Urteil
5 E 1125/07
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1112.5E1125.07.0A
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Leitsätze
Industrie- und Handelskammer, Grundbeitrag, Bilanzsumme, Umsatz, Kreditinstitut
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Industrie- und Handelskammer, Grundbeitrag, Bilanzsumme, Umsatz, Kreditinstitut Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 87a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet (I.) und deshalb kostenpflichtig (II.) sowie hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen, wobei die Berufung hiergegen nicht zuzulassen ist (IV.). I. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 29. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die satzungsmäßige Grundlage der Beitragserhebung ist nicht zu beanstanden (A.), und andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich (B.). A. Die Endgültige Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2006 verstößt weder gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 IHK-G in der Fassung durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) noch die Beitragsordnung vom 8. Dezember 2005 oder sonstige, im Beitragsrecht zu berücksichtigende Rechtsnormen und -grundsätze. Dabei hat das Gericht nicht zu prüfen, ob auch eine andere Satzungsgestaltung - etwa nach Branchen, Betriebsgröße oder anderen Merkmalen - möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nähergelegen hätte, sondern nur, ob die Ausübung der autonomen Rechtssetzungkompetenz durch die Beklagte mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das ist hier der Fall. Die Industrie- und Handelskammern bringen seit jeher ihre anderweitig nicht gedeckten Kosten durch Beiträge auf. Die Höhe des Beitrags orientiert sich an dem Vorteil, den der Kammerzugehörige aus der Kammertätigkeit zieht. Maßstab für diesen Vorteil ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerzugehörigen. Diese Anknüpfung beruht auf der Erwägung, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 11) in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere (vgl. im einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = NVwZ 1990, 1167 = GewArch 1990, 398). Der Grundbeitrag im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 IHK-G findet seine Rechtfertigung in dem allen Kammerzugehörigen zukommenden Vorteil, der in der Kammervertretung als solcher besteht. Will die Kammer den Grundbeitrag staffeln und nicht in der Art einer einheitlichen Grundlast von allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheben, kann sie - worin der Klägerin zuzustimmen ist - zwar faktisch nur an die unterschiedliche Leistungskraft der Kammerzugehörigen anknüpfen; im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrags stehen einer Kammer aber in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen. Insbesondere folgt aus der gesetzlichen Regelung ohne weiteres, dass eine Kammer nicht verpflichtet ist, die für die Umlage maßgebliche Anknüpfung an den Gewerbeertrag/Gewinn zu übernehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15.99 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 29, zur Fassung nach Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 - BGBl. I S. 2133). Hier führt die Beklagte in § 6 Abs. 1 Satz 3 ihrer Beitragsordnung als berücksichtigungsfähige Kriterien den Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl an. Dem genügt die Endgültige Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006. Zunächst ist die unter der Nr. III getroffene Staffelung der Kammerbeiträge von Rechts wegen nicht zu beanstanden (1.). Darüber hinaus handelt es sich bei der Maßgeblichkeit von mindestens zwei der drei unter der Nr. III 3 angeführten Kriterien Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigtenzahl für die Annahme eines Vorteils, der einen Beitrag von 10.000,- Euro p.a. angemessen erscheinen lässt, um eine taugliche Abgrenzung (2.). 1. Die Beklagte unterscheidet bei der Höhe des geschuldeten Grundbeitrags zwischen Nichtkaufleuten, deren Beitrag sich - bei Überschreiten des Freibetrags des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G je nachdem, ob sie einen Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 25.000,- Euro erzielen oder nicht - auf 50,- Euro oder 75,- Euro beläuft (Nr. III 1, Buchst. a, b), Kaufleuten, deren Beitrag sich - je nachdem, ob sie entweder einen Verlust oder einen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis zu 38.000,- Euro, erzielen oder aber einen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 38.000,- Euro - auf 215,- Euro oder 360,- Euro beläuft (Nr. III 2, Buchst. a, b) und den unter der Nr. III 3 angesprochenen Gewerbetreibenden, die den davon deutlich abgesetzten Beitrag in Höhe von 10. 