18.04.2001 hat die Beklagte lediglich eine Maßnahme getroffen, die den zukünftigen Erlass eines Verwaltungsaktes in Aussicht stellen oder vorbereiten soll. Die eigentliche Erlaubnis zum Erwerb von Waffen wird aber gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte, somit erst durch deren Überlassung an den Antragsteller, erteilt und nicht in anderer Art und Weise. Im übrigen spricht auch der Wortlaut des Schreibens gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes. In dem Satz "...die eingeleitete Überprüfung gemäß § 5 WaffG ist mittlerweile abgeschlossen" kann kein Hinweis auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der Erlass eines Verwaltungsaktes steht, gesehen werden. Er gibt vielmehr nur Auskunft darüber, dass ein Teil der Vorprüfung beendet ist, nämlich die Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist aber für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht allein entscheidend. Neben ihr müssen noch weitere Faktoren vorliegen, wie z.B. die Sachkunde nach § 30 WaffG. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Die beantragte Erlaubnis kann erteilt werden." Für den Kläger war damit auch erkennbar, dass die Erlaubnis noch nicht erteilt war, sondern nur die Absicht bestand, sie zu erteilen. Dies ergibt sich auch aus der Aufforderung an den Kläger, an einem der nächsten Tage bei der Beklagten vorzusprechen. Allein aus der unklaren Formulierung "Die Verwaltungsgebühr für die rote Waffenbesitzkarte wurde auf 400 DM festgesetzt" kann der Kläger keinen Leistungsanspruch herleiten. Zwar könnte dies als einziger Punkt für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sprechen. Allerdings wird aber auch hierbei deutlich, dass sich die Gebühr auf die Waffenbesitzkarte bezieht, die als waffenrechtliche Erlaubnis nach der eben vorgenommenen Auslegung gerade noch nicht erteilt war. Schließlich spricht die Form des Schreibens für die getroffenen Auslegung. Es war weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen noch war es als "Bescheid" oder "Verfügung" bezeichnet. Darüber hinaus ist der Kläger bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 02.05.2001 offenbar selbst davon ausgegangen, dass die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Ausweislich des von dem Bediensteten XXX gefertigten Gesprächsvermerkes bat der Kläger, den Antrag vom 28.03.2001 abzulehnen, nachdem er mit dem von der Beklagten umschriebenen Sammelgebiets nicht einverstanden war. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung gemäß § 38 HVwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlen insoweit Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte rechtlich binden wollte. Sie hat einen entsprechenden Bindungswillen nämlich weder ausdrücklich erklärt noch ergibt sich dieser unzweideutig aus dem Verhalten der Behörde. Die Beklagte erteilte dem Kläger in ihrem Schreiben nur eine Auskunft über gegenwärtige tatsächliche Gegebenheiten und über ihre Absicht, dem Kläger eine Waffenbesitzkarte zu erteilen. Somit ist die Leistungsklage als unbegründet abzulehnen. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte mit dem von ihm benannten Sammelgebiet zu erteilen, ist auch dieser Teil der Klage abzuweisen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte und im bisherigen Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens auch nicht angekündigte Verpflichtungsantrag ist abzulehnen, da es sich hierbei um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO handelt, die das Gericht nicht für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt. Dies ist jedoch gerade bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten ausdrücklich eine allgemeine Leistungsklage erheben lassen und diese ausdrücklich noch einmal in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 05.12.2001 als richtige Klageform bezeichnet. Dementsprechend weist der Klägerbevollmächtigte unter anderem in seinen beiden Schriftsätzen vom 30.11.2001 (Blatt 62 der GA) und vom 05.12.2001 (Blatt 65 der GA) darauf hin, dass es im vorliegenden Rechtsstreit um eine allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Problematik geht und weniger um speziell waffenrechtliche Fragen. Dementsprechend sind im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens zwischen den Beteiligten in erster Linie die gegenteiligen Rechtsstandpunkte verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur erörtert worden, während die Frage, ob das vom Kläger bezeichnete Sammelthema waffenrechtlich genehmigungsfähig ist, nur am Rande Erwähnung findet. Letzteres erfolgt in erster Linie im Zusammenhang mit der im Verlauf des Verfahrens von der Beklagten erwogenen, schließlich aber wieder aufgegebenen Absicht, ein Rücknahmeverfahren durchzuführen. Die Sachdienlichkeit der Klageänderung ist auch deswegen zu verneinen, weil es das Gericht für geboten erachtet, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers zunächst förmlich unter Angabe von Gründen entscheidet und eine solche - zu erwartende negative - Entscheidung im Rahmen des gemäß § 68 VwGO vorgesehenen Widerspruchsverfahrens einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Recht- und Zweckmäßigkeit durch die Widerspruchsbehörde unterworfen wird. Schließlich ist die Sachdienlichkeit der Klageänderung auch deswegen zu verneinen, weil der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung bereits entscheidungsreif ist (vgl. z. B. BGH, NJW 1977, Seite 49 m.w.N., sowie Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 91 Rdnr. 18 ff m. w. N. Insbesondere in Anbetracht des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten umfassenden Gutachtens des Sachverständigen Reiner Hermann vom 20.03.2001 und in Anbetracht der Stellungnahme des Hessischen Landeskriminalamtes vom 13.08.2001 