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Beschluss

5 L 4249/12.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1219.5L4249.12.F.0A
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Leitsätze
Hygienemängel, Lebensmittel. Veröffentlichung
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die beabsichtigte Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen des Antragstellers auf der Internetseite „www.lebensmittelinformationen.hessen.de“ wie folgt vorzunehmen: Sachverhalt/Grund der Beanstandung: Im Betrieb wurden am ...09.2012 nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel darstellen. Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren am …09.2012 alle beseitigt.“ Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hygienemängel, Lebensmittel. Veröffentlichung 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die beabsichtigte Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen des Antragstellers auf der Internetseite „www.lebensmittelinformationen.hessen.de“ wie folgt vorzunehmen: Sachverhalt/Grund der Beanstandung: Im Betrieb wurden am ...09.2012 nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel darstellen. Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren am …09.2012 alle beseitigt.“ Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der am 21.11.2012 gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, in dem Internetauftritt: „www.lebensmittelinformationen.hessen.de“ das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom ...09.2012 des Betriebes des Antragstellers zu veröffentlichen, hilfsweise, die im Schreiben vom 13.11.2012 angekündigte Veröffentlichung unter der Rubrik „G“ mit folgendem Hinweis zu versehen: „Die hygienischen Mängel wurden inzwischen vollständig behoben, eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln ist nicht mehr zu befürchten“, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil einstweiliger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt das Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes voraus. Ein solcher kann in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.11.2012 aber nicht erblickt werden. Dem Schreiben mangelt es an einer Regelung, weil mit ihm der Antragsteller lediglich über die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet in Kenntnis gesetzt wurde und ihm Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 7 Tagen gegeben wurde. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch (= das zu sichernde Recht) als auch der Anordnungsgrund (= die Eilbedürftigkeit der Sache) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller, der eine behauptete Rechtsbeeinträchtigung durch die seitens der Antragsgegnerin angestrebten Veröffentlichung verhindern will und deshalb eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO anstrebt, hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin – wie aus ihrem Schreiben vom 13.11.2012 hervorgeht – eine Veröffentlichung der festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstöße innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Schreibens beabsichtigt (hat). Dagegen hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Als solcher kommt hier der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB oder aus der Abwehrfunktion der Grundrechte – hier Art. 12 Abs. 1 GG– abgeleitet werden kann, in Betracht. Unabhängig von der dogmatischen Herleitung setzt er voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Mängel möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht rechtswidrig ist. Die Vorschrift dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Auch ist die Veröffentlichung selbst – jedenfalls dem Grunde nach – von der Vorschrift des § 40 Abs. 1a Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der ab 01.09.2012 gültigen Fassung gedeckt. Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens Dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben; auch die nach § 40 Abs. 3 LFGB geforderte vorherige Anhörung ist durch das Schreiben vom 13.11.2012 erfolgt. Zu Unrecht ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Vorschrift nur zur Veröffentlichung des Namens eines bestimmten Lebensmittels berechtigt, vor dem gewarnt werden soll, nicht aber zur Information über generelle Hygienemängel in einem Betrieb. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf einen Beschluss des VG Karlsruhe vom 07.11.2012 (Az.: 2 K 2430/12). Selbst wenn der Auffassung des VG Karlsruhe zu folgen wäre, so könnte sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf diese Rechtsansicht stützen, denn in seinem Betrieb wurden gerade auch Mängel festgestellt, die konkrete Lebensmittel betrafen. So heißt es in dem Prüfbericht vom ...09.2012 u. a., dass in allen Betriebsräumen Mäusebefall (Mäusekot) festgestellt wurde. In allen Betriebsräumen war der Fußboden unter, hinter und zwischen den Einrichtungen stark verschmutzt, an verschiedenen Stellen lag Mäusegift offen auf dem Fußboden. In den Lebensmittelbehältern waren Motten. In allen Betriebsräumen waren innen, zwischen und unter den Einrichtungen Mehlgespinste und Spinnweben. Die Lebensmittelbehälter waren außen und innen verschmutzt. In diversen Lebensmitteln befanden sich Motten. Alle Teigverarbeitungsmaschinen waren außen und innen verschmutzt. Das Fettausbackgerät war innen und außen verschmutzt. Im Behälter mit Sauerteigansatz befand sich ein sehr starker Befall von Fruchtfliegen. Diese festgestellten Mängel betreffen die im Betrieb des Antragstellers vertriebenen Lebensmittel; und zwar dem Grunde nach sämtliche Lebensmittel. Dass im Rahmen der Veröffentlichung nicht nur das Lebensmittel, sondern auch das Lebensmittelunternehmen genannt werden darf, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB eindeutig. Im Sinne dieser Vorschrift betreibt der Antragsteller ein Lebensmittelunternehmen, welches