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Urteil

5 E 7141/03.A

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0317.5E7141.03.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Asylbegehrens gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich schon deshalb nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, weil er aus einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, S. 6 , Bezug genommen ( § 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus ist das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. = § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Auch insoweit wird auf den angegriffenen Bescheid, S. 3 - 4, Bezug genommen. Durch die neue Rechtslage hat sich insoweit nichts geändert. Der Kläger hat auch nichts dargelegt, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Abschiebehindernisse bestehen nicht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 6 Aufenthaltsgesetz liegen zweifelsfrei nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG a. F.) sind nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz berücksichtigt (Satz 2). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für eine Dauer von längstens 6 Monaten ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a AufenthaltsG erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sich über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren (vgl. BVerwG, U. v. 08.12.1998, BVerwGE 108, S. 77; dem folgend VGH Kassel, B. v. 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A - ). Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Aufenthaltsgesetz nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 Aufenthaltsgesetz gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, S. 324 ff.; U. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, S. 379 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26.01.1999, NVwZ 1999, S. 668 ). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG U. v. 08.12.1998, BVerwGE 108, S. 77). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG a. F. - = § 60 Abs. 7 S. 2 Aufenthaltsgesetz - versagt. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht derart existenzielle Gefahren, die ihn individuell und konkret treffen und ihn damit aus dem Kreis der durch die allgemeine Gefahrenlage betroffenen Personen herausheben, so dass ein Abweichen von der politischen Grundentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gerechtfertigt wäre. Soweit der Kläger sich darauf beruft, wegen seines Vaters Probleme in Afghanistan zu haben, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Nach den eigenen Angaben war der Vater des Klägers ein bedeutender Holzhändler für die Regierung Najibullah. Er war aber kein Parteimitglied und auch sonst nicht politisch tätig. Weshalb den Kläger heute deshalb Schwierigkeiten erwarten sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt auch für die Behauptung, den Kläger erwarteten Probleme wegen einer Blutrache durch die Dorfbewohner. Der Vorfall muss sich schon vor 1992 ereignet haben. Der Kläger hatte bis zu seiner Ausreise 2001 keinerlei Probleme aus diesem Grund, obwohl er für afghanische Verhältnisse nicht mehr jugendlich war. Zudem ist sein Vortrag insoweit neu. Er hat darauf zu keinem bisherigen Zeitpunkt abgestellt. Deshalb liegt der Verdacht nahe, dass der Kläger ein solches vorgebliches Ereignis vorbringt, weil er sich auf seine ursprünglichen Gründe nicht mehr stützen kann. Zwar können die aus der allgemeinen wirtschaftlichen und Sicherheitslage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Jedoch ist die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger dort bei einer Rückkehr einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.11.2004 hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber den früheren Feststellungen nicht grundsätzlich geändert. Bereits im Lagebericht vom 06.08.2003 wurde wie auch jetzt ausgeführt, dass im Raum Kabul aufgrund der ISAF-Präsenz die Lage vergleichsweise zufrieden stellend sei, jedoch fragil bleibe. Diese sei vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet worden. Nach den Angaben des UNHCR seien im Jahre 2003 etwa 1 Million Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt, davon knapp 500.000 mit Hilfe des UNHCR. Die Zahl der Rückkehrer sei zwar zurückgegangen; doch kämen die Rückkehrer in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter. UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Ein Teil der Afghanen scheue die Rückkehr aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen und wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen. Die Versorgungslage habe sich in Kabul zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitierten jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Jedoch ist festzustellen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes nach wie vor Flüchtlinge nach Afghanistan zurückkehren. Freiwillig zurückgekehrt sind insbesondere die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge aus Turkmenistan und Tadschikistan. