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Urteil

5 K 1289/13.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0110.5K1289.13.F.0A
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Leitsätze
1. Eine Kontrollstelle im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG ist auch dann an einem >>öffentlich zugänglichen Ort>> eingerichtet, wenn sie sich in einer nicht allgemein zugänglichen Autobahnmeisterei befindet, da diese nicht durch eine Privatsphäre geschützt wird. 2. Außerhalb der präventiven Befugnis zur Videographie einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs. 6 HSOG besteht zwecks Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten die Befugnis zur Datenerhebung durch Videographie aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG zur Erhebung personenbezogener Daten, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kontrollstelle im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG ist auch dann an einem >>öffentlich zugänglichen Ort>> eingerichtet, wenn sie sich in einer nicht allgemein zugänglichen Autobahnmeisterei befindet, da diese nicht durch eine Privatsphäre geschützt wird. 2. Außerhalb der präventiven Befugnis zur Videographie einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs. 6 HSOG besteht zwecks Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten die Befugnis zur Datenerhebung durch Videographie aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG zur Erhebung personenbezogener Daten, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer vom 3. Juli 2013 (5 K 1101/13.F), die einen identischen Fall betreffend ergangen ist. Das Gericht zitiert das Urteil hinsichtlich seines Inhaltes wie folgt: „Der Klägerin steht ein berechtigtes Interesse daran zu, die erledigte Freiheitsentziehung am 17. Mai 2012 nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit sowohl dem Grunde als auch der Art und Weise der Durchführung nach überprüfen zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob dies in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676 ), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt schon aus der Betroffenheit des grundrechtsrelevanten Bereichs. In der Sache muss die Klage im Wesentlichen erfolglos bleiben, denn bis zum Abschluss des Datenabgleichs lagen die materiellen und formellen Voraussetzungen einer polizeilichen Freiheitsentziehung vor, deren Art und Weise nicht zu beanstanden ist. Die Freiheitsentziehung der Klägerin war von dem polizeilich veranlassten Verlassen der A 5 durch den Bus … bis zum Abschluss des Datenabgleichs nach § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG lagen vor. Nach dieser Befugnis kann die Identität einer Person festgestellt werden, die an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Dabei handelt es sich um eine Vorfeldmaßnahme, die im Wesentlichen der Klärung eines Gefahrenverdachts dient, so dass es nicht darauf ankommt, ob bereits konkretisierte Verdachtsmomente gegen einzelne Personen vorlagen oder nicht. Im Hinblick auf die polizeiliche Lage, wie sie in dem Zeitraum, in dem die „Blockupy“-Proteste stattfinden sollten, bestand, waren diese tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls für das Nebenstrafrecht in § 27 des Versammlungsgesetzes gegeben. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei der Teilnahme an einer vollziehbar verbotenen Versammlung – die die Klägerin als Intention nicht völlig auszuschließen scheint – um eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes und keine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes handelt, denn für den folgenden Sonnabend, 19. Mai 2012, konnte, wenn auch unter strengen Auflagen, eine Versammlung stattfinden, deren Schutz zu gewärtigen war. Bei der vom Beklagten eingerichteten Kontrollstelle handelt es sich auch um eine solche im öffentlichen Raum. Maßgeblich dafür ist die Anknüpfung an die A 5; dass der eigentliche Ort der Kontrolle sich in einer Autobahnmeisterei, die nicht allgemein zugänglich gewesen sein dürfte – und nicht etwa am Rastplatz Spießwald –, befand, ändert hier nichts.