bedürfte es einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob das vom Kläger angegebene Sammelthema noch von dem Begriff einer "kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung" (§ 32 Abs. 1 Nummer 4 WaffG) gedeckt ist. Aufgrund der Handhabung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens durch den Klägerbevollmächtigten sah die Kammer keine Veranlassung, auch insoweit gleichsam vorbeugend die Voraussetzungen zu schaffen, um Spruchreife herzustellen. Allerdings hat das Gericht, ohne dies abschließend entscheiden zu können, gewisse Bedenken, ob es sich bei dem vom Kläger angegebenen Sammelgebiet tatsächlich um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung handelt, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 28.04.1987 - 1 C 18.84, Buchholz 402.5 Nummer 48) verstanden wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.1993 (1 B 92.92, Gewerbearchiv 1994, Seite 124) ausgeführt, dass der Begriff der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung nicht unter Ausklammerung der Zeitgeschichte auf ausschließlich historische Waffen beschränkt ist. Ob im Hinblick darauf es gerechtfertigt wäre, dem Kläger die beantragte Waffenbesitzkarte mit dem von ihm umschriebenen Sammelthema zu erteilen, bedürfte jedoch einer umfassenden Prüfung und Auseinandersetzung mit dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Waffensachverständigen Hermann. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben. Der Kläger ist Inhaber einer grünen und einer gelben Waffenbesitzkarte. Am 28.03.2001 stellte er bei dem Ordnungsamt der Beklagten einen Antrag auf Erteilung der roten Waffenbesitzkarte für Waffensammler. Als Thema der Sammlung gab der Kläger "Waffen der amerikanischen Pionierzeit, deren Modell bis 1900 entwickelt wurde" an. Mit Schreiben vom 18.04.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die eingeleitete Überprüfung gemäß § 5 Waffengesetz mittlerweile abgeschlossen sei. Wörtlich hieß es in dem Schreiben: "Die beantragte Erlaubnis kann erteilt werden. Genaue Bezeichnung des Sammelgebietes: "Waffen der amerikanischen Pionierzeit, deren Modell bis 1898 entwickelt wurde". Die Verwaltungsgebühr wurde auf 400 DM für die rote Waffenbesitzkarte festgesetzt." Zudem wurde der Kläger gebeten, an einem der Sprechtage beim Ordnungsamt vorzusprechen. Der Kläger zahlte am 02.05.2001 den geforderten Betrag in Höhe von 400 DM bei der Kassenstelle der Beklagten ein, woraufhin nach Vorsprache des Klägers die Erlaubnisurkunde ausgestellt wurde. Der Text der Waffenbesitzkarte entsprach nicht dem des Schreibens der Beklagten vom 18.04.2001. Sie wies als Sammelthema "Originalwaffen der amerikanischen Pionierzeit bis 1898" aus. Der Kläger verweigerte die Entgegennahme dieser Waffenbesitzkarte und begehrte sofort eine entsprechende Änderung des Sammelgebietes, welche die Beklagte wiederum verweigerte. Am 30.07.2001 hat der anwaltlich vertretene Kläger allgemeine Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 Var. 1 VwGO erhoben. Er ist der Ansicht, das Schreiben der Beklagten vom 18.04.2001 stelle die schriftliche Bekanntgabe eines zuvor bereits erlassenen Verwaltungsaktes dar. Es handele sich nicht um die bloße Ankündigung einer möglichen Entscheidung. Dies ergebe sich sowohl aus der Formulierung "ist mittlerweile abgeschlossen" als auch aus der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 400 DM. Diese Festsetzung sei als Kostenbescheid zu qualifizieren, der schon begriffsnotwendig den vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes voraussetze. Die Höhe der Gebühr stehe im übrigen gemäß § 11 Abs. 1 Hs. 2 VwKostG erst mit Beendigung der Amtshandlung fest. Schließlich sei spätestens bei der Vorsprache des Klägers am 02.05.2001 eine mündliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt, indem der Sachbearbeiter der Beklagten erklärt habe, der Kläger müsse zunächst noch die Gebühr einzahlen und könne dann die Erlaubnisurkunde bekommen. Auch dieses Vorgehen zeige, dass der Verwaltungsakt bereits erlassen gewesen sei und nicht erst in der physischen Ausstellung der Waffenbesitzkarte gesehen werden konnte. Ein Vorleistungspflicht sei nämlich weder üblich noch sehe sie das Waffengesetz vor. Ohne dies schriftsätzlich anzukündigen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise Verpflichtungsklage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnisurkunde (Sammler- Waffenbesitzkarte) mit dem Inhalt "Waffen der amerikanischen Pionierzeit, deren Modell bis 1898 entwickelt wurde" auszustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis als Sammler- Waffenbesitzkarte mit dem Sammelthema "Waffen der amerikanischen Pionierzeit, deren Modell bis 1898 entwickelt wurde" zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, bei dem Schreiben vom 18.04.2001 handele es sich lediglich um ein Benachrichtigungsschreiben über die Absicht des Erlasses eines in der Waffenbesitzkarte verkörperten Verwaltungsaktes. Dies belege zum einen die Formulierung, die beantragte Erlaubnis könne erteilt werden. Zum anderen spreche auch die Aufforderung zur Vorsprache des Klägers an einem der Sprechtage dafür, dass die Ausstellung der Waffenbesitzkarte, also die Verfügung selbst und deren Bekanntgabe erst später erfolgen sollte. Dies sei auch die gängige Praxis der Beklagten. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr lasse nur den Schluss zu, dass bereits eine Verwaltungsentscheidung bezüglich der Gebühr ergangen sei. Das Schreiben mit dem dort genannten Sammelthema stelle auch keine auf die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gerichtete Zusicherung i.S.d. § 38 HVwVfG dar. Insoweit fehle es an einem entsprechenden Bindungswillen der Beklagten. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.