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Der UNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen die Errichtung von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion Kabul beschlossen. Darüber hinaus sind in Afghanistan insgesamt eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig, die sich um Flüchtlinge und den Aufbau des Landes kümmern. Allerdings wirkt sich das insbesondere wegen der Sicherheitslage regional unterschiedlich aus. Am weitesten ausgeprägt ist die Infrastruktur für Hilfeleistungen in der Region Kabul. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund muss dem Kläger eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Seine Familie lebt noch in seiner Heimatregion Zadran, so dass er in den Familienverband, zu dem auch noch ein Bruder der Mutter mit seiner Familie gehört, zurückkehren kann. Er könnte aber auch in Kabul leben. Ihn trifft die fragile Sicherheits- und die schwierige Versorgungslage genauso wie andere Rückkehrer und viele nicht geflüchtete Afghanen wie auch seine Familie. Ihm wird - u. U. mit Hilfe der jedenfalls auch in Kabul tätigen Hilfsorganisationen - zumindest ein Überleben möglich sein (ebenso OVG Hamburg, U. v. 11.04.2003 - 1 Bf 104/01.A - iuris -; a. A. VG Wiesbaden, das generell bei Rückkehrern eine Existenz bedrohende Gefahr annimmt). Das Schicksal eines Lebens in Afghanistan unter schwierigen Bedingungen teilt der Kläger mit Tausenden von Flüchtlingen, die seit dem Sturz der Taleban zurückgekehrt sind und noch weiter zurückkehren. Zudem muss der Kläger nicht sofort mit einer zwangsweisen Rückführung rechnen. Afghanischen Flüchtlingen können nach dem Erlass vom 03. 12. 2003 i. V. m. dem Erlass vom 06.12.2004 noch bis zum 31.05.2005 Duldungen erteilt werden, soweit sie nicht zum Kreis Straffälliger gehören. Diese Entscheidung beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 18/.19.11.2004 zur Lage in Afghanistan. Täglich entwickelt sich die Sicherheits- und Versorgungslage weiter. Zumindest in Kabul gibt es vielerlei Möglichkeiten, auch als Rückkehrer unterzukommen und seinen Mindestlebensunterhalt sicherzustellen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der jetzt 20-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 02.08.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22.08.2001 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Gießen am 08.09.2003 gab er an, er habe zuletzt im Landkreis Zadran in der Provinz Paktia bei seiner Mutter gelebt. Sein Vater sei seit 1992 in Kabul verschollen. In Afghanistan lebten neben seiner Mutter noch eine Schwester und ein Bruder seiner Mutter. Ein Bruder lebe in Frankfurt am Main. Ende Juli 2001 habe er Afghanistan verlassen. Er sei in Kabul von den Taleban inhaftiert worden. Dort habe er sich wegen der Hochzeit eines Cousins aufgehalten. Sie hätten ihn festgenommen, weil sein Bart nach deren Auffassung zu kurz gewesen sei. Nach einigen Tagen habe man ihn und einen ebenfalls inhaftierten Cousin in umkämpftes Gebiet gebracht, wo sie Schützengräben hätten ausheben müssen. Mithilfe eines Taliban, dem sie Leid getan hätten, sei ihnen in Kabul die Flucht gelungen. Dieser Taliban habe sie unter einem Vorwand mit nach Kabul genommen. Er sei dann sofort mithilfe seines Onkels ausgereist. Mit Bescheid vom 01.12.2003 wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und dem Kläger für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreisen würde, die zwangsweise Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Eine politische Verfolgung des Klägers sei bei der Rückkehr nicht zu erwarten, weil die Taleban nicht mehr an der Macht seien. Er könne sich auch nicht auf ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, weil die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest in Kabul nicht derartig schlecht sei, dass von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse. Mit der am 08.12.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Die Lage in Afghanistan sei nach wie vor prekär. Die Übergangsregierung verfüge nicht über das staatliche Gewaltmonopol. Die Sicherheit der Zivilbevölkerung könne nicht gewährleistet werden. Zwangsrekrutierungen kämen weiterhin vor. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main und die in der Erkenntnisliste zu Afghanistan aufgeführten Auskünfte und Berichte sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.11.2004. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist in der Verhandlung informatorisch gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.