“ Der Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Kontrollstelle stand entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte in Anschluss an die Kontrolle allen Businsassen Aufenthaltsverbote erteilte, die weite Teile der Innenstadt Frankfurt am Main betrafen und bis zum 19.05.2012 gelten sollten. Durch die Erteilung der Aufenthaltsverbote, deren Rechtswidrigkeit der Beklagte außer Streit gestellt hat, war die Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG nicht überflüssig. Beide Maßnahmen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Während ein Aufenthaltsverbot der Bekämpfung ortsgebundener Kriminalität dient, dient eine Kontrollstelle der Klärung eines Gefahrenverdachtes im Hinblick auf die im Versammlungsrecht spezifischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Der Gefahrenverdacht bestand für die anreisenden Blockupy-Aktivisten, in deren Bus sich die Klägerin befand. Die angemeldeten Versammlungen für die Tage des 17.05.2012 und 18.05.2012 waren verboten worden, weil Ausschreitungen befürchtet wurden. Dieses Verbot hatte der gerichtlichen Überprüfung stand gehalten. Gleichwohl fanden ausweislich des Behördenvorganges während der Kontrolle des Busses in der Frankfurter Innenstadt bereits Aktionen der Blockupy-Aktivisten statt. Es war aufgrund der Uhrzeit der Anreise der Busse aus C-Stadt, die in der Nacht aufgebrochen waren, davon auszugehen, dass Businsassen bereits an den Veranstaltungen am 17.05. 2012 teilnehmen wollten. Auch war damit zu rechnen, dass die Businsassen an der Großdemonstration am 19.05.2012 teilnehmen wollten, so dass die Vorfeldmaßnahme zur Gefahrenminderung beitrug. Diese Eignung hatten die Aufenthaltsverbote nicht. Diese waren ohne weiteres zu umgehen und wurde, wie sich aus dem Behördenvorgang ergibt, auch umgangen. Erst bei einer anlassbezogenen Kontrolle, mithin nach Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, bietet ein Aufenthaltsverbot die Möglichkeit, die Person, die gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen hat, in Gewahrsam zu nehmen. Deshalb konnte das Gericht den Beweisantrag 2), der die Behauptung zum Gegenstand hat, die Einsatzleitung habe von Anfang an geplant, allen Businsassen ein Aufenthaltsverbot zu erteilen, als unerheblich ablehnen, weil die behauptete Absicht der Einsatzleitung Aufenthaltsverbote zu erteilen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG keine Auswirkung hat. Das Gericht folgt dem Urteil vom 3. Juli 2013 zur Begründung weiter: „Ebenso wenig hat das Gericht Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kontrollanordnung vom 10. Mai 2012, Bl. 81 = 88 d.A. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienstgesetzes (HSOG-DVO) ist zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main hat durch Verfügung vom 4. November 2009 (Bl. 115 f. = Bl. 119 f. d.A.) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine Befugnis auf den Leiter oder die Leiterin der Abteilung Einsatz, im Fall dessen oder deren Verhinderung, den Leiter oder die Leiterin des Abteilungsstabes, übertragen (Einzelheiten der Aufbauorganisation siehe im Erlass über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien vom 18. April 2010, StAnz. 20/2010 S. 1402). Zwar lässt der Normbefehl des § 18 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 Alt. 1 HSOG die Auffassung zu, die Einrichtung der Kontrollstelle bedürfe einer Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Erlasswege, was für eine jeweils einzelfallbezogene Überprüfung spräche, doch schließt die Verwendung des Plurals bei der Delegationsbefugnis („oder von ihm benannter Stellen“) eine normative Übertragung durch eine Rechtsverordnung nach § 114 Satz 1 HSOG– wie hier geschehen – gerade nicht aus. Auch konnte ausnahmsweise von einer weitergehenden Begründung nach § 18 Abs. 6 HSOG als der Ankündigung, dass die Businsassen nebst Gepäck kontrolliert und einer Identitätsfeststellung unterzogen würden, abgesehen werden, da aufgrund der Umstände des Antreffens unter den Beteiligen insoweit keine Unklarheiten bestanden haben dürften. Eine der möglichen Rechtsfolgen hieraus ist, dass die Klägerin nach § 18 Abs. 4 Alt. 1 HSOG und im weiteren Verlauf – nach Feststellung ihrer Identität durch Erhebung personenbezogener Daten – nach § 25 Abs. 1 Satz 4 HSOG für die Dauer des Datenabgleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 HSOG festgehalten werden durfte. Die zugrundeliegende, nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbare Ermessensbetätigung bei der Entscheidung für dieses Vorgehen lässt keine Fehlerhaftigkeit erkennen. