Urteil
5 E 2356/05
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0827.5E2356.05.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit die Klägerin zu 1) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin zu 1) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht entscheidet im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO), da die Beteiligten dem in dem Erörterungstermin vom 27.02.2007 zugestimmt haben. Da die Klägerin zu 1), die Fa. ..., ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Klage der Klägerin zu 2) ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 15. Juni 2005, in dem der Beklagte unter dem Betreff „Ihr Antrag vom 28.08.2003 an den Vorsitzenden der Krankenhauskonferenz Frankfurt/Offenbach vom 28.08.2003“ den Antrag der ..., Königstein, auf Aufnahme des in Frankfurt am Main mit 129 Betten vorgesehenen interdisziplinären Zentrums für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes Hessen abgelehnt hat, nicht an die Klägerin zu 2), die Fa. ..., sondern an die Klägerin zu 1), die ... gerichtet ist. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 1. August 2006 diesbezüglich ausgeführt, dass in einer möglicherweise leichtfertigen Missachtung des Vertretungshinweises in dem Antragsschreiben vom 28. August 2003 der angefochtene Bescheid vom 15. Juni 2005 an die Klägerin zu 1) gerichtet worden sei, selbstverständlich er aber ausschließlich die beabsichtigte Trägerin der Klinik, somit die Klägerin zu 2), betreffen sollte. Der Beklagte hat demzufolge in dem Rubrum seines Bescheides die Antragstellerin, deren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen er abgelehnt hat, falsch bezeichnet. Dies folgt auch aus dem Bescheid selbst. Im Betreff des Bescheides ist ausgeführt: „Ihr Antrag vom 28.08.2003“, woraus folgt, dass der Beklagte diesen von der Klägerin zu 1) namens der Klägerin zu 2) gestellten Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan bescheiden wollte. Des Weiteren ist auch im ersten Satz der Begründung des Bescheides dargetan, dass die Klägerin zu 1) „nach wiederholten Erörterungen mit den verschiedenen Beteiligten ... mit Schreiben vom 28. August 2003 an den Vorsitzenden der Krankenhauskonferenz Frankfurt/Offenbach namens ihrer Tochtergesellschaft ..., Königstein im Taunus, beantragt“ hatte, die Errichtung eines interdisziplinären Zentrums für onkologische Erkrankungen in das Planungskonzept einzubeziehen. Diese Bezugnahme auf das Vertretungsverhältnis macht deutlich, dass in dem Bescheid tatsächlich der Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme in den Krankenhausplan abgelehnt worden ist und nicht ein Antrag der Klägerin zu 1). Die Klage der Klägerin zu 2) ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2005, in dem der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessens abgelehnt hat, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mangels Spruchreife der Sache (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) hat die Klägerin zu 2) keinen Anspruch auf Ausspruch der begehrten Verpflichtung (Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen) durch das Gericht, sondern auf eine Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes unter gleichzeitiger Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides vom 15. Juni 2005. Der Bescheid vom 15. Juni 2005 ist rechtswidrig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt, gegen den dann der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde, diese ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKHG) das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium, unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am Besten gerecht wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. statt vieler, Urteil vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, in NJW 1986, Seite 1561 und auch zusammenfassend Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 - in NJW 2004, Seite 1684 ff.), der sich die Kammer anschließt, bestehen trotz des missverständlichen Wortlauts dieser Bestimmungen angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für die Krankenhäuser grundsätzlich Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsbescheide (vgl. hierzu auch Urt. des Thür. OVG vom 29.08.2006 - 2 KO 73/05 - in ThürVBl. 2007, Seite 112 ff.). Bei dieser Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen Pflegesätzen versehenen Krankenhäuser zu erfassen. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 1 HKHG geregelt, dass Ziel des Gesetzes ist, im Land Hessen eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes gegliedertes System qualitativ leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen und zu sozial tragbaren Vergütungen beizutragen. Sollte die Gesamtzahl der Betten in solchermaßen qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten, so besteht folgerichtig keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. In diesem Fall hat jedes nach der ersten Entscheidungsstufe qualifizierte Krankenhaus einen direkten Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl unter mehreren Krankenhäusern. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt richterlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr (Auswahl)Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall ist das von der Klägerin zu 2) (geplante und zu errichtende) Krankenhaus als bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich anzusehen, so dass die Klägerin zu 2) die Voraussetzungen der ersten Entscheidungsstufe erfüllt. Das geplante Krankenhaus der Klägerin zu 2), ein interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen, ist bedarfsgerecht. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus dann, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne) zu treffenden Entscheidung müssen jedoch auf der ersten Entscheidungsstufe die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Urt. des VG Minden vom 15.06.2005 - 3 K 7333/03 -, juris, m. w. N.). Grundsätzlich hat zur Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit eine Analyse des maßgeblichen Bedarfs sowie des vorhandenen Krankenhausbestandes vorauszugehen. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer Bedarfsanalyse der gegenwärtige und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende tatsächliche Bedarf der beantragten Betten unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung in dem Einzugsbereich, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, zu erfolgen hat; ferner eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Minden, a. a. O.). Der Beklagte hat demzufolge zunächst allein auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellungen zu treffen, des Weiteren - soweit es die künftige Entwicklung und die diesbezüglich zu erstellende Zukunftsprognose betrifft - auch auf vorhandenen Daten beruhende nachvollziehbare Einschätzungen der künftigen Entwicklung vorzunehmen. An einer solchen Bedarfsanalyse fehlt es im vorliegenden Fall. Im Hessischen Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil: Regionale Versorgungskonzepte - (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2005, Seite 3907 ff., 3913) ist unter Ziffer 1.4.7. Onkologische Versorgung diesbezüglich ausgeführt: Unter die besonderen Aufgaben im Sinne § 17 Abs. 5 HKHG fallen unter anderem auch die Einrichtung eines Tumorzentrums oder eines onkologischen Schwerpunktes. Auf der Grundlage eines 1981 initiierten Modellprogramms des Bundes und der Länder zur Verbesserung der Krebsbekämpfung in Deutschland wurden in Hessen erstmals 1987 Tumorzentren und onkologische Schwerpunkte ausgewiesen. ...Zunächst wurden 1987 in Hessen drei Tumorzentren und vier onkologische Schwerpunkte ausgewiesen. Die Zahl der onkologischen Schwerpunkte hat sich bis zum Jahr 2005 auf 10 erhöht. Da sich in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten die medizinisch-fachlichen Konzepte zur Behandlung von Krebserkrankungen weiter entwickelt haben, sieht das Hessische Sozialministerium die Notwendigkeit, das bestehende Fachkonzept zur Anerkennung von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten zu überprüfen. Ziel ist, die Versorgung von Patienten mit Krebserkrankungen über strukturelle Vorgaben zu optimieren. Der Weiterentwicklung des Fachkonzeptes geht eine Erhebung zur gegenwärtigen onkologischen Versorgung in Hessen voraus, bei der die Behandlungsleistungen und die dafür vorgehaltenen diagnostischen und therapeutischen Strukturen aller hessischen Plankrankenhäuser abgefragt werden. ...Da gerade bei der Behandlung von Krebserkrankungen sektorenübergreifende Behandlungsketten zukünftig weiter an Bedeutung gewinnen werden, würde der ausschließliche Blick auf die stationären Strukturen nur ein unvollständiges Bild des derzeitigen Standes der onkologischen Versorgung in Hessen bieten. In einer zweiten Erhebung wurden daher in Abstimmung und mit Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen alle ambulant tätigen, onkologisch verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte in Hessen zu ihrem diagnostischen und therapeutischen Leistungsspektrum und ihrer Einbindung in die regionalen Versorgungsstrukturen befragt. ...Die Auswertung der Gesamterhebung wird in der zweiten Jahreshälfte 2005 abgeschlossen sein. Auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse wird zum einen das Fachkonzept weiter entwickelt und zum anderen werden die dem Hessischen Sozialministerium derzeit vorliegenden Anträge auf Ausweisung eines onkologischen Schwerpunktes beschieden. Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 27.02.2007 haben die Vertreter des Beklagten weiter ausgeführt: In der Folge ist dann eine Planungsgruppe bzw. eine besondere Arbeitsgruppe der Krankenhauskonferenz Frankfurt/Offenbach gebildet worden, die tatsächliche, statistische und weitere Erhebungen über die onkologische Versorgung bezogen auf das Stadtgebiet Frankfurt erheben und in der Folge einen Plan für die weitere Entwicklung der onkologischen Versorgung in diesem Gebiet erstellen sollte. Diese Planung ist bis heute nicht abgeschlossen. Wie bereits schriftsätzlich vorgetragen ist davon auszugehen, dass zumindest die statistischen Erhebungen bis Mai 2007 abgeschlossen sind ..., eine Entscheidung über das weitere Vorgehen, bezogen auf die onkologische Versorgung, wird dann noch in diesem Jahr fallen. Der gegenwärtige und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende tatsächliche Bedarf an Krankenhausbetten für ein interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen ist somit von dem Beklagten noch nicht ermittelt, nach wie vor befindet sich der Beklagte in dieser Ermittlungsphase, die zu einem von dem Gericht nicht genauer zu prognostizierenden Zeitpunkt abgeschlossen sein wird. Das Gericht sieht sich dennoch in der Lage, auch ohne abgeschlossene Bedarfsanalyse die - grundsätzliche - Bedarfsgerechtigkeit des klägerischen Krankenhauses zu bejahen. Dabei kommt es bei der Frage der Bedarfsgerechtigkeit (noch) nicht darauf an, dass die Klägerin zu 2) mit dem von ihr geplanten Krankenhaus ein besonderes interdisziplinäres Konzept der onkologischen Versorgung verfolgt. Es kommt allein darauf an, ob den von der Klägerin zu 2) konkret angebotenen Betten ein tatsächlicher Bettenbedarf an onkologischer Versorgung gegenübersteht. Darin bestehen von gerichtlicher Seite aus keine Zweifel. Wie bereits von der Klägerin zu 2) in ihrem Antrag an den Vorsitzenden der Krankenhauskonferenz Frankfurt/Offenbach vom 28. August 2003 ausgeführt, sollen mit den beantragten 129 Betten im Jahr 7800 onkologische Fälle behandelt werden, die unterschiedliche Fachbereiche betreffen. Zutreffend hat die Klägerin zu 2) ausgeführt, dass sich den im Antrag vom 28. August 2003 genannten Fallzahlen für die einzelnen Fachbereiche ohne weiteres jeweils eine konkrete Bettenzahl für die einzelnen Fachbereiche zuordnen lasse. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin zu 2) ausgeführt, dass sich die Gesamtzahl von 129 Betten den Fachbereichen Innere Medizin mit 53 Betten, Chirurgie mit 41 Betten, Gynäkologie mit 15 Betten, Urologie mit 14 Betten, HNO mit 4 Betten und Dermatologie und Orthopädie mit jeweils einem Bett zuordnen lasse. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Dass ein Bedarf an derartigen Betten zur Behandlung von Krebserkrankungen grundsätzlich besteht, ist nicht zu bezweifeln. Dies hat auch der Vertreter des Beklagten in dem Erörterungstermin vom 27.02.2007 bestätigt, in dem er bezüglich der Frage der Bedarfsgerechtigkeit darauf hingewiesen hat, dass nach seinem Rechtsverständnis das Land in seinem Bescheid implizit einen Bedarf bejaht habe, so dass eine Entscheidung auf der ersten Stufe gefallen sei. Und zwar - dies sei hier von gerichtlicher Seite hinzugefügt - im für die Klägerin zu 2) positiven Sinne. Das von der Klägerin zu 2) geplante Krankenhaus ist nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand auch leistungsfähig und kostengünstig. Wie von der Klägerin zu 2) in der Klagebegründung unter Hinweis auf die dem Antrag vom 28.08.2003 beigefügten Gutachten der KPMG vom 9.3.2000 sowie dessen Fortschreibung vom 3. Juni 2002 ausgeführt, entspricht das geplante Krankenhaus den nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft an ein der onkologischen Versorgung dienendes Krankenhaus zu stellenden Anforderungen. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, vielmehr hat er in seiner Klageerwiderung ausgeführt, zur medizinischen Leistungsfähigkeit sei festzustellen, dass das dem klägerischen Projekt zugrundeliegende Konzept einer indisziplinären, sektorübergreifenden und integrativen Gesamtausrichtung neuerer medizinischer Entwicklungen ... durchaus auch den grundsätzlichen planerischen Vorstellungen des Landes entspreche. Auch die von der Klägerin zu 2) substantiiert vorgetragene Kostengünstigkeit - entsprechend Wirtschaftlichkeit in Bezug auf sozial tragbare Vergütungen gemäß § 1 Abs. 1 HKHG - wird von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Im Ergebnis erfüllt somit das von der Klägerin zu 2) geplante Krankenhaus die auf der ersten Entscheidungsstufe geforderten Voraussetzungen der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die von dem Beklagten nunmehr zu treffende und nach den Angaben des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin vom 28.02.2007 getroffene Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern erweist sich als ermessensfehlerhaft und demzufolge rechtswidrig. Der Bescheid vom 15.06.2005 ist aufzuheben. Das Gericht kann den Beklagten aber nicht zum Erlass des begehrten Feststellungsbescheides verpflichten, weil die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu 2) nach dem Inhalt des Bescheides vom 15.6.2005 zunächst mit der Begründung abgelehnt, die Krankenhausplanung des Landes Hessens beschränke sich dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen und Subdisziplinen der Fachgebiete bzw. einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Weiterhin sei Allgemeinkrankenhäusern mit ihrem breit gefächerten Interdisziplinären Angebot nach der Planungsphilosophie des Landes Hessen der Vorrang vor Spezialkliniken einzuräumen, um eine Zersplitterung der Krankenhauslandschaft zu verhindern. Nur ausnahmsweise könne die Aufnahme einer Spezialklinik in den Plan erfolgen, allerdings grundsätzlich nur für das volle Leistungsspektrum eines Fachgebietes nach der Weiterbildungsordnung. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet werden sollten, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Hierfür sprächen auch fiskalische Gesichtspunkte. Diese Begründung - auf die der Beklagte in seiner Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen hat - vermag die ablehnende Entscheidung rechtlich nicht zu tragen, sie erweist sich als ermessensfehlerhaft. Das als erstes vorgebrachte Argument, die Krankenhausplanung des Landes Hessen beschränke sich dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen, Subdisziplinen der Fachgebiete bzw. einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant, steht bereits mit dem Krankenhausplan des Landes Hessen im Widerspruch. Erkennbar betrachtet der Beklagte die von der Klägerin zu 2) geplante interdisziplinäre onkologische Versorgung als grundsätzlich nicht vom Land Hessen beplante „Subdisziplin“. Hierzu ist festzustellen, dass die „Subdisziplin“ Onkologie bzw. onkologische Versorgung ausdrücklich unter Ziffer 1.4.7. des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 - Besonderer Teil: Regionale Versorgungskonzepte - seit dem Jahre 1987 beplant worden ist. Im Krankenhausplan ist ausgeführt, dass seit 1987 Tumorzentren und onkologische Schwerpunkte ausgewiesen worden sind, weiter, dass „das Bestehen des Fachkonzepts zur Anerkennung von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten“ überprüft werden soll. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen zu der Feststellung, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten seit ca. 2 Jahrzehnten die onkologische Versorgung in Tumorzentren oder onkologischen Schwerpunkten ohne Bezugnahme auf nach der Weiterbildungsordnung ausgewiesene Fachbereiche übergreifend beplant wird. Von daher kommt es auf den - zutreffenden - weiteren Einwand der Klägerin zu 2), die 129 Betten ließen sich ohne weiteres den jeweiligen Fachgebieten zuordnen, nicht mehr an. Laut dem Krankenhausplan ist die onkologische Versorgung in Hessen Gegenstand eines eigenständigen aufgestellten oder aufzustellenden Planungskonzepts. Auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 22.3.2005 geht fehl. Die Ausführungen in diesem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22.03.2005, Az.: 5 E 4582/02 (Migräneklinik), betreffen einen völlig anderen Sachverhalt. In diesem Verfahren, in dem es um die Aufnahme einer Migräneklinik in den Krankenhausplan des Landes Hessen ging, bezweifelte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt bereits die Notwendigkeit der Behandlung von Migräne in einem Krankenhaus, demgegenüber steht die - zumindest zeitweise - notwendige Behandlung einer onkologischen Erkrankung in einem Krankenhaus hier außer Frage. Darüber hinaus enthält der Krankenhausplan des Landes Hessen bezogen auf das Krankheitsbild Migräne keinerlei planerische Vorgaben; nur in diesem Sinne sind die Ausführungen in dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22.03.2005 zu verstehen, dass das Land Hessen aus zutreffenden Erwägungen nur bettenführende Fachgebiete der Weiterbildungsordnung des Landes Hessen und grundsätzlich keine Krankheitsbilder beplant. Wie oben bereits ausgeführt, gibt es bei der onkologischen Versorgung jedoch planerische Vorgaben im Krankenhausplan, so dass es sich hier im Gegensatz zum Krankheitsbild Migräne um ein beplantes Gebiet handelt. Schließlich scheint dies der Beklagte auch selbst so zu sehen, der in der Klageerwiderung - entgegen seiner bisherigen Argumentation - ausführt, entgegen der Ansicht der Klägerinnen (?) komme es im vorliegenden Fall auch deswegen nicht auf eine Ausrichtung der Krankenhausplanung nur nach Fachgebieten an, weil das Land Hessen ein eigenständiges Fachkonzept für die onkologische Versorgung entwickele und seine Planung durch die Ausweisung von Tumorzentren und onkologische Schwerpunkte als besondere Aufgabe nach § 17 Abs. 5 HKHG danach ausrichte. Dieser Vortrag des Beklagten stellt die bisherige Argumentation des Beklagten zu dieser Fragestellung auf den Kopf und zeigt nochmals deutlich auf, dass diese zur Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 2) herangezogene Begründung rechtlich nicht haltbar ist. Auch die weitere Erwägung in dem Bescheid vom 15.6.2005, Allgemeinkrankenhäusern mit ihren breit gefächerten interdisziplinären Angeboten seien nach der Planungsphilosophie des Landes Hessen der Vorrang vor Spezialkliniken einzuräumen, um eine Zersplitterung der Krankenhauslandschaft zu verhindern und demzufolge habe, soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet werden sollten, dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen, erweist sich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, da eine solche generelle Benachteiligung spezialisierter privater Kliniken den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 04.03.2004 (- 1 BvR 88/00 -, abgedruckt in NJW 2004, Seite 1648 ff.) ausgeführt: Die strukturelle Benachteiligung privater Krankenhäuser mit einem spezialisierten Angebot beruht vorliegend auch darauf, dass die Planungsbehörde generell Häuser bevorzugt, die eine breitbasige Allgemeinversorgung und eine flächendeckende Not- und Unfallversorgung sicherstellen. Mit diesen Merkmalen werden private Krankenhäuser im Verhältnis zu großen kommunalen oder freigemeinnützigen Häusern benachteiligt, auch ohne ausdrückliche Erwägungen in diese Richtung. Abgesehen davon, dass die Struktur der bisher vorhandenen Plankrankenhäuser diesen Anspruch nicht unbedingt widerspiegelt, vernachlässigt dieser Ansatz, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz auf dem Prinzip der abgestuften Krankenhausversorgung beruht. Nicht alle Krankenhäuser müssen über den gleichen medizinischen Standard in technischer und personeller Hinsicht verfügen.Ein genereller Rechtssatz, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien, lässt sich dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht entnehmen. Er wäre auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ... . Damit würde größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gibt. Private Krankenhäuser würden hiervon in besonderem Maße betroffen, weil sie, wie auch die Bf., regelmäßig nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügen und in Spezialgebieten tätig sind. