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Urteil

5 E 777/07

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1115.5E777.07.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die durch die Vollversammlung der ... erfolgte Abwahl des Klägers als Vizepräsident der ... in der Sitzung am 14. Februar 2007 unwirksam ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,-- € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die durch die Vollversammlung der ... erfolgte Abwahl des Klägers als Vizepräsident der ... in der Sitzung am 14. Februar 2007 unwirksam ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,-- € vorläufig vollstreckbar. Die von dem Kläger als Feststellungsklage erhobene Klage ist zulässig. Da es sich bei der Abwahl des Klägers als Vizepräsident der ... durch die Beklagte um die Maßnahme eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (der Vollversammlung) gegenüber einem anderen Organ oder Organteil (dem aus der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten) mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. - 2005, Anh. § 42 Anm. 86), ist die Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Kläger gegen seine Abwahl rechtlich nicht möglich. Auch die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre unzulässig, da eine Erklärung der Beklagten, sie (selbst) erkläre die am 14. Februar 2007 ausgesprochene Abwahl des Klägers für ungültig, sich mangels Außenwirkung einer solchen Erklärung - entsprechend der obigen Feststellung zur Zulässigkeit einer Anfechtungsklage - (ebenfalls) nicht als Verwaltungsakt darstellt. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1997 - 9 S 785/95 - (NVwZ-RR 1998, Seite 366 ff. = ESVGH 48, S. 118 ff. = GewArch 1998, S. 65 ff.) in einer Wahlprüfungssache zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof kam in dem von ihm zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Begehren des Klägers - die Verpflichtung der beklagten ... auf seinen Einspruch hin die Feststellung des Wahlergebnisses zur Vollversammlung aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären - auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei, da die Entscheidung jedenfalls gegenüber dem Einsprechenden unmittelbare Rechtswirkung habe. Angesichts der in der Handwerksordnung diesbezüglich getroffenen Regelungen handelte es sich bei dieser von dem Kläger erhobenen Klage um eine Verpflichtungsklage; dementsprechend konnte nach der Vorschrift des § 113 Abs. 5 VwGO das Begehren des Klägers auch nur auf die Verpflichtung der ... gerichtet sein, selbst den begehrten Verwaltungsakt, die Ungültigkeitserklärung, zu erlassen. Dem gegenüber begehrt - wie oben ausgeführt - der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern wendet sich gegen eine innerorganisatorische Maßnahme; von daher findet die Vorschrift des § 113 Abs. 5 VwGO hier keine Anwendung. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren auch eine Leistungsklage, gerichtet auf das Ziel des Ausspruchs der Unwirksamkeitsfeststellung durch die Beklagte selbst, erheben könnte. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - der sich die Kammer anschließt -, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Erhebung einer Feststellungsklage zulässig ist. Dies einerseits, da die Gefahr einer Umgehung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht besteht, andererseits, da von einem Rechtsträger des öffentlichen Rechtes zu erwarten ist, dass er sich aufgrund seiner besonderen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) an das Feststellungsurteil halten wird. Da bei einer Feststellungsklage das Gericht selber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - hier die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abwahl des Klägers - feststellt, ist das Begehren des Klägers auch zulässigerweise auf eine entsprechende Feststellung durch das Gericht im Tenor des Urteils gerichtet. Der Kläger ist als Vizepräsident des Präsidiums der ... auch beteiligtenfähig. Wie bereits im Eilverfahren diesbezüglich ausgeführt, begehrt er als Mitglied des Präsidiums - eines Organs, dessen Rechte und Pflichten unter anderem in § 5 Abs. 2 der Satzung der ... vom 26. November 1957 in der Fassung vom 7. Dezember 2006 und in der Geschäftsordnung der ... vom 7. November 1956, zuletzt geändert am 11. Dezember 2002, näher bestimmt sind - die Klärung der Frage, inwieweit die Vollversammlung der ... als (Haupt-)Organ dieser Kammer, das gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung die Richtlinien der ...