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes keine durchgreifenden Bedenken gegen die – verwaltungsgerichtlich uneingeschränkte überprüfbare – Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Vorfeldkontrollen sind dem Schutz der Friedlichkeit und des unbewaffneten Auftretens einer Versammlung wenigstens förderlich und damit für die Zweckerreichung geeignet. Sie sind auch erforderlich, da andere, ebenso geeignete, aber mildere Mittel weder aufgezeigt wurden noch sonst erkennbar geworden sind. Schließlich ist die Angemessenheit des Vorgehens angesichts des polizeilich verfolgten Zwecks und der daraus folgenden Beeinträchtigungen der Anreisenden, unter ihnen die Klägerin, zu bejahen. Wegen des Kontrollumfangs von 187 Personen in drei Reisebussen war hierfür ein gewisser Zeitraum erforderlich, der im Fall der Klägerin noch nicht überschritten wurde. Geht man davon aus, dass mit der Kontrolle der Insassen des von der Klägerin benutzten Busses gegen 14 Uhr begonnen wurde und gewichtet man die Verteilung der kontrollierten Personen etwa gleichmäßig, hätte der Zeitbedarf für die vorangehende Überprüfung von rund 120 Personen etwa fünf Stunden betragen, was – selbst bei Annahme einer parallelen Durchführung der Kontrollen – eben den von der Klägerin in ihrer Klageschrift auf S. 3 angeführten Zeitbedarf „von mehreren Minuten“ ergeben musste.“ Soweit die Klägerin rügt, die Kontrolle hätte zeitgleich für alle Busse stattfinden müssen, denn es hätten jedenfalls in dem Bus der Klägerin 20 Polizeibeamte im Gang gestanden, die für die Kontrolle zur Verfügung gestanden hätten, konnte das Gericht den hierauf gerichteten Beweisantrag 1) ablehnen. Die Anzahl der im Gang stehenden Polizeibeamten steht außer Streit, so dass das Gericht von dieser Zahl ausgeht. Allerdings führt die Zahl der im Gang stehenden Beamten nicht zu dem Schluss, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Busse parallel zu kontrollieren, um für die Klägerin die Dauer der polizeilichen Maßnahme zu verkürzen. Der Beklagte hatte nachvollziehbar vorgetragen, dass es die Sicherheit des eingesetzten Personals und die Ordnung des Kontrollvorganges geboten hätten, die Busse nacheinander zu kontrollieren. Zur Kontrolle gehört es insoweit, die Insassen der Busse, die noch nicht kontrolliert werden, zu überwachen. Eine intensive Personendurchsuchung war geboten, weil bereits bei den ersten Personalienüberprüfungen festgestellt wurde, dass diese Personen im Rahmen der Ausschreitungen bei „M31“ angetroffen worden waren. Auch wurden Drogen gefunden, was das Herbeiführen eines Drogenspürhundes erforderlich machte. Eine Kontrolle in dem Bus, wie die Klägerin sie für durchführbar hält, musste der Beklagte deshalb nicht durchführen, um den Zweck der Kontrolle nicht zu gefährden. Zur weiteren Begründung zitiert das Gericht das Urteil vom 3. Juli 2012 wie folgt: „Die polizeiliche Freiheitsentziehung während der Identitätsfeststellung sowie des Datenabgleichs war auch nicht deshalb rechtswidrig, da nicht sofort nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG eine richterliche Entscheidung eingeholt wurde. Zwar ist die zeitliche Begrenzung einer Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung durch § 35 Abs. 2 HSOG auf insgesamt zwölf Stunden nicht dahin zu verstehen, dass die Polizei aus eigner Machtvollkommenheit diesen Zeitraum ausnützen könne, ohne sich unverzüglich um eine richterliche Entscheidung zu bemühen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00–, Abs.-Nr. 26, BVerfGE 105, 239 ) und erstreckt sich diese Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ihrem eindeutigen Wortlaut nach schon nicht mehr auf den nachfolgenden Datenabgleich. Jedoch konnte hier nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG vom Einholen einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise abgesehen werden (siehe auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 20 W 129/07–, juris, Rn. 17). Diese richterliche Entscheidung – die inhaltlich eine Freiheitsentziehung für die Dauer einer erforderlichen Identitätsfeststellung und (im Fall der Klägerin im Wesentlichen nur:) des Datenabgleichs zum Gegenstand gehabt hätte – hätte nach § 33 Abs. 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG zunächst eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht vorausgesetzt, so dass der mit ihrer Einholung verbundene Zeitraum wegen des zurückzulegenden Weges von der Kontrollstelle zum Amtsgericht sowie der notwendigen Registrierung der Betroffenen und Aktenanlage, evtl. auch Transportfragen, jedenfalls länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme. Damit wäre die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu einer bloß freiheitsentziehungsverlängernden Formalie geworden, die – im hypothetischen Fall eines entsprechenden Vorgehens – genau deswegen ebenso hätte beanstandet werden können; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 zugrundelag: die Freiheitsentziehung war nicht mit der Verbringung in eine Gewahrsamseinrichtung verbunden. Eine Verpflichtung der Polizeibehörde, sich gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zu bemühen, dass an einer Kontrollstelle eine Richterin oder ein Richter bereitgestellt wird, um sogleich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht nicht. Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 – zur prozessualen Überholung besagt nichts anderes. Entsprechendes gilt für den von der Klägerin gleichfalls angeführten Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05–, der eine Freiheitsentziehung durch Ingewahrsamnahme betrifft und beim Blick auf den zeitlichen Ablauf vielmehr die Sicht des erkennenden Gerichts bestätigt.“ Dieser Beurteilung steht nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, der Einsatzleiter F habe gegenüber dem Klägerbevollmächtigten behauptet, es handele sich nicht um eine Freiheitsentziehung (Beweisantrag 3) und er habe deshalb die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung gar nicht erkannt. Das Gericht konnte den Beweisantrag ablehnen, weil es nicht auf die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes durch den Einsatzleiter bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob das Herbeiführen einer richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme selbst. Dies ist aus den in der zitierten Entscheidung geschilderten Gründen zu verneinen. Zur weiteren Begründung zitiert das Gericht das Urteil vom 3. Juli 2013 weiter: „Die Behandlung der Klägerin als festgehaltener Person ist weder hinsichtlich ihrer Videographie noch darüber hinaus zu beanstanden. Die Videographie einer Person während einer Identitätsfeststellung ist in dem durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 444) – in Abstimmung mit der Durchsuchung zur Eigensicherung nach § 36 Abs. 3 HSOG– angefügten § 14 Abs. 6 HSOG abschließend geregelt. Danach können die Polizeibehörden an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Zur Begründung heißt es in der Landtags-Drucksache 16/2352, S. 16: „Abs. 6 enthält die Ermächtigung zum Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildübertragungen und -aufzeichnungen zum Zwecke der Eigensicherung der Polizei an öffentlich zugänglichen Orten. In der Vergangenheit hat es mehrere Vorfälle mit tödlichem Ausgang für Polizeibeamte im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen und sonstigen Personenkontrollen gegeben, die unter Berücksichtigung der steigenden Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft eine Verbesserung der Eigensicherung der Polizei erforderlich machen. (…) Ziel der Maßnahme ist ausschließlich die Eigensicherung der Polizeibeamten bei Durchführung von Kontrollen. Sie soll dadurch erreicht werden, dass die zu kontrollierende Person durch die ihr erkennbare Überwachungsmaßnahme von Angriffen abgeschreckt wird. Schlägt dies im Einzelfall fehl, dürfen die Aufzeichnungen auch als Beweismaterial in einem Strafverfahren verwendet werden.“ Daraus folgt, dass „Umstände“ es zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheinen lassen müssen, unter Einsatz von technischen Mitteln personenbezogene Daten zu erheben. Der (anders als „Tatsachen“ oder „tatsächliche Anhaltspunkte“) eher unbestimmte Begriff der „Umstände“ verlangt eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, wobei solche vornehmlich bei der Einrichtung von Kontrollstellen zu bejahen sind (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. – 2008, § 14 Rdnr. 63). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Zunächst handelt es sich bei der Autobahnmeisterei um einen „öffentlich zugänglichen Ort“ im Sinne des Normbefehls. Dabei ist unerheblich, ob jedermann diesen Ort hätte betreten dürfen; maßgeblich ist vielmehr, dass es sich nicht um einen durch eine Privatsphäre geschützten Ort handelte (siehe auch Hornmann, a.a.O., Rdnr. 66). Darüber hinaus gilt entsprechendes wie oben zur Einrichtung der Kontrollstelle angeführt. Gerade im Hinblick auf die vorangegangenen „M 31“-Ausschreitungen ließen die „Umstände“ den Ausschluss des Antreffens potentiell gewaltbereite Personen nicht zu. Ob dies auch hinsichtlich der Person der Klägerin galt oder nicht, ist unerheblich. Für eine Videographie zwecks Eigensicherung bei polizeilichen Maßnahmen zu anderen Zwecken als der Identitätsfeststellung steht § 14 Abs. 6 HSOG als Eingriffsbefugnis nicht zur Verfügung. Die besondere Befugnis zur offenen Beobachtung festgehaltener Personen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 HSOG betrifft den besonderen Fall einer Selbstgefährdung, der hier nicht einschlägig ist, schließt aber bei festgehaltenen Personen eine Datenerhebung zu anderen Zwecke nicht aus. Daher ermöglicht es die allgemeine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG, etwa Zuordnungen