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes machen deutlich, dass eine generelle oder grundsätzliche Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern gegenüber Privatkliniken mit einem spezialisierten Angebot, wie auch von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren praktiziert, verfassungsrechtlich nicht haltbar ist. Auch die in der Klagebegründung diesbezüglich - zulässigerweise nachgeschobenen (§ 114 Satz 2 VwGO) - Ermessenserwägungen greifen nicht. Soweit der Beklagte ausführt, der anhängige Streitfall sei mit dem Hamburger Fall, der dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zugrunde lag, nicht vergleichbar, da dem die strukturellen Besonderheiten eines Stadtstaates zugrunde gelegen hätten und sich diese Problematik in einem relativ großen Flächenstaat wie Hessen wegen der Erforderlichkeit einer flächendeckenden Notfallversorgung ganz anders darstelle, sind diese Ausführungen - zumindest in ihrer Allgemeinheit - wenig überzeugend. Die maßgeblichen Überlegungen hierzu hat der Beklagte in dem Erörterungstermin vom 27.02.2007 dargelegt, in dem seine Vertreter ausgeführt haben: Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Allgemeinkrankenhäuser, die über ganz Hessen verteilt sind, einen erheblichen Teil ihrer derzeit vorhandenen Betten - im Plan ausgewiesene Betten - auch für die onkologische Versorgung bereitstellen. Ließe man nun eine Spezialklinik für onkologische Versorgung mit einer erheblichen Kapazität im Rhein-Main-Gebiet oder wo auch immer zu, hätte dies zur Folge, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Großteil dieser Betten für die onkologische Versorgung an den über ganz Hessen verteilten Allgemeinkrankenhäusern abgebaut werden müssten. Wie bereits dargetan, ist es aber für eine gesetzlich vorgeschriebene Versorgung wichtig, diese Krankenhäuser zu erhalten. Letztendlich hätte dies zur Folge, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Krankenhäuser sehr gefährdet wäre, letztendlich sogar damit zu rechnen wäre, dass sie strukturell unwirtschaftlich werden. Diese Ausführungen des Beklagten sind rechtlich nicht haltbar. Zunächst widersprechen sie - wie ausgeführt - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.03.2004 lässt sich eine Beschränkung auf die im Stadtstaat Hamburg bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht entnehmen - vielmehr lässt die Entscheidung erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht hier Grundsätzliches zum Verhältnis von Spezialkliniken und Allgemeinkrankenhäusern und dessen Ausformung in der Krankenhausplanung eines Landes ausgeführt hat. Des Weiteren hat der Bevollmächtigte der Klägerin zu 2) auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Situation im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach durchaus mit den in einem Stadtstaat bestehenden Verhältnissen krankenhausrechtlicher Art vergleichen ließe. Da die Krankenhausversorgung grundsätzlich versorgungsgebietsbezogen zu betrachten ist, greift schon deshalb der Einwand des Beklagten hier nicht durch. Die von dem Beklagten geäußerten Befürchtungen, die Wirtschaftlichkeit der Allgemeinkrankenhäuser in Hessen könne durch eine Spezialklinik wie die der Klägerin zu 2) gefährdet werden, ist darüber hinaus weder mit Tatsachenfeststellungen unterlegt, die - wenigen - festgestellten Tatsachen widersprechen dieser Behauptung und schließlich setzt sich der Beklagte durch sein eigenes Verhalten auch mit dieser Argumentation in Widerspruch. Tatsächliche Feststellungen, die einen substantiierten Rückschluss darauf zuließen, dass die von der Klägerin zu 2) geplante Spezialklinik für interdisziplinäre onkologische Behandlungen süd-, mittel- oder nordhessische Allgemeinkrankenhäuser dadurch wirtschaftlich gefährden könne, indem sie ihnen im erheblichem Ausmaße Patienten entzieht, hat der Beklagte nicht angestellt. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Anhaltspunkte sich diese Befürchtung des Beklagten gründet. Schon aus diesem Grunde ist diese rein spekulative Erwägung rechtlich unerheblich. Darüber hinaus hat der Beklagte bereits in seinem Bescheid vom 15. Juni 2005 ausgeführt, dass „die Krankenhauskonferenz nach meiner Kenntnis entsprechend ihrem Antrag davon ausgegangen (sei), dass das von ihnen vorgesehene interdisziplinäre Krebstherapiezentrum nur 9,3% des Gesamtpotentials stationärer onkologischer Behandlungsfälle des Versorgungsgebietes Frankfurt/Offenbach abdecken will und dafür kein Bedarf besteht“. Es ist für das Gericht unerklärlich, wie der Beklagte aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) bezogen auf das Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach noch nicht einmal 10% des Gesamtpotentials stationärer onkologischer Behandlungsfälle versorgen kann, zu der Schlussfolgerung gelangt, die Klägerin zu 2) gefährde durch ihre Existenz die Wirtschaftlichkeit anderer außerhalb dieses Versorgungsgebietes befindlicher Allgemeinkrankenhäuser. Auch wenn die Klägerin zu 2) versorgungsgebietsübergreifende Behandlungen anstrebt, ändert dies nichts daran, dass ihr angestrebtes Angebot an Krankenhausbetten hessenweit gesehen wenig ins Gewicht fallen dürfte. Die Klägerin zu 2) strebt die Behandlung von 7800 onkologischen Fällen im Jahr an, die nur einen relativ geringen Anteil an den von ihr unbestritten behaupteten 116.000 jährlichen Krankenhausaufenthalten im onkologischen Bereich pro Jahr in Hessen ausmachen. Weitere konkrete Zahlen bzw. Berechnungen liegen dem Gericht allerdings hierzu nicht vor, der Beklagte hat nicht einmal den Versuch unternommen, seine Behauptungen durch Fakten zu belegen. Die von dem Beklagten gezogenen Schlüsse lassen sich aus dem bisher vorliegenden Zahlenmaterial nicht herleiten. Die von dem Beklagten vorgebrachte Befürchtung, die geplante Klinik der Klägerin zu 2) gefährde die Wirtschaftlichkeit anderer Allgemeinkrankenhäuser, widerspricht auch ihrem eigenen Vorbringen. So hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 1. August 2006 ausgeführt, dass zur medizinischen Leistungsfähigkeit (der Klägerin zu 2) festzustellen sei, dass das dem klägerischen Projekt zugrundeliegende Konzept einer interdisziplinären, sektorübergreifenden und integrativen Gesamtausrichtung neueren medizinischen Entwicklungen - vielleicht eher sogar „Erkenntnissen“ - und durchaus auch den grundsätzlichen planerischen Vorstellungen des Landes entspreche. Bei aller Innovation, die das mittlerweise bereits als medizinischer „Stand der Technik“ anzusehende, auf Integration und interdisziplinäre Zusammenarbeit ausgerichtete Konzept der Klägerin zu 2) beinhalte, richte es sich inhaltlich im Wesentlichen zunächst auf die Verbesserung organisatorischer Abläufe und die Optimierung der aus einer verbesserten Zusammenarbeit resultierenden medizinischen Erkenntnisse. Es entspreche einer Selbstverständlichkeit, dass das Konzept mit seiner Systemtherapie und interdisziplinären Fallsteuerung - zumindest ansatzweise - bereits in hessischen onkologischen Zentren und Kliniken praktiziert werde. Auch dann, wenn entsprechende Ansätze einer interdisziplinären Gesamtausrichtung der onkologischen Versorgung in den hessischen Kliniken in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt worden sein sollten, gehe der Beklagte davon aus, dass dies spätestens nach der anstehenden Fortschreibung des Fachkonzepts und der Erteilung der darauf basierenden neuen Feststellungsbescheide geschehen werde. Diese Ausführungen des Beklagten zeigen, dass der Beklagte das von der Klägerin zu 2) vertretene Konzept der onkologischen Versorgung grundsätzlich gut heißt, weil es den grundsätzlichen planerischen Vorstellungen des Landes entspricht, und der Beklagte eine Durchsetzung dieses Konzeptes in anderen hessischen Kliniken anstrebt. Da das Konzept der Klägerin zu 2) aber eine besondere Spezialisierung und interdisziplinäre Gestaltung der Behandlung onkologischer Fälle vorsieht, lässt sich daraus schließen, dass der Beklagte selbst in Zukunft mehr Spezialkliniken für onkologische Behandlungen anstrebt. Dies ist bereits in der Vergangenheit in der Hessischen Krankenhausplanung deutlich geworden, da der Beklagte - wie im Krankenhausplan aufgeführt - bereits mehrere Tumorzentren bzw. onkologische Schwerpunkte ausgewiesen hat; auch aus Ziffer 1.4.7. des besonderen Teiles des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass mit dem Ziel, die Versorgung von Patienten mit Krebserkrankungen über strukturelle Vorgaben zu optimieren, die weitere Einrichtungen von Tumorzentren oder onkologischen Schwerpunkten planerisch zumindest ernsthaft geprüft, wenn nicht angestrebt wird. Angesichts dieser Umstände ist es derzeit nicht nachvollziehbar, inwieweit die von der Klägerin zu 2) angestrebte onkologische Versorgung mit Schwerpunktbildung andere hessischer Allgemeinkrankenhäuser in ihrer Wirtschaftlichkeit gefährden kann, vom Land Hessen selbst vorgenommene Tumorzentren und Spezialkliniken, die ein ähnliches Konzept wie die Klägerin zu 2) verfolgen, aber nicht. Hier wäre es Pflicht des Beklagten, mögliche Unterschiede substantiiert darzulegen; dies ist nicht erfolgt. Schließlich lässt sich die von dem Beklagten vertretene generelle Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäuser gegenüber Privatkliniken auch nicht aus dem Hessischen Krankenhausplan herleiten. Unabhängig davon, dass es sich bei diesem Krankenhausplan um eine innerdienstliche Weisung ohne (direkte) Außenwirkung handelt, die sich an den gesetzlichen Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Hessischen