000,- Euro zu entrichten haben. Dieser Sprung erscheint zunächst unverhältnismäßig. Indes erschließt sich aus der Regelung am Schluss der Nr. III 3, wonach die Erfüllung von zwei der drei dort genannten Kriterien auch dann zu einem Grundbeitrag in Höhe von 10.000,- Euro führe, wenn sonst nach Nr. III 1 oder 2 zu veranlagen wäre, dass eigentlich von einer einheitlichen Grundlast ausgegangen wird, die alle Kammerzugehörigen schulden, wobei die Staffelung dadurch eintritt, dass nur in bestimmten Fällen, unterschieden nach der Kaufmannseigenschaft und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, deutlich geringer bemessene Beiträge entstehen. Wie sich die Gesamtzahl der Kammerzugehörigen zu dieser Einteilung verhält, bedarf keiner Aufklärung, denn ein derartiges Vorgehen ist prinzipiell nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15.99 -, a.a.O.). Unabhängig der Schwierigkeit, die den einzelnen Kammerzugehörigen gebotenen Vorteile genau zu berechnen, genügt diese Staffelung dem Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. September 1974 - 1 C 48.70 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23). Dass die Klägerin am Finanzplatz Frankfurt am Main mit einem Grundbeitrag in Höhe von 10.000,- Euro übervorteilt wäre, ist auch dann nicht anzunehmen, wenn berücksichtigt wird, dass nach ihrem eigenen Vorbringen dieser Grundbeitrag 1,3 % ihrer gesamten Verwaltungskosten ausmache. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den Kriterien des Umsatzes (a.) und der Bilanzsumme (b.) auch bei Kreditinstituten, für die die ergänzenden Vorschriften der §§ 340 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) nebst der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 10. Februar 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), gelten, um Kriterien, die sich innerhalb der zulässigen Pauschalierung und Typisierung halten. a. Die Beklagte bestimmt den für die Beitragsveranlagung der Klägerin maßgeblichen Umsatz in § 10 Abs. 2 Buchst. a ihrer Beitragsordnung als Summe der Posten 1 bis 5 der Erträge des Formblatts 2 bzw. der Posten 1, 3 bis 5 und 7 des Formblatts 3 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und damit durchaus nach den gerade für die Klägerin geltenden Vorschriften. Dass dabei auch Umsatzerlöse vereinnahmt werden, die an den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten weiterzuleiten, also eigentlich Dritten zuzurechnen sind, stellt die Tauglichkeit des Umsatzes als Kriterium für die Leistungskraft nicht generell in Frage, denn Umsatz ist die Voraussetzung jeden Ertrags. Einer feingesteuerten Bemessung bei der Bestimmung der maßgeblichen Kriterien bedarf es innerhalb der zulässigen Pauschalierung und Typisierung nicht; sie folgt auch nicht aus unterschiedlichen Regelungen zur Darstellung der Bilanz oder von Offenlegungspflichten. b. Auch bei Kreditinstituten bildet die Bilanzsumme ein generell taugliches Kriterium für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit. Dass Kreditinstitute kraft ihres Tätigkeitsbereichs typischerweise schnell das Kriterium einer Bilanzsumme größer als 500 Millionen Euro erfüllen, lässt dieses Merkmal zur Bestimmung der Leistungskraft nicht ungeeignet sein. Die Beklagte definiert in § 10 Abs. 3 ihrer Beitragsordnung die Bilanzsumme allgemein nach § 266 HGB, obwohl § 340a Abs. 2 Satz 2 HGB stattdessen für die Klägerin die Anwendung der durch die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung erlassenen Formblätter vorschreibt. Indes zeigt die Klägerin nicht auf - obwohl ihr das zumindest in ihrem eigenen Fall möglich sein müsste -, dass die Bilanzgliederung nach den Vorschriften für alle Kaufleute einerseits und den besonderen Vorschriften für Institute sowie Zweigstellen im Sinne von § 340 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 HGB, für die § 340a Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung gilt, andererseits, zu unterschiedlichen Bilanzsummen führten, die eine unterschiedliche Typisierung erforderten. Dass der Vorteil, den die Klägerin von ihrer Kammerzugehörigkeit hat, ein signifikant anderer als der bei den anderen Kammerzugehörigen sei, die nach Nr. III 3 der Wirtschaftssatzung 2006 einen Grundbeitrag in Höhe von 10.000,- Euro p.a. zu entrichten haben, ist so nicht festzustellen. Den von der Klägerin vermissten Gesichtspunkt der Art des Unternehmens berücksichtigt die Beklagte bei möglichen Staffelungen für bestimmte Nichtkaufleute nach Nr. III 1 und bestimmte Kaufleute nach Nr. III 2 der Wirtschaftssatzung 2006. Unerheblich ist weiter, dass von der Klägerin auch Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten in die Bilanz aufzunehmen sind, da sie mit ihnen arbeitet. Unbeeinflussbaren Schwankungen in der Werthaltigkeit einzelner Positionen - wie etwa der von der Klägerin angeführten Forderungen gegen die Republik I... - muss sich nicht nur die Klägerin als Kreditinstitut, sondern jeder bilanzierende Gewerbetreibende ausgesetzt sehen; hierdurch wird nicht die Pauschalierung der Nr. III 3 der Wirtschaftssatzung 2006 infrage gestellt. B. Fehler im Verfahren oder in der Form der Heranziehung der Klägerin, die den angegriffenen Bescheid rechtswidrig sein ließen, sind weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hält dies für angemessen, auch wenn die der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten jedenfalls in der Nähe von 1.500,- Euro liegen werden. