Beschluss
5 K 1928/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0710.5K1928.13.F.0A
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Leitsätze
Es ist rechtmäßig, wenn die Behörde Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe nicht gewährt, wenn die zugunsten einer ärztlichen Praxis durchgeführte Beratung den Verkauf oder Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere von so genannten "individuellen Gesundheitsleistungen" (iGeL) oder sonstige den Umsatz steigernde Maßnahmen zum Gegenstand hat.
Die Behörde ist an eine einmal bestehende Verwaltungspraxis nicht für alle Zeit gebunden, sie kann ihre Verwaltungspraxis für die Zukunft ändern, wenn diese Änderung dann in gleicher Weise in allen Fällen umgesetzt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtmäßig, wenn die Behörde Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe nicht gewährt, wenn die zugunsten einer ärztlichen Praxis durchgeführte Beratung den Verkauf oder Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere von so genannten "individuellen Gesundheitsleistungen" (iGeL) oder sonstige den Umsatz steigernde Maßnahmen zum Gegenstand hat. Die Behörde ist an eine einmal bestehende Verwaltungspraxis nicht für alle Zeit gebunden, sie kann ihre Verwaltungspraxis für die Zukunft ändern, wenn diese Änderung dann in gleicher Weise in allen Fällen umgesetzt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (§ 84 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 13.02.2013 (Az …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2013 für die vom 21.10.2009 bis zum 20.11.2009 durchgeführte Beratung ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den rechtlichen Rahmen für den hier beantragten Zuschuss stellen die Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe dar. Da die hier im Streit befindliche Beratung am 21.10.2009 begonnen wurde, sind die Richtlinien in der Fassung vom 27.06.2008 maßgeblich. Dies steht in Übereinstimmung mit Ziffer 11 der Richtlinien vom 27.06.2008, und es steht zugleich in Übereinstimmung mit Ziffer 11 der (nachfolgenden) Richtlinien vom 01.12.2011 (in der später geänderten Fassung vom 15.08.2012). Dabei besteht auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1.3. der Richtlinien. Das Bundesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben von der Exekutive erlassene Richtlinien der vorliegenden Art, in denen Regelungen darüber aufgestellt sind, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen keine Rechtssätze dar. Sie sind daher auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Allerdings haben hierbei potentielle Zuwendungsempfänger einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet wird. Dies bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45; Beschluss vom 18. August 1992 - 3 B 76/92 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310; Urteil vom 17. Januar 1996, - 11 C 5/95 -, NJW 1996, 1766 ). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Fördermaßnahmen der vorliegenden Art davon aus, dass die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendungen entscheide und dieses Ermessen von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden könne, ob eine Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere dürfe die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes seien die einschlägigen Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründeten, unterlägen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei (HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, Az 10 A 1481/11, juris; HessVGH, Beschluss vom 1.11. 2010, Az 11 A 686/10, juris, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt den Antrag auf Förderung abgelehnt, weil Beratungen von Ärztinnen und Ärzten, die Umsatz steigernde Maßnahmen in der ärztlichen Praxis zum Gegenstand hätten, nicht (mehr) gefördert würden. Das Bundesamt hat dargelegt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderantrag der Klägerin eine frühere Verwaltungspraxis geändert worden sei und nunmehr solche Beratungen, die den Verkauf oder Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen („iGeL“), sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings zum Inhalt hätten, nicht mehr gefördert