Krankenhausgesetzes messen lassen muss, sieht der Krankenhausplan entgegen der Darstellung des Beklagten durchaus die Zulassung von Spezialkliniken vor. Unter Punkt 4.3.2. des Hessischen Krankenhausrahmenplan 2005 - Allgemeiner Teil - (abgedruckt im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Seite 435 ff., Seite 444) ist ausgeführt: Die Neuaufnahme einer Spezialklinik in den Krankenhausplan des Landes Hessen kann somit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sie wegen besonderer Leistungsfähigkeit oder sonstiger Umstände den Zielen der Krankenhausplanung im Vergleich zu den bestehenden Plankrankenhäusern besser gerecht wird. Auch dann kommt grundsätzlich nur eine Aufnahme für ein Fachgebiet der Weiterbildungsordnung in Frage. Die Aufnahme einer Klinik, die sich auf Subdisziplinen oder gar einzelne Krankheitsbilder beschränkt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn etwa ein überragendes medizinisches Angebot nachgewiesen ist, welches Allgemeinkrankenhäuser nicht anbieten können und nicht integrieren wollen. Diese Ausführungen in dem Krankenhausplan lassen erkennen, dass Spezialkliniken - wenn auch unter Einschränkungen und unter besonderen Voraussetzungen - nach dem gesamtplanerischen Konzept des Landes Hessen durchaus zugelassen werden können. Unabhängig davon, dass die Anwendung dieser Vorgaben im konkreten Einzelfall den gesetzlichen Vorgaben und den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen entsprechen müssen, ist der Beklagte selbst bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 2) diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Eine inhaltliche Überprüfung des Konzepts der Klägerin dahingehend, ob dieses wegen besonderer Leistungsfähigkeit oder einem überragenden medizinischen Angebot in den Krankenhausplan aufzunehmen sei, hat der Beklagte nicht vorgenommen. Auch insoweit hat er von dem ihm zustehenden Auswahlermessen nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des Krankenhausplanes genügenden Weise Gebrauch gemacht; die von dem Beklagten getroffene Entscheidung erweist sich auch insoweit als ermessensfehlerhaft. Auch die in dem Bescheid schließlich angeführten „fiskalischen Gesichtspunkte“ vermögen die Entscheidung rechtlich nicht zu tragen. Der Beklagte hat zur Verdeutlichung dieser„fiskalischen Gesichtspunkte“ im Verwaltungsstreitverfahren noch vorgetragen, dass in Zeiten eines starken allgemeinen Bettenabbaus im Krankenhausbereich und sich daraus ergebender hoher Aufwendungen für Schließungsförderung die Aufnahme zusätzlicher Bettenkapazitäten in den Krankenhausplan mit der Konsequenz sogar neuer Investitionsförderung eine Frage sei, die im Rahmen eines Auswahlermessens durchaus berechtigt sein müsse. Weiterhin hat er im Erörterungstermin nochmals ausdrücklich betont, es sei zu berücksichtigen, dass bei Allgemeinkrankenhäusern vorhandene Planbetten mit teilweise erheblichen Steuermitteln gefördert und aufgebaut worden seien. Bei einer Entscheidung über die Aufnahme einer neuen Klinik in den Krankenhausplan und sich einer daraus möglicherweise ergebenden Notwendigkeit eines Abbaus vorhandener Betten müsse berücksichtigt werden, dass hierdurch Steuermittel bzw. durch Steuermittel geschaffene Kapazität vernichtet bzw. abgeschafft werde. Dieser Punkt sei auf Seiten des Beklagten unbedingt zu berücksichtigen. Diese Ausführungen des Beklagten machen deutlich, dass sie eine Aufnahme der Klägerin zu 2) in den Krankenhausplan auch und insbesondere deshalb ablehnt, weil sie befürchtet, die dann neu zur Verfügung stehenden - eventuell kostengünstigeren und attraktiveren - Krankenhausbetten könnten dazu führen, dass in anderen Kliniken, insbesondere Allgemeinkrankenhäusern, mangels Nachfrage Krankenhausbetten abgebaut werden müssten, die zuvor mit Hilfe teilweise erheblicher vom Land zur Verfügung gestellter Gelder geschaffen wurden. Diese Argumentation des Beklagten ist insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 04.03.2004 diesbezüglich ausgeführt: Aus eben diesem Grund trägt auch der Hinweis auf eventuelle Fehlinvestitionen bei öffentlichen und gemeinnützigen Trägern nicht. Andernfalls hätten hinzutretende Bewerber bei stagnierender Bettenzahl keine reelle Berufschance. Mit diesem Argument könnten sonst die zur Wahrung chancengerechter Berufswahlfreiheit eingeführten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu Gunsten der bestehenden Versorgungsstruktur, jedoch zu Lasten von Patienten und Kostenträgern ausgehebelt werden. Diese überzeugenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes lassen deutlich erkennen, dass es den Anforderungen von Art. 12 GG nicht gerecht werden kann, wenn unter dem Gesichtspunkt der „Besitzstandswahrung“ und Hinweis auf bereits geleistete Investitionen die Aufnahme neuer Planbetten in den Krankenhausplan abgelehnt werden könnte. Konsequent zu Ende gedacht bedeutet die Argumentation des Beklagten nichts anderes, als dass unter Hinweis auf geleistete Investitionen teuere und leistungsschwächere Krankenhäuser das Entstehen einer kostengünstigeren und leistungsfähigeren Konkurrenz verhindern könnten - es liegt auf der Hand, dass im Ergebnis dies zu Lasten sowohl der Krankenhäuser als auch der Patienten geht. Das Entstehen einer kostengünstigen und effektiven Krankenhauslandschaft lässt sich mit dieser Argumentation jedenfalls trefflichst verhindern. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen tritt hier noch hinzu, dass es sich bei diesen „fiskalischen Erwägungen“ um solche handelt, die durch keinerlei Tatsachen untermauert werden. Wie oben bereits ausgeführt, ist es unstreitig, dass die von der Klägerin zu 2) geplanten 129 Betten weniger als 10% der im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach zur Behandlung onkologischer Erkrankungen benötigten Betten ausmachen. Der Beklagte hat - wie oben bereits dargelegt - nicht substantiiert vorgetragen, welche derzeitig vorhandenen Planbetten hierdurch „gefährdet“ wären oder abgebaut werden müssten. Der Beklagte bewegt sich hier im Raum allgemeiner Behauptungen und Spekulationen. Auch der Vortrag, bis zum Jahre 2010 müssten von den derzeit vorhandenen 37000 Betten im Krankenhausplan des Landes Hessen ca. 9000 - 10000 Betten abgebaut werden, so dass im Jahre 2010 ungefähr noch 27000 - 28000 Betten im Krankenhausplan des Landes Hessen ausgewiesen sein würden, lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob überhaupt und eventuell inwieweit der onkologischen Versorgung dienende Krankenhausbetten von diesem Bettenabbau betroffen sein werden. Der Beklagte hat hierzu dargetan, dass er sich bereits seit Jahren bemühe, hinsichtlich dieser zu treffenden Entscheidungen eine Gesamterhebung durchzuführen, demzufolge die für eine Entscheidung notwendigen grundlegenden Tatsachen zu ermitteln. Konsequenterweise hat dann auch die Krankenhauskonferenz Frankfurt/Offenbach in ihrer Sitzung vom 23.09.2003 die Anträge der Katharina-Casper-Kliniken und der Diakoniekliniken auf Ausweisung als onkologischer Schwerpunkt zurückgestellt. Das Gericht vermag keinen - wie aus den obigen Ausführungen deutlich wird - tragenden oder überzeugenden Gesichtspunkt zu erkennen, der die Ungleichbehandlung des Antrages der Klägerin zu 2), nämlich ihre Ablehnung, rechtfertigen könnte. Die Erwägung „eine solche Spezialklinik wollen wir nicht“ reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Auch die im Verwaltungsstreitverfahren nachgeschobenen Erwägungen, der Beklagte sei in der Frage der für eine dauerhafte Planaufnahme erforderlichen Zuverlässigkeit der Klägerin zu 2) als Klinikträgerin nicht frei von Zweifeln, rechtfertigt die getroffene ablehnende Entscheidung nicht. Der Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, bezüglich der Klägerin zu 2) sei lediglich bekannt, dass sie eine Tochter der Klägerin zu 1) mit Sitz in Königstein sei. Völlig unbekannt sei, welchen Geschäften die Klägerin zu 2) ansonsten nachgehe. Nach Pressemitteilungen sei der Geschäftsführer beider Klägerinnen Ende der 90er Jahre in Brandenburg mit einem vergleichbaren Klinikprojekt gescheitert, so dass in Anspruch genommene Landesbürgschaften fällig geworden seien. Durch das Scheitern eines Klinikprojektes in Dänemark sei der Geschäftsführer der Klägerinnen dort in den Ruf eines „Scharlatans“ geraten. Das Gericht teilt hier die Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin zu 2), dass die Frage der Zuverlässigkeit des Krankenhausbetreibers und die Erteilung einer entsprechenden Konzession nach §§ 30, 155 Abs. 2 GewO i. V. m. der Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung vom 2. Dezember 1975 allein vom Regierungspräsidium zu prüfen und beantworten ist, in dessen Bezirk die Anstalt betrieben werden soll oder betrieben wird. Dies ist in diesem Falle das Regierungspräsidium Darmstadt. Dem Beklagten kommt hinsichtlich der Fragen der Konzessionserteilung keine eigene Prüfungskompetenz zu. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich von daher. Das Ergebnis steht somit zunächst fest, dass die mit Bescheid vom 15.6.2005 getroffene Entscheidung des Beklagten, den Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme des in Frankfurt am Main mit 129 Betten vorgesehenen interdisziplinären Zentrums für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes Hessen abzulehnen, ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, weil keiner der hierzu vorgetragenen Erwägungen diese Entscheidung rechtlich tragen kann. Das Gericht kann aber den Beklagten nicht zum Erlass eines Feststellungsbescheides mit dem im Klageantrag bezeichneten Inhalt verpflichten, weil die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) ist bei einer (neu) zu treffenden Entscheidung des Beklagten über den Aufnahmeantrag der Klägerin zu 2) das Ermessen des Beklagten nicht in der Art und Weise reduziert, dass als einzige richtige Entscheidung eine Aufnahme der Klägerin zu 2) in den Krankenhausplan des Landes Hessen mit 129 Betten bleibt (Ermessensreduzierung auf Null).Dies folgt zunächst daraus, dass unstreitig neben der Klägerin zu 2) auch die Katharina-Casper-Kliniken und die Diakoniekliniken einen Antrag auf Ausweisung als „neuen“ onkologischen Schwerpunkt mit entsprechender Ausweisung im Krankenhausplan des Landes Hessen gestellt haben, der noch nicht entschieden ist. Eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) betrifft unmittelbar auch die Entscheidung über diese beiden gestellten Anträge (vgl. zur Konkurrentensituation mehrerer beantragender Krankenhäuser BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 - in NJW 2004, Seite 718 f.). Eine durch das Gericht ausgesprochene positive Entscheidung zu Gunsten der Klägerin zu 2) ginge (zumindest) zu Lasten dieser beiden Krankenhäuser; das Gericht ist auch nicht in der Lage festzustellen, dass die Klinik der Klägerin zu 2) in jedem Fall den Katharina-Casper-Kliniken oder den Diakoniekliniken vorzuziehen wäre - oder eventuell mit welcher Bettenzahl -, da Informationen über Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit dieser beiden anderen Kliniken nicht vorliegen. Schon dies schließt es aus, dass das Gericht in vorliegenden Verfahren zu Lasten anderer eine positive Entscheidung - wie beantragt - zu Gunsten der Klägerin zu 2) trifft. Das Gericht vermag nämlich nicht zu beurteilen, ob die medizinische Qualität des Onkologiezentrums der Klägerin zu 2) tatsächlich die der beiden konkurrierenden Krankenhäuser übertreffen wird, ob tatsächlich ein Leistungsvorsprung besteht und ob - verglichen mit den Konkurrenten - eine besondere Wirtschaftlichkeit zu bejahen ist. Dies wird bei einer neu zu treffenden Entscheidung zu ermitteln und zu berücksichtigen sein. Eine Ermessensreduktion auf Null lässt sich auch nicht aus früheren Äußerungen von Vertretern des Beklagten und einem daraus entstandenen besonderen Vertrauen der Klägerin zu 2) herleiten. Die von der seinerzeitigen Ministerin Mosiek-Urbahn getätigten Äußerungen - so die Behauptung der Klägerin zu 2) - : ... „Diese Klinik kommt in jeden Fall nach Hessen“ und „Genau eine solche innovative Klinik brauchen wir“ sind politische Willensäußerungen, denen eine formale rechtliche Qualität - insbesondere solche einer Zusage - nicht zukommt. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass im offiziellen Schriftverkehr des Hessischen Sozialministeriums mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bzw. der Klägerin zu 2) immer wieder auf das „gesetzlich vorgeschriebene Verfahren“, welches eingehalten werden müsse, hingewiesen worden sei und auch darauf, dass rechtlich verbindliche Voraberklärungen zur Aufnahme in den Bettenbedarfsplan aufgrund gesetzlicher Vorgaben vom Grunde her nicht gegeben werden könnten (so Schreiben des Sozialministeriums vom 31. Oktober 2001; ähnliche Aussagen im Schreiben vom September 2001; s. Schreiben vom 17. Februar 2003, wo auf eine Bettenkompensation hingewiesen wurde). Keinem dieser Schreiben kann entnommen werden, dass es sich bei der Planaufnahme des klägerischen Krankenhauses praktisch nur noch um eine Formalie handelt; aus keinem dieser Schreiben konnte die Klägerin zu 2) ein derartiges Vertrauen auf eine für sie positive Entscheidung durch den Beklagten herleiten, nämlich, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan inhaltlich bereits positiv entschieden und das durchzuführende Verfahren lediglich als Formalie anzusehen sei.Die von dem Geschäftsführer der Klägerin zu 2) getätigten bzw. angefertigten Gesprächsprotokolle, mit denen er ein besonderes Vertrauen begründen will, spiegeln sich in der Behördenakte nicht wider. Es handelt sich hierbei um Notizen des Geschäftsführers der Klägerin zu 2), denen ein objektiver Beweiswert nicht zukommen kann und die den in den Behördenakten befindlichen Vermerken von Vertretern des Beklagten teilweise deutlich widersprechen. Aus diesen jeweiligen Vermerken geht hervor, dass das Verständnis der Inhalte der geführten Gespräche und die hierbei verfolgten Intentionen - zumindest in Teilen - erheblich voneinander abwichen. Im Ergebnis jedenfalls vermag das Gericht ein durch das Verhalten des Beklagten besonders hervorgerufenes Vertrauen des Geschäftsführers der Klägerin zu 2), welches rechtlich zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnte, nicht zu bejahen. Schließlich lässt sich einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Klägerin zu 2) auch nicht aus dem Grundsatz der Trägervielfalt herleiten. Allerdings hat die Klägerin zu 2) hier zutreffend vorgetragen, dass diesem Grundsatz der Trägervielfalt bei der Entscheidung über die Aufnahme eines privat betriebenen Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes ein besonderes Gewicht zukommt. In § 1 Abs. 2 KHG ist bestimmt, dass bei der Durchführung des Gesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten ist. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechtes insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 des HKHG bestimmt, dass bei der Durchführung dieses Hessischen Krankenhausgesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten und dabei den freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenhausversorgung der Bevölkerung zu geben ist, soweit sie dazu auf Dauer bereit und in der Lage sind. Bei diesen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen handelt es sich nicht um einen Programmsatz oder eine Auslegungsregelung, sondern um unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz § 1 Anm. III.1), Dementsprechend haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht diesem Grundsatz der Trägervielfalt in ihrer Rechtsprechung auch besonderes Gewicht zugemessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.11.1985 - 3 C 41/84 - ausgeführt, dass die Feststellungsbescheide erlassende Behörde verpflichtet ist, innerhalb des jeweiligen Versorgungsgebietes, für welches die Feststellungsentscheidung getroffen wird, bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern neben den öffentlichen - staatlichen oder kommunalen - auch die freigemeinnützigen und die privaten Krankenhäuser angemessen zu berücksichtigen. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung klargestellt, dass dieser oben aufgestellte Grundsatz bedeute, dass die Feststellungsbehörde im Einzelfall auch gehalten sein kann, einem weniger leistungsfähigen privaten Krankenhaus den Vorzug vor einem leistungsfähigeren öffentlichen Krankenhaus zu geben. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 04.03.2004 die Bedeutung des Grundsatzes der Trägervielfalt nochmals deutlich herausgestellt und ausdrücklich bei einer Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan auf eine ausgewogene Verteilung der Belange privater Träger hingewiesen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auch den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass dem Prinzip der Trägervielfalt im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit durch die nach dem Krankenhausplanungsrecht erforderliche Auswahlentscheidung besondere Bedeutung beizumessen ist, ausdrücklich bestätigt. Zutreffend hat die Klägerin zu 2) in dem vorliegenden Verfahren auch darauf hingewiesen, dass ganz erhebliche Zweifel bestehen, ob der Beklagte den Grundsatz der Trägervielfalt - der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes versorgungsgebietsbezogen zu berücksichtigen ist - im vorliegenden Verfahren angemessen beachtet und gewürdigt hat. Auch das Gericht hat diesbezüglich ganz erhebliche Zweifel. Diese Zweifel sind insbesondere darin begründet, dass - dies ist von dem Beklagten auch nicht bestritten worden - im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach der Planbettenanteil privater Träger nach dem veröffentlichten Hessischen Krankenhausplan 2005 lediglich 5% beträgt. Ein Blick in den Krankenhausplan des Landes Hessens (Amtsblatt 2005 Seite 3927) macht deutlich, dass im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach von den 34 im Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhäusern die ganz überwiegende Mehrzahl Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft oder gemeinnütziger Trägerschaft sind, Krankenhäuser in privater Trägerschaft dort kaum vertreten sind. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob die im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach bestehende Trägerstruktur mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes und auch insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes zu vereinbaren ist. Der Hinweis des Beklagten in seiner Klageerwiderung, in Hessen betrage der prozentuale Anteil von in den Krankenhausplan aufgenommenen privaten Betten 8%, die sich in jüngster Zeit durch die Privatisierung der Universitätskliniken Marburg und Gießen sowie durch die Planaufnahme einiger privater Kliniken für die neurologische Versorgung noch erheblich zu Gunsten der Privatkliniken verändert haben dürften, geht fehl. Es kommt - wie ausgeführt - auf die angemessene Teilnahme privater Kliniken an der Krankenversorgung im jeweiligen Versorgungsgebiet an, so dass sich eine hessenweite Betrachtung hier verbietet. Auch wenn der Inhalt des Ablehnungsbescheides und die im Verwaltungsstreitverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen des Beklagten dem gesetzlich normierten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Gebot einer Beachtung der Trägervielfalt in der Krankenhauslandschaft nicht gerecht werden, ja sogar vieles dafür spricht, dass bei einer gesetzeskonformen ermessensfehlerfreien Beachtung dieser Grundsätze eine Aufnahme der Klägerin zu 2) in den Krankenhausplan des Landes Hessen ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, so vermag die Kammer im vorliegenden Verfahren eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null derart, dass nur eine Aufnahme der Klägerin zu 2) in den Krankenhausplan des Landes Hessen das Ergebnis einer ermessensfehlerfreien Abwägung sein kann, nicht festzustellen. Denn trotz des Umstandes, dass dem Gebot der Trägervielfalt ein besonderes Gewicht zukommt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Einzelfall gar dazu führen kann, einem weniger leistungsfähigen privaten Krankenhaus den Vorzug vor einem leistungsfähigeren öffentlichen Krankenhaus zu geben, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, Az.: 3 C 41/84 - handelt es sich doch auch bei diesem Kriterium um ein Kriterium unter mehreren anderen, dem zwar deutliches Gewicht zukommt, das aber nicht als einzig ausschlaggebendes Kriterium angesehen werden kann, sondern angemessen bei einer Abwägung aller für eine Entscheidung relevanten Beurteilungskriterien Berücksichtigung finden muss. Erweist sich somit auf der einen Seiten der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2005 als rechtswidrig und ist auf der anderen Seite das Ermessen des Beklagten bei einer