Urteil
5 K 156/11.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0729.5K156.11.F.0A
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Leitsätze
Hauptwohnsitz, Sorgerecht, Eltern, Kind
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hauptwohnsitz, Sorgerecht, Eltern, Kind 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Berichtigung des Melderegisters durch Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Anspruchsgrundlage des Klägers könnte nur § 10 S. 1 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) sein. Danach hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag Betroffener zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass seine, unter der Anschrift B-Straße in C-Stadt gelegene Wohnung als Hauptwohnung im Melderegister geführt wird. Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 16 Abs. 1 HMG die Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist nach § 16 Abs. 3 HMG Nebenwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners (§ 16 Abs. 2 S. 1 HMG). Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, § 16 Abs. 2 S. 3 HMG. Wenn diese getrennt leben, so ist gemäß § 16 Abs. 2 S. 4 HMG Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der oder dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Das Sorgerecht kann deshalb, wenn es beiden Elternteilen zusteht, und die Eltern getrennt leben, kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung des Kindes befindet. Die Bestimmung der Hauptwohnung ist deshalb in diesem Falle nach § 16 Abs. 2 S. 4 HMG vorzunehmen. Sie richtet sich dementsprechend danach, wo sich das Kind vorwiegend aufhält. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff „vorwiegend“ rein zeitlich zu bestimmen (Bay.VGH, Urt. v. 09.12.1988 – 5 B 87.04031, NVwZ-RR 1989, 365; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.05.2008 – 5 N 9.07 und 5 L 10.07, NJW 2008, 2663, jeweils zitiert nach Juris). Erst wenn eine zeitliche Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist die Zweifelsregelung des § 16 Abs. 2 S. 6 HMG heranzuziehen, wonach die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt. Die Beklagte hat mit der Korrektur des Melderegisters am ...12.2010 zu Recht die gespeicherten Daten dahingehend berichtigt, dass für M. die Anschrift der Beigeladenen als Hauptwohnung und die Anschrift des Klägers als Nebenwohnung geführt wird, und den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14.12.2010 abgelehnt. Die nach den angeführten Grundsätzen anzustellende Prognoseentscheidung führt für das Kind dazu, dass der Aufenthalt bei dem Kläger nicht überwiegt, so dass das Melderegister nicht unrichtig oder unvollständig ist. Zwar ist zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vereinbart, dass die gemeinsame Tochter sich im wöchentlichen Wechsel bei dem Kläger und der Beigeladenen aufhält. Unter Berücksichtigung dieser familienrechtlichen Vereinbarung und vor dem Hintergrund, dass der Kläger und die Beigeladene weiterhin gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechtes einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sind, lässt sich keine vorwiegende Benutzung einer der beiden Wohnungen im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 3 und 4 HMG feststellen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat er sein Studium in L-Stadt mittlerweile abgebrochen. Gleichwohl kann der insoweit für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach § 10 S. 1 HMG darlegungspflichtige Kläger für die Zukunft allenfalls einen hälftigen, mithin keinen zeitlich vorwiegenden Aufenthalt seiner Tochter unter seiner Anschrift belegen. Die für die absehbare Zukunft anzustellende Prognose über den vorwiegenden Aufenthaltsort der Tochter des Klägers und der Beigeladenen ergibt zum derzeitigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Lebens- und Aufenthaltsverhältnisse, wie sie auf der Grundlage der familiengerichtlichen Entscheidung vom 30.11.2010 noch bestehen, dass sich die Tochter nicht mehr als die Hälfte der Zeit in der Wohnung des Klägers aufhält. Damit ist das Melderegister aber nicht im Sinne des § 10 S. 1 HMG unrichtig. Vielmehr stimmt der Dateninhalt mit dem Lebenssachverhalt, den er als Information widerspiegelt, nicht weniger überein, als wenn