würden. Das Bundesamt benennt hierzu Ziffer 3.1.9. der Richtlinien in der geänderten Fassung vom 15.08.2012, wo ein solcher Förderausschluss beschrieben ist. Nach den Angaben im Förderantrag für die vom 21.10.2009 bis zum 20.11.2009 durchgeführte Beratung war Inhalt und Ziel der Beratung eine „Patientenbefragung einschließlich Schwachstellenanalyse und Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen“. Unter Punkt 1. des Beratungsberichts heißt es dann unter der Überschrift „Beratungsauftrag“, die Klägerin beabsichtige, „die Praxis zu optimieren und weiter auszubauen“. Aus diesem Grunde habe die Klägerin das Beratungsunternehmen beauftragt, eine Patientenbefragung durchzuführen. Schon diese Formulierungen lassen Anhaltspunkte für eine Art „wirtschaftliche Geschäftsausweitung“ der geführten Praxis erkennen. Bei der weiteren Lektüre des Beratungsberichts wird ergänzend deutlich, dass die hier umstrittene Beratung offenbar durchaus auch ausdrücklich Umsatz steigernde Maßnahmen und die Erweiterung des Angebotes von individuellen Gesundheitsleistungen („iGeL“) zum Gegenstand hat. So wurde eine Patientenbefragung durchgeführt mit Fragestellungen um herauszufinden, inwieweit ein Interesse der Patienten an zusätzlichen Leistungen besteht, deren Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen werden und deren Kosten die Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt unmittelbar selbst zu bezahlen haben und wie weit die Bereitschaft zur eigenen Kostentragung gehen könnte. Punkt 14.4. des Beratungsberichts listet im Einzelnen auf, dass rund 73% der befragten Patienten bereit seien, monatlich rund 10,- bis 50,- € für zusätzliche selbst zu finanzierende Gesundheitsleistungen aufzubringen. In den Schlussbemerkungen zu Punkt 15 des Beratungsberichts heißt es dann: „Weiterhin ergab die Patientenbefragung, dass auch in ihrer Praxis ein entsprechendes Einnahmepotential aus dem iGeL-Bereich vorhanden ist. Um die in der Marktsituation dargestellten möglichen Umsatzrückgänge durch die GKV zu kompensieren, empfehlen wir Ihnen, kurzfristig über die Einführung eines iGeL-Angebotes nachzudenken.“ Dieser Teil der durchgeführten Beratung ist somit deutlich auf eine Erweiterung des Praxisangebots ausgerichtet, um weitere Einnahmemöglichkeiten zu generieren. Im Übrigen schlägt der Beratungsbericht einen „Maßnahmeplan“ vor, in dem unter Punkt 14.3.4. zur effektiveren Praxisführung vorgeschlagen wird, jedem Patient einen Vordruck zu übergeben, auf dem er seinen Rezeptwunsch eintragen könne und auf dessen Grundlage am folgenden Tag das Rezept abgeholt werden könne. Neben dieser Variante sollte auch ein Anrufbeantworter eingeschaltet werden, damit Patienten dort ihre speziellen Rezeptwünsche hinterlassen könnten, die dann am folgenden Tag zur Abholung bereit lägen. Weiterhin wird als Punkt 14.3.5. des „Maßnahmeplans“ vorgeschlagen, während der Sprechstunden keine Telefonanrufe mehr entgegenzunehmen und statt dessen einen Anrufbeantworter mit der Ansage zu schalten, dass die Praxis derzeit mit anderen Patienten beschäftigt sei und in dringenden Fällen bitte der Notruf 112 angerufen werden sollte. Dieser Anrufbeantworter müsse in Abständen abgehört werden. Soweit das Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, für eine solche Beratung für Freie Berufe, wie sie hier erfolgt ist, keine Förderung zu gewähren, hält sich dies im Rahmen des eingeräumten Ermessens und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt verweist darauf, dass die Ausübung der ärztlichen Berufe einem besonderen Berufsethos unterliege, und vor diesem Hintergrund die Erkundung von Maßnahmen zu einer rein wirtschaftlichen Umsatzsteigerung jedenfalls nicht mit staatlichen Subventionen gefördert werden sollten. Das Gericht räumt durchaus ein, dass vielerlei Maßnahmen in Erwägung gezogen werden können, um den Betrieb einer Arztpraxis effizienter zu gestalten und dabei auch ungünstige Bedingungen für Patienten (wie etwa überlange Wartezeiten) zu vermeiden. Bei der umfassenden Lektüre des vorliegenden Beratungsberichts vermag sich das Gericht aber des Eindruckes nicht zu erwehren, dass hier in beachtlichem Umfang Vorschläge gemacht werden, die vorrangig zur Erweiterung von