Entscheidung über den Aufnahmeantrag der Klägerin zu 2) in den Krankenhausplan des Landes Hessen nicht auf Null reduziert, so ist der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Abs. 2 VwGO). Bei dieser neuen Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen hat der Beklagte die Konsequenzen zu beachten, die sich aus den bisherigen Ausführungen des Gerichtes über die Rechtswidrigkeit der bislang ablehnenden Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin zu 2) ergeben. Dies bedeutet zunächst, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 2) nicht mit der Begründung ablehnen darf, die Krankenhausplanung des Landes Hessen beschränke sich dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen; eine Argumentation, an der der Beklagte mittlerweile selbst nicht mehr festzuhalten scheint. Bei einer neuen Entscheidung kann die Ablehnung auch nicht darauf gestützt werden, dass Allgemeinkrankenhäusern mit ihren breit gefächerten interdisziplinären Angeboten grundsätzlich der Vorrang vor Spezialkliniken einzuräumen sei und - allgemein gesprochen - die Zulassung einer onkologischen Spezialklinik die Wirtschaftlichkeit von Allgemeinkrankenhäusern insbesondere in der Fläche gefährde. Eine neue Entscheidung kann auch nicht auf „fiskalische Gründe“ in dem Sinne gestützt werden, die Aufnahme der Klägerin zu 2) in den Krankenhausplan des Landes Hessen führe dazu, dass andere mit Steuermitteln geschaffene Bettenkapazitäten abgebaut werden müssten. Schließlich darf eine ablehnende Entscheidung auch nicht mit einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin zu 2) begründet werden. Der Beklagte hat zunächst bis spätestens Ende 2007 seine derzeitig durchgeführte Bedarfsanalyse - wie von ihm selbst angekündigt - abzuschließen und den tatsächlichen Bedarf an Krankenhausbetten für die onkologische Versorgung im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach festzustellen. Danach wird er zu entscheiden haben, welche Krankenhäuser, Tumorzentren oder onkologische Schwerpunkt-Krankenhäuser den tatsächlichen und künftig prognostizierten Bedarf am Besten befriedigen können. Maßgebliche Kriterien hierfür sind zunächst die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der für die onkologische Versorgung bereits bestehenden oder sich (neu hinzukommend) für die onkologische Versorgung bewerbenden Krankenhäuser; der Beklagte hat demzufolge bezüglich der Leistungsfähigkeit einen Vergleich zwischen der Klägerin zu 2) und dem von ihr vertretenen Konzept zum einen mit den Krankenhäusern, die ebenfalls die Aufnahme in dem Krankenhausplan des Landes Hessen als onkologischer Schwerpunkt beantragt haben - also die Katharina-Caspar-Kliniken und die Diakoniekliniken - durchzuführen, aber auch mit den im Versorgungsgebiet Frankfurt/0ffenbach bereits vorhandenen onkologischen Schwerpunkten und Tumorzentren. Bei einem Vergleich unter diesen Krankenhäusern ist unter Berücksichtigung des in Punkt 1.4.7 des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2007 - Besonderer Teil - zum Ausdruck kommenden Planungskonzept des Landes Hessen bei der onkologischen Versorgung zu prüfen, welche Tumorzentren unter Beachtung der diagnostischen und therapeutischen Strukturen, insbesondere auch unter Berücksichtigung von sektorübergreifenden Behandlungsketten einer zeitgemäßen onkologischen Versorgung am Besten gerecht werden. Von Bedeutung ist dabei auch die personelle und sachliche Ausstattung der jeweiligen Krankenhäuser und das Vorliegen eines schlüssigen in die Zukunft weisenden Planungskonzepts. Da - soweit ersichtlich - die in Frage kommenden Krankenhäuser aufgrund der gegebenen Verkehrsinfrastruktur im Rhein-Main-Gebiet verkehrsmäßig gut angebunden bzw. erreichbar sind, dürfte die Frage des Standortes hier eine geringere Rolle spielen. Bei einem Vergleich der Krankenhäuser ist darüber hinaus auch zu prüfen, welches Krankenhaus dem Ziel eines eigenverantwortlich wirtschaftlichen Krankenhauses, welches seine Leistungen zu sozial tragbaren Vergütungen erbringt (§ 1 Abs. 1 HKHG), am Besten gerecht werden kann. Auch wenn dieses Auswahlkriterium durch die Einführung des Fallpauschalen-Systems an Bedeutung verloren haben dürfte, so bedeutet das nicht, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit völlig an Bedeutung verloren hat. Hier hat der Beklagte festzustellen, inwieweit Unterschiede zwischen den Angeboten bzw. den Konzepten der verschiedenen zur Auswahl stehenden Krankenhäusern bestehen und welches Krankenhaus das wirtschaftlich erfolgversprechendste - d. h. die Krankenkassen und die Patienten am wenig belastende - Konzept bei der Versorgung onkologischer Erkrankungen verfolgt. Insoweit verweist die Kammer auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.03.2004, in dem das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht hat, dass bei einer Auswahlentscheidung die Frage, welches Krankenhaus am sparsamsten wirtschaftet, auch nach der Einführung der Fallpauschalenregelung von Relevanz ist und bei der Auswahlentscheidung eine Rolle zu spielen hat. Des Weiteren hat der Beklagte bei der nun zu treffenden neuen Entscheidung zu beachten, dass dem gesetzlich normierten Gebot der Trägervielfalt Rechnung getragen wird. Wie oben bereits ausgeführt, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob dem Gebot der Trägervielfalt genüge getan ist, auf die Situation im Versorgungsgebiet - hier also im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach - an. Derzeit ist der Anteil privater Krankenhäuser im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach mit bis zu - eher unter - 5% sehr gering; die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob dieser Anteil - entsprechende Bewerber vorausgesetzt - dem Gebot der Trägervielfalt Rechnung trägt. Im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach gibt es neben einer erheblichen Anzahl öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser auch viele gemeinnützige Krankenhäuser. Der Beklagte wird hier ernsthaft zu prüfen haben, ob der Anteil der privaten Krankenhäuser hier nicht zu erhöhen ist und dies auch bei der vorliegenden Entscheidung entsprechend zu würdigen haben. Dabei weist die Kammer noch einmal ausdrücklich auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.1985 - 3 C 41/84 - hin, wonach eine angemessene Berücksichtigung privater Krankenhäuser auch bedeuten kann, dass im Einzelfall einem weniger leistungsfähigen privaten Krankenhaus der Vorzug vor einem leistungsfähigeren öffentlichen Krankenhaus zu geben ist; dies, um nochmals die Bedeutung der Trägervielfalt, die der Beklagte bisher praktisch kaum berücksichtigt hat, zu unterstreichen. Soweit der Beklagte bei einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen auch berücksichtigen möchte, inwieweit eine Zulassung der Klägerin zu 2) mögliche - negative - Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Allgemeinkrankenhäusern in der Fläche - Nord-, Mittel- und Südhessen - haben kann, hat der Beklagte hierzu konkrete Berechnungen und Zahlen anhand der derzeitigen konkreten Situation und einer auf zuverlässigen Zahlenerhebungen erstellten Prognose anzustellen. Die Kammer vermag dem Vortrag des Beklagten, dass aufgrund der vom Land Hessen sicher zu stellenden Notfallversorgung der Bevölkerung im Flächenstaat Hessen auch der grundsätzlichen Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von (öffentlich-rechtlich getragenen) Krankenhäusern in anderen Regionen Hessens Rechnung getragen bzw. diese auch berücksichtigt werden muss, nicht jegliche Relevanz abzusprechen. Für eine Berücksichtigung dieses Argumentes bei der zu treffenden Auswahlentscheidung sind aber konkrete Berechnungen durchzuführen, wie bereits ausgeführt führen Spekulationen hier nicht weiter und sind rechtlich unbeachtlich. Der Beklagte wird auch zu beachten haben, dass die Klägerin zu 2) ihre Leistungen zunächst im Versorgungsgebiet Frankfurt/Offenbach anbietet und deshalb davon auszugehen ist, dass die von der Klägerin zu 2) angebotenen Leistungen - voraussichtlich zumindest zunächst und überwiegend - von im Versorgungsgebiet Frankfurt/0ffenbach zu versorgenden Patienten angenommen bzw. nachgefragt werden. Darüber hinaus wird er berücksichtigen müssen, dass auch die Ausweisung onkologischer Schwerpunkte durch Allgemeinkrankenhäuser bzw. die Schaffung von Tumorzentren insbesondere auch im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main/Offenbach den gleichen wie von der Klägerin zu 2) befürchteten herbeigeführten Effekt haben kann oder wird. Er wird zu berücksichtigen haben, dass - sollte dies der Fall sein - diesem Umstand nur eine sehr geringe Bedeutung beigemessen werden kann. Da der Beklagte eine Verpflichtung begehrt, das Gericht aber nur eine Bescheidung ausgesprochen hat, ist die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 4 VwGO. Dabei hat die Kammer zu berücksichtigen, dass die mangelnde Spruchreife der Sache im Wesentlichen auf die mangelnde bzw. zögerliche Aufklärung der tatsächlichen Umstände für eine Entscheidung durch den Beklagten und seine in weiten Teilen rechtlich unhaltbare Argumentation zurückzuführen ist. Soweit das Verfahren wegen der Klagerücknahme durch die Klägerin zu 1) eingestellt worden ist, hat der Beklagte ebenfalls die Kosten zu tragen. Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Beklagte hat durch den Umstand, dass er seine ablehnende Entscheidung an die Klägerin zu 1) gerichtet hat, bei dieser - rechtlich nicht zu beanstandend - den Eindruck erweckt, der Bescheid richte sich ausschließlich an sie. Von daher hat die Klägerin zu 1) zur Fristwahrung und zur Abwendung eines aus ihrer Sicht drohenden Rechtsverlustes ebenfalls Klage erhoben. Dies ist nicht zu beanstanden, der Beklagte hat dies durch seine - zumindest sehr missverständliche Bezeichnung des Antragstellers oder der Antragstellerin im Rubrum seines Bescheides - veranlasst und demzufolge auch die Kosten insoweit zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Mit Schreiben vom 2. September 2003 übersandte der Geschäftsführer der ..., Dr. Hager, dem Hessischen Sozialministerium in Wiesbaden in einer Anlage den an die Krankenhauskonferenz Frankfurt/Offenbach gerichteten Antrag der ..., Königstein im Taunus, vom 28. August 2003 auf Zustimmung zur Aufnahme des interdisziplinären Krebstherapiezentrums Frankfurt am Main in den Landeskrankenhausplan. In diesem an den Vorsitzenden der Krankenhauskonferenz gerichteten Schreiben ersuchte der Geschäftsführer der ..., Dr. Hager, namens der Tochtergesellschaft ..., Königstein im Taunus, die Krankenhauskonferenz Frankfurt am Main/Offenbach, unter Fortschreibung des regionalen Planungskonzeptes nach § 18 Abs. 2 HKHG die Errichtung eines interdisziplinären Zentrums für onkologische Erkrankungen in das Planungskonzept einzubeziehen. Zugleich solle dem für das Gesundheitswesen zuständigen Hessischen Sozialministerium für dessen Entscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 HKHG die Aufnahme von 129 Betten hierfür in den Krankenhausplan des Landes vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes solle durch Reduktion um ein vergleichbares nominales Kontingent bereits im Krankenhausplan des Landes befindlicher Betten sowie durch Abgabe eines vergleichbaren Budgetvolumens kompensiert werden, sodass durch die Aufnahme des interdisziplinären Krebstherapiezentrums Frankfurt in den Krankenhausplan des Landes kein zusätzliches Budget entstände. Die Gesamtzahl der stationären Behandlungsfälle des interdisziplinären Krebstherapiezentrums Frankfurt am Main sei mit 7.800 p. a. geplant, davon entfielen auf das Versorgungsgebiet der Krankenhauskonferenz Frankfurt am Main/Offenbach rund 2.500 Fälle p. a., dies entspreche rund 9,3 % der Gesamtzahl der derzeitigen stationären onkologischen Behandlungsfälle dieses Versorgungsgebietes. Entsprechend der vorgenommenen Bedarfsermittlung werde das interdisziplinäre Krebstherapiezentrum im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 HKHG versorgungsgebietsübergreifende und darüber hinaus deutschlandweite Bedeutung haben. Diesem Schreiben waren als (weitere) Anlagen eine zahlenmäßige Bedarfermittlung in Bezug auf das Versorgungsgebiet der Krankenhauskonferenz Frankfurt am Main/Offenbach, Angaben über die medizinische und medizin-technische Leistungsfähigkeit des Krebszentrums sowie über die Vorteilhaftigkeit des interdisziplinären Krebstherapiezentrums Frankfurt am Main beigefügt. Darüber hinaus ist in dem Antrag ausgeführt, dass der zahlenmäßige und qualitative Bedarf sowie der mit dem interdisziplinären Krebstherapiezentrum verbundene heute größtmögliche Grad an Innovation von der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG mit Gutachten vom 9. März 2000 und 3. Juni 2002 im einzelnen hergeleitet und festgestellt worden sei. Schließlich ergebe sich die für das interdisziplinäre Krebstherapiezentrum geplante Behandlung von 7.800 onkologischen Fällen per anno entsprechend der Clusterung der Inzidenzgruppen, wie sie vom Statistischen Bundesamt für Deutschland und Hessen ermittelt worden sei, mit Ausnahme der in das Leistungsspektrum nicht einbezogenen neurologischen und kinderonkologischen Fälle, für im folgenden dann aufgeführte Diagnosestrukturgruppen. Am 23. September 2003 behandelte die Krankenhauskonferenz Frankfurt am Main in ihrer Sitzung mehrere Anträge von Plankrankenhäusern auf Anerkennung als onkologischer Schwerpunkt (der Katharina-Kasper-Kliniken und der Diakonie-Kliniken) sowie den Antrag der Klägerin zu 2) auf Errichtung eines interdisziplinären Krebstherapiezentrums in Frankfurt am Main. Mit Beschluss der Konferenz wurden die Anträge der Plankrankenhäuser zurückgestellt, der von der Klägerin zu 2) gestellte Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die derzeit vorhandenen Kapazitäten ausreichten, um den Bedarf qualitativ und quantitativ abzudecken. Mit Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom 12. Dezember 2003 an die Geschäftsstelle der Krankenhauskonferenz für das Versorgungsgebiet Frankfurt am Main/Offenbach wies das Ministerium darauf hin, dass diese Verfahrensweise aus Sicht des Ministeriums nicht verständlich sei. Nach den dem Hessischen Sozialministerium vorliegenden Unterlagen würden in fast allen Frankfurter Krankenhäusern auch onkologische Fälle behandelt, teilweise jedoch in so geringen Mengen, dass an der Qualität Zweifel erhoben werden könnten. Es sei deshalb dringend erforderlich, dass vor der Entscheidung über entsprechende Anträge die onkologische Versorgung in Frankfurt am Main untersucht und ein regionales Versorgungskonzept für die Onkologie ausgearbeitet werde. Es bestehe die Möglichkeit, dass nach dieser Überprüfung einige Krankenhäuser diese Behandlung nicht mehr anbieten könnten und die Versorgung an anderer Stelle zusammengefasst werde. Dann sei auch die beantragte Einrichtung der Klägerin zu 2) in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen. Aus diesem Grunde schlug das Hessische Sozialministerium vor, auch den Antrag der Klägerin zu 2) bis zur Ausarbeitung des entsprechenden Versorgungskonzeptes zurückzustellen. Auf der Sitzung der Krankenhauskonferenz für das Versorgungsgebiet Frankfurt am Main/Offenbach vom 5. Februar 2004 informierte der Vorsitzende über das Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom 12. Dezember 2003. In dem bei den Behördenakten befindlichen Protokoll ist diesbezüglich angemerkt: „Von Seiten der Krankenhauskonferenz ergeben sich nach Aussprache keine weiteren Aspekte, die eine Neuaufnahme des Antrages erforderlich machen.“ In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerinnen und dem Hessischen Sozialministerium. Mit Bescheid vom 15.06.2005 lehnte das Hessische Sozialministerium den Antrag der ..., Königstein, auf Aufnahme des in Frankfurt am Main mit 129 Betten vorgesehenen interdisziplinären Zentrums für onkologische Erkrankungen in dem nach § 6 Abs. 1 KHG i. V. m. § 18 Abs. 4 HKHG aufgestellten Krankenhausplan des Landes Hessen ab.Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Krankenhauskonferenz Frankfurt am Main den Antrag in der Sitzung vom 23.09.2003 im Zusammenhang mit verschiedenen Anträgen von bereits in den Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Frankfurter Allgemeinkrankenhäusern auf Ausweisung als onkologischer Schwerpunkt bzw. Tumorzentrum beraten, die Anträge der Frankfurter Allgemeinkrankenhäuser zunächst zurückgestellt und den Antrag der Firma ... mit der Begründung abgelehnt habe, dass die derzeit vorhandenen Kapazitäten ausreichten, um den Bedarf qualitativ und quantitativ abzudecken. Eine Neubefassung der Krankenhauskonferenz Frankfurt am Main/Offenbach in der Sitzung vom 5. Februar 2004 habe keine weiteren Aspekte ergeben. Dabei sei die Krankenhauskonferenz nach Kenntnis des Sozialministeriums entsprechend dem gestellten Antrag davon ausgegangen, dass das vorgesehene interdisziplinäre Krebstherapiezentrum nur 9,3 % des Gesamtpotentials stationärer onkologischer Behandlungsfälle des Versorgungsgebietes Frankfurt am Main/Offenbach abdecken wolle und dafür kein Bedarf bestehe. Diesen negativen Voten der Krankenhauskonferenz schließe sich das Ministerium im Ergebnis an, weil der Planaufnahme des Onkologischen Krebstherapie-Zentrums Frankfurt am Main mit ihrem spezifischen Behandlungsangebot auch landesplanerische Grundsätze entgegenstünden. Die Krankenhausplanung des Landes Hessen beschränke sich dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Subdiszipline der Fachgebiete bzw. einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Des Weiteren seien Allgemeinkrankenhäuser mit ihrem breitgefächerten interdisziplinären Angebot nach der Planungsphilosophie des Landes Hessen der Vorrang vor Spezialkliniken einzuräumen, um eine Zersplitterung der Krankenhauslandschaft zu verhindern. Nur ausnahmsweise könne die Aufnahme einer Spezialklinik in den Plan erfolgen, allerdings grundsätzlich nur für das volle Leistungsspektrum eines Fachgebiets nach der Weiterbildungsordnung. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet werden sollten, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Hierfür sprächen auch fiskalische Gesichtspunkte. Die onkologische Versorgung von Patientinnen und Patienten sei nach den genannten Kriterien der Landesplanung Teil der jeweiligen Fachgebiete. Dabei sei zwar eine interdisziplinäre Organisation im Rahmen der den einzelnen Krankenhäusern erteilten Versorgungsaufträge sachlich geboten, die planerische Zuordnung zu den Sachgebieten bleibe davon jedoch unberührt. Vor diesem Hintergrund sehe das Ministerium derzeit keine Möglichkeit, eine Spezialklinik zur ausschließlichen Behandlung von onkologischen Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufzunehmen. Gegen diesen, nach den unbestrittenen Behauptungen der Klägerinnen am 22. Juni 2005 zugegangenen Bescheid, haben die Klägerinnen am 21. Juli 2005 Klage erhoben, die Klägerin zu 1) mit der Einschränkung, dass Klage zur Vermeidung möglicher Rechtsnachteile deshalb erhoben werde, weil der ablehnende Bescheid an sie - die selbst das Krankenhaus nicht betreiben wolle - gerichtet sei. Zur Begründung tragen sie vor, dass das von der Klägerin zu 2) geplante interdisziplinäre Onkologietherapiezentrum bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich sei. Nach der Rechtsprechung habe eine zweistufige Prüfung stattzufinden, wonach auf der ersten Stufe der Kreis der bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser zu ermitteln, auf der zweiten Stufe die Behörde aus dem Kreis der bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern diejenigen ermessensfehlerfrei auszuwählen habe, die diese Kriterien in besonderer Weise erfüllten und somit den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht würden. Das geplante Krankenhaus der Klägerin zu 2) sei bedarfsgerecht. Dies habe die Klägerin zu 2) bereits in ihrem Antrag vom 28. August 2003 unter auszugsweiser Beifügung des Gutachtens der KPMG vom 3. Juni 2002 im Einzelnen dargelegt. Danach ergebe sich ein Behandlungspotential von circa 6.300 jährlichen Neuerkrankungen bzw. rund 27.000 jährlichen Krankenhausaufenthalten allein im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main/Offenbach. Mit Blick auf die überregionale Ausrichtung und Qualität des geplanten Zentrums gehe die KPMG in ihrem Gutachten auch von einem landesweiten Einzugsgebiet aus, das nicht weniger als rund 116.000 jährliche Krankenhausaufenthalte umfasse. Der bestehende Bedarf könne auch nicht mit der Begründung verneint werden, das von der Klägerin zu 2) geplante Onkologiezentrum passe nicht in das herkömmliche Schema der Fachgebiete, das der Krankenhausplanung zugrunde liege, da sich in dem Antrag der Klägerin zu 2) auf Aufnahme von Betten diese Betten ohne weiteres den einzelnen Fachgebieten zuordnen ließen und