-Arbeit bestimmt und der nach dieser Vorschrift wesentliche Aufgaben übertragen worden sind, berechtigt war, ihn in der Sitzung vom 14. Februar 2007 als Vizepräsident abzuwählen. Sowohl der Kläger als (Teil-)Organ des Präsidiums als auch die Beklagte als (Haupt-)Organ der ... sind nach den für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätzen beteiligungsfähig. Die Klage ist auch begründet. Die durch die Vollversammlung am 14. Februar 2007 erfolgte Abwahl des Klägers als Vizepräsident der ... war rechtswidrig und damit unwirksam, da es an einer hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 15. März 2007 hierzu ausgeführt: Die Rechtsverhältnisse innerhalb der ... als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der ... vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert durch Art. 130 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (FNA 701-1; im Folgenden: „...-G“), und den von der ... aufgrund ihrer Rechtssetzungsautonomie (§ 4 ...-G) erlassenen Satzungen. Hierbei ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei diesen rechtlichen Regelungen um solche handelt, die für die ... rechtlich bindend sind. Die gesetzlich in § 4 Nr. 1 ...-G übertragene Befugnis zum Erlass der Satzung auf die Vollversammlung umfasst das Recht der Vollversammlung, materielle Regelungen zu erlassen und die interne Organisation der Kammer auszugestalten. Macht die Vollversammlung hiervon in einer der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Art und Weise Gebrauch, begründen diese rechtlichen Regelungen Rechte und Pflichten auch der jeweiligen Organe; nur so kann ein berechenbares, ordnungsgemäßes und rechtmäßiges Funktionieren der Kammer, die ein sicheres rechtliches Fundament für die Wahrnehmung ihrer vielfältigen Aufgaben benötigt, sichergestellt werden. Soweit es die Abwahl des Antragstellers durch die Vollversammlung am 14. Februar 2007 als Vizepräsident des Präsidiums betrifft, ist diese nicht durch die bestehenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften gedeckt und somit - zumindest nach vorläufiger Einschätzung der Kammer - rechtswidrig. Nach § 5 Abs. 3 ...-G regelt u. a. das Nähere über die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung die Wahlordnung. Da nach § 4 Nr. 2 ...-G die Wahlordnung der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegt, ist somit der Vollversammlung gesetzlich die Regelung der Frage der Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung übertragen. Entsprechend enthält § 5 Abs. 2 der Wahlordnung der ... vom 26. November 1957 in der Fassung vom 2. Juli 2003 die Bestimmung, dass die Mitgliedschaft in der Vollversammlung vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder durch die Feststellung der Vollversammlung, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorhanden waren oder entfallen sind, endet. Eine Regelung zur Abwahl eines Mitglieds der Vollversammlung enthält diese Vorschrift - und auch andere Vorschriften der Wahlordnung - nicht. Eine Abwahl ist demzufolge nicht vorgesehen. Nach § 1 Abs. 1 der Wahlordnung werden die Mitglieder der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Da nach § 5 Abs. 1 der Satzung der ... das Präsidium, das aus dem Präsidenten und bis zu neun Vizepräsidenten besteht, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, hat dies zur Folge, dass die Wahl der Präsidiumsmitglieder für die Dauer der Amtszeit der Vollversammlung, hier bis zum Jahre 2009, erfolgt ist. Da es weitere Regelungen zur Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums weder in der Satzung noch in der Wahlordnung der ... gibt, ist eine (vorzeitige) Abwahl von Präsidiumsmitgliedern grundsätzlich rechtlich nicht zulässig. Das Gericht hat auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der in den oben genannten Vorschriften beschlossenen Regelungen zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung und entsprechend zur Beendigung der Mitgliedschaft im Präsidium. Hierdurch wird eine kontinuierliche Arbeit des Präsidiums über einen überschaubaren Zeitraum gewährleistet. Die teilweise in der Literatur vertretene Ansicht, auch ohne gesetzliche Regelung sei eine Abberufung vor Ende der Amtszeit zulässig (vgl. hierzu Groß, in: Handbuch des Kammerrechts, 1. Aufl. 2005, Seite 194), teilt die Kammer nicht. Begründet wird diese Ansicht damit, dass es allgemeinen demokratischen Grundsätzen entspreche, dass gewählte Amtsinhaber grundsätzlich abberufen werden können, wenn sie die Unterstützung der Mehrheit des Gremiums verlieren, das ihre Amtsführung legitimiert. Abgesehen davon, dass es die Kammer für fraglich hält, in Fragen des Kammerrechtes Grundsätze des Demokratieprinzips anzuwenden, ist zu berücksichtigen, dass die Abwahl von Mitgliedern in anderen rechtlichen Institutionen in der Regel besonders gesetzlich geregelt ist und auch besonderer qualifizierter Mehrheiten bedarf (vgl. z. B. § 76 Abs. 1 HGO - vorzeitige Abberufung eines Beigeordneten mit Zwei-Drittel-Mehrheit; § 37 Abs. 2 HGO, Abwahl des Vorsitzenden der Gemeindevertretung mit Zwei-Drittel-Mehrheit). Aus diesen kommunalrechtlichen Bestimmungen ließe sich durchaus schließen, dass die Abwahl eines zunächst rechtmäßig gewählten Amtsinhabers besonderer Regelungen und besonderer Mehrheiten bedarf und nicht allein - begründet mit dem Demokratieprinzip oder dem Grundsatz der Selbstverwaltung - willkürlich erfolgen darf. Das Fehlen solcher Regelungen in den kammerrechtlichen Vorschriften der ... - die von der Vollversammlung der ... aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 5 Abs. 3 ...-G getroffen hätten werden können - schließt eine Abwahl gewählter Mitglieder demzufolge nach Ansicht des Gerichtes grundsätzlich aus. An dieser im Eilbeschluss zu Tage getretenen Einschätzung der Rechtslage durch die Kammer hält das Gericht auch nach Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Diesbezüglich sind von der Beklagten auch keine Aspekte vorgetragen worden, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen könnten. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der ... folge aus der Verwendung des Begriffes “vorzeitigem Ausscheiden“ ohne Verweis auf § 5 Abs. 2 der Wahlordnung der ..., dass eine Abwahl von Präsidiumsmitgliedern möglich sei, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. In § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Präsidium von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, das heißt für die Dauer der Amtszeit der Vollversammlung. Satz 4 dieser Vorschrift, in dem bestimmt ist, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen ist, trifft keine Regelung und schafft keinen Rechtsgrund dahingehend, wie oder dass ein vorzeitiges Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes herbeigeführt werden kann, sondern trifft lediglich eine Rechtsfolgenregelung im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens. Zutreffend hat der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass nichts dafür ersichtlich ist, dieser Bestimmung einen Regelungswillen dahingehend zu entnehmen, der Satzungsgeber wollte über den erkennbaren Regelungswillen hinaus mit dieser Bestimmung die Grundlage für eine vorzeitige Abwahl der Präsidiumsmitglieder schaffen bzw. zum Ausdruck bringen, dass diese auch ohne satzungsrechtliche Grundlage zulässig ist. Gerade angesichts des Umstandes, dass in Satz 2 des § 5 Abs. 1 der Wahlordnung der ... die Dauer der Amtszeit der Präsidiumsmitglieder ausdrücklich auf die Dauer der Amtszeit der Vollversammlung festgelegt worden ist, hätte bei einem entsprechenden Gestaltungswillen des Satzungsgebers die Möglichkeit einer jederzeitigen vorzeitigen Abwahl eines Präsidiumsmitgliedes - welche in einem nicht unerheblichen Widerspruch zu der Regelung in Satz 2 dieser Vorschrift stünde - mit entsprechender Deutlichkeit und Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden müssen. Es bleibt somit dabei, dass die Fälle des Verlustes der Mitgliedschaft in der Vollversammlung und in der Folge auch der Verlust der Mitgliedschaft im Präsidium der ... in § 5 Abs. 2 der Wahlordnung der ... abschließend geregelt sind. Die Kammer hält auch ausdrücklich an ihrer im Eilbeschluss geäußerten Ansicht fest, dass § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der ... (...-Gesetz) den ... die Möglichkeit einräumt, entsprechende Regelungen zur Beendigung der Mitgliedschaft im Präsidium zu treffen. Da nach dieser Vorschrift die Wahlordnung die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regelt und nach § 6 Abs. 1 des ...