Umsatzmöglichkeiten in der Arztpraxis führen sollen, zugleich aber den berechtigten Bedürfnissen der Patienten und dem Ziel einer interessengerechten Gesundheitsversorgung der Bevölkerung eher weniger dienlich wären. Die Klägerin meint zwar, individuelle Gesundheitsleistungen („iGeL“) seien in der Patientenbefragung und in der Beratung lediglich am Rande thematisiert worden, tatsächlich ist dieser Komplex aber in keiner Weise nur etwa „beiläufig“ erwähnt, sondern er spielt nicht zuletzt in dem Beratungsergebnis unter Ziffer 14.4. und hinsichtlich der gegebenen „Empfehlungen“ eine nicht unwesentliche Rolle. Dabei ist die Ausweitung von individuellen Gesundheitsleistungen in der öffentlichen Diskussion eher umstritten. Es kann immer wieder nicht ausgeschlossen werden, dass gegenüber verunsicherten Patienten der Eindruck einer Maßnahmenotwendigkeit vermittelt wird, auch wenn ein ernsthaftes medizinisches Bedürfnis in Wirklichkeit gar nicht besteht und letztlich nur die Schaffung weiterer Einkommensmöglichkeiten für ärztliche Praxen im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Patienten ihren behandelnden Ärzten in aller Regel ein besonders großes persönliches Vertrauen entgegenbringen und nicht damit rechnen, dass bei der gesundheitlichen Beratung auch rein wirtschaftliche Gesichtspunkte eine maßgebende Rolle spielen. Es ist jedenfalls mit vernünftigen Argumenten vertretbar, dass im Bereich des Gesundheitssektors mit öffentlichen Geldern aus Steuermitteln keine Maßnahmen gefördert werden, die in erheblichen Teilen vorrangig individuellen Einzelinteressen dienen und dabei der Allgemeinheit und einem optimalen Funktionieren des öffentlichen Gesundheitswesens nicht wirklich zuträglich sind. Das Bundesamt konnte den vorliegenden Förderantrag mit der hier gegeben Begründung auch im Rahmen der Geltung der Richtlinien vom 27.06.2008 ablehnen, auch wenn diese Gesichtspunkte als Ausschlussgrund in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich genannt werden. Erst in den am 15.08.2012 geänderten Richtlinien vom 01.12.2011 werden unter Ziffer 3.1.9. individuelle Gesundheitsleistungen („iGeL“) und „Umsatz steigernde Maßnahmen“ als nicht förderfähige Beratungen aufgeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bundesamt erst bei Beratungen, die nach dem 15.08.2012 stattfanden, Förderantrage mit dieser Begründung ablehnen durfte. Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesamtes ist nicht der Wortlaut der jeweiligen Richtlinien, da – wie bereits dargelegt – die Richtlinien nur verwaltungsinterne Bedeutung haben, keine Rechte des Einzelnen begründen und keiner unmittelbaren gerichtlichen Anwendung zugänglich sind, sondern die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis. Insofern ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn das Bundesamt auch schon für Beratungen, die vor dem 15.08.2012 durchgeführt wurden, aber individuelle Gesundheitsleistungen bzw. Umsatz steigernde Maßnahmen zum Gegenstand haben, im Rahmen seiner Verwaltungspraxis keine Förderung gewährt. Offenbar bestand zwar in der zurückliegenden Vergangenheit eine Verwaltungspraxis, dass Beratungen für Ärztinnen und Ärzte auch dann gefördert wurden, wenn sie individuelle Gesundheitsleistungen („iGeL“) oder Umsatz steigernde Maßnahmen zum Gegenstand hatten. Nach seinem Vorbringen hat das Bundesamt diese Verwaltungspraxis aber geändert. Und es ist rechtlich auch nicht ausgeschlossen, eine bestehende Verwaltungspraxis zu ändern, denn das Bundesamt ist nicht auf Gedeih und Verderb für alle Zeit an eine einmal begonnene Verwaltungspraxis gebunden. Wenn etwa neue Erkenntnisse oder neue Erwägungen die Abänderung einer Verwaltungspraxis geboten erscheinen lassen, besteht hierfür kein rechtliches Hindernis. So mag es sein, dass das Bundesamt seine Einschätzung bezüglich der Auswirkungen von individuellen Gesundheitsleistungen in ärztlichen Praxen geändert hat, dass die Zielrichtung der Fördermaßnahmen geändert wurde oder dass das Bundesamt schlicht klüger geworden ist. Die Betroffenen haben jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass eine einmal bestehende Förderpraxis in gleicher Weise dauerhaft uneingeschränkt fortgeführt wird. In gleicher Weise könnten