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Beschluss

5 O 1659/09, 5 O 1659/09.F.A (V)

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0716.5O1659.09.0A
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Tenor
1. Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.06.2009 abgeändert; die zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 586,08 € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.06.2009 abgeändert; die zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 586,08 € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die zulässige Erinnerung ist begründet, denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.06.2009 zu Unrecht die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der Kostenbeamte ist damit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2009 - 6 E 2458/08 - gefolgt. Der Bundestag hat aber mit der beschlossenen Einfügung von § 15 a RVG im April 2009 zum Ausdruck gebracht, dass gegenüber Dritten, dem Prozessgegner, im Kostenerstattungsverfahren keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen soll. Er ist damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegengetreten, der auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist, und hat klargestellt, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht mehr zu einer Verminderung der Verfahrensgebühr im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung führen soll. In einer Pressemitteilung vom 28.04.2009 hat das Bundesministerium der Justiz hierzu ausgeführt: "Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann." Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat jene Rechtssuchende benachteiligt, die zur außergerichtlichen Streitbeilegung einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben. Diese Benachteiligung will der Bundestag mit der beschlossenen Gesetzesänderung des RVG beseitigen und damit durch das Vergütungsrecht die außergerichtliche Streitbeilegung begünstigen (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 28.04.2009 sowie Kallenbach, AnwBl. 6/2009, S. 442). Da der Bundesrat gegen das Änderungsgesetz Einspruch eingelegt hat, ist es bislang noch nicht in Kraft getreten. Der Einspruch des Bundesrates wurde aber mittlerweile zurückgewiesen und bezieht sich im Übrigen nicht auf die beabsichtigte Einfügung des § 15 a RVG. Der gesetzlichen Regelung des § 15 a RVG kommt auch nur klarstellende Bedeutung zu, wie der Begriff der Anrechnung im RVG zu verstehen ist. Nachdem der Gesetzgeber mit dieser beschlossenen Gesetzesänderung unmissverständlich klargestellt hat, dass keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zugunsten eines Dritten erfolgen soll, kann die vom Bundesgerichtshof und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des Begriffs der Anrechnung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Entscheidung über die Kosten und Gebühren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 8 S. 1 GKG analog. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes bedarf es nicht, da kein Antrag gestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).