-Gesetzes die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt, schließt die Regelungsbefugnis zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung notwendigerweise auch die Regelungsbefugnis zur Beendigung der Mitgliedschaft im Präsidium mit ein. Ausdrücklich hält das Gericht an der Ansicht fest, dass sich auch aus dem Demokratieprinzip die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abwahl des Klägers nicht herleiten lässt. Zutreffend hat der Beklagtenvertreter in seinem Klageerwiderungsschriftsatz ausgeführt, dass erst durch die Beachtung des Demokratieprinzips kammerrechtliche Entscheidungen der Selbstverwaltungsträger die erforderliche Legitimation, welche die Kammern dazu berechtigen, im Rahmen ihrer Satzungsgewalt verbindliche Regelungen für und gegen sämtliche Kammerzugehörigen treffen zu können, erhalten. Da nach dieser zutreffenden Ansicht auch aus dem Demokratieprinzip folgt, dass verbindliche Regelungen nur im Rahmen der Satzungsgewalt der Kammer getroffen werden können, müssen entsprechende Befugnisse auch im Satzungsrecht ihren Niederschlag finden. Dies ist hier nicht geschehen. Schließlich lässt sich die Abwahl des Klägers auch nicht mit dem Grundsatz der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit des ...-Präsidiums oder wegen einer vorliegenden “Zerrüttung“ der Verhältnisse im Präsidium der ... begründen. Diesbezüglich hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 15. März 2007 ausgeführt: Das Gericht kann es hier dahin gestellt sein lassen, ob von diesem Grundsatz dann abzuweichen ist, wenn besonders schwere Verfehlungen von Präsidiumsmitgliedern vorliegen oder aus sonstigen Gründen, beispielsweise um die Handlungsfähigkeit des Präsidiums der ... zu gewährleisten, ausnahmsweise eine Abwahl von Präsidiumsmitgliedern durch die Vollversammlung auch ohne gesetzliche Regelung möglich wäre. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nach Einschätzung des Gerichtes jedenfalls nicht gegeben. Es ist zutreffend, dass der Antragsteller zusammen mit zwei anderen Mitgliedern des Präsidiums - entgegen der Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung und wohl auch der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums - die Ansicht vertritt, dass bei dem Präsidenten der ... und einigen Vizepräsidenten die Bedingungen der Wählbarkeit als Vollversammlungsmitglied - und damit auch als Mitglieder des Präsidiums - nicht bestanden oder nicht mehr bestehen. Der Antragsteller hat einen diesbezüglichen Antrag auf der Vollversammlung vom 14. Februar 2007 gestellt, der von der Mehrheit der Vollversammlung zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller stützt seine Rechtsauffassung auf zwei gutachterliche Stellungnahmen der Professoren ... und ... Die Mehrheit der Vollversammlung und die anderen Mitglieder des Präsidiums berufen sich für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf andere gutachterliche Stellungnahmen. Das Gericht lässt hier ausdrücklich offen, welcher dieser jeweils vertretenen Rechtsansichten der Vorzug zu geben ist. Es vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass die von dem Antragsteller vertretene Rechtsansicht und seine hieraus resultierenden Handlungen - insbesondere seine in der Sitzung vom 14. Februar 2007 gestellten Anträge - sich als eine derartige Pflichtverletzung als Präsidiumsmitglied darstellen, die eine grundsätzlich rechtlich nicht vorgesehene Abwahl ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Vielmehr hat er seine Anträge vor der Vollversammlung mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung begründet; da diese Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar erscheint, ist dies vom Gericht hier auch nicht zu beanstanden. Auch die von dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vorgelegten in der Presse dokumentierten Äußerungen des Antragstellers vermag das Gericht entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht als groben, eine Abwahl rechtfertigen Vorstoß gegen seine Pflichten als Mitglied des Präsidiums anzusehen. Ohne Zweifel handelt es sich bei den zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um solche, die von erheblicher Bedeutung sowohl für die ... als auch von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit sind. Das Gericht vermag es bei vorläufiger Einschätzung nicht als eine die Abwahl rechtfertigende Pflichtverletzung des Antragstellers ansehen, wenn