Förderungen der vorliegenden Art bei erschöpften Haushaltsmitteln oder aus sonstigen Gründen für die Zukunft eingestellt werden. Von Bedeutung bei der Änderung einer Verwaltungspraxis bleibt vielmehr, dass die Änderung in gleicher Weise in allen Fällen umgesetzt wird und kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt. Das Bundesamt hat mit einer im Internet einsehbaren Pressemitteilung vom 10.08.2012 kundgetan, dass nun Beratungen mit dem Gegenstand von individuellen Gesundheitsleistungen nicht mehr gefördert würden (www.bafa.de/bafa/de/presse/pressemitteilungen/2012/26_igel.html). Das Bundesamt hat hierzu vorgetragen, dass die geänderte Verwaltungspraxis in allen Fällen gleichartig angewandt wurde und angewendet wird. Soweit die Klägerin vorbringt, das Bundesamt habe die geänderte Verwaltungspraxis nicht umfassend umgesetzt, weil die Klägerin selbst mit einem anderen Zuwendungsbescheid mit Datum vom 13.02.2013 (Az …) eine Förderung erhalten habe, hält das Bundesamt dem entgegen, in jenem Fall sei es im Kern nicht um individuelle Gesundheitsleistungen und um Umsatz steigernde Maßnahmen gegangen. In der Tat hatte jene weitere Beratung vom 22.12.2009 bis zum 22.01.2010, die von demselben Beratungsunternehmen durchgeführt wurde, die „Einführung eines Qualitätsmanagements“ zum Gegenstand. Nach dem Beratungsauftrag sei es darum gegangen, die Klägerin und ihre Mitarbeiter bei der Einführung eines Qualitätsmanagements zu unterstützen und zu schulen sowie ein „QM-Handbuch“ auszuarbeiten. Die Klägerin kann jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sie, allein wenn ihr für einen Beratungsgegenstand eine Zuwendung zugesprochen wird, schon deswegen für einen weiteren Beratungsgegenstand in deutlicher zeitlicher Nähe ebenfalls einen Anspruch auf Förderung habe. Die Beratung zum Qualitätsmanagement hat erkennbar nicht die Einführung von individuellen Gesundheitsleistungen oder von gesonderten Umsatz steigernden Maßnahmen zum Gegenstand und steht insoweit nicht im Gegensatz zu der oben geschilderten Verwaltungspraxis. Die Ablehnung der Förderung für die vom 21.10.2009 bis zum 20.11.2009 durchgeführte Beratung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als willkürlich zu bewerten. Das Willkürverbot resultiert aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist eine Maßnahme, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt vor, wenn Umstände in krasser Weise missdeutet werden, nicht aber, wenn eine Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten erfolgt und eine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az 1 BvR 1934/93, juris). Aus allen bisher dargelegten Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes nicht willkürlich ist. Es bestehen vielmehr auch vom Bundesamt abgewogene Gesichtspunkte und Argumente, wonach die Entscheidung im Rahmen des dem Bundesamt zustehenden Ermessens rechtmäßig und nicht zu beanstanden ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt die Entscheidung über den umstrittenen Förderantrag solange bewusst aufgeschoben haben könnte, bis die ausdrücklichen Ausschlussregelungen für individuelle Gesundheitsleistungen („iGeL“) und Umsatz steigernde Maßnahmen in die Richtlinien aufgenommen wurden. Es liegt hier zwar tatsächlich ein sehr ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im Januar 2010 und der Entscheidung im Februar 2013. Das Bundesamt hat dies aber damit begründet, es hätten zeitweise Zweifel über die Zuverlässigkeit des Beratungsunternehmens bestanden und es seien hierzu weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Das Bundesamt hatte diese Umstände der Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2012 mitgeteilt und das Abwarten dieser Ermittlungen angeregt, weil ansonsten der Antrag auf Förderung nach dem derzeitigen Stand abgelehnt würde. Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Berater ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt wurde, und der Klägerin ist dies bekannt. Im Übrigen bestand aus der Perspektive des Bundesamtes kein rechtliches Bedürfnis, die Richtlinienänderung abzuwarten, da die Ablehnung der Förderung (schon) im Rahmen der Richtlinien in der Fassung vom 27.06.2008 in rechtmäßiger Weise erfolgen konnte. Unter den gegebenen Umständen ist es rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt regelmäßig die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Verwaltungspraxis anwendet. Da auf die Zuschüsse der vorliegenden Art zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht, kann für die Antragsteller nicht ausgeschlossen werden, dass auch nach dem Zeitpunkt der Antragstellung Umstände eintreten, die zu einer Ablehnung der Förderung führen können. So kann – wie bereits angesprochen – eine Förderung entfallen, weil die vorgesehenen Haushaltsmittel erschöpft sind, weil das Förderprogramm aus sonstigen Gründen insgesamt eingestellt wird oder weil einzelne Voraussetzungen geändert werden. Schließlich steht die hier zugrundeliegende Verwaltungspraxis des Bundesamtes in Übereinstimmung mit europäischem Recht. Zum einen sind entgegen der Darstellung der Klägerin Ärztinnen und Ärzte in keiner Weise von Zuwendungen für Beratungen für Freie Berufe ausgeschlossen. Das Bundesamt hat vielmehr bestimmte Kriterien abgegrenzt, deren Erfüllung für die Gewährung von Fördermaßnahmen erforderlich sind. Zum anderen enthalten weder die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen noch die weiteren von der Klägerin ins Feld geführten europäischen Regelungen Vorgaben, mit denen die Entscheidung des Bundesamtes nicht im Einklang stehen würde. Da die Klägerin mit der Klage keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Ärztin und führt eine Praxis für Allgemeinmedizin. Mit Datum vom 25.11.2009 stellte sie einen Antrag für einen Zuschuss zu einer Beratung für Freie Berufe, der am 20.01.2010 bei der H. als zuständiger Leitstelle einging. In der Zeit vom 21.10.2009 bis zum 20.11.2009 sei eine Beratung mit dem Beratungsauftrag „Patientenbefragung einschließlich Schwachstellenanalyse und Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen“ von dem Beratungsunternehmen G. durchgeführt worden. Hierfür seien Beratungskosten in Höhe von 2.000,- € (zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt worden. Mit Schreiben vom 03.04.2012 teilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Klägerin mit, dass weiterhin Aufklärungsbedarf hinsichtlich des beteiligten Beratungsunternehmens gegeben sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2013 (Az …) wurde der Antrag für einen Zuschuss abgelehnt. Im Rahmen der Beratung seien unter anderem Maßnahmen thematisiert worden, die zu einer Umsatzsteigerung in der ärztlichen Praxis führen sollten. Solche Beratungsleistungen seien mit der Änderung der zugrundeliegenden Richtlinien vom 15.08.2012 ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen worden. Nach den (neuen) Richtlinien sollten Beratungen von Ärztinnen und Ärzten, die den Verkauf / Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen („iGeL“) sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings zum Inhalt haben, nicht gefördert werden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beratung habe keine Umsatz steigernden Maßnahmen zum Inhalt gehabt. Zudem sei der Antrag bereits am 25.11.2009 eingereicht worden und eine rückwirkende Anwendung der (Richtlinien-) Änderungen vom 15.08.2012 sei nicht zulässig. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass die bei der Antragstellung geltenden Richtlinienbedingungen maßgebend seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die durchgeführte Beratung sei nicht förderfähig, da Inhalt der Beratung auch Umsatz steigernde Maßnahmen gewesen seien. Dabei sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (des Bundesamtes) maßgeblich. In den neuen Richtlinien heiße es zwar, sie träten erst am 01.01.2012 in Kraft, dies stehe einer vorherigen Anwendung durch Verwaltungspraxis aber nicht entgegen. Die Klägerin hatte indessen mit Datum vom 22.01.2010 einen weiteren Antrag für einen Zuschuss zu einer Beratung für Freie Berufe gestellt. Diese weitere Beratung sei vom 22.12.2009 bis zum 22.01.2010 von demselben Beratungsunternehmen mit dem Beratungsauftrag „Einführung eines Qualitätsmanagements“ durchgeführt worden, und es seien hierfür wiederum Beratungskosten in Höhe von 2.000,- € (zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2013 (Az …) war der Klägerin in diesem Fall eine Zuwendung in Höhe von 1.500,- € bewilligt worden. Gegen die zuvor geschilderte Ablehnungsentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2013 hat die Klägerin am 18.04.