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist ein im Wesentlichen im Bereich der Exportfinanzierung tätiges Kreditinstitut mit Sitz in Frankfurt am Main und Kammerzugehörige der Beklagten; sie wendet sich gegen die Ermittlung des Grundbeitrages im Beitragsbescheid vom 29. November 2006. Die Endgültige Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2006 bestimmt unter III.: „Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten 2. a) mit einem Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb über 5.200 Euro aber höchstens bis 25.000 Euro 50,00 Euro b) mit einem Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 Euro, 75,00 Euro soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II eingreift 2. Kaufleuten a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 38.000 Euro 215,00 Euro b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 38.000 Euro 360,00 Euro 3. allen Gewerbetreibenden, die im IHK-Bezirk zwei von drei Kriterien erfüllen: - mehr als 500 Mio. Euro Bilanzsumme - mehr als 100 Mio. Euro Umsatz - - mehr als 1.000 Beschäftigte 10.000,00 Euro - auch wenn sie sonst nach Ziffer III, Punkt 1. und 2. zu veranlagen wären.“ Aufgrund ihrer unter dem 11. Oktober 2006 erteilten Auskunft, zwar nicht mehr als 1.000 Beschäftigte, indes einen Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro sowie eine Bilanzsumme von mehr als 500 Millionen Euro zu haben (Bl. 16 d.A.), wurde die Klägerin durch Beitragsbescheid vom 29. November 2006 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 10.000,- Euro abzüglich gezahlter 360,- Euro sowie einer - hier nicht im Streit stehenden - Umlage in Höhe von 240,54 Euro, mithin einem Betrag in Höhe von 9.640,- Euro in Anspruch genommen (Bl. 17 d.A.). Durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2006 (Bl. 18 ff. d.A.) ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen und beantragte am 31. Januar 2007 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die Vollziehung des Beitragsbescheids vorläufig auszusetzen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte durch Beschluss vom 15. März 2007 - 5 G 354/07 (V) - eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wobei vorliegend anhand der Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids bestünden noch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte ersichtlich werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 (Bl. 32 - 39 d.A.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid, der indes zur Anschrift des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main noch die Adalbertstraße 44 - 48 benennt, dem Bevollmächtigten der Klägerin durch Einschreiben mit Rückschein am 30. März 2007. Am 16. April 2007 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. April 2007 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, deren Begründung sie mit Schriftsätzen vom 18. Juni, 23. August und 1. Oktober 2007 vertieft hat. Im Wesentlichen führt die Klägerin aus, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (im folgenden: „IHK-G“) der Grundbeitrag zwar gestaffelt werden könne, dabei aber - abgesehen von atypischen Sachverhalten - nach § 6 der Beitragsordnung der Beklagten auf Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs abgestellt werden müsse; hier seien die von der Beklagten gewählten Differenzierungskriterien Bilanzsumme und Umsatz einerseits generell ungeeignet, Art, Umfang und Leistungskraft unterschiedlicher Gewerbebetriebe in ein Verhältnis zueinander zu setzen, andererseits führe ihre Anwendung dazu, dass Gewerbebetriebe der Kreditwirtschaft gegenüber Gewerbebetrieben anderer Branchen insgesamt und innerhalb der Kreditwirtschaft kleinere Kreditinstitute gegenüber größeren benachteiligt würden, was sowohl eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wie auch des beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzips sowie eine Überschreitung des der Beklagte gesetzlich eingeräumten Ermessens darstelle. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 14. Mai 2007, vertieft durch Schriftsätze vom 8. August und 11. September 2007, aus, warum sie die der Heranziehung der Klägerin zugrundeliegende Endgültigen Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2006 für rechtmäßig halte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der von der Beklagte vorgelegten Behördenakten (ein Hefter) sowie der erledigten Gerichtsakten des Aussetzungsverfahrens 2 G 354/07 (V) einschließlich der vor der dortigen Entscheidungsfindung aus dem Internet über http://www.frankfurt-main.ihk.de/ihk/vorstellung/beitrag/rechtsgrundlagen/hausha ltssatzung/ abgerufenen Endgültigen Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2006, ferner die Beitragsordnung vom 8. Dezember 2005, abgerufen aus dem Internet über http://www.frankfurt-main.ihk.de/imperia/md/content/pdf/wir_ueber_uns/ Beitragsordnung.pdf, die beide zu den Akten genommen worden sind, Bezug genommen. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 26. April 2007 (Bl. 54 d.A.), die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 14. Mai 2007 (Bl. 58 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer erklärt. Mit Schriftsätzen vom 5. November 2007 haben die Klägerin (Bl. 111 d.A.) und die Beklagte (Bl. 112 d.A.) darüber hinaus ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.