sich dieser zu dieser Frage - die auch in der Öffentlichkeit diskutiert wird - öffentlich äußert ... Schließlich lässt sich die Abwahl des Antragstellers auch nicht mit der „Zerrüttung“ des Präsidiums Begründen. Ein derartiges Zerrüttungsprinzip gibt es in den die ... betreffenden rechtlichen Regelungen nicht. Angesichts der vielfachen Interessen (Industrie, Groß- und Außenhandel, Einzelhandel, Kreditinstitute usw.), die die ... zu vertreten hat, stellen sich Konflikte innerhalb der Kammer und auch innerhalb des Präsidiums für das Gericht nicht als völlig überraschende oder gänzlich fern liegende Erscheinungen dar. Es obliegt den Mitgliedern der Vollversammlung und den Mitgliedern des Präsidiums, diese Konflikte sachlich im Interesse aller Kammermitglieder auszutragen und zu bewältigen. Eine - auch schwierige - Konfliktlage jedenfalls vermag nach Ansicht des Gerichtes die rechtlich nicht vorgesehene Abwahl eines Präsidiumsmitgliedes nicht zu rechtfertigen. Unterschiedliche Rechtsauffassungen sind Ausdruck der Lebenswirklichkeit; diese sind von den Mitgliedern der Vollversammlung als auch den Mitgliedern des Präsidiums grundsätzlich zu ertragen. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in dem Beschluss vom 15. März 2007 ist wenig hinzuzufügen. Neue Erkenntnisse über die von dem Kläger in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Presse gemachten Äußerungen liegen nicht vor, die Sach- und Rechtslage hat sich demzufolge im Hauptsacheverfahren nicht geändert. Die von dem Beklagtenvertreter im Einzelnen aufgeführten Presseberichte geben im Wesentlichen die Ansicht des Klägers wieder, bei dem (damaligen) Präsidenten der ... und einigen Vizepräsidenten beständen die Bedingungen der Wählbarkeit als Vollversammlungsmitglied nicht. Die Kammer bleibt bei der Einschätzung, dass es das Recht des Klägers war, diese Ansicht auch in der Öffentlichkeit zu vertreten, genauso wie es das Recht anderer Mitglieder des Präsidiums ist, eine entgegengesetzte Ansicht in der Öffentlichkeit zu vertreten. Ein Pflichtenverstoß ist darin nicht zu erkennen. Auch die dem Kläger zugeschriebene Äußerung nach einem Bericht in der Frankfurter Rundschau vom 16. Februar 2007, wonach damit zu rechnen sei, dass viele Unternehmen sich weigern würden, ihren Pflichtobolus an eine Institution zu überweisen, die es mit dem Recht nicht so genau nehme, ist kein Pflichtenverstoß, der eine Abwahl des Klägers als Vizepräsident der Beklagten rechtfertigen könnte. Der Kläger hat hiermit - geht man davon aus, dass er korrekt zitiert worden ist - zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte als Hauptorgan einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sich streng an die gesetzlichen Vorgaben halten müsse, wie ihre zahlungspflichtigen Mitglieder auch. Angesicht der in der Öffentlichkeit diskutierten Rechtsfragen und der sich daraus möglicherweise ergebenden Rechtsfolgen vermag die Kammer in einer solchen Äußerung des Klägers keinen schwerwiegenden Pflichtenverstoß zu erkennen. Schließlich hat der Kläger mit seinen Äußerungen in der Öffentlichkeit auch nicht gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstoßen hat; dies schon deshalb nicht, weil die anstehende rechtliche Problematik bereits in der Öffentlichkeit diskutiert wurde und angesichts der Bedeutung dieser Frage für die Beklagte von einem vertraulichen Vorgang keine Rede sein kann. Im Ergebnis ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO die Unwirksamkeit der Abwahl des Klägers durch die Vollversammlung der ... in der Sitzung vom 14. Februar 2007 festzustellen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 709 ZPO. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Ausgelöst durch eine Anfang Dezember 2006 bei dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - der Aufsichtsbehörde der ... - per eMail eingegangene anonyme Mitteilung kam es bei der Beklagten zu Diskussionen und zu Meinungsunterschieden zwischen ihren Präsidiumsmitgliedern, ob und inwieweit bei dem damaligen Präsidenten ... sowie den Vizepräsidenten ..., ..., ... sowie des ... - der Anfang 2007 zurücktrat - die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Beklagte vorliegen. In einem unter anderen von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten vom 5. Februar 2007 kamen die Professoren ... und ... zu dem