Hauptwohnung und Nebenwohnung entsprechend dem Antrag des Klägers korrigiert würden. Der Kläger hat aber erst dann einen Anspruch auf Änderung des Wohnungsstatus, wenn die gespeicherten Daten den Lebenssachverhalt falsch darstellen, mithin der Aufenthalt der Tochter bei zeitlicher Betrachtung im Haushalt des Klägers überwiegt oder wenn der Kläger bei tatsächlich ausgeglichenem Aufenthalt einen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 6 HMG in seiner Wohnung nachweisen kann, was aber gegenwärtig nicht der Fall ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 7 Abs. 3, 11 BGB. Zwar teilt ein minderjähriges Kind nach § 11 S. 1 BGB den Wohnsitz der Eltern, so dass zivilrechtlich ein Doppelwohnsitz des Kindes bei beiden Elternteilen besteht, sofern die dauerhaft getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Allerdings geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bestimmung des Wohnsitzes, sondern um die öffentlich-rechtliche Bestimmung der Hauptwohnung nach Melderecht. Anders als das Zivilrecht erfüllt das Melderecht Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen. Zivilrechtlicher Wohnsitz und melderechtliche Hauptwohnung sind deshalb nicht dasselbe (OVG Berlin – Brandenburg a. a. O. Rdnr. 14). Das Melderecht verfolgt das Ziel der eindeutigen Bestimmung einer einzigen Hauptwohnung, an die sich Behördenzuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der Einwohner knüpfen. Dementsprechend schließt es nach seinem Normzweck eine doppelte Hauptwohnung aus. Familienrechtliche Erwägungen und an die Hauptwohnung oder den Hauptwohnsitz anknüpfende Leistungen sind bei der melderechtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Das Melderecht berührt den Einzelnen allenfalls geringfügig. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, sind bei der Ausgestaltung und Auslegung dieser Rechtsvorschriften zu bewältigen, weshalb die melderechtlichen Regelungen auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht berühren (BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 – 1 C 25/98, NJW 1999, 2688, zitiert nach Juris Rdnr. 14). Die Ummeldung durch die Beigeladene, die vor dem Hintergrund des damals noch vom Kläger betriebenen Studiums rechtmäßig gewesen sein dürfte, hing auch nicht von seiner Zustimmung ab. Die Beigeladene war als Wohnungsinhaberin gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 HMG verpflichtet, auch ihre minderjährige Tochter bei der Meldebehörde anzumelden, als sie gemeinsam mit dieser ihre neue Wohnung in C-Stadt bezog. Einer Mitwirkung des ebenfalls sorgeberechtigten Klägers bedurfte es hierzu nicht. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies schließt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ein, die einen eigenen Klageantrag gestellt und damit ein Prozesskostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der Hauptwohnung seiner Tochter. Der Kläger und die Beigeladene sind die Eltern des am ... K …. geborenen Kindes M.. Die Beigeladene und ihre Tochter M. waren ursprünglich wie der Kläger unter der Anschrift B-Straße, C-Stadt gemeldet. Im Herbst 2010 zog die Beigeladene aus der Ehewohnung aus. Seit diesem Zeitpunkt leben der Kläger und die Beigeladene dauerhaft getrennt. Die Beigeladene meldete sich und ihre Tochter M. am ...10.2010 bei der Meldebehörde der Beklagten für die Wohnung H-Straße, C-Stadt um und gab als Einzugsdatum den ...10.2010 an. Mit Schreiben vom 17.11.2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte hinsichtlich seiner Tochter eine Berichtigung des Melderegisters. Er wies darauf hin, dass für das Kind ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern besteht, sie aber dauerhaft getrennt lebten. Hauptwohnsitz des Kindes befände sich dort, wo sich das Kind überwiegend aufhalte und seinen Lebensmittelpunkt habe. Dies sei beim Vater. Zudem könne der Wohnsitz des Kindes nach § 7 Abs. 3 i. V. m. § 11 BGB nur mit Zustimmung beider Elternteile aufgehoben werden. Wie die um Stellungnahme gebetene Beigeladene daraufhin gegenüber der Beklagten erklärte, bestimmte das Familiengericht am 30.11.2010, dass sich das Kind im wöchentlichen Wechsel beim Vater und bei der Mutter aufzuhalten habe. Zudem habe das Gericht einen Beistand für M. berufen, welcher sich ein