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die angegriffenen Bescheide gingen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Gegenstand der Beratung seien nicht Umsatz steigernde Maßnahmen insbesondere im Bereich sogenannter „iGeL“-Leistungen gewesen, sondern ausschließlich das Qualitätsmanagement in der Praxis. So seien bei der Patientenbefragung lediglich 6 von 35 Fragen zu „iGeL“-Leistungen gestellt worden. Zudem seien auch die Richtlinien in der Fassung vom 01.12.2011 nicht auf den Antrag der Klägerin anzuwenden. Aus Ziffer 11.2. der Richtlinien (vom 01.12.2011) ergebe sich, dass für Beratungen, die bis einschließlich 31.12.2011 begonnen worden seien, die (vorangegangenen) Richtlinien in der Fassung vom 27.06.2008 anzuwenden blieben, in denen die Einschränkungen für „iGeL“-Leistungen nicht enthalten gewesen seien. Über diesen ausdrücklich dokumentierten Willen des Richtliniengebers könne sich die Beklagte nicht hinwegsetzen. Im Übrigen bestehe offenbar keine einheitliche Verwaltungspraxis, da die Klägerin selbst in einem weiteren Antragsverfahren durchaus eine Zuwendung erhalten habe. Aufgrund der vorangegangenen Verwaltungspraxis habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Beratung und zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen können, dass eine entsprechende Förderung möglich sei. Vor diesem Hintergrund stelle eine angeblich spätere Verwaltungspraxis eine unzulässige Rückwirkung dar und eine entsprechende Ermessensbetätigung der Behörde müsse als willkürlich gewertet werden. Die Beklagte könne auch nicht vorbringen, eine entsprechende Förderung stehe im Widerspruch zum ärztlichen Berufsethos. So sei dem Arzt nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstelle. Auch ein Arzt müsse darauf bedacht sein, wirtschaftlich effizient und erfolgreich zu arbeiten. Nur ein Arzt, der mit den vorhandenen Ressourcen wirtschaftlich effizient arbeite, sei in der Lage, neue Gerätschaften anzuschaffen und bessere Behandlungsmethoden anzuwenden, was wiederum den Patienten zugute komme. Schließlich verletze das Vorgehen des Bundesamtes höherrangiges Europarecht, denn in den dem Förderprogramm zugrundeliegenden maßgebenden europarechtlichen Bestimmungen sei ein Leistungsausschluss gegenüber Ärzten gerade nicht vorgesehen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2013 (Az …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2013 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 25.11.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig. Das Bundesamt habe die Bearbeitung des Antrages der Klägerin jedenfalls nicht bewusst verzögert, um nicht die alten Richtlinien anwenden zu müssen. Die Verzögerung habe darauf beruht, dass das Beratungsunternehmen seinerzeit zeitweise als unzuverlässig angesehen worden sei. Die hier umstrittene Beratung habe durchaus Umsatz steigernde Maßnahmen, insbesondere „iGeL“-Leistungen zum Inhalt gehabt. Unter den Punkten 4, 9, 11 und 14.4. sei dies thematisiert worden. Und die Beklagte könne ihre Ablehnung auch darauf stützen, auch wenn die entsprechende Richtlinienänderung ein anderes Datum trage. Auf das dauerhafte Fortbestehen einer Verwaltungspraxis könne nicht vertraut werden. Die Änderung der Vorgehensweise des Bundesamtes werde gegenüber allen Antragstellern aus dem Bereich der medizinischen Berufe in gleicher Weise angewendet. Es sei zu berücksichtigen, dass Ärztinnen und Ärzte ein besonderes berufliches Ethos hätten, womit eine im Hinblick auf höhere Gewinnerzielung durch Maßnahmen zur vermehrten Inanspruchnahme durch Privatleistungen von Patienten erfolgte Beratung nicht vereinbar sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sei dabei nicht gegeben. In dem weiteren Fall des der Klägerin gegenüber erlassenen Zuwendungsbescheides vom 13.02.2013 (Az …) sei es um eine „Qualitätsmanagementberatung“ und im Wesentlichen nicht um „iGeL“-Leistungen gegangen. Schließlich sei eine Europarechtswidrigkeit insgesamt nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.