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Beschluss

5 G 3387/05

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:1107.5G3387.05.0A
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Leitsätze
Staatsangehörigkeit, Entzug, Wiedererwerb, Pass, Personalausweis
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Staatsangehörigkeit, Entzug, Wiedererwerb, Pass, Personalausweis Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wurde am 19.11.2001 vom Regierungspräsidium Darmstadt unter Vermeidung von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Voraussetzung für die Einbürgerung war die Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft, die am 16.04.2002 erfolgte. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft führen würde. Am 04.07.2002 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag hin mit Beschluss des türkischen Ministerrates in der Türkei wieder eingebürgert. Diesen Umstand verschwieg der Antragsteller den deutschen Behörden, bis er ausdrücklich aufgefordert worden war, eine Erklärung über seine Staatsangehörigkeit abzugeben. Mit Schreiben vom 25.07.2005 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft herbeigeführt habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Personalausweis und den Reisepass in einem der Bürgerämter abzugeben. Nachdem der Antragsteller sich dagegen mit anwaltlicher Hilfe wehrte, erließ die Antragsgegnerin unter dem 08.09.2005 eine Sicherstellungsverfügung und forderte den Antragsteller auf, den Reisepass und den Personalausweis sicher stellen zu lassen. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 200,-- € für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, angedroht. Hiergegen wendet er sich mit der am 07.10.2005 eingegangen Klage und dem Eilantrag. Der Antragsteller ist der Auffassung, § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - verstoße gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und gegen europäisches Recht, so dass er seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe und deshalb auch nicht verpflichtet sei, Reisepass und Personalausweis herauszugeben. Eine nähere Erläuterung dieser Auffassung erfolgte nicht. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Reisepass und den Personalausweis deutscher Nationalität an den Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und darauf, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes gem. § 25 StAG verloren habe. Er habe die türkische Staatsbürgerschaft auf seinen Antrag hin wieder erlangt, ohne einen Beibehaltungsantrag gestellt zu haben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Akte 5 E 3390/05 sowie einen Hefter Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Zwar ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO statthaft, aber er bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Antragsteller zwar gegen den Sicherstellungsbescheid vom 08.09.2005 Klage erhoben hat. Dieser ist aber vollziehbar und bleibt deshalb Grundlage der Sicherstellung, so dass allein schon aus diesem Grund das Herausgabeverlangen scheitern muss. Sicherstellung und Einziehung sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, bei denen Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (§ 16 HessAGVwGO). Darüber hinaus haben nach § 14 PassG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Passes nach § 13 PassG keine aufschiebende Wirkung. Damit steht fest, dass der Sicherstellungsbescheid weiterhin Grundlage für die Sicherstellung und das Herausgabeverlangen ist. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht gestellt und deshalb auch nicht vorrangig zu entscheiden. Schon deshalb fehlt dem Herausgabebegehren die Grundlage. Darüber hinaus ist der Antrag aber auch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Herausgabe des Passes und des Bundespersonalausweises hat. Die Antragsgegnerin verweist in ihrem Sicherstellungsbescheid zutreffend darauf, dass mit Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsbürgerschaft deutsche Personalausweise und Reisepässe ihre Gültigkeit verlieren. Ein Personalausweis darf nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise nur Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt werden, ebenso wie ein Pass (§ 1 PassG). Ein Personalausweis kann gem. § 8 HessAGPAuswG zum Personalausweisgesetz, ein Pass gem. § 13 Abs. 1 PassG sichergestellt werden, wenn ein Betroffener ihn unberechtigt besitzt oder unbefugt führt. So liegt die Sache hier. Der Antragsteller ist nicht mehr Deutscher i.S.d. Art. 116 GG. Er hat ohne eine entsprechende Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen und damit kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, § 25 Abs. 1 StAG. Nach dem auch von dem Antragsteller nicht bestrittenen, von der Behörde vorgetragenen Sachverhalt hat der Antragsteller zur Einbürgerung seine türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben und er wusste, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren würde, wenn er erneut eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen würde. Gleichwohl hat er zweieinhalb Monate nach der Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft diese, nachdem er eingebürgert worden war, auf seinen Antrag wiedererlangt. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt kraft Gesetzes ein. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, inwiefern § 25 StAG gegen das Grundgesetz oder gegen europäische Normen verstoßen sollte. Der Antragsteller hat hierzu auch nichts ausgeführt. Bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrags des Betroffenen handelt es sich nicht um eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Entziehung i.d.S. ist nur der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die der Betroffene nicht beeinflussen kann. Dies ist aber gerade bei § 25 Abs. 1 StAG nicht der Fall. Zwar tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand des § 25 Abs. 1 StAG verwirklicht hat und zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 StAG gegeben sind. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines Willküraktes des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern er tritt ausschließlich auf Grund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einen selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, indem er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zumindest solange verzichtet, als er keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs. 2 StAG besitzt (vgl. BVerfG 2. Senat, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer vom 10.08.2001, Az.: 2 BvR 2101/00 zu dem insoweit inhaltsgleichen § 25 Abs. 1 und 2 RustAG - Juris -). Der Antragsteller hat kurze Zeit nach der Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland die Wiedereinbürgerung in der Türkei beantragt, ohne gleichzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG zu beantragen. Der türkische Ministerrat hat dem Wunsch des Antragstellers entsprochen. Der Antragsteller war im Einbürgerungsverfahren darauf hingewiesen worden, welche Konsequenzen eine Wiederannahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft nach sich zieht. Aus seinem Verhalten kann nur geschlossen werden, dass es ihm nicht auf die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ankam. Als Nichtdeutschem kann dem Antragsteller weder der Personalausweis noch der Reisepass belassen werden, weshalb er keinen Anspruch auf Herausgabe hat. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller im Ergebnis eine Hauptsacheentscheidung in Bezug auf die Herausgabe begehrt.