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Urteil

5 E 4472/03.A

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0713.5E4472.03.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die im Ergebnis fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Asylbegehrens gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich schon deshalb nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, weil er aus einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, S. 4 und 5, Bezug genommen ( § 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger hat eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung auch nicht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Soweit der Kläger sich auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taleban beruft, besteht diese Gefahr in der von ihm geschilderten Weise nicht mehr, nachdem die Taleban nicht mehr die Herrschaftsgewalt in Afghanistan ausüben. Soweit er sich darauf beruft, dass Mujaheddin noch vorhanden seien, kann er damit nicht gehört werden. Er bleibt in seinem Vortrag allgemein und behauptet ohne nähere Substantiierung, dass es diese Gruppierung in seinem Heimatort gibt und dass diese ebenfalls Männer zwangsrekrutierten würden. Diese Aussage wird aber durch die dem Gericht vorliegenden Auskünfte gerade nicht gestützt. Soweit der Kläger zwei Briefe aus Afghanistan vorlegt, die seinen Vortrag untermauern sollen, kommt diesen keine entscheidende Bedeutung zu. Sie sind nicht geeignet zu beweisen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es fällt auf, dass beide Briefe nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingegangen sind. Nachdem der Kläger selbst angegeben hat, einen Bekannten, der nach Afghanistan zurückgegangen ist, gebeten zu haben, nach dem Verbleib der Familie zu forschen, geht das Gericht davon aus, dass diese Briefe ihrem Inhalt nach abgesprochen sind. Es ist nämlich nicht erklärt, weshalb der Kläger nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt sich nach seiner Familie erkundigt haben kann. Der Inhalt beider inhaltsgleicher Briefe ist so formuliert, dass er genau die Antworten enthält, die eine Rückkehr nach Afghanistan ganz allgemein als gefährlich erscheinen lassen. Ihnen fehlen Einzelheiten, insbesondere schildern sei keinerlei zeitliche Abfolge. Es wird pauschal behauptet, dass die "Mujaheddin, ....alle an der Macht sind..", nämlich diejenigen, die den Kläger angeblich wegen der Verwicklung seines Bruders in den Tod eines Mujaheddin verfolgen würden (zur Bedeutung von Briefen im Asylverfahren vgl. BVerwGE 70, 24 ff.; OVG NW, B. v. 09.07.1985 - 19 B 20405/85 - juris -; Ritter, Beweiskraft von Briefen aus der Heimat im Asylverfahren, NVwZ 1986, 29 f.). Ein Asylkläger hat alle relevanten Einzelheiten von sich aus darzulegen. Soweit Umstände erst im Laufe des Asylverfahrens relevant werden, wie der Kläger behauptet, muss er sie alsbald angeben. Auch hieran fehlt es. Insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb nun gerade nach der Terminierung zur mündlichen Verhandlung der Kläger mit Nachforschungen nach seiner Familie begonnen haben will. Darüber hinaus ist das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Auch insoweit wird auf den angegriffenen Bescheid, S. 2 - 5, Bezug genommen. Im Übrigen gilt das oben Gesagte. Abschiebehindernisse liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sind nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Nach § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für eine Dauer von längstens 6 Monaten ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sich über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren (vgl. BVerwG, U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77; dem folgend VGH Kassel, B. v. 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A -). Im Einzelfall darf daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 53 abs. 6 AuslG zugesprochen werden, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 10. 1995, BVerwGE 99, S. 324 ff.; U. v. 12. 07. 2001, BVerwGE 114, S. 379 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26. 01. 1999, NVwZ 1999, S. 668 ). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG versagt. Afghanischen Flüchtlingen können nach dem Erlass vom 03. 12. 2003 i. V. m. dem Erlass vom 29. 03. 2004 noch bis zum 31. 07. 2004 Duldungen erteilt werden, soweit sie nicht zum Kreis Straffälliger gehören. Diese Entscheidung beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 21. 11. 2003 zur Lage in Afghanistan. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht derart existenzielle Gefahren, die ihn individuell und konkret treffen und ihn damit aus dem Kreis der durch die allgemeine Gefahrenlage betroffenen Personen herausheben, so dass ein Abweichen der politischen Grundentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gerechtfertigt wäre. Wegen der allgemeinen wirtschaftlichen und Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul wird auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides, S. 7 und 8, Bezug genommen. Zwar können die aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Jedoch ist die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger dort bei einer Rückkehr einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. 04. 2004 hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber den früheren Feststellungen nicht grundsätzlich geändert. Bereits im Lagebericht vom 06. 