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Urteil

5 E 4081/03.A

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0525.5E4081.03.A.0A
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Leitsätze
Einem alleinstehenden jungen Mann ist eine Rückkehr nach Afghanistan zu seiner Familie und ggf. nach Kabul zuzumuten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem alleinstehenden jungen Mann ist eine Rückkehr nach Afghanistan zu seiner Familie und ggf. nach Kabul zuzumuten. Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Asylbegehrens gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich schon deshalb nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, weil er aus einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, S. 5 und 6, Bezug genommen ( § 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger hat eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung auch nicht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Zwar behauptet er, sein Vater habe dem Geheimdienst KHAD angehört und an ihm werde deshalb Sippenhaft geübt. Dieser Vortrag bleibt aber völlig unsubstantiiert und verspätet. Ein Asylkläger hat alle relevanten Einzelheiten von sich aus ohne entsprechendes "Herausfragen" darzulegen. Soweit Umstände erst im Laufe des Asylverfahrens relevant werden, wie der Kläger behauptet, muss er sie alsbald darlegen. Der äußerst allgemeine Vortrag entspringt wohl eher dem Wunsch des Klägers, auf diese Weise sein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Darüber hinaus ist das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Auch insoweit wird auf den angegriffenen Bescheid, S. 2 - 5, Bezug genommen. Abschiebehindernisse liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sind nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Nach § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für eine Dauer von längstens 6 Monaten ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sich über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren (vgl. BVerwG, U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77; dem folgend VGH Kassel, B. v. 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A -). Im Einzelfall darf daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 53 abs. 6 AuslG zugesprochen werden, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 10. 1995, BVerwGE 99, S. 324 ff.; U. v. 12. 07. 2001, BVerwGE 114, S. 379 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26. 01. 1999, NVwZ 1999, S. 668 ). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG versagt. Afghanischen Flüchtlingen können nach dem Erlass vom 03. 12. 2003 i. V. m. dem Erlass vom 29. 03. 2004 noch bis zum 31. 07. 2004 Duldungen erteilt werden, soweit sie nicht zum Kreis Straffälliger gehören. Diese Entscheidung beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 21. 11. 2003 zur Lage in Afghanistan. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht derart existenzielle Gefahren, die ihn individuell und konkret treffen und ihn damit aus dem Kreis der durch die allgemeine Gefahrenlage betroffenen Personen herausheben, so dass ein Abweichen der politischen Grundentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gerechtfertigt wäre. Wegen der allgemeinen wirtschaftlichen und Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul wird auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides, S. 7 und 8, Bezug genommen. Zwar können die aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Jedoch ist die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger dort bei einer Rückkehr einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. 04. 2004 hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber den früheren Feststellungen nicht grundsätzlich geändert. Bereits im Lagebericht vom 06. 08. 2003 wurde wie auch jetzt ausgeführt, dass im Raum Kabul aufgrund der ISAF-Präsenz die Lage vergleichsweise zufriedenstellend sei, jedoch fragil bleibe. Diese sei vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet worden. Nach den Angaben des UNHCR seien im Jahre 2003 etwa 1 Million Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt, davon knapp 500.000 mit Hilfe des UNHCR. Die Zahl der Rückkehrer sei zwar zurückgegangen; doch kämen die Rückkehrer in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter. UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Ein Teil der Afghanen scheue die Rückkehr aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen und wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen. Die Versorgungslage habe sich in Kabul zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitierten jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Jedoch ist festzustellen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes nach wie vor Flüchtlinge nach Afghanistan zurückkehren. Freiwillig zurückgekehrt sind insbesondere die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge aus Turkmenistan und Tadschikistan. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Der UNHCR hat mit verschiedenen NROen die Errichtung von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion Kabul beschlossen. Darüber hinaus sind in Afghanistan insgesamt eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig, die sich um Flüchtlinge und den Aufbau des Landes kümmern. Allerdings wirkt sich das insbesondere wegen der Sicherheitslage regional unterschiedlich aus. Am weitesten ausgeprägt ist die Infrastruktur für Hilfeleistungen in der Region Kabul. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund muss dem Kläger eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Nach seinen eigenen Angaben befindet sich seine Familie in Charekar und wird ihn versorgen können. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Sicherheitslage in der Provinz Parvan und insbesondere im Heimatort des Klägers derart schlecht ist, dass ihm bei einer Rückkehr eine Existenz nicht möglich wäre. Es gibt im Norden des Landes wie auch in anderen Landesteilen immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften, opponierenden Stammesfürsten und wiedererstarkten Taleban. Die Auseinandersetzungen erreichen nach den vorliegenden Berichten aber nicht einen Grad, der eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Den Kläger trifft die fragile Sicherheits- und die schwierige Versorgungslage genauso wie Tausende andere Rückkehrer und viele nicht geflüchtete Afghanen, insbesondere auch seine Familie. Ihm wird - mit Hilfe der dort tätigen Hilfsorganisationen - zumindest ein Überleben möglich sein (ebenso OVG Hamburg, U. v. 11. 04. 2003 - 1 Bf 104/01.A - iuris -; a. A. VG Wiesbaden, das generell bei Rückkehrern eine existenzbedrohende Gefahr annimmt), ggf. auch in Kabul. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der jetzt 21jährige Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 29. 10. 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19. 11. 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. Er stammt aus Charekar, Provinz Parvan. Seine Eltern leben noch dort, eine Schwester lebt in Bad Homburg. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt in Gießen am 20. 11. 2001 erklärte er, er habe Afghanistan verlassen, weil er habe leben wollen. In seiner Heimatstadt hätten sich Massuds Leute und die Taleban gegenseitig mit Raketen beschossen. Ca. ein Jahr vor der Anhörung hätten ihn die Taleban mit nach Kandahar genommen und ein halbes Jahr festgehalten. Im Rahmen des Gefangenenaustauschs sei er freigekommen. Die Taleban hätten Jugendliche auch zwangsrekrutiert, was ihm auch hätte passieren können. Mit Bescheid vom 29. 07. 2003 wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass weder die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebehindernisse nach § 53 vorlägen, und der Kläger zur Ausreise aufgefordert. Außerdem wurde ihm die Abschiebung angedroht, wenn er nicht freiwillig ausreisen werde. Zur Begründung ist ausgeführt, die politische Lage habe sich seit der Ausreise entscheidend verändert. Zwar seien weite Regionen Afghanistans nicht sicher. Er könne sich aber im Sinne einer inländischen Fluchtalternative in Kabul niederlassen. Eine Asylanerkennung sei bereits ausgeschlossen, weil er über ein sicheres Drittland i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 26a AsylVfG eingereist sei. Auch Abschiebehindernisse i.S.d. § 53 AuslG lägen nicht vor. Es gebe keine Gründe anzunehmen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul derart schlecht sei, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausgeliefert würde. Die Sicherheitslage in Kabul sei zwar fragil, aber vergleichsweise zufrieden stellend. Ähnliches gelte für die Versorgungslage. Mithilfe der Zuwendungen internationaler Organisationen sei ein Überleben in Kabul möglich. Am 21. 08. 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiter verfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bei der Anhörung dargelegten Gründe. Er beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 29. 07. 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans und Abschiebehindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main und die in der Erkenntnisliste zu Afghanistan aufgeführten Auskünfte und Berichte. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 27. 05. 2004 informatorisch gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.