Bild von dem Zusammenleben zwischen Eltern und Tochter machen solle. Sie – die Beigeladene – sei davon ausgegangen, dass sich ihre Tochter in der Woche bei ihr aufhalten werde, weil ihr Mann im Sommer 2009 ein Studium in L-Stadt/N begonnen habe, bei dem er zeitweise praktische Phasen in der Dienststelle in C-Stadt und Theoriephasen im Studienzentrum in L-Stadt ableisten müsse. Die zweite Theoriephase habe im August 2010 in L-Stadt begonnen, wo er sich von Sonntagabend bis Freitagnachmittag aufhalte. Die Beklagte korrigierte daraufhin am …12.2010 das Melderegister dahingehend, dass für das Kind M. die Anschrift H-Straße, C-Stadt als Hauptwohnung und die Anschrift B-Straße, C-Stadt als Nebenwohnung geführt wird. Den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Melderegisters lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des wöchentlichen Wechsels des Aufenthalts der Tochter für diese für beide Wohnungen eine Anmeldung vorgenommen werden müsse. Es sei jedoch nicht möglich, bei gleichen Aufenthaltszeiten zwei Wohnungen als Hauptwohnung zu führen. Eine Änderung des Meldestatus könne derzeit nicht erfolgen, da aufgrund der familienrechtlich vereinbarten Konstellation weder ein vorwiegender Aufenthalt der Tochter noch ein Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen zweifelsfrei bestimmbar sei. Dem Antrag, die Wohnung des Klägers zur Hauptwohnung von M. zu bestimmen, würde man unverzüglich nachkommen, sobald sich die Aufenthaltszeiten ändern würden und ein überwiegender Aufenthalt in der Wohnung des Klägers objektiv erkennbar bzw. nachweisbar sei. Der Bescheid wurde am 17.12.2010 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 17.01.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Ummeldung durch die Meldebehörde rechtswidrig erfolgt sei. Auch nach dem Auszug der Beigeladenen aus der Ehewohnung habe sich der Hauptwohnsitz seiner Tochter weiter in seiner Wohnung befunden, da sich die Tochter zum größeren Teil in seiner Obhut befunden habe. Eine melderechtliche Ummeldung sei nicht erforderlich gewesen, da der bisherige Wohnsitz beibehalten worden sei und kein meldepflichtiger Umzug des Kindes stattgefunden habe. Die Meldebehörde habe sich vor Vornahme von Änderungen über den Aufenthalt des Kindes und die nach §§ 7 Abs. 3, 11 BGB erforderliche, aber nicht vorliegende Zustimmung des sorgeberechtigten Klägers vergewissern müssen; diese Regelungen dürften nicht unterlaufen werden. Allenfalls habe die Beigeladene, die sich über die Ummeldung Vorteile im Hinblick auf das familienrechtliche Verfahren und mit dem Wohnsitz verbundene Leistungen zu verschaffen versucht habe, für die Tochter eine Nebenwohnung eintragen können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Melderegister hinsichtlich des Wohnsitzes des Kindes M., geboren am ... K …., dahingehend zu berichtigen, dass dieses seine Hauptwohnung beim Kläger hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass die Beigeladene mit der Anmeldung ihrer minderjährigen Tochter gemäß § 11 Abs. 3 des Hessischen Meldegesetzes eine eigene Meldepflicht als Wohnungsinhaberin erfüllt habe. Das Sorgerecht und Bestimmungen des BGB seien melderechtlich irrelevant. Die familiengerichtlich vereinbarte Konstellation des Wechselmodells zu gleichen Teilen ermögliche keine zweifelsfreie Bestimmung des Wohnungsstatus anhand eines vorwiegenden Aufenthaltes in der einen oder anderen Wohnung. Es komme damit auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von M. an. Wo dieser liege, sei für die Meldebehörde nicht zu erkennen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 sei infolge des meldepflichtigen Umzugs des Kindes zu Recht erfolgt. Es lägen keine Gründe vor, weswegen die Wohnung des Klägers bei gleichen Aufenthaltszeiten und gleichen Betreuungsanteilen als Hauptwohnung für die Tochter anzusehen sei. Dem Kläger gehe es mit der Klage um eine familienrechtliche Positionierung; es werde über die Versuche des Klägers, sich über das Melderecht Vorteile gegenüber der Beigeladenen zu verschaffen, ein familienrechtlicher Konflikt auf das Verwaltungsgericht verlagert. Der Kläger hat sein Studium in L-Stadt zwischenzeitlich abgebrochen. Mit Beschluss vom 16.05.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) verwiesen.