08. 2003 wurde wie auch jetzt ausgeführt, dass im Raum Kabul aufgrund der ISAF-Präsenz die Lage vergleichsweise zufriedenstellend sei, jedoch fragil bleibe. Diese sei vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet worden. Nach den Angaben des UNHCR seien im Jahre 2003 etwa 1 Million Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt, davon knapp 500.000 mit Hilfe des UNHCR. Die Zahl der Rückkehrer sei zwar zurückgegangen; doch kämen die Rückkehrer in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter. UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Ein Teil der Afghanen scheue die Rückkehr aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen und wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen. Die Versorgungslage habe sich in Kabul zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitierten jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Jedoch ist festzustellen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes nach wie vor Flüchtlinge nach Afghanistan zurückkehren. Freiwillig zurückgekehrt sind insbesondere die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge aus Turkmenistan und Tadschikistan. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Der UNHCR hat mit verschiedenen NROen die Errichtung von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion Kabul beschlossen. Darüber hinaus sind in Afghanistan insgesamt eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig, die sich um Flüchtlinge und den Aufbau des Landes kümmern. Allerdings wirkt sich das insbesondere wegen der Sicherheitslage regional unterschiedlich aus. Am weitesten ausgeprägt ist die Infrastruktur für Hilfeleistungen in der Region Kabul. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund muss dem Kläger eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Den Kläger trifft die fragile Sicherheits- und die schwierige Versorgungslage genauso wie Tausende andere Rückkehrer und viele nicht geflüchtete Afghanen. Ihm wird - mit Hilfe der dort tätigen Hilfsorganisationen - zumindest ein Überleben möglich sein (ebenso OVG Hamburg, U. v. 11. 04. 2003 - 1 Bf 104/01.A - Juris -; a. A. VG Wiesbaden, das generell bei Rückkehrern eine existenzbedrohende Gefahr annimmt), ggf. auch in Kabul. Auch wenn er dort nicht über familiäre oder sonstige Bande verfügen sollte, wird er sich in Kabul, wenn auch unter sicher sehr schwierigen Bedingungen, aufhalten können. Immerhin kann er sich dort an Bekannte wenden. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der jetzt 20jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 29. 09. 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. 10. 2001 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Gießen am 24. 10. 2001 gab er an, er habe in Jalalabad gewohnt, sei von dort aus mit seinem Vater nach Peshawar gefahren, anschließend nach Karachi und mit zwei Zwischenlandungen geflogen. Mit dem Auto sei er dann nach Deutschland gekommen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er habe zwangsrekrutiert werden sollen. Der Moscheevorbeter, der Maulwi, habe angeordnet, dass auch junge Männer militärisch ausgebildet und dann an die Fronten der islamischen Länder geschickt werden sollten. Zunächst habe er sich versteckt, sei aber verraten worden. Als er dann habe abgeholt werden sollen, habe er über die Dächer flüchten können. Mit Bescheid vom 15. 08. 2003, der am 25. 08. 2003 der Gemeinschaftsunterkunft zugestellt und dem Kläger am 11. 09. 2003 ausgehändigt wurde, wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und dem Kläger für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreisen würde, die zwangsweise Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Eine politische Verfolgung des Klägers sei bei der Rückkehr nicht zu erwarten, weil die Taleban nicht mehr an der Macht seien. Er könne sich auch nicht auf ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, weil die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest in Kabul nicht derartig schlecht sei, dass von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse. Mit der am 12. 09. 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zur Begründung führt er aus, er sei von strenggläubigen Muslimen wiederholt aufgefordert worden, für die Taleban Kriegsdienst zu leisten. Er wolle nicht im Bürgerkrieg eigene Landsleute töten. Er wolle auch keinen Wehrdienst für die Mujaheddin leisten, die ebenfalls zwangsrekrutierten. Ein alter Freund seines verstorbenen Vaters habe sich für ihn nach dem Verbleib seiner Familie erkundigt. Sein Bruder sei mit der Mutter und Geschwistern des Klägers vor den Mujaheddin geflohen. Diese hätten den Bruder wegen einer tödlichen Auseinandersetzung töten wollen. Er stamme nicht aus Kabul und habe dort auch keine Verwandten. Er könne in Kabul nicht leben. Er beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. 08. 2003 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger Asylberechtigter ist und in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind; hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebehindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main und die in der Erkenntnisliste zu Afghanistan aufgeführten Auskünfte und Berichte. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 13. 07. 2004 informatorisch gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.