gemäß Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Unternehmen definiert wird, welches gleichgültig ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht, und ob es öffentlich oder privat ist, eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt; Lebensmittelunternehmer sind gemäß Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Dass andererseits in der geplanten Veröffentlichung der Antragsgegnerin konkrete Lebensmittel, vor denen gewarnt wird, nicht benannt werden, vermag Rechte des Antragstellers nicht zu beeinträchtigen. Im Übrigen ergibt sich, dass die festgestellten Mängel im Betrieb des Antragstellers Bedenken im Hinblick auf die Unbedenklichkeit aller im Betrieb hergestellten und vertriebenen Lebensmittel begründen. Es liegen auch konkrete Tatsachen vor, die nicht unerhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften begründen. Diese ergeben sich im Einzelnen gerade auch aus dem Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 25.10.2012. Sie werden im Übrigen auch von dem Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt, der gegen den Bußgeldbescheid kein Rechtsmittel eingelegt hat. Angesichts der Vielzahl der festgestellten Mängel und Verstöße kann auch von einem erheblichen und wiederholten Verstoß gegen einschlägige lebensmittelrechtliche Vorschriften ausgegangen werden. Ein zu einer Veröffentlichung berechtigender gravierender Verstoß gegen die Vorschriften des LFGB liegt im Übrigen nicht erst dann vor, wenn die hergestellten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst wurden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausging. Vielmehr kann ein schwerwiegender Verstoß auch schon angenommen werden, wenn aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Hygienevorschriften in Gestalt einer erheblichen Unsauberkeit die Herstellung und das Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel nicht mehr hinreichend sicher gestellt, vielmehr von einer latenten Gefahr der Beeinträchtigung auch der Lebensmittel auszugehen war, auch wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung noch nicht bestand (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.02.2011 – 3 A 270/10, zitiert nach Juris Rdnr. 35). Die festgestellten Verstöße waren auch so gravierend, dass für sie die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- Euro zu erwarten war. Es liegt bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor, nämlich derjenige vom 25.10.2012, mit dem dem Antragsteller ein Bußgeld von 800,-- Euro auferlegt wurde. Allerdings ahndete der Bußgeldbescheid nicht lediglich Verstöße gegen hygienische Vorschriften, sondern auch gegen solche baulicher Natur, ohne dass im Einzelnen ausgewiesen wurde, wie die einzelnen Verstöße jeweils gewichtet wurden. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch die hygienischen Verstöße allein mit einem Bußgeld von mehr als 350,-- Euro geahndet worden wären, denn die im Bußgeldbescheid im Einzelnen bezeichneten Gesetzesverstöße betreffen überwiegend Verstöße gegen hygienerechtliche Vorgaben. Zudem handelt es sich dabei nach Überzeugung der Kammer um die gravierenderen Verstöße, insbesondere der Verstoß gegen § 3 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung), wonach Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Immerhin kann ein entsprechender Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 20.000,-- Euro geahndet werden (§ 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LFGB; im Falle eines fahrlässigen Verstoßes bis 10.000,-- Euro (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB räumt der zuständigen Behörde bei der Veröffentlichung kein Ermessen ein (so auch die Gesetzesbegründung BT-DrS 17/7374, Seite 20), so dass beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung zwingend ist. Diese ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar. Zwar stellt die Veröffentlichung – wie bereits erwähnt – einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, doch ist dieser angesichts des öffentlichen Interesses an einer möglichst umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher gerechtfertigt. Dieses Informationsinteresse ist auch nicht alleine deswegen entfallen, weil die seitens der Aufsichtsbehörden festgestellten Mängel mittlerweile beseitigt wären, denn auch an der Information über in der Vergangenheit festgestellte Mängel besteht ein Informationsinteresse. Allerdings gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Öffentlichkeit auch über eine zwischenzeitlich erfolgte Beseitigung der festgestellten Mängel informiert wird, denn nur insoweit kann von einer umfassenden und zutreffenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ausgegangen werden. Dass die im Betrieb des Antragstellers bei der Kontrolle am ...09.2012 festgestellten Mängel hygienischer Art mittlerweile vollständig beseitigt worden sind, ergibt sich aus dem Prüfbericht vom …09.2012, der dies ausdrücklich festhält. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Information entsprechend der Fassung des Tenors des vorliegenden Beschlusses die Öffentlichkeit auch über diese Mängelbeseitigung, wie sie an dem betreffenden Tag festgestellt wurde, zu informieren. Mit der Mitteilung des Datums der festgestellten Mängelbeseitigung wird zugleich klargestellt, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Veröffentlichung keine Gewähr dafür übernimmt, dass auch nach dem …09.2012 keine weiteren Hygienemängel im Betrieb des Antragstellers aufgetreten sind. Im Sinne einer umfassenden und zutreffenden Information der Öffentlichkeit ist es ferner geboten, den Tag, an dem die Mängel festgestellt worden sind, in die Veröffentlichung mit aufzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren gleich kommt, ist es nicht gerechtfertigt, den Streitwert angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergeht, zu reduzieren.