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Beschluss

5 L 1646/13.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0326.5L1646.13.F.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz zur Ermessensbetätigung von Polizeibehörden, um befürchtete Störungen einer Versammlung durch Versammlungsteilnehmer zu verhindern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz zur Ermessensbetätigung von Polizeibehörden, um befürchtete Störungen einer Versammlung durch Versammlungsteilnehmer zu verhindern. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller hat für den bevorstehenden F einen „Ostermarsch“ in H-Stadt angemeldet. Der Ostermarsch stehe unter dem Motto „I“. Es sei eine Auftaktkundgebung mit anschließender Demonstration vorgesehen und es würden bis zu 300 Teilnehmer erwartet. In den vergangenen Jahren hätten sich den Ostermärschen gegen den Willen der Anmelder immer wieder Gruppen von etwa …–… Personen angeschlossen, die aufgrund der von ihnen mitgeführten Fahnen und Transparente der Jugendorganisation der J, den K (), zuzuordnen gewesen seien. Die in den vergangenen Jahren jeweils vor Ort eingesetzten Polizeibeamten hätten keine Maßnahmen gegen die Teilnahme der Mitglieder der K an den Ostermärschen getroffen. Es gehe dem Antragsteller darum zu verhindern, dass die Repräsentanten derjenigen Gruppierung, die beispielhaft für neofaschistische Politik stünden, an der von dem Antragsteller angemeldeten Demonstration selbst teilnähmen. Die Versammlung würde sich ad absurdum führen, würde den Anhängern der K die Teilnahme ermöglicht. Die für den diesjährigen Ostermarsch vorgesehene Einsatzleitung der Polizei habe bei einem Kooperationsgespräch erklärt, dass sie keine Maßnahmen ergreifen werde, solange die der K zuzurechnenden Teilnehmer nicht unfriedlich seien. Der Antragsteller hat am 21.03.2013 den vorliegenden gerichtlichen Eilantrag gestellt. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, beim Auftauchen von Neonazis in der Versammlung am ….03.2013 eine Ermessensentscheidung über den Ausschluss von Versammlungsteilnehmern nach § 18 Abs. 3 VersammlG zu treffen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach Auffassung des Antragsgegners sei der Antrag nicht statthaft; er sei zu unbestimmt und es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegenstand können nicht darin bestehen, dass eine Verpflichtung mit dem Inhalt ergehe, dass der Antragsgegner bereits vor einer Versammlung verpflichtet werde, bestimmte öffentlich-rechtliche Befugnisse in einer gerichtlich vorgegebenen Art und Weise auszuüben. Die vorliegende Antragstellung ziele darauf ab, dass das Gericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ein Rechtsgutachten zu einem möglichen zukünftigen abstrakten Sachverhalt erstellen solle. Der Antragsteller sei auch nicht antragsbefugt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze voraus, dass der Antragsteller geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Demnach müsse der Antragsteller zumindest einen Anordnungsanspruch schlüssig behaupten und damit ein Recht geltend machen, welches gerade ihm zustehen und welches verletzt sein könnte. Der Antragsteller stütze sich auf § 18 Abs. 3 VersammlG. Es handele sich um eine Eingriffsgrundlage des Versammlungsrechts, die eine Minusmaßnahme gegenüber der Auflösung darstelle. Die Rechtsnorm enthalte jedoch kein subjektives Recht zugunsten eines Einzelnen in der Form, dass ein unbestimmter Personenkreis bereits vor einer öffentlichen Versammlung von dieser fernzuhalten sei. Es handele sich allein um eine öffentlich-rechtliche Ermächtigungsgrundlage, die der Polizei ein Einschreiten bei einer Versammlung ermögliche, wenn Teilnehmer aus dieser Versammlung heraus diese gröblich störten. Dabei diene die Eingriffsgrundlage allein dem Schutz der Ordnung einer Versammlung unter freiem Himmel, nicht jedoch dem Individualschutz eines Einzelnen. Weiterhin vermittle die Norm dem Antragsteller auch kein individuelles Recht, um die zukünftige Ausübung des Entschließungsermessens des Antragsgegners gerichtlich vorwegzunehmen oder den Antragsgegner vorbeugend zu einer Ermessensausübung zu verpflichten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bei dem nach § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 2 VwGO örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main muss erfolglos bleiben. Für den Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller stützt sein Begehren auf § 18 Abs. 3 VersammlG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Und nach § 19 Abs. 4 VersammlG kann die Polizei Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von einem Aufzug ausschließen. Die Maßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei. Es handelt sich vorliegend um einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzantrag. Konkrete Ermessenserwägungen in Bezug auf die angesprochenen Maßnahmen können erst dann angestellt werden, wenn eine Störung der Veranstaltung zum angemeldeten Zeitpunkt erkennbar wird. Ziel des Antragstellers ist insoweit, eine Klärung der Ermessensbetätigung auf bislang ungesicherter, lediglich möglicher Tatsachengrundlage herbeizuführen. Damit wird eigentlich eine gutachterliche Tätigkeit des Gerichts verlangt. Denn allen vorliegenden Erkenntnissen vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Sorge bestehen könnte, der Antragsgegner würde beim Auftreten einer Störung der Ordnung der angemeldeten Versammlung und des nachfolgenden Aufzugs (des Demonstrationsmarschs) sein Ermessen nicht betätigen oder sich dabei nicht an den Vorgaben des § 40 HVwVfG ausrichten. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, in den vergangenen Jahren hätten jeweils zwischen …–… Personen an den Ostermärschen teilgenommen, die der Jugendorganisation der J zuzuordnen gewesen seien, und die Polizei hätte keine Maßnahmen ergriffen. Gröbliche Störungen der Ordnung im Sinne von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 VersammlG werden aus diesem Vortrag jedoch nicht erkennbar, und es bleibt außerdem unbekannt, ob eventuell einschlägige Ermessenserwägungen von der Polizei angestellt worden waren. Der Begriff der Ordnung i.S. von § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4 VersammlG stellt auf die innere und äußere Ordnung der Versammlung, also vor allem ihre Zielsetzung und ihren Ablauf, ab. Versammlungen sollen geordnet ablaufen, damit sich alle Teilnehmer entfalten und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verwirklichen können. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Versammlungsrechtes ist eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich, um behördlich einschreiten zu können. Nur erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter erlauben einen so schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit wie den Ausschluss von Personen (siehe auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, Az 18 K 3033/09, juris). Im Übrigen wird regelmäßig zu prüfen sein, ob beim Auftreten von Störungen der Versammlung anstelle eines Ausschlusses von Personen den Umständen entsprechend mildere Mittel zur Verfügung stehen. So würde zu erwägen sein, ob Personen oder Personengruppen durch polizeiliche Verfügung aufgegeben werden kann, ausreichend Abstand zu den dem Antragsteller zuzurechnenden Versammlungsteilnehmern zu halten, mit der Folge, dass eine angemessene Distanzierung erkennbar wird (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 BvR 1726/01, juris). Wie in dem von dem Antragsteller vorgelegten Protokoll eines Kooperationsgespräches festgehalten wird, beabsichtige die Polizei, um einen friedlichen Verlauf des bevorstehenden Ostermarsches zu gewährleisten, opponierende Teilnehmer, wenn sie an der Versammlung teilnehmen, von den übrigen Teilnehmern soweit wie möglich und nötig zu trennen. Ziel der polizeilichen Maßnahmen sei die Gewährleistung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aller Teilnehmer, die Abwehr von Gefahren und die Verhinderung von Straftaten. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung deutlich gemacht, dass die Polizei bei der gesamten Veranstaltung, also bei der Versammlung und bei dem Aufzug, jederzeit die entstehenden Sachverhalte prüfen werde und bei der Erfüllung entsprechender Tatbestandsmäßigkeiten von seinem Ermessen Gebrauch machen werde. Die Polizei treffe ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei würden sowohl das Entschließungsermessen, d. h. die Entscheidung über das „Ob“ des Einschreitens als auch das Auswahlermessen, d. h. die Entscheidung über das geeignete Mittel unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und über die Störerauswahl ausgeübt. Die eingesetzten Beamtinnen und Beamten würden jederzeit die sich aus dem Verlauf der Veranstaltung ergebende Sachverhalte auf etwaige Verstöße prüfen und dann unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Soweit der gestellte Antrag darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, (schon) „beim Auftauchen von Neonazis in der Versammlung“ eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 3 VersammlG zu treffen, besteht auch hierfür keine rechtliche Grundlage. Allein die bloße Anwesenheit von einer überschaubaren Zahl von Personen mit rechtsradikaler Gesinnung stellt noch keine gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung im Sinne des § 18 Abs. 3 VersammlG (und § 19 Abs. 4 VersammlG) dar, selbst wenn die angemeldete Veranstaltung gerade gegen rechtsextreme Gesinnung gerichtet ist. Als gröbliche Störungen können ganz verschiedenartige Ereignisse in Betracht kommen, so etwa Sachbeschädigungen oder gar Landfriedensbruch, aber auch nach außen gerichtete Meinungskundgaben in beleidigender Form oder mit verfassungsfeindlichem Inhalt. Die bloße Teilnahme unerwünschter Personen reicht hierfür aber nicht ohne weiteres aus (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O). Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, dass bei der vorgesehenen Veranstaltung jedenfalls nicht mit einer „Tatenlosigkeit“ der Polizei zu rechnen sein wird. Soweit dies bis-her absehbar ist, bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, dass die Polizei die ihr im Rahmen der Rechtsordnung übertragenen Aufgaben vernachlässigen wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach den § 53 Abs. 2, § 52 GKG. Dabei legt das Gericht den ungeminderten Regelstreitwert zugrunde, weil das Begehren einem Begehren in der Hauptsache entspricht.