Urteil
5 K 463/08.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0516.5K463.08.F.0A
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Leitsätze
Bei der Feststellung der vorwiegenden Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnung sind Tagesbruchteile nicht in Ansatz zu bringen und ist somit nur auf ganze Tage abzustellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Feststellung der vorwiegenden Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnung sind Tagesbruchteile nicht in Ansatz zu bringen und ist somit nur auf ganze Tage abzustellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 87a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet (I.) und deshalb kostenpflichtig (II.) sowie hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen, wobei die Berufung hiergegen nicht zuzulassen ist (IV.). I. Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 14. Januar 2008 ist rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in eigenen Rechten zu verletzen. Zutreffend stellt die Beklagte fest, dass der Kläger nach den allein objektiven Kriterien des § 16 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I Seite 66) - GVBl. II 311-7 -, seine Hauptwohnung in Frankfurt am Main hat (1.). Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch (2.). 1. Die vom Kläger mit seiner Klagebegründung vom 10. März 2008 sowie seiner Replik vom 10. April 2008 angeführten Gründe führen nicht zu der Überzeugung, dass die Beklagte die Hauptwohnung rechtswidrigerweise in Frankfurt am Main festgestellt habe. Bei einer Person, die weder verheiratet ist noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kommt es nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HMG allein auf die vorwiegende Nutzung einer bestimmten Wohnung an. Diese ist objektiv zu bestimmen und richtet sich danach, wo der Einwohner „hauptsächlich wohnt“, das heißt sich überwiegend aufhält; maßgeblich ist dafür die zeitliche Nutzungsdauer (vgl. Lüttmann, Kommentar zum Melderecht des Bundes und der Länder, Teil II: Hessen, Loseblatt, Stand: Mai 2007, § 16 HMG Rdnr. 8). Dabei bestimmt sich die vorwiegende Nutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110 ). Dazu ist eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten erforderlich, wobei allen Benutzungszeiten die gleiche Bedeutung zukommen muss und eine Gewichtung der Aufenthaltszeiten durch die Bildung von prägenden und nicht prägenden Vergleichszeiträumen nicht vorzunehmen ist. Der vom Kläger in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2007 angestellten Berechnung vermag das Gericht dabei nicht zu folgen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass Tagesbruchteile nicht in Ansatz zu bringen sind und somit bei der Betrachtung auf ganze Tage abzustellen ist (ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1992 - 1 S 2186/91 -, NVwZ-RR 1992, 480 = MDR 1992, 718). Daraus ergibt sich ein Aufenthalt von vier Tagen in der Woche in Frankfurt am Main und von lediglich drei Tagen in der Woche in K., mithin - bei der Annahme von 46 Arbeitswochen - 184 Tagen in Frankfurt am Main statt der vom Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 errechneten 138 Tagen, und somit eine vorwiegende Benutzung der Frankfurter Wohnung. 2. Unerheblich sind dabei Fragen subjektiver Lebensgestaltung, denn die in § 16 Abs. 2 Satz 6 HMG angeführten Zweifelsfälle sind solche, die aus der Anwendbarkeit der Normbefehle des § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 5 HMG folgen, also mit Wertungen verbundene Feststellungen bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern, Minderjährigen einschließlich der Regelung im Falle des Getrenntlebens der Personensorgeberechtigten und behinderter Menschen. Eine allgemeine Korrekturfunktion kommt dem § 16 Abs. 2 Satz 6 HMG jedenfalls nicht zu; sie widerspräche auch der höchstrichterlich geklärten Anforderung, keine Gewichtungen der Aufenthaltszeiten vorzunehmen. Da der Kläger nicht verheiratet ist, kommt es auf den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen ebenso wenig an wie er sich auf die Erwägungen berufen kann, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - angestellt hat. Schließlich ist das vom Kläger angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-63/91 hier nicht einschlägig, weil die zu beantwortende Frage des nationalen Melderechts ohne Anknüpfung an europarechtlich geregelte Vorgaben zu entscheiden ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Der Kläger wendete sich gegen die Feststellung seiner Hauptwohnung in Frankfurt am Main. Der Kläger ist Mitarbeiter der ... AG und besitzt in K. eine Eigentumswohnung mit einer Größe von 102 m²; in K. leben auch seine langjährige Lebensgefährtin sowie sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund direktiver Anweisung seines Arbeitgebers (Blatt 36 d.A.) nahm der Kläger zum 1. Dezember 2007 seine Tätigkeit in Frankfurt am Main auf, wo er zunächst in der K-Straße, sodann in der V-Straße eine 54,40 m² große Wohnung mietete (vgl. Blatt 37 bis 39 d.A.). Am 14. November 2007 sprach der Kläger beim Bürgeramt des Magistrats der Beklagten vor, um in Frankfurt seine Nebenwohnung anzumelden. Die Meldebehörde vertrat jedoch den Standpunkt, dass es sich bei dieser Wohnung nicht um die Neben-, sondern Hauptwohnung handele. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme trug der Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 (Bl: 40 f. d.A.) vor, warum er der Ansicht sei, sich überwiegend in K. und nicht in Frankfurt am Main aufzuhalten. Durch Bescheid vom 14. Januar 2007 (Blatt 4 f. d.A.) stellte die Beklagte von Amts wegen fest, dass der Kläger seine Hauptwohnung in Frankfurt am Main habe. Am Montag, dem 18. Februar 2008, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den ihm ausweislich eines handschriftlichen Eingangsvermerks am 17. Januar 2008 bekannt gegebenen Bescheid vom 14. Januar 2008 erhoben. Zur Begründung hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 10. März 2008 und 10. April 2008 vertieft vorgetragen, warum er in K. seine Haupt- und in Frankfurt am Main seine Nebenwohnung habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2008, zugestellt am 17.01.2008, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 26. März 2008 vorgelegte Stellungnahme ihrer Meldebehörde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. März 2008 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden und mit weiterem Schriftsatz vom 30. April 2008 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. März 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung erklärt.