Ergebnis, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen der genannten Präsidiumsmitglieder bei deren Wahl nicht vorlagen oder nach der Wahl weggefallen seien. Ein von dem Hauptgeschäftsführer der ... in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kam zu dem gegenteiligen Ergebnis. Anfang 2007 erschienen in der Frankfurter Presse zahlreiche Artikel über diesen Sachverhalt. Es wurde unter anderem berichtet, der Kläger vertrete mit anderen Präsidiumsmitgliedern die Ansicht, es gebe erhebliche Zweifel, ob der Präsident der ... und weitere Präsidiumsmitglieder vor drei Jahren korrekt gewählt worden seien. Am 14. Februar 2007 fand eine außerordentliche Sitzung der Beklagten zu dieser Thematik statt. Die Vollversammlung sprach dem damaligen Präsidenten der ..., ..., sowie den Vizepräsidenten ..., ..., ..., ... und ... in einer Vertrauensabstimmung das Vertrauen aus. Im weiteren Verlauf der Vollversammlung wählte die Beklagte den Kläger mit 38 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 9 Stimmenthaltungen als Vizepräsidenten der ... ab. Am 8. März 2007 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit seiner Abwahl als Vizepräsident der ... durch die Beklagte. Bereits am 7. März 2007 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel, der Beklagten zu untersagen, das Amt des Klägers als Vizepräsident der ... durch Neuwahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten neu zu besetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. März 2007- 5 G 767/07 - statt. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abwahl des Klägers als Vizepräsident der ... durch die Beklagte am 14. Februar 2007 nicht durch die bestehenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften gedeckt und somit rechtswidrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2007 verwiesen. Zur Begründung der vorliegenden Klage verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Er führt hierzu vertiefend aus, dass das Satzungsrecht der ... die vorzeitige Abwahl eines Präsidiumsmitglieds nicht gestatte. Auch lägen keine derartigen Pflichtverletzungen des Klägers vor, die ausnahmsweise eine vorzeitige Abwahl des Klägers rechtfertigen könnten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die durch die Vollversammlung der ... erfolgte Abwahl des Klägers als Vizepräsident der ... in der Sitzung am 14. Februar 2007 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zunächst vor, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig sei. Zu einer solchen gerichtlichen Feststellung, die in unzulässiger Weise in die funktionale Selbstverwaltung der ... eingreife, seien die Verwaltungsgerichte nicht befugt. Darüber hinaus sei die Feststellungsklage gegenüber anderen Klagearten subsidiär. Im vorliegenden Fall bestehe für den Kläger prozessual die Möglichkeit, die Beklagte im Wege einer Verpflichtungsklage zu einer Ungültigkeitserklärung ihrer Abwahlentscheidung vom 14. Februar 2007 zu verpflichten. Darüber hinaus stelle das geltende Satzungsrecht der ... eine ausreichende rechtliche Grundlage für eine vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums dar. So ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 4 der ...-Satzung, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Präsidium rechtlich zulässig sei. Durch seine offene Formulierung unterscheide sich § 5 Abs. 1 Satz 4 IHK-Satzung von der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 der ...-Wahlordnung. Darüber hinaus folge die Möglichkeit einer Abwahl auch aus dem Demokratieprinzip. Das Demokratieprinzip stelle einen zentralen Grundpfeiler der funktionalen Selbstverwaltung dar. Erst durch seine Beachtung erhielten kammerrechtliche Entscheidungen der Selbstverwaltungsträger die erforderliche Legitimation, welche die Kammern dazu berechtigten, im Rahmen ihrer Satzungsgewalt verbindliche Regelungen für und gegen sämtliche Kammerzugehörigen treffen zu können. Schließlich ergebe sich die Rechtmäßigkeit der Abwahl auch aus dem Grundsatz der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit des ...-Präsidiums. Angesichts der von dem Kläger zu verantwortenden nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses und der Zerrüttung der Vertrauensgrundlagen im Präsidium sei in entsprechender Anwendung dieser Grundsätze eine Abwahl rechtlich zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten vom 13. April 2007 verwiesen.