von bestimmten Betroffenen zu bestimmten Sitzplätzen oder die Art und Weise eines anderen polizeilichen Vorgehens, beispielsweise die Durchsuchung der festgehaltenen Personen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG oder mitgeführter Sachen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 HSOG, zu dokumentieren, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt und daher einer eigenständigen Eingriffsbefugnis bedürfte, die derzeit freilich für offene Datenerhebungen über die Regelungsbereiche der §§ 14, 14a HSOG hinaus nicht bestünde. Denn maßgeblich ist hier die Dokumentation eines fehlerfreien Ablaufs, an der beide Seiten das gleiche Interesse haben. Dass im Fall der Klägerin diese Grundsätze missachtet wurden, ist nicht ersichtlich. Die Frage nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin durch Aufnahme von Abbildungen ist ein gegenüber der Art und Weise der Freiheitsentziehung selbständiger Streitgegenstand, über den deshalb hier nicht zu entscheiden ist. Insoweit käme eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung gerichtete Klage nur in Betracht, wenn feststünde, dass diese – ja auf ihre Vorrätighaltung ausgerichteten – Daten nicht mehr von einer Stelle des Beklagten gespeichert sind und so ihre Beschaffung nicht inzident mit einem auf Löschung gerichteten Begehren geprüft werden könnte. Soweit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG einer festgehaltenen Person nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Freiheitsentziehung erfordert, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht festzustellen. Da die Identitätsfeststellung sowie der anschließende Datenabgleich hier zentral der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 27 des Versammlungsgesetzes dienten, war die Anordnung, im Bus auf den Sitzen zu verbleiben, um tatsächlichen Veränderungen zu begegnen, gerechtfertigt.“ Der Beweisantrag Nr. 4, der die Behauptung der Klägerin zum Gegenstand hat, die Luft in dem Bus sei heiß und stickig gewesen, weil die Sonne auf den Bus geschienen habe, konnte abgelehnt werden. Bei der unter Beweis gestellten Behauptung, es sei heiß und stickig gewesen, handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einem Beweis nicht zugänglich ist. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 1 VwGO, soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung beendet und insoweit eingestellt wurde, von dem Beklagten zu tragen. Er hat insoweit den Anspruch der Klägerin anerkannt. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO von der Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung einer erledigten polizeilichen Freiheitsentziehung. Am Donnerstag, dem 17. Mai 2012, reiste die Klägerin mit einem Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen … von C-Stadt kommend in Richtung Frankfurt am Main, um an den Protesten unter der Bezeichnung „Blockupy Frankfurt“ in der Stadt Frankfurt am Main teilzunehmen. Der 17.05.2012 war ein gesetzlicher Feiertag. Die Proteste waren für die Tage 17.05.2012 und 18.05.2012 versammlungsbehördlich vollziehbar verboten, wobei verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz keinen Erfolg hatte. Die für den 19.05.2012 geplante Demonstration war angemeldet und unter Auflagen durch die Verwaltungsgerichte erlaubt worden. Zusammen mit zwei anderen Reisebussen wurde der von der Klägerin benutzte Reisebus kurz vor 8.50 Uhr von der Autobahn A 5 zu einer Kontrollstelle auf dem Gelände der Autobahnmeisterei in Frankfurt Nieder-Eschbach geleitet. Im Zeitraum von 8.50 Uhr bis 15.40 Uhr fanden Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Datenabgleiche und erkennungsdienstliche Behandlungen statt, in die der von der Klägerin benutzte Bus als letzter ab 14.00 Uhr einbezogen wurde. Die Klägerin wurde dabei aus dem Bus geführt, ihr Gepäck durchsucht und ihre Personalien aufgenommen. Dabei wurde die Klägerin von einem Polizeibeamten gefilmt. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen, die die Klägerin mit sich geführt hatte, erfolgte nicht. Von der Kontrolle waren insgesamt 187 Personen betroffen. Nach Abschluss der Kontrollen wurde sämtlichen angetroffenen Personen ein bis Sonntag, dem 20. Mai 2012, befristetes Aufenthaltsverbot für den Frankfurter Innenstadtbereich erteilt und eine Karte ausgehändigt. Im Anschluss an die Kontrolle durfte die Klägerin zunächst das Gelände nicht verlassen. Dies wurde ihr erst um 16.00 Uhr erlaubt. Am 15. Februar 2013 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung sowie das erteilte Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht hat durch Beschluss vom 27. März 2013 das Verfahren abgetrennt, soweit es das verhängte Aufenthaltsverbot betroffen hat, und durch Beschluss vom 27. März 2013 – 5 K 1676/13.F – insoweit das Verfahren eingestellt sowie die Kosten dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.08.2013 den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung für die Zeit nach dem Datenabgleich anerkannt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 18 Abs. 2 Nr.5 HSOG nicht vorgelegen hätten. Diese sei nicht vom Ministerium angeordnet, wie das Gesetz es verlange. Auch habe die Kontrolle nicht auf einer öffentlichen Straße stattgefunden, sondern auf dem Gelände einer Autobahnmeisterei. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe von Anfang an die Absicht gehabt, den Insassen der Busse Aufenthaltsverbote für das Stadtgebiet Frankfurt am Main zu erteilen. Damit habe der Beklagte die Teilnahme an allen Demonstrationen in Frankfurt am Main, einschließlich der am 19.05.2012, verhindern wollen. Deshalb seien die polizeilichen Maßnahmen, d. h. die Einrichtung der Kontrollstelle, die Identitätsfeststellungen, die Durchsuchung der Klägerin und der anderen Businsassen sowie der durchgeführte Datenabgleich nicht durchgeführt worden, um eine Straftat nach § 27 Versammlungsgesetz zu verhüten. Der Zweck einer solchen Kontrolle hätte nur dann erreicht werden können, wenn der Beklagte die Absicht gehabt hätte, die angetroffenen und kontrollierten Personen nach Beendigung der Kontrollmaßnahmen nach Frankfurt am Main weiter fahren zu lassen. Unabhängig davon hätte die Durchführung der polizeilichen Maßnahmen objektiv nicht sieben Stunden lang andauern müssen. Allein 20 Polizeibeamte hätten in dem Bus, in dem die Klägerin gesessen habe, in der Zeit von 8.40 bis 14.00 Uhr in dem Gang gestanden, ohne Kontrollen vorzunehmen. Es seien hinreichende organisatorische Vorbereitungen um eine kurzfristige richterliche Entscheidung herbeizuführen, unterlassen worden. Vielmehr sei der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden. Das Antreffen von Teilnehmern der M 31 Demonstration in dem Bus werde ebenfalls bestritten. Zudem sei es in dem Bus stickig gewesen. Erst auf mehrmaliges Nachfragen seien Getränke gereicht worden und die Möglichkeit eingeräumt worden, Dixie-Toiletten aufzusuchen. Das Verlassen des Sitzplatzes sei der Klägerin verwehrt worden und sie habe unter ständiger polizeilicher Beobachtung gestanden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung der Klägerin am 17. Mai 2012 in der Zeit von 8.30 Uhr bis zum Abschluss des Datenabgleichs gegen 15 Uhr dem Grunde nach und der Art und Weise nach rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einrichtung der Kontrollstelle beruhe auf einer ministeriellen Anordnung. Die Zuständigkeit des PP folge aus § 2 Abs. 3 HSOG-DVO. Der Behördenleiter habe die Anordnungsbefugnis auf den Leiter der Abteilung Einsatz delegiert. Anlass für die Einrichtung der Kontrollstelle habe der Verdacht geboten, dass die Businsassen an anderen Veranstaltungen, außer der, die am 19.05.2012 habe stattfinden sollen, teilnehmen wollten. Die Personallage sei sehr angespannt gewesen, weil sich am 17.05.2012 in der Frankfurter Innenstadt wiederholt Aufzüge formiert hätten, deren Auflösung erhebliche Polizeikräfte gebunden habe. Zeitgleich hätten an anderen Autobahnen weitere Kontrollstellen bestanden. Man habe die Kontrolle der Busse wegen der angespannten Personallage und um die Kontrolle ordnungsgemäß durchzuführen nacheinander abgearbeitet. Mit den Feststellungen der Personalien sei unmittelbar nach dem Antreffen der Busse begonnen worden. Dabei habe man sogleich Personen festgestellt, die bei den Ausschreitungen der M 31 Demonstration angetroffen worden seien. Auch seien Betäubungsmittel gefunden worden. Deshalb sei ein Drogenspürhund angefordert worden. Die Fahrer von zwei der drei Busse hätten die Lenkzeit überschritten. Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG hätten vorgelegen. Die Videographierung der Klägerin während der Identitätsfeststellung sei von § 14 Abs. 6 HSOG und ansonsten von der Generalklausel nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG gedeckt gewesen. Der Datenabgleich und das damit verbundene Festhalten der Klägerin habe auf § 18 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs.1 HSOG beruht. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2013 in Bezug auf die Freiheitsentziehung nach Abschluss des Datenabgleichs die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme anerkannt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den vorgelegten Behördenvorgang Bezug genommen.