auch bereits im Gutachten der KPMG vom 3. Juni 2002 eine Zuordnung der beantragten Betten zu den einzelnen Fachbereichen vorgenommen worden sei. Schließlich sehe der Krankenhausplan 2005, Allgemeiner Teil, auch ausdrücklich die Kategorie „Sonstige Fachbereiche/Betten“ vor. In dieser Kategorie würden Kapazitäten zusammengefasst, die sich einzelnen Fachgebieten nicht zuordnen ließen und die in den Feststellungsbescheiden als „sonstige Betten“ ausgewiesen seien. Weiterhin sei das geplante Zentrum medizinisch leistungsfähig. Das geplante Zentrum verfolge das medizin-organisatorische Konzept einer interdisziplinären, sektorübergreifenden und integrativen Gesamtausrichtung der Versorgung auf die tatsächlichen Bedürfnisse eines jeden einzelnen onkologischen Patienten auf dem sich immer schneller weiter entwickelnden, international jeweils führenden Stand der Wissenschaft. Die Klinik genüge in jeder Hinsicht den nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft an ein der onkologischen Versorgung dienendes Krankenhaus zu stellenden Anforderungen.Das geplante Zentrum sei auch wirtschaftlich. Weiterhin habe bei der auf der zweiten Stufe zu erfolgenden Auswahlentscheidung auch die Klägerin zu 2) ausgewählt werden müssen, da das Ermessen des Beklagten zugunsten der Klägerin zu 2) auf Null reduziert sei. Dies folge einerseits aus dem Grundsatz der Trägervielfalt, dem die ablehnende Entscheidung nicht ausreichend Rechnung trage. Auch die von dem Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vertretene Ansicht, dass Allgemeinkrankenhäusern mit breitgefächertem interdisziplinärem Angebot der Vorrang vor Spezialkliniken einzuräumen sei, greife nicht. Die damit als Planungsgrundsatz festgelegte generelle Benachteiligung von Spezialkliniken gegenüber Fach- und Allgemeinkliniken berücksichtige nur unzureichend das gesetzlich festgelegte Ziel der Trägervielfalt und verstoße zugleich gegen Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Falle hätte der Beklagte wegen der medizinisch herausragenden Leistungsfähigkeit der geplanten Klinik und wegen ihrer überdurchschnittlichen Wirtschaftlichkeit selbst bei Anwendung der von ihm zugrunde gelegten verfassungswidrigen Planungsgrundsätzen zur Zulassung der Klägerin zu 2) gelangen müssen, da das von der Klägerin zu 2) verfolgte interdisziplinäre Konzept den qualitativen Planungszielen des Beklagten auf dem Gebiet der onkologischen Versorgung deutlich besser als andere Krankenhäuser entspreche. Soweit der Beklagte erstmals in der Klageerwiderung Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin zu 2) - ihrem Geschäftsführer - geäußert habe, so seien diese in der Sache völlig unzutreffend, darüber hinaus unterlägen sie nicht der Prüfungskompetenz des Beklagten. Schließlich habe der Beklagte auch das berechtigte Vertrauen der Klägerin zu 2) in den Erlass des Planaufnahmebescheides bei der Ermessensausübung berücksichtigen müssen. Es habe im Vorfeld zahlreiche Gespräche mit dem Ministerium gegeben. Bereits in den Gesprächen mit der seinerzeitigen Ministerin, Frau Mosiek-Urbahn, am 23. August 1999 und 19. Juni 2000, geführt jeweils im Hessischen Landtag, sei entschieden worden, dass die Klinik der Klägerin zu 2) als zukunftsweisende und notwendige Innovation für das Land Hessen realisiert werden solle. Dies habe schließlich dazu geführt, dass die Ministerin dies anlässlich der sachverständigen Anhörung vom 5. April 2001, zu der sie persönlich eingeladen habe, vor nicht weniger als elf Zeugen mit der klaren Aussage „Diese Klinik kommt in jedem Fall nach Hessen!“ und „Genau eine solche innovative Klinik brauchen wir!“ bekräftigt habe. Auch bei weiteren Kontakten mit dem Ministerium sei das Vertrauen der Klägerin zu 2) in eine positive Entscheidung gestärkt worden, sodass aufgrund des hier gebotenen Vertrauensschutzes ein Anspruch auf Aufnahme in den Landeskrankenhausplan bestehe. Die Klägerin zu 1) hat ihre Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 2) beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 15. Juni 2005 zu verpflichten, das mit 129 Betten vorgesehene interdisziplinäre Zentrum für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zunächst vor, dass keineswegs aus der Vorgeschichte des angefochtenen Bescheides ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin zu 2) hergeleitet werden könne. Zwar habe der Geschäftsführer der Klägerin zu 2) bereits erstmals im Jahre 1995 und dann erneut im Jahre 2000 mit dem Hause des Beklagten Kontakt aufgenommen, um sein Projekt eines interdisziplinären Krebszentrums vorzustellen. Aber auch wenn es zahlreiche Gespräche gegeben habe, sei der Geschäftsführer der Klägerin zu 2) von Anfang an und wiederholt schriftlich und mündlich darauf hingewiesen worden, dass der Bedarf an onkologischer stationärer Versorgung in Hessen und speziell auch im Raum Frankfurt am Main durch die vorhandenen Kliniken bei weitem abgedeckt sei und dass insoweit eine Planaufnahme seines Klinikprojektes grundsätzlich nicht in Frage kommen könne. Denkbar sei nach den damaligen planungsrechtlichen Anforderungen - dies sei dem Geschäftsführer der Klägerin zu 2) immer wieder vermittelt worden - eine Aufnahme in den Krankenhausplan allenfalls unter der Prämisse gewesen, dass es zu einer einvernehmlichen, auf eine Zusammenarbeit hinauslaufende Bettenkompensation mit den umliegenden Frankfurter Kliniken kommen würde. Die von der Klägerin zu 2) in ihrem Aufnahmeantrag genannte Bettenzahl von 129 beruhe ausschließlich auf Privatberechnungen und sei nach hiesigen krankenhausplanerischen Kriterien und Anforderungen nicht nachvollziehbar. Die unterstellte Bettenzahl berücksichtige zum einen weder die Auswirkungen der immer stärker werdenden Entwicklung auch des ambulanten Bereiches der onkologischen Versorgung, noch gehe sie von irgendeiner Kompensation bezüglich der Bettenkapazitäten anderer Kliniken des Frankfurter oder Hessischen Raumes aus. Derzeit durchgeführte Erhebungen bezüglich der Weiterentwicklung des onkologischen Fachkonzeptes seien noch nicht vollständig abgeschlossen, sodass eine Bescheidung der vorliegenden Anträge auf Neuausweisung der bislang bereits bestehenden Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten bislang zurückgestellt worden sei. Bewusst sei die ablehnende Entscheidung damit begründet worden, dass die Vorgaben des Hessischen Krankenhausplanes der Planaufnahme einer Spezialklinik zur ausschließlichen Behandlung von onkologischen Erkrankungen entgegenstünden. Der Krankenhausplan lasse grundsätzlich weder die Beplanung von Subdisziplinen der Fachgebiete der Weiterbildungsordnung noch die Planaufnahme einer Spezialklinik zu. Die von der Klägerin zu 2) beantragte Planaufnahme habe zur Konsequenz, dass den vorhandenen, der onkologischen Versorgung dienenden Allgemeinkrankenhäusern (onkologischen Schwerpunkten und Tumorzentren) entsprechende Betten und damit auch ein erhebliches wirtschaftliches Potential entzogen werden müsse. Dem stünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - (NJW 2004, S. 1648) hätten die strukturellen Besonderheiten eines Stadtstaates zugrunde gelegen (Hamburg). In Hessen sei die Situation anders; nach dem Stand 31.12.2004 entfielen auf die in den hessischen Krankenhausplan aufgenommenen 35.600 Betten rund 20.700 auf öffentliche, rund 12.100 auf frei gemeinnützige und immerhin rund 2.850 Betten auf private Träger. Diese Zahlen dürften sich noch ändern. Auch der hessischen Krankenhausplanung sei vor dem Hintergrund insbesondere des Kosten- und Konkurrenzdruckes die Tendenz in der Krankenhausplanung zur Schwerpunktbildung und Spezialisierung bekannt, entsprechende Entwicklungen würden sowohl von den zuständigen Krankenhauskonferenzen als auch vom Ministerium durch eigene planerische Initiativen unterstützt, um die wirtschaftliche Existenz der Krankenhäuser und damit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung möglichst optimal sicherzustellen. Gegenstand der Bedarfsplanung sei aber immer nur die Ausweisung einer bestimmten Bettenzahl für ein bestimmtes Fachgebiet der Weiterbildungsordnung. Wegen der Erforderlichkeit einer flächendeckenden Notfallversorgung stelle sich in einem relativ großen Flächenstaat das Problem des planerischen Vorrangs von Allgemeinkrankenhäusern anders dar als in einem Stadtstaat. Vor diesem Hintergrund könne es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn der hessische Krankenhausplan als die Ausübung des Ermessens bindende innerdienstliche Weisung die Planaufnahme von Spezialkliniken für bestimmte Krankheitsbilder nur unter ganz engen Voraussetzungen vorsehe. Eine strukturelle Benachteiligung privater Kliniken könne darin nicht gesehen werden. Aufgrund des vom Krankenhausplan grundsätzlich nicht gewollten Charakters einer Spezialklinik könnten daher auch irgendwelche weitergehenden Ermessenserwägungen im Hinblick auf eine Reduzierung der Planbetten anderer Kliniken des Frankfurter Raumes nicht entscheidungserheblich sein. Weiterhin sei der Beklagte nicht frei von Zweifeln bezüglich der erforderlichen Zuverlässigkeit der Klägerin zu 2). Dies ergebe sich aus früheren Aktivitäten des Geschäftsführers der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) komme es im vorliegenden Fall auch deswegen nicht auf eine Ausrichtung der Krankenhausplanung nur nach Fachgebieten an, weil das Land Hessen ein eigenständiges Fachkonzept für die onkologische Versorgung entwickele und seine Planung durch die Ausweisung von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten als besondere Aufgabe nach § 17 Abs. 5 HKHG danach ausrichte. Die Gesamtausrichtung des klägerischen Projektes entspreche durchaus den grundsätzlichen planerischen Vorstellungen des Landes. Dieses Konzept mit seiner Systemtherapie und interdisziplinären Fallsteuerung werde - zumindest ansatzweise - bereits in hessischen onkologischen Zentren und Kliniken praktiziert. Schließlich könne das Konzept, das die Klägerin zu 2) verfolge, auch von den Allgemeinkrankenhäusern bzw. von den vorhandenen onkologischen Schwerpunkten und Tumorzentren wahrgenommen werden. Weiterhin sei bei einer Entscheidung über die Aufnahme einer neuen Klinik in den Krankenhausplan und sich einer daraus möglicherweise ergebenden Notwendigkeit des Abbaus vorhandener Betten unbedingt auch zu berücksichtigen, dass hierdurch durch Steuermittel geschaffene Kapazität vernichtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.